Urteil
A 11 S 1721/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
519mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
52 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorliegen eines für Italien sprechenden Zuständigkeitsbescheids nach der Dublin‑II‑Verordnung kann der Asylantrag in Deutschland als unzulässig erklärt und die Überstellung angeordnet werden.
• Ein Verpflichtungsbegehren auf Fortführung des Asylverfahrens ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis wegen erkennbar untätiger Behörde besteht; gegebenenfalls ist eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft.
• Das Selbsteintrittsrecht ist nur auszuüben, wenn verlässliche, verallgemeinerungsfähige Anhaltspunkte für systemische Mängel im Aufnahmesystem des an sich zuständigen Staates und damit ein reales Risiko menschenunwürdiger Behandlung vorliegen.
• Für die Feststellung systemischer Mängel ist das Beweismaß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; bloße regionale Engpässe oder einzelne Missstände genügen nicht.
• Die unionsrechtlichen Fristen und das Beschleunigungsgebot des Dublin‑Systems schützen nicht mittelbar einen Anspruch des Asylbewerbers auf Prüfung des Antrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat, soweit dieser bereits zuständig geworden ist oder seine Zustimmung zur Übernahme erklärt hat.
Entscheidungsgründe
Überstellung nach Italien zulässig; keine Pflicht Deutschlands zur Fortführung des Verfahrens • Bei Vorliegen eines für Italien sprechenden Zuständigkeitsbescheids nach der Dublin‑II‑Verordnung kann der Asylantrag in Deutschland als unzulässig erklärt und die Überstellung angeordnet werden. • Ein Verpflichtungsbegehren auf Fortführung des Asylverfahrens ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis wegen erkennbar untätiger Behörde besteht; gegebenenfalls ist eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft. • Das Selbsteintrittsrecht ist nur auszuüben, wenn verlässliche, verallgemeinerungsfähige Anhaltspunkte für systemische Mängel im Aufnahmesystem des an sich zuständigen Staates und damit ein reales Risiko menschenunwürdiger Behandlung vorliegen. • Für die Feststellung systemischer Mängel ist das Beweismaß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; bloße regionale Engpässe oder einzelne Missstände genügen nicht. • Die unionsrechtlichen Fristen und das Beschleunigungsgebot des Dublin‑Systems schützen nicht mittelbar einen Anspruch des Asylbewerbers auf Prüfung des Antrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat, soweit dieser bereits zuständig geworden ist oder seine Zustimmung zur Übernahme erklärt hat. Der 1985 in Pakistan geborene Kläger reiste 2012 über Italien nach Deutschland und stellte am 18.06.2012 einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien nach Dublin II; Italien stimmte der Rücküberstellung zu. Mit Bescheid vom 03.12.2012 wurde der Antrag in Deutschland als unzulässig erklärt und die Abschiebung angeordnet. Der Kläger klagte und verlangte die Fortführung des Asylverfahrens in Deutschland; er rügte insbesondere die Gefahr unmenschlicher Behandlung in Italien. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete Deutschland, das Verfahren zu führen. Die Beklagte legte Berufung ein; der VGH änderte und wies die Klage ab. Entscheidend waren Fragen der Zuständigkeit nach Dublin, der Ausübung des Selbsteintrittsrechts und die Frage systemischer Mängel im italienischen Aufnahmesystem. • Zuständigkeit: Nach Dublin II/III (VO 343/2003, VO 604/2013) war Italien zuständig; die Übergangsregelungen machen Dublin II anwendbar. Italiens Zustimmung zur Aufnahme begründet erneut dessen Zuständigkeit, sodass der Antrag in Deutschland unzulässig ist. • Verpflichtungsbegehren unzulässig: Ein Anspruch auf Fortführung des Verfahrens in Deutschland setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus, das hier nicht besteht. Soweit erforderlich wäre eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gegen Nichthandeln des Bundesamts statthaft; ein Durchentscheiden der Gerichte ist ausgeschlossen. • Fristen und Beschleunigungsgebot: Das Dublin‑System dient der beschleunigten Zuständigkeitsfeststellung. Verspätete Übernahmeersuchen dürfen nicht willkürlich eine bereits eingeleitete Sachprüfung durch einen anderen Staat abbrechen; die Fristen der Verordnung sind zu beachten. • Selbsteintrittsrecht und systemische Mängel: Ein Staat darf nur dann vom Überstellungsregime abweichen, wenn verlässliche, verallgemeinerungsfähige und durch Tatsachen bestätigte Hinweise auf systemische Mängel und dadurch ein reales Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK) vorliegen. • Beurteilungsmaßstab: Für die Feststellung systemischer Mängel ist das Maß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; regionale oder punktuelle Missstände, Engpässe bei Aufnahmeplätzen oder temporäre Unterbringungsprobleme genügen nicht ohne weiteres. • Sachliche Bewertung Italiens: Die geprüften Quellen zeigen, dass Italien ein differenziertes Aufnahme‑ und Prüfverfahren (CARA, SPRAR) betreibt und Schutzquoten erzielt; zwar bestehen Mängel und regional begrenzte Engpässe, doch keine systemische Funktionsunfähigkeit, die eine Überstellung verböte. • Folgen: Mangels substantiierter Hinweise auf systemische Mängel war die Abschiebungsanordnung rechtmäßig und ein Selbsteintritt Deutschlands nicht geboten. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Abschiebungsanordnung vom 03.12.2012 war rechtmäßig, weil Italien zuständiger Mitgliedstaat nach dem Dublin‑Regime ist und dessen Zustimmung zur Übernahme vorlag. Ein Verpflichtungsanspruch des Klägers auf Fortführung des Asylverfahrens in Deutschland bestand nicht; eine Untätigkeitsklage war nicht erhoben und hier nicht begründet. Systemische Mängel im italienischen Asyl‑ und Aufnahmesystem, die eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 VO Dublin II bzw. Art. 4 GRCh ausgeschlossen hätten, konnten aus den verwerteten Erkenntnismitteln nicht belegt werden. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; Revision wurde nicht zugelassen.