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Urteil

1 K 1161/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:1211.1K1161.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls 3 Der Kläger ist seit dem 16. August 1979 in der Finanzverwaltung des Landes NRW beschäftigt. Nach bestandener Laufbahnprüfung am 16. August 1982 war er zunächst in verschiedenen Arbeitsgebieten der Veranlagungsstelle, der Vollstreckungsstelle und der Kapitalverkehrsteuerstelle bei den Finanzämtern -Innenstadt/Stadt und -Nord eingesetzt. Vom 1. März 1994 bis 31. Mai 2010 war er als Umsatzsteuer-Sonderprüfer für das Finanzamt -Innenstadt/Stadt tätig und wurde zum 1. Juni 2010 zur Einarbeitung in das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen versetzt. Seit dem 1. November 2011 wurde der er endgültig als Steuerfahnder eingesetzt. Er stand zuletzt im Amt eines Steueramtsrates (A 12 BBesO). 4 Mit Schreiben vom 29. März 2011 an das Finanzministerium NRW beantragte der Kläger die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Im Zusammenhang mit der Versetzung an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen habe ihm ein Kollege im Dezember 2010 mitgeteilt, dass in einem Schreiben vom 27. September 2010 sein Name erwähnt worden sei und negative Äußerungen über seine Person erfolgt wären. 5 Der Antrag wurde mit Verfügung des Oberfinanzpräsidenten vom 10. Juni 2011 abgelehnt, da keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens und damit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigten, vorlägen. 6 Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 bat der Kläger den Oberfinanzpräsidenten um namentliche Benennung des Verfassers des in Rede stehenden Schreibens vom 27. September 2010. Das Auskunftsersuchen wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2011 abgelehnt, da ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information nicht substantiiert dargelegt worden sei. 7 Der Kläger wandte sich im Juli und August 2011 an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW). Dieser teilte ihm unter dem 25. November 2011 mit: "[…] in dem von Ihnen benannten Schriftstück ist zu Ihrer Person als Zitat von – wohl zusammengefassten – Äußerungen nicht genannter Amtsangehöriger des StrafaFA ausgeführt, für die Kollegen, die bereits seit Jahren in der Steuerfahndung gute Arbeit leisteten und auf die Beförderung zu A 13 warteten, seien Quereinsteiger … ein 'unvorhergesehenes Hindernis' und dürften ebenso wenig zur Motivation und zu kollegialem Verhalten beitragen.“ 8 Unter Bezugnahme auf das Schreiben des LDI NRW wandte der Kläger sich mit Schreiben vom 3. Dezember 2011 erneut an den Oberfinanzpräsidenten und teilte mit, dass die Bemerkung aus dem Schreiben vom 27. September 2010 über seine Person für ihn äußerst belastend seien. Er betrachte sie als Aufruf zum kollektiven Mobbing gegen seine Person. Er bat darum, den Sachverhalt zu erläutern und den Autor des Schreibens vom 27. September 2010 zu benennen. 9 Die Eingabe des Klägers wurde im Rahmen eines Gespräches am 23. Dezember 2011, an dem neben der Kläger der Referatsleiter LZ 1 der (damaligen) Oberfinanzdirektion Rheinland, der Vorsteher des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen teilnahmen, erörtert. Ausweislich eines Aktenvermerks habe das Gespräch in einer freundlichen und entspannten Atmosphäre stattgefunden. Dem Kläger sei erläutert worden, dass es sich bei dem Schreiben vom 27. September 2010 um ein Schreiben des örtlichen Personalrats an den Finanzpräsidenten gehandelt habe. Weder in der Oberfinanzdirektion noch im Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen nehme jemand an seiner Person Anstoß. An seiner Tätigkeit sei nichts zu beanstanden. Er habe ausdrücklich die Frage verneint, ob er sich gemobbt fühle. 