Urteil
2 K 1603/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:1216.2K1603.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, werden dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger war Betreiber des F. Altenzentrums I. . Mit Zuwendungsbescheid Nr. 72/3/98 vom 26.06.1998 in der Fassung der Ände-rungsbescheide vom 12.02.1999, 15.04.1999 und vom 05.10.1999 bewilligte der Be-klagte dem Kläger ein Investionskostendarlehn in Höhe von 2.175.666 DM nach §§ 11 - 13 Landespflegegesetz (PfG NRW) für den Umbau, die Modernisierung und Erweiterung des F. Altenzentrums I. . Gegenstand der geförderten Baumaßnahme war der Umbau von Doppelzimmern zu Einzelzimmern mit separater Nasszelle einschließlich weiterer Modernisierungsmaßnahmen sowie Erweiterung des vorhandenen Gebäudekomplexes um weitere Einzelzimmer zur Auf-rechterhaltung der Belegungszahl von 106 Personen. Das Darlehn diente der 50%igen Finanzierung von Neubaukosten in Höhe von 2.641.848,- DM als Festbetragsfinanzierung, Umbaukosten von 1.445.300,- DM in Form der Anteilsfi-nanzierung und Einrichtungskosten in Höhe von 264.185,- DM. Darüber hinaus er-streckte sich die Baumaßnahme auf die Errichtung von 12 Altenwohnungen, die nicht Gegenstand der der Investitionskostenförderung war. In Satz 3 des Abschnitts 8. 'Bedingungen und Auflagen' des Zuwendungsbescheides bestimmte der Beklagte, dass die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbe-stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Baufachli-chen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) Bestandteil des Zuwendungsbescheides seien. Nr. 3.1.1 ANBest-P bestimmt u.a., dass bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen Abschnitt I der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) anzu-wenden ist, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 DM beträgt. Abschnitt 9. des Zuwendungsbescheides regelt, dass innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Bauanlage gegenüber dem Beklagten der Verwendungsnach-weis zu erbringen ist. Am 07.12.2000 war das Bauvorhaben endgültig fertiggestellt. Der Bezug der umge-bauten und neuen Räumlichkeiten erfolgte im Mai 2001. Unter dem 31.10.2001 legte der Beigeladene, Architekt und Bauleiter der Baumaß-nahme, dem Beklagten den Verwendungsnachweis vor. Er wies darauf hin, dass das Ein- und Ausgabenbuch sowie eine Kostenzusammenstellung mit Belegen bei Bedarf nachgereicht werden könne. Nach umfangreichen Hinweisen auf Mängel des Verwendungsnachweises durch den Beklagten und Nachbesserung seitens des Klägers im Laufe des Jahres 2004 reichte der Beklagte dem Kläger den Verwendungsnachweis sowie die eingereichten Unter-lagen unter dem 16.08.2005 zur Überarbeitung zurück. Dabei wies der Beklagte u.a. darauf hin, dass ein tabellarische Auflistung der bei den einzelnen Gewerken vorge-nommenen Vergabeart vorzulegen sei. Am 01.02.2006 legte der Kläger einen überarbeiteten Verwendungsnachweis vor. Darin führte der Beigeladene zum Vergabeverfahren aus: "Ursprünglich sollte das Bauvorhaben schlüsselfertig errichtet werden. Die Hö-he der Angebote überschritt den Finanzierungsrahmen um 1,5 Millionen DM. Aufgrund dessen wurde das Gesamtbauvorhaben nach Gewerken ausge-schrieben und errichtet. Die Vergabe erfolgte nach Angebotseingang, von 3 bzw. 5 Bietern, an den preisgünstigsten Bieter, unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, Bonität und Zuverlässigkeit. Die Ausschreibung erfolgte unter Zugrundelegung der VOB mit einer Haf-tungsausweitung nach BGB." Nach einer Vorprüfung zeigte der Beklagte unter dem 30.11.2006 noch zahlreiche Mängel des Verwendungsnachweises auf. Er führte u.a. aus, dass es weiter an einer Auflistung der Vergabeart nach Einzelgewerken fehle und die Erläuterungen des Beigeladenen zur Vergabe unzureichend seien. In einem beim Beklagten am 31.01.2007 durchgeführten Gesprächstermin wurde klargestellt, dass alle Gewerke beschränkt ausgeschrieben worden seien. In einer Stellungnahme vom 30.03.2007 führte der Beigeladene zur Ausschreibungsart aus: "Für das Projekt wurde eine Generalausschreibung von uns erstellt die als Ergebnis eine Summe von 9.000.000,- DM ergab. Nach diesem Ergebnis wurde das Projekt in Einzelgewerken ausgeschrieben da der Kostenansatz weit überschritten wurde. Um zu vermeiden, dass Probleme bei einer öffentlichen Ausschreibung ent-stehen, haben wir uns für eine beschränkte Ausschreibung entschieden. (Befürchtung der Kostenüberschreitung der genehmigten Summe) Wie wir im nachhinein festgestellt haben, kam uns bei der Einhaltung des Budget diese Vergabeart entgegen." Außerdem fügte der Beigeladene eine Auflistung der Einzelgewerke nach Vergabeart und beauftragter Firma bei. Im weiteren Verlauf des Jahres 2007 fand eine Prüfung des Verwendungsnachwei-ses unter wiederholten Hinweisen auf Nachbesserungsbedarf statt. In diesem Zu-sammenhang wies der Beklagte wiederholt darauf hin, dass es für die genauere Be-wertung der Frage der Einhaltung der Vergabevorschriften der vorherigen bau-fachlichen Stellungnahme bedürfe, die noch ausstehe. Mit Bescheid vom 05.12.2007 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 26.06.1998 in der Fassung vom 05.10.1999 in Höhe von 25% des für die Erstbe-schaffung von Einrichtungsgegenständen gewährten Darlehnsbetrages, nämlich 16.884,39 €, wegen unzulässiger freihändiger Vergabe der Beschaffungsaufträge. