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Urteil

7 K 154/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:1128.7K154.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger und am 00. 00.1985 in N. geboren. Er reiste am 19.05.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2013 einen Asylantrag. Am 29.05.2013 erhielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) Kenntnis darüber, dass für den Kläger ein EURODAC-Treffer bezüglich Italien "IT1SR00J7Y" vorlag. Am 03.09.2013 wurde der Kläger zur Vorbereitung der Anhörung im Asylverfahren befragt und gab an, er gehöre dem Stamm der Malinke an und sei seit 2011 traditionell verheiratet. Seine Ehefrau lebe in Kirina. Sein Heimatland habe er per Schiff verlassen und sei nach Libyen gereist. Von dort sei er wiederum mit einem Schiff nach Italien gekommen und schließlich nach 3-4 Jahren Aufenthalt nach Deutschland gefahren. Das Bundesamt richtete am 25.11.2013 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien und gab darin an, der Kläger habe dort erstmals am 04.09.2009 Asyl beantragt. Er sei am 19.05.2013 nach Deutschland gekommen und habe am 24.05.2013 Asyl beantragt. Die italienischen Behörden antworteten auf das Ersuchen nicht. Mit Schreiben vom 11.12.2013 wies das Bundesamt die italienischen Behörden darauf hin, dass mangels Beantwortung des Übernahmegesuchs aufgrund Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 1 c der EU-Verordnung No. 343/2003 (Dublin-II-VO) die Zuständigkeit Italiens gegeben und das Wiederaufnahmegesuch zu akzeptieren sei. Mit Bescheid vom 21.01.2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Zur Begründung führte es aus, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, der Italien mangels rechtzeitiger Bearbeitung des Übernahmegesuchs für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Kläger hat am 31.01.2014 Klage erhoben. Zunächst hat er vorgetragen, er habe in Italien kein Asylverfahren betrieben. Die Beklagte habe trotz Abnahme der Fingerabdrücke bei Asylbeantragung im Mai 2013 erst sechs Monate später (am 25.11.2013) das Übernahmegesuch an Italien gerichtet. Das Übernahmegesuch sei im Hinblick auf den Ablauf einer dreimonatigen Frist verfristet gestellt worden. Im Übrigen seien in Italien systemische Mängel im Asylsystem anzunehmen. Ergänzend trägt der Kläger nunmehr vor, sein Asylverfahren (aus dem Jahre 2009) sei in Italien nach kurzer Zeit negativ abgeschlossen worden. Anschließend habe er sich dort illegal aufgehalten und ohne Papiere eine Stelle als Haushaltshilfe aufnehmen können. Anfang des Jahres 2010 habe er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis in Italien erhalten. Im Jahre 2011 sei er nach Mali zurückgereist, um dort nach traditionellem Ritus zu heiraten. Anschließend sei er nach Italien zurückgekehrt und habe bei dem früheren Arbeitgeber wieder als Haushaltshilfe gearbeitet. Seine Arbeitserlaubnis und die Aufenthaltserlaubnis seien um weitere zwei Jahre verlängert worden. Sein Arbeitgeber sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Kläger weiter zu beschäftigen. Er habe ihn im Dezember 2013 entlassen. Der Kläger habe zudem seine Unterkunft und Meldeanschrift durch die Kündigung verloren. Versuche erneut Arbeit zu finden, seien fehlgeschlagen. Er habe sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Dem Kläger drohe im Hinblick auf den Abschluss des Asylverfahrens im Falle einer Rückkehr dorthin eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Mit Abschluss des Asylverfahrens ende die staatliche Unterstützung. Er könne in Italien auch kein Arbeitslosengeld erhalten. Er habe dort weder Verwandte noch Freunde, die ihn unterstützen könnten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat mit Beschluss vom 04.03.2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (7 L 74/14.A). Mit weiterem Beschluss vom 13.06.2014 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet. Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist die Zuständigkeit Italiens begründet. Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 b und c (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO). Der Kläger war illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Auf das Aufnahmegesuch haben die italienischen Behörden nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist (vgl. Art. 20 Abs. 1 b) Dublin-II-VO) geantwortet. Dieser Umstand zieht nach Art. 20 Abs. 1 c) Dublin-II-VO die Folge nach sich, dass davon ausgegangen wird, der ersuchte Mitgliedsstaat akzeptiere die Wiederaufnahme. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Annahme der Beklagte in ihrem Wiederaufnahmegesuch, über den Asylantrag des Klägers in Italien sei noch nicht entschieden (vgl. Art. 16 Abs. 1 c) Dublin-II-VO) zutraf oder entsprechend den Einlassungen des Klägers nunmehr davon auszugehen ist, dass sein dortiges Asylbegehren bereits im Jahre 2010 negativ abgeschlossen war (vgl. Art. 16 Abs. 1 e) Dublin-II-VO). Denn die Regelungen über die Wiederaufnahme in Art. 20 Abs. 1 b) und c) Dublin-II-VO betreffen alle drei Fallvarianten des Art. 16 Abs. 1 c), d) und e) Dublin-II-VO gleichermaßen. Selbst eine sinngemäße Rücknahme des ursprünglichen Asylbegehrens in Italien ginge insofern ins Leere, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2013 - OVG 3 S 130.12 -, juris, Rn. 6 (sowie Leitsatz: Die Vorschriften der Dublin-II-VO setzen das Vorliegen eines Asylantrages voraus, den der zuständige Mitgliedsstaat prüfen muss, zu prüfen im Begriff ist oder bereits beschieden hat). Der Anwendung der Bestimmungen der Dublin-II-VO steht nicht entgegen, dass die Dublin-II-VO durch Art. 48 Satz 1 VO (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), mit deren Inkrafttreten am 19. Juli 2013 aufgehoben worden ist. Nach Art. 49 Satz 3 Dublin-III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die wie der vorliegende Antrag vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Dublin-II-VO. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 41; VG Oldenburg, Beschluss vom 17.02.2014 - 3 B 6974/13 -, juris Rn. 9 m.w.N. Der am 21. bzw. 24.05.2013 gestellte Asylantrag des Klägers umfasst mangels ausdrücklicher Beschränkung gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG zugleich den Antrag auf internationalen Schutz. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend mithin weiterhin nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorzunehmen. Dies gilt nach Art. 49 Satz 2 Dublin-III-VO im Übrigen auch für die Verfahrensanforderungen, da auch das Aufnahmeersuchen noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist entgegen dem Klagevorbringen nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO auf die Beklagte übergegangen. Die dort vorgesehene Frist von drei Monaten betrifft lediglich einen Antrag auf (erstmalige) Aufnahme eines Antragstellers und nicht auf die speziell in Art. 16 Abs. 1 Buchstaben c) bis e) und Art. 20 Dublin-II-VO geregelte Wiederaufnahme. Für Wiederaufnahmefälle war in der Dublin-II-VO keine Frist vorgesehen. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 1 B 7895/13 -, juris Rn. 19; VG Oldenburg, Beschluss vom 14. November 2013 - 3 B 6286/13 -, juris Rn. 14; VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 - RN 5 S 13.30273 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 7 L 131/14.A -, juris. Auch die Frist zur Bewirkung der Überstellung aus Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO ist noch nicht abgelaufen. Denn im Hinblick auf den Beschluss im zugehörigen Verfahren 7 L 74/11.A vom 04.03.2014 hatte seine Klage im vorliegenden Verfahren aufschiebende Wirkung, so dass eine Überstellung bis zur Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren nicht möglich war. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO Gebrauch macht und seinen Asylantrag inhaltlich prüft. Das Ermessen der Beklagten ist insoweit nicht reduziert. Eine Verdichtung des Selbsteintritts in eine Selbsteintrittspflicht wegen unangemessener Verzögerung des Verfahrens durch das Bundesamt ohne ersichtlichen Grund, vgl. hierzu unter anderem: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - 5a L 1726/13.A -, juris Rn. 10 f. (Rückübernahmeersuchen nach jedenfalls mehr als 13 Monaten Nichtstun trotz EURODAC-Treffer); VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 - 22 L 1158/12.A -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 A 652/12 -, (Verfahren ca. ein Jahr lang unbearbeitet), juris mit weiteren Nachweisen. liegt nicht vor. Die Zuständigkeit Italiens zur Entscheidung entfällt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin-II-VO zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt ist. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - mit weiteren Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung. Es gilt zunächst die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 u. a. -, juris Rn. 78 ff; BVerwG, Beschluss vom 15.04.2014 – 10 B 17/14 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 66 ff. Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 -, juris Rn. 23 m.w.N., einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, juris, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. Hiervon ist auszugehen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Kläger tatsächlich Gefahr liefe, nach einer Überstellung nach Italien dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris. Vorliegend sind hingegen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien gegeben (1.), die die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta dort für den Kläger nahelegen könnten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im dortigen Asylsystem, soweit Folgeantragsteller (2.) betroffen sind. 1. Das erkennende Gericht verweist insofern zunächst auf die Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 130 ff. Sie behalten nach Überzeugung der Kammer ihren Aussagewert ungeachtet der Tatsache, dass die Zahl der in Italien anlandenden Flüchtlinge Zeitungsberichten zufolge erheblich gestiegen ist. Vgl. etwa Süddeutsche Zeitung vom 31. Mai 2014: "Mehr als 3000 Flüchtlinge erreichen Italien - an einem Tag"; Neue Zürcher Zeitung vom 12.08.2014: "So viele wie noch nie". Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg sich zu den Verhältnissen in Italien in seinem Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris Rn. 50 ff., wie folgt geäußert: „In der Vergangenheit waren die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend dadurch gekennzeichnet, dass mit Rücksicht auf die hohen Zugangszahlen von Asylbewerbern in den letzten Jahren (v.a. in den Jahren 2008 bis 2011) das Asylsystem Italiens so erheblich belastet war, dass die Aufnahmekapazitäten offenkundig nicht mehr ausreichend waren und eine schnelle Abhilfe zunächst auch wegen der allgemein schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Italien nicht geleistet wurde. Bereits im Jahre 2011 entwickelte Italien allerdings einen ersten Notaufnahmeplan, mit dem zunächst 26.000 Plätze bereitgestellt wurden (vgl. AA vom 21.01.2013 an OVG Sachsen-Anhalt; UNHCR, a.a.O., S. 10 ff.); zugleich wurden im SPRAR-System die zur Verfügung stehenden Plätze aufgestockt, wobei es sich dabei allerdings teilweise auch um „Umwidmungen“ gehandelt haben könnte (vgl. SFH, a.a.O., S. 22). Auch werden aufgrund einer Anordnung des Innenministeriums bis zum Jahre 2016 die Unterbringungskapazitäten um weitere Plätze in der Größenordnung von 16.000 erhöht (vgl. SFH, a.a.O., S. 22; auch CIR und ECRE, a.a.O., S. 42, 44 f. und 47). Schließlich sollen durch ein neues Informationssystem „Vestanet“ die Verfahrensabläufe verbessert werden mit dem Ziel einer spürbaren Verkürzung der Verfahren, insbesondere einer Optimierung der Verteilungen und Zuweisungen (SFH, a.a.O., S. 12). Diese Entwicklungen werden von UNHCR insgesamt positiv beurteilt mit der Folge, dass dieser sich nicht gegen Überstellungen von Asylbewerbern an Italien ausgesprochen hat (vgl. a.a.O., S. 17; vgl. auch dessen Ergänzende Informationen vom März 2014). Dass heute ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Unterkunftsbedarf und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten bestehen könnte, lässt sich ausreichend belastbar den verwerteten Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich aus der Stellungnahme von UNHCR nicht folgern, dass heute die nach wie vor bestehenden Engpässe, die aber allenfalls regionalen Charakter haben (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 12 f.), dazu führen würden und könnten, dass Asylbewerber in signifikanter Zahl und typischerweise der Obdachlosigkeit überlassen wären. Auch der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. S. 13 ff.; vgl. auch CIR und ECRE, a.a.O., S. 24 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass Obdachlosigkeit von Asylbewerbern gewissermaßen an der Tagesordnung wäre und eine charakteristische Erscheinungsform ausmachen würde. Wenn dort auf ein im Mai 2013 geführtes Interview Bezug genommen wird (a.a.O., S. 41), wonach es bei Rückkehrern „relativ häufig“ passiere, dass sie auf der Straße landeten, so ist dieses vor dem Hintergrund der vorgenannten Erkenntnismittel weder nach Quantität noch nach der regionalen Zuordnung hinreichend aussagekräftig und belastbar. Die Tatsache, dass solches andererseits nicht ausgeschlossen ist und die Betroffenen ggf. zeitweise in Notunterkünften (namentlich von Kirchen und Nichtregierungsorganisationen) unterkommen müssen (vgl. auch SFH, a.a.O., S. 15 ff., 33 ff.), begründet keine systemischen Mängel nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs, und zwar auch dann nicht, wenn man in Rechnung stellt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln zumindest in Rom und Mailand Obdachlosigkeit bzw. das Leben in verlassenen oder besetzten Häusern ein nicht mehr zu übersehendes allgemeines Phänomen ausmacht (vgl. zu den Verhältnissen in Rom, Florenz und Mailand SFH, a.a.O., S. 36 ff.), wobei es sich dabei wohl überwiegend um international schutzberechtigte Personen, aber auch solche, die sich zu keinem Zeitpunkt in einem Asylverfahren befunden hatten, handeln dürfte. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass beispielsweise festgestellte Fälle von Obdachlosigkeit und völlig unzureichende Wohnverhältnisse nicht allein dem italienischen Asylsystem zugerechnet werden dürfen. CIR und ECRE (a.a.O., S. 42) weisen darauf hin, dass auch immer wieder eine nicht unerhebliche Zahl von Personen, die im Land verteilt wurden, schlicht untergetaucht sind und unauffindbar waren und dadurch zu den festgestellten Missständen beitragen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass gerade die Massierung in den Großstädten, wie Rom und Mailand, monokausal dem italienischen Asylsystem zur Last gelegt werden kann, und nicht vielmehr auch von den dort lebenden Personen - aus welchen Gründen auch immer - bewusst die Entscheidung getroffen wird, in den Großstädten zu verbleiben oder überhaupt erst dorthin zu gehen. Bei der inhaltlichen und qualitativen Bewertung des Asylsystems darf zudem nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der italienische Staat in der jüngsten Vergangenheit erhebliche Anstrengungen unternommen hat und auch weiter unternimmt, um die durch stark angestiegene Flüchtlingszahlen verursachten Mängel zu beheben (vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris), die allerdings auch in nicht unerheblichem Maße darauf beruhten, dass der italienische Staat nicht rechtzeitig und angemessen den Herausforderungen entgegengetreten war. Wenn jüngsten Presseberichten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 11.04.2014) zu entnehmen ist, dass in diesem Frühjahr die Zahl der über das Mittelmeer ankommenden Flüchtling in Italien wieder erheblich angestiegen ist, kann mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit auch mit Hilfe der EU ins Werk gesetzten Reform- und Ausbaumaßnahmen daraus nicht abgeleitet werden, das italienische Asylsystem werde wieder, wie schon vor dem Jahre 2012 in einem solchen Maße überfordert sein, dass die Bejahung systemischer Mängel ernsthaft in Betracht gezogen werden müsste. cc) Für sog. Dublin-Rückkehrer vermag UNHCR ebenfalls keine grundlegenden Unzulänglichkeiten zu erkennen, wobei er aber einschränkend darauf hinweist, dass bedingt durch die beschriebenen Engpässe solche Rückkehrer mitunter eine Reihe von Tagen in einer Aufnahmeeinrichtung auf dem Flughafen verbringen müssen, die von Nichtregierungsorganisationen versorgt, somit eben nicht regelmäßig in die Obdachlosigkeit entlassen werden (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 13). Auch CIR und ECRE (a.a.O., S. 42 ff.) beschreiben lediglich Unzulänglichkeiten, messen aber ausdrücklich diesen keinen das gesamte System negativ prägenden und dieses infrage stellenden Charakter bei. Mitunter kommt es allerdings zu Problemen deshalb, weil die nicht-staatlichen Organisationen, die die Rückkehrer auf den Flughäfen betreuen, nicht ausreichend über deren Ankunft informiert wurden (SFH, a.a.O., S. 14). CIR und ECRE (a.a.O., S. 25) konstatieren aber auch hier Verbesserungen.“ Diesen plausiblen Ausführungen einschließlich der des OVG NRW in dessen Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12 -, juris, Rn. 130 ff. tritt die Kammer bei. Mit Blick auf das Rechtssystem insbesondere die Verwaltungspraxis des Asylverfahrens ist davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz gegebenenfalls vorliegender einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der "vor Ort" tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass rücküberstellte Asylbewerber - darunter speziell Dublin-Rückkehrer - "im Normalfall", also bei nach der Erkenntnislage vorhersehbarem Verlauf der Dinge, nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen, namentlich nicht solchen im Sinne der Gewährleistung aus Artikel 4 GR-Charta, rechnen müssen. Die Auffassung, dass in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorliegen, wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Beschluss vom 18. Juni 2013 – Nr. 53852/11 -, Orientierungssatz, juris, geteilt. Des Weiteren steht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑ mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang, welche – soweit ersichtlich – systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien einhellig verneint. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2014 – 2 LA 308/13 –, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris, Rn. 43.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2013 - 7 S 33.13 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris, Rn. 66, Soweit der EGMR mit Urteil vom 04.11.2014 nunmehr betreffend einer afghanischen Familie mit sechs Kindern, die bislang keinen Schutzstatus in Italien erhalten hatten, entschieden hat, dass vor einer Rückschiebung nach Italien Garantien einzuholen sind, um unter anderem sicherzustellen, dass die Familie beisammen bleibt und auf das Alter der Kinder Rücksicht genommen wird, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass auch männliche Asylbewerber (ohne mitgereiste Familienangehörige) nicht mehr ohne Einholung von Garantien nach Italien rücküberstellt werden können. vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2004 - 29217/12 -, Fall Tarakhel v. Switzerland, in: HUDOC; humanrights.ch., update vom 04.11.2014 mit Einordnung des Urteils, wonach Rückführungen nach Italien weiterhin möglich bleiben, allerdings bei Familien und Minderjährigen "genauer" hinzuschauen sei; 2. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände besonders in den Blick zu nehmen, die auf die Situation des jeweiligen Antragstellers zutreffen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 130. Dies bedeutet, dass vorliegend die Situation von Dublin-Rückkehrern zu würdigen ist, die wie der Kläger in Italien bereits vergeblich Asyl beantragt haben (wobei zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass der Ablauf des Asylverfahrens in Italien seinem aktuellen Klagevorbringen entsprach). Soweit sein Asylverfahren dort negativ abgeschlossen sein sollte, könnte er auch in Italien einen Folgeantrag stellen. Es besteht in Italien dann die Möglichkeit, das Folgevorbringen durch eine sogenannte "Territorial Commission" prüfen zu lassen. Wenn diese Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass neue Elemente vorgetragen sind, erfolgt regelmäßig eine erneute persönliche Anhörung zur Klärung eventueller Abweichungen zum bisherigen Vorbringen. Während eines Asylfolgeverfahrens haben die Antragsteller grundsätzlich dieselben gesetzlichen Garantien wie Erstantragsteller, z.B. können sie erneut in Unterbringungseinrichtungen der CARA (in der Praxis häufig bis zum Abschluss ihres Verfahrens) unterkommen, vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report, Stand: April 2014, S. 24 f. und 32 f.; NOAS (The Norwegian Organization for Asylum Seekers), The Italian approach to asylum: System and core problems, April 2011, S. 14 f. zu Folgeverfahren/ Wiedereröffnung des Verfahrens, S. 19 f. zur regelmäßigen Aufenthaltsdauer in CARA-Einrichtungen; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2014 - 13 L 1645/14.A -; juris, Rn. 27 ff.; sowie weitere Entscheidungen betreffend Asylfolgeverfahren, welche in Italien fortgeführt oder gestellt werden könnten: VG Bayreuth, Urteil vom 24.10.2014 - B 3 K 14.50070 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 -, juris, S. 7 des Urteilsabdrucks. Auch aus der ausbleibenden Reaktion Italiens zum Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten, die formal betrachtet eine "Fehlbearbeitung" sein könnte, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien, weil eine solche Verfahrenskonstellation in den Dublin-Verordnungen - wenn auch nicht als Regelfall - vorhergesehen und rechtlich ausdrücklich adressiert wird, vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-II-VO bzw. Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO. Der Verordnungsgeber geht mithin davon aus, dass es im Rahmen Dublin-Verfahren zu einem Ausbleiben einer Antwort eines ersuchten Mitgliedstaates innerhalb der vorgegebenen - der Verfahrensbeschleunigung dienenden kurzen - Fristen kommen kann und darf, und trägt diesem Umstand bewusst durch die verfahrensbezogene Regelung einer Zustimmungsfiktion Rechnung, vgl. Artikel 18 Absatz 7 Dublin-II-VO bzw. Artikel 22 Absatz 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO. Ungeachtet dessen ermöglicht die Nichtbeantwortung eines Ersuchens um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die allein die Abwicklung der Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens und die Einhaltung der Verfahrensvorgaben auf der Ebene der Mitgliedstaaten betrifft, auch in tatsächlicher Hinsicht keinen Rückschluss auf die materiellen Aufnahmebedingungen und die Ausgestaltung des sich anschließenden Asylverfahrens im ersuchten Mitgliedstaat selbst. Der Kläger hat keine individuellen, außergewöhnlichen humanitären Gründe dargelegt, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte notwendig machten. Individuelle konkrete Gefährdungstatbestände, die eine Abschiebung des Klägers nach Italien als Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK im Einzelfall erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist der streitgegenständliche Bescheid auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat von sich aus keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die ihn als eine innerhalb der Gruppe der Dublin-Rückkehrer besonders gefährdete oder verletzliche Person erscheinen lassen. Abgesehen hiervon vermochte er es in der Vergangenheit über mehrere Jahre in Italien Arbeit zu finden und in den Zeiten von Arbeitslosigkeit sich durch Gelegenheitsjobs über Wasser zu halten. Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, dass es nunmehr im Falle einer Rückschiebung nach Italien als Folgeantragsteller nicht mehr in der Lage sein sollte, ein Auskommen zu finden. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG und stellt sich im Hinblick auf die obigen Ausführungen als rechtmäßig dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.