10 Unter dem 2. Januar 2012 reichte der Kläger eine Dienstunfallanzeige ein, in der er zum Unfallhergang auf sein Schreiben vom 3. Dezember 2011 nebst Anlagen verwies. Er habe eine „nervliche Beeinträchtigung" erlitten und sei in ambulanter ärztlicher Behandlung bei dem Facharzt I. M. T. . Bei der Frage nach einer Dienstunfähigkeit gab der Kläger an: "zur Zeit nicht"“. Ergänzend führte er mit Schreiben vom 14. Februar 2012 aus: Bereits die mündliche Unterrichtung über den Inhalt des Schreibens vom 27. September 2010 habe ihn schockiert, jedoch habe er zu dieser Zeit noch gehofft, dass die Äußerungen über seine Person allgemeiner Art gewesen seien und sich noch in akzeptablen Grenzen hielten. Als er am 30. November 2011 vom LDI NRW schriftlich über den Inhalt des Schreibens vom 27. September 2010 informiert worden sei, sei er derart bestürzt gewesen, dass er sich an seine Hausärztin gewandt habe. Diese habe ihn dann an den Facharzt Herrn I. M. T. verwiesen, in dessen Behandlung er sich bis heute befinde. Nach einer fachärztliche Bescheinigung von Herrn T. vom 4. Mai 2012 sei er seit dem 19. Dezember 2011 in neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Es habe keine psychische Vorerkrankung, die zu den aktuellen Diagnosen geführt haben könne, eruiert werden können. Er leide an einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), im Übergang in eine Anpassungsstörung mit depressive Reaktion auf einen bis dato unbekannt gebliebenen Dienstvorgang mit massiver Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Betroffenen (ICD-10 F43.2 G und Z56 G), einer komplexen PTBS (ICD-10: F43-1 G), einer autonomen somatoformen Funktionsstörung in mehreren Organsystemen (ICD-10: F45.37 G) sowie Zwangsgedanken und Handlungen, gemischt (ICD-10: F42.1 G). 11 Mit Schreiben vom 29. August 2012 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung eines Dienstunfalls an. Das Öffnen eines Schreibens in seiner Privatwohnung gehöre nicht zu den geschäftsplanmäßigen dienstlichen Obliegenheiten, sondern sei der Privatsphäre zuzuordnen. Darüber hinaus sei das Merkmal der äußeren Einwirkung nicht erfüllt, da es sich um Geschehensabläufe handele, die Teil der inneren Veranlagung oder des willentlichen Verhaltens seien, und mit denen während eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden müsse. Im Übrigen sei das Ereignis nicht plötzlich eingetreten, da er mit seiner vorherigen Anfrage bereits Vermutungen über etwaige Aussagen angestellt habe. Schließlich lägen für eine Schocksituation beim Öffnen des Briefs mit unmittelbaren Unfallfolgen keine Anhaltspunkte vor. Bei dem Besuch der Hausärztin am 1. Dezember 2011 habe lediglich eine Beratung stattgefunden, der Facharztbesuch sei erst am 29. Dezember 2011 erfolgt. Eine Dienstunfähigkeit habe nicht bestanden. 12 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 trug der Kläger vor, dass das Land NRW verpflichtet gewesen sei, ihn über den Inhalt des in Rede stehenden Schreibens vom 27. September 2010 zu unterrichten. Die Information auf dem Postweg könne nicht zu seinen Lasten gehen. Das Auskunftsersuchen sowie die Kenntnisnahme des Schreibens vom 27. September 2010 seien sehr wohl seinen dienstlichen Obliegenheiten zuzurechnen, da sie unter anderen die ungestörte und ordnungsgemäße Verrichtung des Dienstes sicherstellen sollten. Die Einschätzung, dass ihn das Schreiben des LDI NRW nicht unvorbereitet getroffen habe, sei unzutreffend. Es sei ein deutlicher Unterschied, ob man vermute, dass es ein dienstliches Schriftstück mit negativen Äußerungen über die eigene Person gebe, oder ob man "schwarz auf weiß" ehrverletzende, den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllende Schriftsätze lese. Schließlich wies er nochmals darauf hin, dass er am Tag nach Erhalt des Schreibens des LDI NRW seine Hausärztin aufgesucht habe, die ihn sofort an den Facharzt verwiesen habe. Dort habe er den nächstmöglichen angebotenen Termin wahrgenommen. 13 Mit Bescheid vom 30. November 2012, zugestellt am 7. Dezember 2012, lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Den mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2013, zugestellt am 15. Februar 2013, zurück. 