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Im April 2008 wurde der Verwendungsnachweis mit Unterlagen an die für die bau-fachliche Prüfung zuständige Abteilung des Beklagten weitergeleitet. Unter Hinweis auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nahm der Kläger im Januar 2009 Unterlagen in beachtlichem Umfang wieder an sich; die baufachliche Prüfung wurde aufgrund des-sen unterbrochen. Im März 2011 wurde die baufachliche Prüfung wieder aufgenom-men. Auf der Grundlage eines Entwurfs einer baufachlichen Stellungnahme aus Juni 2011 hörte der Beklagte den Kläger unter dem 03.08.2011 zum Widerruf der Darlehnsbe-willigung für Um- und Neubau im Umfang von 25% wegen schwerer Vergaberechts-verstöße an. Obwohl das Auftragsvolumen für die Hauptgewerke die Schwelle von 100.000 DM überschritten habe, sei keine öffentliche Ausschreibung, sondern ledig-lich eine beschränkte Ausschreibung durch geführt worden, ohne dass dafür die nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) zulässigen Sach-gründe vorgelegen hätten. Angesichts der Leitung der Baumaßnahme durch einen fachkundigen Architekten sei insbesondere nicht nachvollziehbar, welche besonderen Probleme einer öffentlichen Ausschreibung entgegengestanden hätten. Eine Kostenüberschreitung sei bei öffentlicher Ausschreibung nach deren Wesen gerade nicht zu erwarten gewesen. Unterlagen über die beschränkte Ausschreibung seien nicht vorgelegt worden. Deshalb und wegen weiterer Vergabeverstöße hinsichtlich einzelner Aufträge (Ausscheidung des annehmbarsten Gebots, freihändige Vergabe) sei deshalb der Widerruf des Zuwendungsbescheides und eine gekürzte Neufestset-zung angezeigt. Da der Verstoß gegen die Vergabeart alle Gewerke betreffe, sei ei-ne pauschale Kürzung von regelmäßig 20 bis 25% angezeigt. Da es insgesamt an ausreichender Darlegung und Nachweis des Ausschreibeverfahrens fehle, sei eine Kürzung um 25% angemessen. Mit Anschreiben vom 15.08.2011 reichte der Kläger über den Beigeladenen einen Aktenordner Ausschreibungsunterlagen beim Beklagten ein. Nach Überarbeitung der baufachlichen Stellungnahme hörte der Beklagte den Kläger unter dem 21.11.2011 erneut mit Fristsetzung bis zum 02.01.2012 zum teilweisen Widerruf des Zuwen-dungsbescheides vom 26.06.1998 und einer nachfolgenden Erstattungsforderung von 249.754,91 € an. Zugleich wies er darauf hin, dass ihm aufgrund von Minderkos-ten eine weitere Erstattungsforderung von 38.502,00 € zustehe. Nach entsprechender Fristverlängerung trugen die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 28.02.1012 vor: Die behaupteten Vergaberechtsverstöße lägen tatsächlich nicht vor. Es habe zunächst eine öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen stattgefunden. Diese Ausschreibung habe nicht zum Erfolg geführt, da sich nur vier Bieter beteiligt hätten, deren Angebot das vorhandene Budget weit überschritten habe. Deshalb sei es geboten gewesen, die Ausschreibung aufzuheben. Die Unterlagen über dieses Ausschreibeverfahren lägen nicht mehr vor. Im Anschluss seien die Bauleistungen nach Absprache beschränkt ausgeschrieben worden. Dies sei angezeigt gewesen, weil die öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt habe (§ 3 Nr. 3 Abs. 1b VOB/A) und Im Hinblick auf den Umfang der Einzelgewerke erfahrungsgemäß nur regionale Unternehmen bewürben. Außerdem sei bei den Umbaumaßnahmen mit Unwägbarkeiten zu rechnen gewesen, die schnell zum Anlass für Nachforderungen genommen würden. Deshalb sei es wichtig gewesen, sich im Rahmen der Ausschreibung an Unternehmen wenden zu können, deren Seriosität und Erfahrung bekannt gewesen sei. Die so erhaltenen Angebote hätten sich dann auch innerhalb des vorgesehen Finanzvolumens bewegt. Es seien auch keine Nachverhandlungen geführt worden. Vielmehr habe der güns-tigste Bieter für den Bereich Heizung/Sanitär sein Angebot auf die Bitte um Erläute-rung der Preiskalkulation zurückgezogen, weshalb der Zuschlag dem ursprünglich zweitgünstigsten Bieter erteilt worden sei. Auf Nachfrage legte der Kläger insoweit das Rücktrittsschreiben der Fa. T. vom 31.03.1999 vor. Für den Bereich der Elektroarbeiten sei es erst nach Zuschlag an den günstigsten Bieter zu Verhandlungen gekommen, weil dieser erklärt habe, die vereinbarten Ter-mine nicht einhalten zu können. Dieser habe deshalb vom Vertrag zurücktreten wol-len, während der zweitgünstige Bieter sich zu einem Preisnachlass bereits gefunden habe. Insofern könne von schweren Vergabeverstößen nicht die Rede sein. Eine Kürzung der Fördermittel um 25% sei keinesfalls gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 04.05.2012 stellte der Beklagte fest, dass der Zuwendungsbe-scheid vom 26.06.1998 in Höhe von 45.813,12 € wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei, und widerrief den Zuwendungsbescheid zu-gleich in einem Umfang von 199,803,93 € mit Wirkung für die Vergangenheit. Daraus ergebe sich ein Erstattungsanspruch von 245.647,05 €, auf den bereits ein Betrag von 7.341,12 € wegen Minderkosten geleistet worden sei. Wegen der Erstattungsforderung in Höhe von 45.843,12 € abzüglich des geleisteten Betrages von 7.341,12 € verwies der Beklagte auf Ziff. 3 des Zuwendungsbeschei-des in Verbindung mit Nr. 2.1 ANBestP, wonach sich die Zuwendung für die Anteils-finanzierung der Umbaumaßnahme bei Ermäßigung der veranschlagten Ausgaben automatisch in entsprechendem Umfang reduziere. Ermächtigungsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides sei § 47 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Zehnter Teil (SGB X). Danach könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Begünstigte eine Auflage nicht erfüllt habe. Hier sei der Kläger nach Nr. 8 (Auflagen und Bedingungen) des Zuwendungsbescheides i.V.m. 3.1. ANBestP zur Ausschreibung der Bauleistungen nach den Vorgaben der VOB/A ver-pflichtet gewesen, habe aber gegen die einschlägigen Regelungen verstoßen. § 3 Nr. 2 VOB/A schreibe grundsätzliche eine öffentliche Ausschreibung vor. Unter-lagen über die angeblich durchgeführte öffentliche Generalunternehmerausschrei-bung, die unter Hinweis auf unannehmbare Gebote aufgehoben worden sein solle, könnten nicht vorgelegt werden. Die nachfolgende beschränkte Ausschreibung der einzelnen Baugewerke könne nicht auf § 3 Nr. 3 Abs. 1b VOB/A gestützt werden. Wegen der grundlegend anderen Leistungsverzeichnisse und der angesprochenen unterschiedlichen Bieterkreise könne die gescheiterte Generalunternehmeraus-schreibung nicht mit einer Ausschreibung der Einzelgewerke verglichen werden. Nur wenn die gleiche Leistung ausgeschrieben werde, könne eine beschränkte Aus-schreibung mit dem Scheitern der vorangegangenen öffentlichen Ausschreibung be-gründet werden. Darüber hinaus werde der Vorwurf der Vergabe an den zweitgünstigsten Bieter bzw. der Nachverhandlung nicht mehr aufrechterhalten bzw. im Hinblick auf die erfolgte Erläuterung nicht als schwerwiegend angesehen. Verbleibe insofern nur der Verstoß gegen die Vergabeart, werde der Zuwendungsbescheid pauschal in Höhe von 20% der für die Baumaßnahmen gewährten Zuwendung widerrufen. Demgegenüber kön-ne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Umstände gekannt oder grobfahrlässig nicht gekannt habe, die zum Widerruf geführt hätten. Auch die Jahresfrist aus §§ 47 Abs. 2 Satz 5, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt, da diese nur zu laufen beginne, wenn alle entscheidungsrelevanten Tatsachen dem zuständi-gen Sachbearbeiter vorlägen. Dazu gehöre die baufachliche Stellungnahme der Bauabteilung, die prüfe, ob eine Ausnahme von der öffentlichen Ausschreibung rechtfertigende Tatbestände vorlägen. Diese Stellungnahme habe erst am 15.11.2011 vorgelegen. Durch den Teilwiderruf sowie den Eintritt der auflösenden Bedingung durch Minder-ausgaben abzüglich des bereits erstatteten Betrages ergebe sich insgesamt eine Er-stattungsforderung von 238.305,93 €. Der Kläger hat am 31.05.2012 Klage erhoben und begehrt die Aufhebung des Wider-rufs- und Erstattungsbescheides der Beklagten vom 4.5.2012, soweit der Zuwen-dungsbescheid vom 26.06.1998 in Höhe von 199.803,93 € widerrufen wird. Mit Beschluss vom 30.10.2012 hat das Gericht den Architekten der streitgegenständlichen Baumaßnahme, Herrn Dipl. Ing. X. F1. , beigeladen. Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor: Zunächst sei die Baumaßnahme aufgeteilt in drei Abschnitte (Altenwohnungen, Neubau Altenheim, Umbau) gerichtet an Generalunternehmer öffentlich ausgeschrieben worden. Nur vier Unternehmen hätten Angebote abgegeben. Die Summe der jeweils günstigsten Angebote für die drei Abschnitte hätte die kalkulierten Gesamtkosten der Baumaßnahme um mehr als 1,5 Millionen DM überschritten. Deshalb sei die Ausschreibung aufgehoben worden. Nachfolgend habe man die Einzelgewerke beschränkt ausgeschrieben, d.h. es seien zehn Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert worden. Damit sei breiter Raum für Wettbewerb gegeben worden. Eine öffentliche Ausschreibung auch der Einzelgewerke habe sich nicht angeboten, da als Bieter sowie nur regionale Unternehmer in Betracht gekommen seien. So habe das Verfahren vereinfacht und der Kreis der potentiellen Bieter von vorn herein auf solide und kooperative Unternehmen beschränkt werden können, die ihr Verhalten danach ausrichteten, ihren guten Ruf in der Region nicht zu gefährden. Dies habe dazu geführt, dass die Baumaßnahme in dem zuvor kalkulierten finanziellen Rahmen habe durchgeführt werden können, und damit der Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gedient. Es habe auch kein grundlegender Unterschied zur Generalunternehmerausschreibung bestanden, weil auch bei letzterer die Einzelgewerke aufgelistet gewesen seien. In-sofern liege kein, jedenfalls kein schwerwiegender Vergaberechtsverstoß vor. Im Übrigen erhebe er die Einrede der Verjährung. Der Beigeladene unterstützt den Vortrag des Klägers. Er führt aus, dass bei einer öffentlichen Ausschreibung von Einzelgewerken mit einem ähnlich katastrophalen Er-gebnis habe gerechnet werden müssen. Zudem bestehe beim Abbruch einer Aus-schreibung immer die Gefahr von