Leitsatz: Die dem Dienstunfallrecht zu Grunde liegende Risikoverteilung schließt die Annahme des notwendigen Ursachenzusammenhangs - insbesondere bei psychischen Erkrankungen - aus, wenn es bei dem geltend gemachten Ereignis um ein solches handelt, das bei einem durchschnittlichen Beamten in derselben Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Erkrankung führen würde. Hierbei handelt es sich nicht um eine medizinische, sondern eine dienstrechtliche Bewertung. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Anerkennung von zwei Dienstunfällen. Die am 11. September 1953 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 31. Januar 2011 im Dienst des Beklagten als Lehrerin für die Sekundarstufe I (A 12 BBesO); sie war seit 1988 ununterbrochen an der Realschule K. tätig und unterrichtete die Fächer Musik und katholische Religion. Die Klägerin führte am 18. September 2009, einem Freitag, die Pausenaufsicht auf dem Schulhof der Realschule K. . Sie forderte einen Schüler zur Herausgabe seines Handys auf, um das an der Schule bestehende Benutzungsverbot durchzusetzen. Der Schüler kam der mehrmaligen Aufforderung erst nach, nachdem sie ihm angekündigt hatte, im Falle der Weigerung die Schulleitung einzuschalten. Als sie sich anschließend auf den Weg zum Lehrerzimmer machte, nahm sie hinter sich ein lautes Gebrüll einer Gruppe von Schülern wahr, welches verstummte als sie sich kurz umdrehte, sich dann aber erneut erhob, als sie ihren Weg fortsetzte. Dies wiederholte sich mehrere Male. Sie wurde zudem von einer geworfenen leeren Plastikflasche getroffen. Erst als ein Kollege der Klägerin auf dem Schulhof erschien, distanzierten sich die Schüler wieder von ihr. Sie begab sich anschließend in das Lehrerzimmer, um dem Schulleiter das Handy zu übergeben. Nach der Pause begab sie sich in ihre Klasse, leistete dort nach eigenen Angaben aber keinen regulären Unterricht. Am 21. September 2009 veranstaltete die Schule der Klägerin einen Fortbildungstag ohne Anwesenheit der Schüler, ab dem 22. September 2009 war die Klägerin dienstunfähig erkrankt. Sie wandte sich am 25. September 2009 schriftlich an ihren Schulleiter und berichtete ihm über den Sachverhalt vom 18. September 2009, benannte mehrere der beteiligten Schüler namentlich und forderte ihn auf, Maßnahmen gegenüber diesen zu ergreifen. Ab dem 1. Februar 2010 unternahm die Klägerin eine stufenweise Wiedereingliederung. Während der Wiedereingliederungsphase fand sie am 24. März 2010 eine Tischaufschrift auf einem Schülerpult mit dem folgenden Text: "Wer hasst die U. ? Hier unterschreiben…" Sechs Schülerinnen hatten die Aufforderung mit ihrem Vornamen unterzeichnet. Die Klägerin war daraufhin ab dem 26. März 2010 erneut dienstunfähig erkrankt. Im April 2010 beauftragte der Beklagte das Gesundheitsamt des Kreises E. mit der Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Dies teilte im November 2010 mit, dass bei ihr eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und eine Angsterkrankung vorlägen. Eine gesundheitliche Stabilisierung in den nächsten sechs Monaten sei nicht zu erwarten. Der Beklagte versetzte die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 5. Januar 2011 mit Wirkung zum 31. Januar 2011 in den Ruhestand. Unter dem 12. März 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung des Geschehens vom 18. September 2009 als Dienstunfall. Mit Schreiben vom 24. April 2010 übersandte sie zur Begründung eine ärztliche Bescheinigung ihres Hausarztes, Herr Dr. S. , und Stellungnahmen von zwei Kollegen, die das Geschehen beobachtet hatten. Ausweislich der auf den 21. April 2010 datierten Stellungnahme ihres Hausarztes habe sie sich erstmals am 22. September 2009 bei ihm vorgestellt. Durch das Geschehen auf dem Schulhof und "durch die Gesamtsituation" sei eine "chronifizierte traumatische Reaktion" hervorgerufen worden. Die Diagnose sei: Anpassungsstörungen, reaktives depressives Syndrom und Panikstörungen. Eine Kollegin der Klägerin schilderte in einem nicht datierten Schreiben, dass sich am 18. September 2009 eine große Schülerschlange gebildet habe, die z.T. grölend und mit erhobenen Händen hinter ihr hergelaufen sei. Die Situation sei bedrohlich gewesen und der Versuch, die Gruppe aufzulösen, sei gescheitert. Ein weiterer Kollege der Klägerin teilte in einer auf den 19. April 2010 datierten Stellungnahme mit, dass eine große Gruppe von Schülern hinter ihr hergegangen sei und dabei teilweise gegrölt habe. Auf seine Frage an einen Schüler, was dieses Geschehen bedeute, habe dieser ihm gesagt, dass die Klägerin von einer Plastikflasche getroffen worden sei. Am 15. August 2010 