14 Der Kläger hat am 15. März 2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Er habe bis zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens des LDI NRW nur vage Angaben über das Schriftstück vom 27. September 2010 gehabt, da der Beklagte die Existenz des Schreibens bestritten habe. Er sei deshalb zum einen unsicher gewesen, ob das in Rede stehende Schreiben wirklich existiere. Für den Fall, dass es das Schreiben gebe, habe er gehofft, dass es sich bei den negativen Wertungen vielleicht doch nur um Kleinigkeiten handele, über die man hinwegsehen könne. Das Ereignis vom 30. November 2011 weise auch den notwendigen dienstlichen Zusammenhang auf. Denn das Schreiben vom 27. September 2010 habe eine konkrete Beurteilung der Verrichtung seines Dienstes zum Gegenstand gehabt. 15 Der Kläger beantragt 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 zu verpflichten, das Ereignis vom 30. November 2011 als Dienstunfall anzuerkennen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er verweist auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide und führt ergänzend aus: Es mangele an der Dienstbezogenheit des Unfallereignisses. Zudem sei die Kausalität des geltendgemachten Körperschadens nicht nachgewiesen. Es fehle an dem für § 31 BeamtVG erforderlichen Ursachenzusammenhang, da es sich um ein alltägliches Geschehen handele. Das Schreiben des LDI NRW stelle keine einleuchtende Grundlage für eine seelische Erkrankung dar. Es handele sich um einen normalen Vorgang betreffend die allgemeine Personal-, Beurteilungs-und Konkurrenzsituation innerhalb der Dienststelle. Diffamierende oder den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen Äußerungen lägen nicht vor. Schließlich sei auch das Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses nicht erfüllt. Der Kläger sei bereits vor dem Erhalt des Schreibens des LDI NRW durch einen Kollegen über den Inhalt des Schreibens vom 27. September 2010 informiert gewesen. Er habe sich in mehreren Verfahren (Personalakteneinsicht, Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, Auskunftsersuchen wegen des Verdachtes der üblen Nachrede) bereits umfangreich mit der Thematik auseinandergesetzt. Das geltend gemachte Ereignis könne daher für ihn weder plötzlich noch unerwartet gewesen sein. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der Bescheid vom 30. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO; er hat keinen Anspruch darauf, das Ereignis vom 30. November 2011 als Dienstunfall anzuerkennen zu lassen. 24 Rechtsgrundlage für das Anerkennungsbegehren des Klägers ist § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und nicht das zum 1. Juni 2013 nach Art. 5 und Art. 6 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getretene LBeamtVG NRW (GV.NRW. 2013, S. 232), weil für die Unfallfürsorge das Recht maßgeblich ist, welches im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrückliche Rückwirkung beimisst. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41/11 -, NVwZ-RR 2013, S. 320; juris Rn. 8 m.w.N. 26 Hiernach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 27 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kammer verweist unter Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheids vom 30. November 2012 und auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2013, denen sie folgt und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es liegen weder die Dienstbezogenheit des geltend gemachten Ereignisses, das Vorliegen eines plötzlichen Ereignisses oder der notwendige Ursachenzusammenhang vor. Der Kläger hat im Klageverfahren nichts vorgebracht, was eine andere Bewertung rechtfertigen würde. 28 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das fragliche Schreiben vom 27. September 2010 ausschließlich sozialadäquate Inhalte hat. Für sozialadäquate Handlungen ist wegen der dem Dienstunfallrecht zu Grunde liegenden Risikoverteilung Dienstunfallfürsorge aber von vornherein ausgeschlossen. 