Schadenersatzforderungen der Bieter. Demgegen-über sei die beschränkte Ausschreibung geeignet, die Wirtschaftlichkeit einer Bau-maßnahme zu fördern, was beim Einsatz von öffentlichen Mitteln im Bereich der öf-fentlichen Daseinsfürsorge von besonderem Gewicht sei. Es sei dadurch möglich, solche Unternehmen zu beteiligen, von denen zu erwarten sei, dass sie unvorherge-sehene Verläufe und Verzögerungen nicht zu horrenden Nachforderungen ausnutzen würden. Solche unvorhergesehenen Verläufe seien gerade bei Umbaumaßnahmen immer zu erwarten. Auch die Alternative der Ausschreibung einzelner Positionen auf Stundenlohnbasis berge die Gefahr, dass das beauftragte Unternehmen diese Situation für überhöhte Berechnungen ausnutze. Regelmäßig würden in solchen Projekten nur die schwächsten Mitarbeiter eingesetzt. Im vorliegenden Fall habe man Wände versetzten und die gesamte Elektrik einschließlich eines Notrufsystems ändern und erneuern müssen. Ein besonderes Problem habe die Erweiterung der Zimmer über die Außenfassade hinweg dargestellt. Der Statiker habe vor Beginn der Baumaßnahmen nicht einschätzen können, ob die Belastbarkeit der bis in die vorhandenen Balkone vorgezogenen Bodenplatte für den Erweiterungsbau ausreichen würde. Zudem seien die Ansprüche des Beklagten verjährt. Der Beklagte habe bereits 2001 Kenntnis von der beschränkten Ausschreibung der Gewerke gehabt. Der Hinweis des Beklagten auf das Ausstehen der baufachlichen Stellungnahme könne nicht ak-zeptiert werden, denn es dürfe nicht im Belieben des Beklagten liegen, durch Verzö-gerung des Verfahrens die Verjährung hinauszuschieben. Im Übrigen sei dem Be-klagten bekannt gewesen, dass bei vergleichbaren Baumaßnahmen kirchlicher Trä-ger immer nur beschränkt ausgeschrieben worden sei. Der Beklagte habe dies im-mer hingenommen, ohne einen Widerruf der Zuwendung in Betracht zu ziehen. Der Kläger beantragt, den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 04.05.2012 (Az: 71.42(72/03/98)) soweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 26.06.1998 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 199.803,93 € widerrufen und ein entsprechender Erstattungsanspruch festgestellt wird. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Dass für die streitbefangene Baumaßnahme eine öffentliche Generalunternehmerausschreibung stattgefunden habe, sei zweifelhaft, da Unterlagen darüber allenfalls rudimentär vorhandenen seien. Insbesondere seien die Gründe für deren Abbruch nicht belegt. Der Vortrag des Klägers und des Beigeladenen über die öffentliche Generalunternehmerausschreibung unterstellt, stelle die beschränkte Ausschreibung der Einzelgewerke dennoch einen Vergaberechtsverstoß dar, weil insoweit auch eine öffentliche Ausschreibung hätte erfolgen müssen. Die beschränkte Ausschreibung der Einzelgewerken könne nicht gemäß § 3 Nr. 3 Abs. 1b VOB/A mit dem Hinweis auf die gescheiterte öffentliche Generalunternehmerausschreibung gerechtfertigt werden, weil insoweit keine Identität der ausgeschriebenen Maßnahme vorliege und sich die Ausschreibungen an deutlich unterschiedliche Bieterkreise gerichtet hätten. Ebenso wenig sei die beschränkte Ausschreibung der Einzelgewerke nach § 3 Nr. 2 VOB/A gerechtfertigt. Denn hier liege weder eine Leistung vor, deren Eigenart keine öffentliche Ausschreibung zulasse, noch seien besondere Umstände erkennbar, die einer öffentlichen Ausschreibung entgegenstünden. Vielmehr habe es sich um ein übliches Vorhaben gehandelt. Insbesondere gehörten Fragen der Klima- und Haustechnik sowie der Einbau eines Notrufsystems zu den üblichen Gegenständen einer Bauplanung. Auch die denkbare Möglichkeit der Abrechnung auf Stundenlohnbasis stelle keinen besonderen Umstand dar, der eine beschränkte Ausschreibung rechtfertige. Ob die Stundenlohnzettel ordnungsgemäß und im sachgerechten Verhältnis zur Bauleistung stünden, sei täglich vom Bauleiter zu kontrollieren. Für den Widerruf sei auch die Jahresfrist gewahrt. Angaben zur Vergabeart habe die Klägerin bzw. der Beigeladene erst im März 2007 gemacht. Vorsorglich habe er am 16.07.2007 Ansprüche wegen Vergabrechtsverstößen dem Grunde nach geltend gemacht. Allerdings reiche allein die Kenntnis vom Umstand der beschränkten Aus-schreibung nicht, um die Jahresfrist in Gang zu setzen. Vielmehr habe erst durch die Bauabteilung geprüft werden müssen, ob rechtfertigende Gründe für die nur be-schränkte Ausschreibung vorgelegen hätten. Erst mit der baufachlichen Stellung-nahme vom 10.06.2011 sei festgestellt worden, dass ein schwerer Verstoß gegen Vergaberecht vorliege. Dies ergebe sich auch aus der Mail an den Kläger vom 16.07.2007. Es könne auch nicht bestätigen, dass kirchliche Träger in der Vergan-genheit Baumaßnahmen regelmäßig mit seiner Billigung nur beschränkt ausge-schrieben hätten. Seit er grundsätzlich konsequenter gegen Auflagenverstöße vor-gehe, seien auch Widerrufsbescheide an kirchliche Zuwendungsempfänger ergan-gen. Das Gericht hat nach dem ersten Verhandlungstag am 15.10.2013 aufgrund des Beweisbeschlusses vom selben Tag den Beigeladenen am 03.12.2013 durch den damaligen Berichterstatter als Zeugen über den Hergang des Ausschreibungsverfah-rens