zeigte die Klägerin auch das Geschehen vom 24. März 2010 als Dienstunfall an. Der Vorfall habe zu einer Reaktivierung ihres Schockzustands vom 18. September 2009 geführt. Der Beklagte holte Stellungnahmen des Schulleiters der Schule der Klägerin und des Gesundheitsamtes des Kreises E. zu dem Geschehen vom 18. September 2009 ein. Der Schulleiter berichtete unter dem 21. Juni 2010, dass er durch ein Telefonat abgelenkt gewesen sei, als die Klägerin ihn aufgesucht habe. Sie habe einen sehr verärgerten und empörten Eindruck gemacht. Nach dem Vorfall habe sie sich erst mit dem Schreiben vom 25. September 2009 erneut an ihn gewandt. Das Gesundheitsamt des Kreises E. teilte unter dem 21. Juli 2010 mit, dass eine unmittelbare krankheitswertige psychische Reaktion nicht dokumentiert worden sei und deshalb aus ärztlicher Sicht nicht festgestellt werden könne, dass ein psychischer Erstschaden im Sinne des Dienstunfallrechts vorläge. Mit Bescheid vom 2. August 2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, das Geschehen vom 18. September 2009 als Dienstunfall anzuerkennen. Ein psychogener Erstschaden sei nicht ersichtlich. Gegen die Annahme eines Erstschadens spreche, dass sie nach dem Ereignis noch in der Lage gewesen sei, Unterricht zu erteilen. Nach dem Bericht ihres Schulleiters sei sie zwar verärgert gewesen. Verhaltensauffälligkeiten, die für einen psychischen Erstschaden sprächen, habe er aber nicht geschildert. Sie habe sich auch erst vier Tage nach dem Vorfall bei einem Arzt vorgestellt. Selbst bei Annahme eines Erstschadens liege zudem der kausale Zusammenhang zu den psychogenen Schäden, die in der Folge festgestellt worden seien, nicht vor. Ein Ereignis sei nur dann eine rechtlich relevante wesentlich mitwirkende Ursache für eine psychische Erkrankung, wenn diese durch die Schwere der körperlichen oder seelischen Einwirkungen, durch den hierbei ausgestandenen Schreck oder die anschließende Behandlung zu rechtfertigen sei. Dies komme nur bei besonders schwer belastenden Ereignissen in Betracht. Das Ereignis vom 18. September 2009 erfülle die Voraussetzungen nicht. Der amtsärztlichen Stellungnahme sei zudem zu entnehmen, dass die bei der Klägerin diagnostizierte Panikstörung nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei, sondern eine wesentliche Ursache dafür darstelle, dass sie die Situation auf dem Schulhof als bedrohlich erlebt habe. Die Klägerin legte unter dem 12. August 2010 Widerspruch ein und machte geltend, dass sie unmittelbar nach dem Vorfall Verhaltensauffälligkeiten entsprechend ihrer Persönlichkeitsstruktur gezeigt habe, die durch ihre Kollegen bestätigt werden könnten. Sie habe in der Stunde nach dem Vorfall keinen regulären Unterricht erteilt. Am Nachmittag und an den folgenden Tagen des Wochenendes habe sie unter Schlafstörungen, Bluthochdruck, Essstörungen, Weinkrämpfen und Angstzuständen gelitten. Dies sei in der Vergangenheit nie vorgekommen. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schadensauslösenden Ereignis und der Erkrankung könne auch dann vorliegen, wenn die Belastungsreaktion erst einige Zeit später objektiv erkennbar werde. Der Begründung ihres Widerspruchs fügte die Klägerin mehrere schriftliche Zeugenaussagen bei. Eine ihrer Kolleginnen führte in einer Stellungnahme aus, dass die Klägerin am 18. September 2009 mit zittriger Stimme von dem Vorfall berichtet habe. Sie sei völlig aufgelöst und kreidebleich gewesen. Sie habe mitgeteilt, dass sie Herzrasen und Angst habe. Zwei weitere Kolleginnen berichteten in ihren Stellungnahmen, dass sie nach dem Vorfall sehr aufgebracht und betroffen gewesen sei. Die Klägerin legte zur Begründung ihres Widerspruchs zudem eine fachärztliche Stellungnahme der sie behandelnden Psychotherapeutin I. vom 16. September 2010 vor. Danach leide sie an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), an Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2) und an einem reaktiv depressiven Syndrom sowie einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) (ICD-10: F41.0). Das Geschehen vom 18. September 2009 stünde im Zusammenhang mit den diagnostizierten Erkrankungen. In zeitlicher Korrelation zu dem Ereignis seien Beschwerden wie Schlafstörungen, Grübelneigung, innere Unruhe, Angstattacken und vegetative Überreaktion aufgetreten. Sie sei vor dem Geschehen nicht in psychischer Behandlung gewesen. Der Vorfall aus dem März 2010 habe bei ihr zu einer weiteren Verschlechterung der unverändert bestehenden psychischen Beschwerden geführt. Am 6. Dezember 2010 übersandte die Klägerin dem Beklagten zusätzlich eine fachärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. L. Q. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach dieser ärztlichen Stellungnahme sei das geschilderte Krankheitsbild reaktiver Natur. Eine vorbestehende psychiatrische Auffälligkeit bzw. Erkrankung liege nicht vor. Die Symptome würden auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeuten. Da die geschilderten Ereignisse aber für die Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausreichend seien, sei von einer schweren Anpassungsstörung mit erheblichen depressiven Anteilen, Angstanteilen sowie soziophobischen und psychovegetativen Folgen auszugehen. Im Februar 2011, im Mai 2011 und im September 2011 erinnerte die Klägerin die Bezirksregierung vergeblich an den Erlass eines Widerspruchsbescheids und die Bescheidung ihres Antrags hinsichtlich des Geschehens vom 24. März 2010. Die Klägerin hat am 14. Dezember 2011 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten, das Geschehen vom 18. September 2009 unter Aufhebung des Bescheids vom 2. August 2010 sowie das Geschehen vom 24. März 2010 jeweils als Dienstunfall anzuerkennen. Während des Klageverfahrens wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2012 den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf den Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass wegen des Zeitraums von sechs Monaten zwischen dem Geschehen am 18. September 2009 und der Unfallanzeige vom 26. Februar 2010, die dem Beklagten erst am 18. März 2010 vorgelegen habe, das tatsächliche Ausmaß des Ereignisses nicht mehr festgestellt werden könne. Dies müsse die Klägerin sich zurechnen lassen. Das Gesundheitsamt des Kreises E. habe in einer Stellungnahme vom 16. Juli 2012 zudem ausgeführt, dass es zum Berufsbild des Lehrers gehöre, Konfliktsituationen mit Schülern zu bestehen. Die Klägerin habe in einem Untersuchungsgespräch beim Gesundheitsamt einen ungerechtfertigten Zusammenhang zwischen dem Ereignis am 18. September 2009 und einem möglichen Amoklauf gezogen. Es bestehe deshalb die Annahme, dass sie während des Ereignisses am 18. September 2009 oder möglicherweise auch erst danach Vorstellungen von einem katastrophalen Ausgang der Situation entwickelt habe, der nicht den Tatsachen entsprach. Ihre Vorstellungen von dem Ausgang der Situation seien geeignet, sie stärker zu belasten, als die Situation selbst. Auch die vorgelegten Stellungnahmen der Kollegen der Klägerin würden mit einer Ausnahme eine pathologische Reaktion auf den Vorfall vom 18. September 2009 gerade nicht beschreiben. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. September 2012 auch den Antrag der Klägerin ab, das Geschehen vom 24. März 2010 als Dienstunfall anzuerkennen. Es liege kein körperlicher Erstschaden im Sinne des Dienstunfallrechts vor. Selbst bei der Annahme eines Erstschadens sei zudem ein Kausalzusammenhang zu verneinen. Die Klägerin verfolgt nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2012 und dem ablehnenden Bescheid vom 24. September 2012 ihre Klage weiter. Die streitgegenständlichen Geschehen hätten einen Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts verursacht, wie ihre Erkrankungen nach den Ereignissen belegten. Vor den beiden Ereignissen sei sie nie psychisch erkrankt. Bei den Ereignissen habe es sich nicht um beruflich-alltägliche Situationen gehandelt. Es habe sich nicht nur um laute Buh-Rufe gehandelt, sondern um eine bewusst eingesetzte Geräuschwelle. Sie sei der Gruppe von Schülern wehrlos ausgesetzt gewesen. Ein Schüler habe den Vorfall beobachtet und erklärt, etwas Vergleichbares nicht in seiner Schullaufbahn erlebt zu haben. Etwa 100 bis 200 Schüler hätten sie verfolgt; es sei zu mehreren Würfen mit leeren Flaschen gekommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Vortrag weiter vertieft und ergänzt. Ihre Schilderung des Geschehens auf dem Schulhof sei nicht richtig erfasst worden. Es werde verkürzt dargestellt, dass man sie mit einer leeren Wasserflasche beworfen habe. Sie habe auch von einer gefüllten Wasserflasche oder einem Stein getroffen werden können. Die Flasche sei nicht nur auf sie geworfen, sondern sie sei auch getroffen worden. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 2. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2012 zu verpflichten, das am 18. September 2009 auf dem Schulhof vorgefallene Geschehen als Dienstunfall anzuerkennen, 2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24. September 2012 zu verpflichten, das Geschehen vom 24. März 2010 als Dienstunfall anzuerkennen, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung seiner Bescheide und führt ergänzend aus, dass die Klage mit dem Klageantrag zu 2. schon unzulässig sei, da ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. September nicht eingelegt worden sei. Auf dem Schulhof habe keine existentielle Bedrohung der Klägerin vorgelegen. Dem widerspreche das Verhalten, zunächst das Handy der Schulleitung zu übergeben und anschließend eine Klasse aufzusuchen. Der Umgang zwischen Lehrern und Schülern führe zudem an allen Schulformen zu Konfliktsituationen. Dem müssten Lehrkräfte sich stellen. Das Gericht hat auf Grund der Beweisbeschlüsse vom 4. November 2013 und vom 25. November 2013 Beweis durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Fragen erhoben, ob bei der Klägerin eine psychische Erkrankung vorliegt, die Geschehen vom 18. September 2009 und vom 24. März 2010 auf die psychische Erkrankung wesentlich hingewirkt haben, und ob die Klägerin infolge einer psychischen Erkrankung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Bezüglich der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Personalakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage war gem. § 75 VwGO zulässig. Dies gilt zum einen für das mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Begehren, das Geschehen vom 19. September 2009 als Dienstunfall anzuerkennen. Zwar ist nach § 68 Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 VwGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW im Falle von versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, zu denen auch die Anerkennung eines Dienstunfalls gehört, vor der Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage aber auch ohne die Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Da die Klägerin gegen den Bescheid vom 2. August 2010 am 12. August 2010 Widerspruch erhoben hatte, wurde die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO durch die Klageerhebung am 14. Dezember 2011 gewahrt. Ob ein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vorlag, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Beklagte während des Klageverfahrens den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids ist für die Prüfung des § 75 Satz 3 VwGO kein Raum mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1983 - 3 C 65/82 -, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 9 = juris, Rn. 26. Auch hinsichtlich des mit dem Klagebegehren zu 2. geltend gemachten Begehrens, das Geschehen vom 24. März 2010 als Dienstunfall anzuerkennen, war die Klage als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. Der Antrag der Klägerin vom 15. August 2010 war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Dezember 2011 seit mehr als drei Monaten nicht beschieden worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach dem Erlass des Ablehnungsbescheids vom 24. September 2012 ein Vorverfahren nicht durchzuführen. Denn soweit eine Klage zumindest zuvor als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig war, ist ein Vorverfahren auch nach dem Erlass des Bescheids nicht mehr durchzuführen. Unerheblich ist dann auch die Frage, ob ein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vorlag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1983 - 3 C 65/82 -, a.a.O, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 14 E 1259/03 -, NVwZ-RR 2004, 359 = juris, Rn. 3. Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2012 hinsichtlich des Geschehens vom 18. September 2009 und des Ablehnungsbescheids vom 24. September 2012 hinsichtlich des Geschehens vom 24. März 2010 ist das Klageverfahren unter Einbeziehung der erlassenen Bescheide fortzuführen. Die Klägerin hat durch ihre aktualisierten Klageanträge zum Ausdruck gemacht, dass sie die erlassenen Bescheide der gerichtlichen Prüfung unterwerfen möchte. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2012 und der Bescheid vom 24. September 2012 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, die Geschehen vom 18. September 2009 und vom 24. März 2010 als Dienstunfälle anzuerkennen. Rechtsgrundlage für das Anerkennungsbegehren der Klägerin ist § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und nicht das zum 1. Juni 2013 nach Art. 5 und Art. 6 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getretene LBeamtVG NRW (GV.NRW. 2013, S. 232), weil für die Unfallfürsorge das Recht maßgeblich ist, welches im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht - wie auch hier nicht - eine Neuregelung ausdrückliche Rückwirkung beimisst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41/11 -, NVwZ-RR 2013, S. 320; juris Rn. 8 m.w.N. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen sowohl hinsichtlich des Geschehens vom 18. September 2009 als auch hinsichtlich des Geschehens vom 24. März 2010 nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Vorfälle waren nicht wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts für den von ihr erlittenen Körperschaden. Zwar handelt es sich bei beiden Vorfällen um plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignisse während der Ausübung des Dienstes. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin auch einen Körperschaden erlitten. Sowohl die von der Klägerin vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen als auch das vom Gericht eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten belegen eine psychische Erkrankung der Klägerin nach dem Geschehen vom 18. September 2009. Ein Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität. Auch beispielsweise ein seelischer Schock oder psychische Erkrankungen können deshalb ein Körperschaden im Sinne des § 31 BeamtVG sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134/07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 34; und vom 9. April 1970 - II C 49.68 -, BVerwGE 35, 133 = juris, Rn. 14. Es fehlt jedoch an dem notwendigen Zurechnungszusammenhang zwischen den Geschehen aus dem September 2009 und März 2010 und den geltend gemachten Erkrankungen. Zwischen dem Unfallereignis und dem erlittenen Körperschaden muss ein qualifizierter Zurechnungszusammenhang bestehen. Eine lediglich naturwissenschaftlich-logische Kausalität reicht nicht aus; vielmehr muss das Unfallereignis wesentliche Ursache für den Schaden sein. Diese im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Ein Ursachenzusammenhang im Sinne des Dienstunfallrechts besteht zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden deshalb trotz einer Kausalität im naturwissenschaftlich-logischen Sinne dann nicht, wenn für den Körperschaden eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigenden Ursachen sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg geführt hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2009 - 2 C 134/07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26, und vom 1. März 2007 - 2 A 9/04 -, juris, Rn. 8, OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N. Die Beurteilung eines im Zusammenhang mit dem Dienst eingetretenen Ereignisses als wesentliche Ursache für eine geltend gemachte psychische Störung setzt dabei medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und psychischen Gesundheitsstörungen voraus. In der Regel dürfte dabei eine bloße Literaturauswertung des Gerichts zur Feststellung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht genügen, sondern ein Sachverständigengutachten einzuholen sein. Vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, BSGE 96, 196 = juris, Rn. 24 ff., m.w.N.; Bauer, in Stegmüller/Schmalhofer/ders., Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, § 31, 2.4. Im Hinblick auf diese Grundsätze sind die Vorfälle aus dem September 2009 und März 2010 nicht als wesentliche Ursache für die psychischen Erkrankungen der Klägerin zu bewerten. Das Gericht stützt sich bei dieser Beurteilung zum einen auf das eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass persönlichen Anlagen der Klägerin die ausschlaggebende Bedeutung für ihre Erkrankung haben. Er hat dies im Termin zur mündlichen Verhandlung zudem näher mündlich erläutert. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass die Frage, ob das Geschehen vom 18. September 2009 (für sich), das Ereignis vom 24. März 2010 (für sich) oder diese beiden Vorfälle zusammen, zumindest in annähernd gleichem Maße wie etwaige außerdienstliche Umstände (z.B. angeborene Veranlagung, von den beiden Begebenheiten unabhängige Gesundheitsstörungen etc.), auf die Entstehung einer Depression wesentlich hingewirkt haben, zu verneinen sei. Eine Depression könne durch ein oder mehrere belastende Ereignisse oder Faktoren ausgelöst werden. Ob eine Belastung zum Auslöser einer depressiven Reaktion werden könne, hänge jedoch wesentlich von der individuellen Bewertung bzw. dem individuellen Erleben ab. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielten bei dem möglichen Auftreten einer depressiven Störung eine entscheidende Rolle. Das ausführliche Gutachten des Sachverständigen überzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen des Sachverständigen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Der Sachverständige hat die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten ausgewertet, eine ausführliche familiäre, soziale und auf Erkrankungen bezogene Anamnese durchgeführt. Er hat allgemeine, neurologische und psychische Befunde erhoben sowie eine testpsychologische Zusatzuntersuchung durchgeführt. Das Gutachten versetzt das Gericht deshalb in die Lage, das Vorliegen einer Erkrankung und die Ursächlichkeit der Geschehen vom 18. September 2009 und vom 24. März 2010 zu beurteilen. Der Sachverständige hat sein Gutachten zudem in der mündlichen Verhandlung erläutert. Nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen sei nicht mit hinreichender wissenschaftlicher Genauigkeit feststellbar, was wesentliche Ursache für eine Depression sei. Als Hilfskonstrukt sei deshalb in die Betrachtung einzubeziehen, ob ein Ereignis geeignet sei, eine besondere Traumatisierung herbeizuführen. Nur Vorfälle von besonderer Erheblichkeit könnten ohne andere Faktoren zu der bei der Klägerin aufgetretenen Erkrankung führen. Die Vorfälle müssten üblicherweise auch bei anderen Personen zu einer solchen Erkrankung führen. Dies sei bei den von der Klägerin geschilderten Ereignissen nicht der Fall. Das Verhalten der Klägerin nach dem ersten Vorfall (Kontaktaufnahme zum Schulleiter, Aufsuchen ihrer Klasse) widerlege die Annahme, sie habe diese als existentielle Bedrohung empfunden. Die von der Klägerin vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind nicht geeignet, die amtsärztlichen Feststellungen sowie die Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der apodiktischen Feststellung von Frau I. in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 20. August 2010, wonach die psychische Erkrankung in direktem Zusammenhang mit dem Dienstunfallereignis stehe, fehlt schon jegliche Begründung, sodass sie keine Aussagekraft besitzt. Auch die im Verfahren vorgelegte schriftliche Stellungnahme vom 15. Juli 2014 kann das Gutachten nicht erschüttern. In diesem führte Frau I. aus, dass die Einschätzung des Gutachters "different gesehen" werde. Das in der Situation erlebte Gefühl von Angst und Hilflosigkeit, bis zu subjektivem Kontrollverlust und letzten Endes bis zur Todesbedrohung seien für die Beurteilung eines Zusammenhanges zwischen Ereignis und psychischer Reaktion zielführend. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung hiergegen nachvollziehbar dargelegt, warum die geschilderten Vorfälle schon ihrer Qualität nach nicht geeignet waren, ohne eine entsprechende Prädisposition als existentielle Bedrohung wahrgenommen zu werden. Auch das anschließende Verhalten der Klägerin habe gezeigt, dass sie diese nicht als existentiell empfunden habe. Es sei in solchen Fällen mit einer extremen Reaktion beispielsweise dergestalt zu rechnen sei, dass man sich nicht mehr bewegen könne. Dies steht in Widerspruch zu dem gezeigten Verhalten der Klägerin nach den Vorfällen. Da sich auch aus den Ausführungen von Frau I. nicht ergibt, dass eine existentielle Bedrohung für die Klägerin vorlag, ist nach den von ihr selbst aufgestellten Anforderungen ein Kausalzusammenhang zu verneinen. Soweit Frau I. ausführt, dass der Gutachter nicht explizit aufführe, welche anderen Ereignisse auf die Erkrankung hingeführt haben sollen, verkennt sie die entscheidungserhebliche Frage. Der Sachverständige musste sich nur dazu erklären, ob die geltend gemachten Ereignisse als wesentliche Ursache geeignet waren, einen Gesundheitsschaden hervorzurufen. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht die erstmalig im Gerichtsverfahren vorgetragene Angabe der Klägerin, sie sei nach einer neu eingeholten Aussage eines ehemaligen Schülers von 100 bis 200 Schülern bedroht worden. Dieser gesteigerte Vortrag ist schon nicht glaubhaft und steht im Widerspruch zu den Angaben in der Dienstunfallanzeige. In dieser hatte sie noch eine Anzahl von 30 oder mehr Schülern angegeben. Es ist keine Erklärung ersichtlich, warum die Klägerin sich bei der Anzahl der Schüler so stark verschätzt haben sollte. Die von ihren Kollegen abgegebenen Stellungnahmen lassen einen Vorfall von einer besonders hohen Intensität ebenfalls nicht erkennen. Hätte tatsächlich eine existentielle Bedrohung des Klägerin vorgelegen, wäre entsprechende Schilderungen durch ihre Kollegen zu erwarten gewesen. Dies ist nicht erfolgt. Auch die weitere Stellungnahme von Frau I. vom 10. November 2011 begründet keine andere Einschätzung. In dieser führt sie aus, dass nach der Psychotraumatologie ein Mensch im Rahmen eines existentiellen Bedrohungserlebens funktional angemessen handeln könne. Eine Reaktion könne auch mit einer Latenz auftreten, sodass es nicht im Widerspruch zu einer existentiellen Bedrohungsempfinden stehe, dass die Klägerin noch in ihre Klasse gegangen sei. Der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, wie überraschend das Ereignis für die Klägerin gewesen sei. Dies kann die Feststellungen des Sachverständigen nicht in Zweifel ziehen. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass ein wesentliches Ereignis und eine deutliche Bedrohung vorgelegen haben müssten. Damit hat er deutlich gemacht, dass nicht nur auf das subjektive Bedrohungsempfinden abzustellen ist, sondern das Ereignis objektiv eine erhebliche Qualität aufweisen muss. Dafür ist - wie schon vorstehend dargestellt - aber nichts hinreichend konkretes ersichtlich. Dass die Klägerin das Ereignis subjektiv als besonders bedrohlich wahrgenommen haben mag, entspricht deshalb vielmehr gerade der Feststellung des Sachverständigen, dass sie eine besondere Vulnerabilität aufgewiesen hat. Die Ursächlichkeit der geltend gemachten Geschehen wird auch nicht durch die Stellungnahme von Herrn Dr. L. Q1. vom 2. Dezember 2010 belegt. Zwar kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Anlassbezogenheit der Erkrankung völlig außer Zweifel stehe, da keine hirnorganisch bedingten oder stoffwechselbedingten Problematiken zu finden seien, psychiatrische Vorerkrankungen nicht festgestellt werden könnten und keine Hinweise auf eine neurotische Grunderkrankung bestünden. Für die Feststellung des Kausalzusammenhangs im Sinne des Dienstunfallrechts reicht es aber gerade nicht aus, dass ein Ereignis der Anlass für eine Erkrankung war. Dass die geltend gemachten Geschehen die wesentliche Ursache für die Erkrankungen der Klägerin sind, ist aus dem Attest nicht ersichtlich. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die im Klageverfahren überreichte Stellungnahme vom 6. August 2014. Die vom Sachverständigen erstellte Diagnose nehme keinen Bezug zur Erkrankungsursache (endogene Depression, reaktive Depression, neurotische Depression). Es liege zudem eine Anpassungsstörung und keine Depression vor. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 2014 hat der Sachverständige dagegen ausgeführt, dass die Begriffe endogene Depression, reaktive Depression oder neurotische Depression international als obsolet erachtet und bei der Diagnosestellung nicht mehr verwendet würden. Mit dieser Stellungnahme hat der Sachverständige die Kritik von Herrn Q1. nachvollziehbar entkräftet, da dessen Stellungnahme nicht auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft beruht und zudem schon nach der Definition der ICD-10 eine Anpassungsstörung nicht vorliegen konnte. Alle ärztlichen Stellungnahmen stimmen darin überein, dass eine psychische Erkrankung vorlag. Auch die im Klageverfahren eingereichte Stellungnahme der Frau Kühberger vom 23. Juli 2014 kann die gerichtliche Überzeugung von der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens nicht erschüttern. Sie führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die in der testpsychologischen Untersuchung erzielten Ergebnisse nicht mit der vom Sachverständigen erstellten Diagnose vereinbar seien. Dem ist der Sachverständige in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 2014 entscheidend entgegengetreten. Er führt insofern aus, dass die testpsychologischen Untersuchungen zur Diagnosestellung ungeeignet seien. Vor diesem Hintergrund geht die Kritik von Frau L1. ins Leere. Die erneute Stellungnahme von Frau L1. vom 10. November 2014 rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Soweit sie darin ausführt, dass sich die im ICD-10 beschriebenen Belastungsstörungen von depressiven Episoden dadurch unterschieden, dass das belastende Ereignis der primäre und ausschlaggebende Kausalfakor sei, ist darauf hinzuweisen, dass die an medizinischen Kriterien orientierte Kausalitätsbetrachtung der ICD-10 nicht mit der Kausalitätsbetrachtung des Dienstunfallrechts notwendig übereinstimmt. Schon deshalb kann regelmäßig - und so auch hier - allein aus der Definition der ICD-10 kein Rückschluss auf den nach dem Dienstunfallrecht notwendigen Ursachenzusammenhang gezogen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Sachverständige ausgeführt habe, dass die Ursache ihrer Erkrankung nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen sei, kann sie daraus nichts für sich herleiten. Denn im Dienstunfallrecht hat nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich der (anspruchstellende) Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". Zweifel am Ursachenzusammenhang gehen daher zu Lasten des Beamten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, NJW 1982, 507 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 - 1 A 26/13 -, juris, Rn. 5; OVG NRW Urteil vom 23. Mai 2014 - 1 A 1988/11 -, juris, Rn. 53 f. Der nach dem Dienstunfallrecht notwendige Ursachenzusammenhang liegt zudem - also unabhängig von der medizinischen Beurteilung - auch schon aus normativen Gründen nicht vor. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache die Funktion, eine sachgerechte Risikoverteilung zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu schaffen. Aus diesen Gründen ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass bei sozialadäquaten Handlungen von vornherein ein Dienstunfallschutz nicht in Betracht kommt. Vgl. zum Ausschluss des Dienstunfallschutzes bei sozialadäquaten Handlungen OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 1993 - 3 L 99/93 -, IÖD 1994, 69 = juris, Rn, 34.; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 1 K 13.01956 -, juris, Rn. 42; VG Bayreuth, Urteil vom 10. Juli 2009 - B 5 K 07.123 -, juris, Rn. 56 f. Zwar waren die Handlungen der Schüler, denen die Klägerin ausgesetzt war, nicht sozialadäquat. Gleichzeitig ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass die dem Dienstunfallrecht zu Grunde liegende Risikoverteilung die Annahme des notwendigen Ursachenzusammenhangs - insbesondere bei psychischen Erkrankungen - auch dann ausschließt, wenn es sich bei den geltend gemachten Vorfällen um solche handelt, die bei einem durchschnittlichen Beamten in derselben Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Erkrankung führen würden. Denn in diesem Fall kann sicher angenommen werden, dass persönliche Anlagen wesentliche Ursache für die Erkrankung sind. Vgl. zur Bedeutung der Intensität eines Ereignisses für das Dienstunfallrecht VG Bayreuth, Urteil vom 10. Juli 2009 - B 5 K 07.123 -, a.a.O., Rn. 56; Bauer, in Stegmüller/Schmalhofer/ders., a.a.O., § 31, 2.4. Bei dieser Betrachtung handelt es sich um eine normative Wertung, weil eine Betrachtung der Risiken notwendig ist, der die betreffende Beamtengruppe typischerweise ausgesetzt ist. Es handelt sich dabei nicht um eine medizinische, sondern eine dienstrechtliche Bewertung. Gemessen hieran geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin zwei Vorfälle geschildert hat, die im Berufsleben eines Lehrers nicht außergewöhnlich sein dürften. Es gehört gerade zu den typischen Aufgaben eines Lehrers, sich auch Konfliktsituationen mit Schülern auszusetzen, die ggf. auch im Einzelfall eskalieren können. Zwar mag es nachvollziehbar, warum die Klägerin die damalige Situation als bedrohlich und beängstigend empfunden hat. Indes liegen auch hinreichende Anzeichen für den sicheren Schluss vor, dass sie die Situation in ihrer Bedrohungsintensität stärker empfunden hat, als sie tatsächlich war. Die von der Klägerin mit ihrer Dienstunfallanzeige vorgelegten Zeugenaussagen lassen eine besondere Bedrohung nicht erkennen. Auch die die Klägerin begutachtende Amtsärztin kam zu dem Ergebnis, dass sie sich die Situation schlimmer vorgestellt habe, als sie tatsächlich gewesen sei. Dafür spricht auch der, worauf die Amtsärztin zu Recht hingewiesen hat, unpassende Vergleich des von ihr erlebten Geschehens mit einem Amoklauf. Die Ausführungen und der persönliche Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigen ebenfalls die Einschätzung, dass sie die Ereignisse nachträglich dramatisiert. In der mündlichen Verhandlung führte sie aus, ihr Vortrag sei nicht umfassend aufgenommen worden. Es sei verkürzt dargestellt worden, dass man sie mit einer leeren Wasserflasche beworfen habe. Es habe auch ein Stein oder eine gefüllte Wasserflasche seien können. Sie sei auch getroffen worden. Ihr Vorwurf einer verkürzten Darstellung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie den Vorfall selbst so in ihrer Dienstunfallanzeige geschildert hatte. Wesentliche Abweichungen in der behördlichen Darstellung des Sachverhalts von den Schilderungen der Klägerin sind nicht erkennbar. Dass sie nach ihrer Vorstellung auch mit anderen Gegenständen hätte beworfen werden können, belegt die Einschätzung der Amtsärztin und des Gutachters einer nachträglichen Dramatisierung des zurückliegenden Ereignisses. Die Tischaufschrift vom 24. März 2010 besitzt nach Auffassung der Kammer nach dem vorstehend aufgestellten Maßstab evident nicht die notwendige Intensität, um eine wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen zu können. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin durch das vorherige Ereignis bereits einer Kränkung ausgesetzt gewesen ist. Denn die Tischaufschrift ist zwar beleidigend und unangemessen. Gleichzeitig darf und muss nach der dem Dienstunfallrecht zu Grunde liegenden Risikoverteilung erwartet werden, dass ein Lehrer nicht auf Grund einer Tischaufschrift psychisch erkrankt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.