29 Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 1993 - 3 L 99/93 -, IÖD 1994, 69 = juris, Rn, 34.; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 1 K 13.01956 -, juris, Rn. 42; VG Bayreuth, Urteil vom 10. Juli 2009 - B 5 K 07.123 -, juris, Rn. 56 f.; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 1 K 1853/13 -, unveröffentlicht. 30 Das Schreiben enthält lediglich Aussagen des örtlichen Personalrats zur Einschätzung der Auswirkung von Versetzungen auf das "Betriebsklima" in der Behörde. Zwar ist eine Verärgerung des Klägers über den Inhalt des Schreibens nachvollziehbar. Diffamierende und beleidigende Aussagen enthält das Schreiben aber nicht. Die im Schreiben des LDI NRW zitierte Aussage des örtlichen Personalrats ist abstrakt und generell gehalten. Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht erkennbar, dass damit zum "Mobbing" aufgerufen werden sollte. 31 Überdies ist nach der Rechtsprechung der Kammer - an der sie auch im vorliegenden Verfahren festhält - die Annahme des nach § 31 BeamtVG erforderlichen Ursachenzusammenhangs - insbesondere bei psychischen Erkrankungen - wegen der dem Dienstunfallrecht zu Grunde liegende Risikoverteilung immer dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem geltend gemachten Vorfall um einen solchen handelt, dem zwar nicht mehr sozialadäquates Verhalten zu Grunde liegt, der aber bei einem durchschnittlichen Beamten in derselben Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Erkrankung geführt hätte. Denn in diesem Fall kann sicher angenommen werden, dass persönliche Anlagen wesentliche Ursache für die Erkrankung sind. Gegenstand dieser Betrachtung sind die Risiken, denen eine Beamtengruppe typischerweise ausgesetzt ist. Es handelt sich nicht um eine medizinische, sondern eine dienstrechtliche Bewertung, die die Aufteilung von Risikosphären zum Ziel hat. 32 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 20. November 2014 - 1 K 2249/11 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; zur Bedeutung der Intensität eines Ereignisses für das Dienstunfallrecht vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 10. Juli 2009 - B 5 K 07.123 -, a.a.O., Rn. 56; Bauer, in Stegmüller/Schmalhofer/ders., a.a.O., § 31, 2.4. 33 Hier geht die Kammer davon aus, dass das fragliche Schreiben evident nicht dazu geeignet war, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Erkrankung bei einem durchschnittlichen Beamten hervorzurufen. Sollte dennoch eine Erkrankung aufgetreten sein, fällt diese also in die Risikosphäre des Klägers. 34 Die Kammer kann den erforderlichen Ursachenzusammenhang zudem auch auf der Grundlage der vorgelegten medizinischen Stellungnahmen nicht feststellen. Mit seinem vorgelegten Attest hat der Kläger mehrere Erkrankungen geltend gemacht, unter anderem auch das Vorliegen einer PTBS. Das Ereignis vom 30. November 2011 ist jedoch schon objektiv ungeeignet, ohne Prädisposition oder ohne eine vorangegangene lang andauernde Belastungssituation eine PTBS hervorzurufen. 35 Nach ICD-10:F43.1 entsteht eine PTBS als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Allein die Entgegennahme des Schreibens vom 30. November 2011 war bei objektiver Betrachtung evident ungeeignet, bei fast jeder Person eine tiefe Verzweiflung in diesem Sinne hervorzurufen. In dieser Hinsicht ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der Information durch einen Kollegen und im Rahmen weiterer Verwaltungsverfahren sich bereits vor dem fraglichen Ereignis damit auseinandergesetzt hatte, dass ein Schreiben über ihn nachteilige Aussagen enthalten könne. Ein schockartiges Erleben durch die Kenntnisnahme des Schreibens ist also schon wegen der Vorwarnung ausgeschlossen. Der Vortrag des Klägers, es habe eine neue Qualität, die Vorwürfe "schwarz auf weiß" zu lesen, ist vor dem Hintergrund seiner vorherigen intensiven Befassung mit dieser Angelegenheit nicht nachvollziehbar. 36 Da nach dem Vorstehenden unausräumbare Zweifel an der Diagnose PTBS durch das ärztliche Attest von Herrn T. bestehen, ist dieses auch ungeeignet, das Vorliegen einer anderen psychischen Störung zu belegen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.