vernommen. Im Rahmen der Vernehmung hat der Beigeladene die finanziellen Risiken und Vorteile einer Generalunternehmerausschreibung sowie die Gründe für die nachfolgende beschränkte Ausschreibung der Einzelgewerke dargelegt und die erheblichen Unterschiede der Ausschreibung einer Generalunternehmerleistung und von Einzelgewerken erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 04.05.2012 ist - soweit er Gegenstand dieses Anfechtungsrechtsstreits ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwal-tungsgerichtsordnung - VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den (teilweisen) Widerruf des Zuwendungsbescheides Nr. 72/3/98 des Beklagten vom 26.06.1998 ist § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X. Da-nach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt, auch mit Wirkung für die Vergan-genheit widerrufen werden, wenn der Begünstigte eine mit dem Verwaltungsakt ver-bundene Auflage nicht erfüllt hat. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X allerdings dann nicht zulässig, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwür-dig ist. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behör-de den Widerruf innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vornehmen, die den Widerruf für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf liegen hier vor. Durch die Vergabe der Bauleistungen für die Einzelgewerke der Um- und Erweite-rungsbaumaßnahmen am F. Altenzentrum I. auf der Grundlage einer nur beschränkten Ausschreibung hat der Kläger gegen die durch Einbeziehung der ANBest-P (Nr. 3.1) mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage verstoßen, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen anzuwenden. Nach § 3 Nr. 2 VOB/A muss öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Nach § 3 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A ist beschränkte Ausschreibung zulässig, wenn a) die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würden, der zum erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen, wenn b) eine Öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt hat oder c) die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (zB Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist. Diese Regelungen hat der Kläger bei Vergabe der Bauleistungen für den Um- und Erweiterungsbau des Altenzentrums I. nicht ordnungsgemäß angewandt. Denn es fehlt an rechtfertigenden Gründen für die nur ausnahmsweise zulässige be-schränkte Ausschreibung der Bauleistungen. Die beschränkte Ausschreibung der Bauleistungen nach Einzelgewerken war nicht gemäß § 3 Nr. 3 Abs. 1b) VOB/A zulässig, weil eine vorherige öffentliche Ausschrei-bung nicht zu einem annehmbaren Ergebnis geführt hätte. Zwar tragen Kläger und Beigeladener vor, für die geförderten Umbau- und Erweite-rungsmaßnahmen sei zunächst eine öffentliche Generalunternehmerausschreibung durchgeführt worden, deren Angebote die Kostenkalkulation weit überschritten hät-ten. Jedoch rechtfertigt dies die beschränkte Ausschreibung nach Einzelgewerken nicht. Zunächst muss insoweit festgestellt werden, dass die Durchführung der Öffentlichen Generalunternehmerausschreibung zwar behauptet wird, dazu aber nur rudimentäre Unterlagen vorgelegt werden. Zwar hat die Kammer keine Veranlassung, an der Wahrheit des Vortrags des Klägers sowie des Beigeladenen und insbesondere der Angaben des Beigeladenen im Rahmen seiner Vernehmung als Zeugen zu zweifeln. Jedoch ist es der Kammer aufgrund des Fehlens insbesondere von Originalunterla-gen nicht möglich zu prüfen, ob möglicherweise auch die näheren Umstände der Verfahrensgestaltung Grund dafür gewesen sein können, dass die abgegebenen Angebote nach dem Vortrag von Kläger und Beigeladenem die Kostenkalkulation in einem Umfang überschritten haben, dass dem Kläger die Realisierung des Bauvorhabens auf der Grundlage eines der Angebote schon aus finanziellen Gründen nicht möglich war. Selbst wenn allerdings unterstellt wird, dass eine Öffentliche Generalunternehmer-ausschreibung stattgefunden und diese aus tragfähigen Gründen aufgehoben wurde, rechtfertigt dieser Umstand nicht die anschließende beschränkte Ausschreibung von Einzelgewerken. Denn aufgrund der erheblichen Unterschiede der ausgeschriebenen Leistungen lässt das Scheitern der öffentlichen Generalunternehmerausschreibung nicht den Schluss zu, dass sich auch hinsichtlich der Einzelgewerke die Form der öffentlichen Ausschreibung als untauglich bzw. nicht zielführend erwiesen hat und deshalb eine beschränkte Ausschreibung der Bauleitungen zulässig wäre. Nach dem Vortrag des Beigeladenen umfasste die Generalunternehmerausschreibung sämtliche Gewerke der gesamten öffentlich geförderten Baumaßnahme (Umbau und Erweiterungsbau) sowie der darüber hinausgehenden Errichtung von Altenwohnungen. Damit gehört zu den erbringenden Leistungen die gesamte zeitliche und organisatori-sche Planung der Bauausführung bei gleichzeitiger Beauftragung von Subunterneh-mern für die Ausführung einzelner Bauleistungen. Daraus ergibt sich einerseits ein erheblicher organisatorischer Spielraum und andererseits ein entsprechend umfang-reiches Planungs- und Finanzierungsrisiko für den Generalunternehmer. Für das Ausschreibungsverfahren folgt aus diesen Umständen, dass sich die Leistungsbeschreibung im wesentlichen auf das zu erstellende Bauwerk beschränken kann und der Bieter in seinem Angebot die Unwägbarkeiten berücksichtigen muss, die sich aus der Koordination verschiedener Bauleistungen und verschiedener Einzelunternehmer ergeben. Demgegenüber liegt bei einer Ausschreibung von Einzelgewerken die Detailplanung der Gesamtbaumaßnahmen im Wesentlichen beim Auftraggeber, während der Bieter die regelmäßig von ihm selbst zu erbringende Bauleistung anhand der vorgegebenen Leistungsbeschreibung im Einzelnen kalkulieren kann. Damit unterscheidet sich die Generalunternehmerausschreibung von der Ausschreibung von Einzelgewerken – wie auch der Beigeladene in seiner Zeugenvernehmung ausgeführt hat - sowohl hinsichtlich der vom Auftraggeber zu erbringenden Vorleistungen für die Leistungsbeschreibungen als auch auf Bieterseite in der Konzeption der Angebote sowie hinsichtlich der Anforderungen an das finanzielle und logistische Leis-tungsvermögen des Anbieters. Insofern kann aus dem Umstand, dass sich an der öffentlichen Generalunternehmerausschreibung der Gesamtbaumaßnahme des Klä-gers nur wenige Anbieter beteiligt und diese Angebote abgegeben haben, die die Kalkulation des Klägers weit überschritten, nicht geschlossen werden, dass eine öf-fentliche Ausschreibung von Einzelgewerken ein aus vergleichbaren Gründen nicht erfolgreiches Ergebnis haben würde. Mag das Ergebnis der Öffentlichen Generalun-ternehmerausschreibung die Entscheidung nachvollziehbar erscheinen lassen, durch die Ausschreibung nur von Einzelgewerken die Detailplanung der Baumaßnahme und das damit verbundene Risiko selbst zu übernehmen, sind ihm aber keine An-haltspunkte dafür zu entnehmen, dass auch bei der Ausschreibung von Einzelgewer-ken die Beteiligung eines unbeschränkten Bieterkreises die Verwertbarkeit der An-gebote schmälern würde. Eine Einschränkung des Wettbewerbs durch beschränkte statt öffentlicher Ausschreibung kann deshalb nicht gemäß § 3 Nr. 3 Abs. 1b) ge-rechtfertigt werden. Ebenso wenig vermag die Kammer andere, die Vergabe der Bauaufträge nach nur beschränkter Ausschreibung rechtfertigende Gründe erkennen. Dass solche in der "Eigenart der Leistung" oder sonstigen "besonderen Umständen" im Sinne von § 3 Nr. 2 VOB/A lägen, haben Kläger und Beigeladener nicht zur Über-zeugung des Gerichts dargelegt. Zwar haben beide die Unwägbarkeiten betont, die Umbaumaßnahmen im vorhandenen, möglicherweise bereits älteren Baubestand mit sich bringen. Darüber hinaus hat der Beigeladene auf die besonderen statischen Fragen hingewiesen, die sich aus der Erweiterung der vorhandenen Zimmer durch Vorverlegung der Außenfassade in den Bereich der vorherigen Balkone ergaben und vor Ausschreibung der Bauleistungen nicht abschließend beantwortet werden konn-ten. Allerdings vermag dieser Vortrag nicht zu überzeugen. Zunächst stellen Um-baumaßnahmen eine typische Form von Baumaßnahmen und deshalb nicht per se "besondere Umstände" dar. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die Nutzungsform des umzubauenden Bauwerks durch die Umbaumaßnahmen nicht verändert werden sollte. Gerade die anstehende Modernisierung durch Einbau von Sanitäranlagen stellt eine klassische Form der Umbaumaßnahme dar. Zudem verfügte das Gebäude als Altenwohnheim bereits vor der Umbaumaßnahme über eine größere Anzahl von Sanitäreinrichtungen, was den Anschluss neu zu errichtender Nasszellen erleichterte. Gleiches gilt für die zugleich vorgenommene Modernisierung der Elek-troausstattung einschließlich des für Seniorenwohneinrichtungen übliche Notrufsys-tems. Singulär mögen die Schwierigkeiten gewesen sein, die sich aus der Vorverle-gung der Außenfassade und der damit verbundenen Frage ergeben haben, ob sich die vorhandene, auch die Balkone tragende Bodenplatte als ausreichend für den Er-weiterungsbau erweisen würde. Allerdings ist nicht erkennbar, wieso diese Gesichts-punkte der geplanten Baumaßnahme gerade einer öffentlichen Ausschreibung ent-gegen gestanden haben, während sie bei einer beschränkten Ausschreibung einfa-cher gelöst werden konnten. Soweit sie die eindeutige und erschöpfende Beschrei-bung der zu erbringenden Leistung erschwert haben mögen oder bei der Leistungs-erbringung deshalb zu Schwierigkeiten führen konnten, weil sich unerwartet Anforde-rungen ergeben konnten, die in der Leistungsbeschreibung nicht oder unzureichend berücksichtigt worden waren, realisierten sich diese Probleme bei einer Öffentlichen sowie einer beschränkten Ausschreibung gleichermaßen. Dass aufgrund dieser Um-stände nur ein beschränkter Kreis von Unternehmen in der Lage gewesen wäre, die Bauleistung zu erbringen (§ 3 Nr. 3 Abs. 2a) VOB/A) haben Kläger und Beigeladener nicht vorgetragen. Zudem hätte in diesem Fall der zulässigen beschränkten Ausschreibung zumindest ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorangestellt werden müssen. Dass eine beschränkte Ausschreibung deshalb nach § 3 Nr. 3 Abs. 1a) VOB/A ge-rechtfertigt war, weil der Aufwand einer Öffentlichen Ausschreibung von Einzelge-werken in nicht mehr angemessenem Verhältnis zum Vorteil der Ausschreibung für den Kläger als Auftraggeber oder zum Wert der Leistung als Faktor der Verdienst-möglichkeiten des Bieters gestanden hätte, haben Kläger und Beigeladener nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr begründen Kläger und Beigeladener die Entscheidung für eine beschränkte Ausschreibung mit dem Wunsch und Vorteil, mit bekannten Unternehmern zusam-menzuarbeiten. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen aus der konkreten Bau-maßnahme oder den einzelnen ausgeschriebenen Bauleistungen erwachsendes Sachargument, sondern um Gesichtspunkte, die jeder Öffentlichen Ausschreibung entgegengesetzt werden können, die aber nach dem Konzept der VOB zugunsten möglichst weitgehenden Wettbewerbs hintangestellt werden. Sie lassen deshalb in dieser Allgemeinheit auch die Öffentliche Ausschreibung nicht im Sinne von § 3 Nr. 3 Abs. 1c) VOB/A als aus sonstigen Gründen unzweckmäßig erscheinen. Der Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 26.06.1998 für die Vergangenheit scheidet hier auch nicht deshalb gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X aus, weil der Klä-ger auf dessen Bestand vertraut hat und das Vertrauen schutzwürdig war. Der Kläger wusste, dass er bei Vergabe der Bauleistungen die Regeln der VOB/A einhalten musste. Dies war ihm durch Abschnitt 8. des Zuwendungsbescheides i.V.m. Nr. 3.1 ANBest-P, die dem Zuwendungsbescheid beigefügt waren, zur Auflage gemacht worden. Zugleich wurde in Nr. 8.1, 8.3.2 ANBest-P darauf hingewiesen, dass ein Widerruf der Zuwendung und ein daraus erwachsender Erstattungsanspruch in Betracht kommen, wenn Auflagen zum Zuwendungsbescheid nicht erfüllt werden. Zwar hat insbesondere der Beigeladene vorgetragen, der Beklagte sei in der Vergangenheit vergleichbaren Auflagenverstößen insbesondere bei kirchlichen Einrichtungsträgern und Zuwendungsempfänger nicht regelmäßig nachgegangen. Jedoch kann der Kläger daraus kein schutzwürdiges Vertrauen ableiten. Zum einen bleibt der Vortrag von Kläger und Beigeladenem insoweit pauschal und wird vom Beklagten bestritten. Sollte der Beklagte tatsächlich in der Vergangenheit nicht mit gleicher Konsequenz wie heute auf Vergaberechtsverstöße reagiert haben, wofür Gesichtspunkte wie etwa Personalengpässe oder auch das in den letzten Jahren gewachsene Bewusstsein für die Bedeutung des freien Leistungswettbewerbs Grund gewesen sein könnten, wäre das darauf fußende Vertrauen des Klägers jedenfalls nicht schutzwürdig. Denn durch die Bezugnahme auf die Regelungen der ANBest-P im Zuwendungsbescheid und damit auf die oben benannten Passagen Nr. 3.1 und 8.3.2. hat der Beklagte deutlich gemacht und musste der Kläger damit rechnen, dass der Beklagte auf die Reaktion auf Auflagenverstöße auch in Form der Vergaberechtsverstöße nicht grundsätzlich verzichten will. Der Beklagte hat für den Teilwiderruf des Zuwendungsbescheid vom 26.06.1998 un-ter dem 04.05.2012 die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 5 i.V.m § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Dafür muss er den Zuwendungsbescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die den Widerruf für die Vergangenheit rechtfertigen, widerrufen haben. Dies ist der Fall. Nach gefestigter Rechtsprechung zu der mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X inhaltsglei-chen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beginnt die Jahresfrist, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen bekannt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2/84 -, NJW 1985, 819; Beschluss vom 12.09.1997 – 3 B 66.97 -. Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen für die Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2004 – 5 B 52.04 -, juris, sowie durch die entsprechenden Verweisung in § 49 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X für den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte. Hier beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn die Widerrufsbehörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 – 8 C 8.00 -, DVBl 2001, 122, juris. Abzustellen ist dabei auf die Kenntnis des nach der innerbehördlichen Geschäftverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufe-nen Amtswalters. Ein für die Beurteilung einzelner Fachfragen zuständiger Mitarbei-ter oder eine zur Begutachtung einzelner Fragen in Anspruch genommene Stelle stehen dem zur Entscheidung berufenen Amtswalter nicht gleich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, NJW 1985, 890, juris; Beschluss vom 05.08.1998 – 7 B 58.98 -, juris; Urteil vom 24.01.2001 – 8 C 8.00 -, DVBl 2001, 227, juris. Damit stellt die Jahresfrist keine Bearbeitungs-, sondern eine Entscheidungsfrist nach abschließender Ermittlung aller für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, NJW 1985, 890, juris; Urteil vom 13.05.1993 – 9 C 37.92 -, BayVBl 1993, 663, juris; Beschluss vom 12.09.1997 – 3 B 66.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 3124/08 -, juris. Sie beginnt regelmäßig erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens vor Erlass des Rücknahme- bzw. Widerrufsbescheid zu laufen. Denn Herstellung der Entschei-dungsreife ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erst nach Anhörung des Betroffe-nen denkbar. Dem Anhörungsverfahren kommt auch im Hinblick auf die bei Widerruf und Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte zu treffenden Ermessensent-scheidung erhebliche Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 – 8 C 8.00 -, DVBl 2001, 227, juris; Urteil vom 20.09.2001 – 7 C 6.01 -, NvwZ 2002, 485, juris; Beschluss vom 09.01.2007 – 8 B 36.06 -, juris; Beschluss vom 04.12.2008 – 2 B 60.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 01.04.1999 – 10 A 3381/97 -, NWVBl 2000, 115, juris; Beschluss vom 15.05.2008 – 18 A 3675/06 -, juris; Beschluss vom 05.10.2010 – 15 A 528/10 -, DVBl 2011, 60, juris. Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte mit dem Widerrufsbescheid vom 04.05.2012 die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen hat der Beklagte jeden-falls seit Ende Januar 2007 – aufgrund eines Gesprächstermins mit dem Kläger und Beigeladenen - Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger die Bauaufträge für die Rea-lisierung der geförderten Baumaßnahme auf der Grundlage einer beschränkten Aus-schreibung aller Einzelgewerke vergeben hat. Dass diese Kenntnis beim Beklagten bereits zu einem früheren Zeitpunkt – etwa schon bei erstmaliger Vorlage des Verwendungsnachweises im November 2001, wie Kläger und Beigeladener behaupten - vorgelegen haben sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag von Kläger und Beigeladenem. Ein Rückgriff auf die 2001 mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Unterlagen ist nicht mehr möglich, weil diese mehrfach überarbeitet und im Januar 2006 vollständig neu beim Beklagten eingereicht wurden. Gegen eine Kenntnis bereits 2001 spricht auch der Umstand, dass der Beklagte den Kläger noch im August 2004 und erneut im November 2006 aufgefordert hat, eine Auflistung einzureichen, aus der sich die Vergabeart je Einzelgewerk ergebe. Allerdings waren mit dem Umstand, dass der Kläger sämtliche Gewerke der Bau-maßnahmen nur beschränkt ausgeschrieben hatte, dem Beklagten nicht alle Tatsa-chen bekannt, welche den Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigen. Hier musste zunächst ermittelt werden, ob bei der Baumaßnahme oder dem Vergabever-fahren Umstände vorlagen, die eine beschränkte Ausschreibung nach § 3 Nr. 2 oder 3 VOB/A rechtfertigten. Nur wenn dies nicht der Fall war, stellte die nur beschränkte Ausschreibung einen Vergaberechtsverstoß und damit einen Auflagenverstoß dar. War ein solcher zu bejahen, war festzustellen, ob weitere tatsächliche Umstände für die Frage des Vertrauensschutzes sowie die Ermessensausübung zu berücksichti-gen waren. Zur Frage, welche Gesichtspunkte dazu geführt haben, dass im Ergebnis die Bauaufträge für die Baumaßnahme der Klägerin auf der Grundlage einer nur beschränkten Ausschreibung vergeben wurden, hat der Beigeladene mit Schreiben vom 01.02.2006 und 30.03.2007 Stellung genommen. Dabei enthält die kurze Stellungnahme vom 01.02.2006 schon keine konkreten Angaben zur Vergabeart und dem später behaupteten Gang des Vergabeverfahrens – zunächst öffentliche Generalunternehmerausschreibung, dann beschränkte Ausschreibung der Einzelgewerke -. In seinem Schreiben vom 30.03.2007 benennt der Beigeladene die Ausschreibungsschritte und Vergabearten und weist im Übrigen lediglich darauf hin, die beschränkte Ausschreibung von Einzelgewerken habe im Gegensatz zur der öffentlichen Generalunternehmerausschreibung dazu geführt, dass das vorhandene Finanzierungsbudget habe eingehalten werden können. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war weder zu beurteilen, ob tatsächlich eine öffentliche (Generalunternehmer-) Ausschreibung stattgefunden hatte – deren Scheitern möglicherweise die spätere beschränkte Ausschreibung rechtfertigen konnte -, noch ob sonstige Gründe die beschränkte Ausschreibung begründen könnten. Erst im ersten Anhörungsverfahren zu einem möglichen Widerruf im August 2011 hat der Kläger sowohl (rudimentäre) Unterlagen über die Öffentliche Generalunternehmerausschreibung als auch Unterlagen aus dem beschränkten Ausschreibeverfahren vorgelegt. Deren Berücksichtigung war für die Bewertung des vergaberechtlichen Verfahrens sowie für die Schlussfolgerung aus dem Fehlen (weiterer) Unterlagen zwingend. Damit waren für den Beklagten maßgebliche Tatsachen für die Entscheidung, ob ein Widerruf des Zuwendungsbescheides gerechtfertigt ist, erst im Spätsommer 2011 verfügbar. Wollte man damit – und nicht erst mit Abschluss des zweiten Anhörungsverfahrens im Frühjahr 2012 - die Tatsachengrundlage als vollständig ansehen, wurde die Jahresfrist durch den Widerrufsbescheid vom 04.05.2012 gewahrt. Die Einhaltung der Jahresfrist muss hier auch nicht deshalb verneint werden, weil der Beklagten nach Kenntniserlangung von dem Umstand, dass die Bauaufträge nur auf der Grundlage einer beschränkten Ausschreibung vergeben worden waren, die wei-teren Ermittlungen sowie die rechtliche Prüfung möglicher Vergaberechtsverstöße willkürlich hinausgezögert und damit den Beginn der Jahresfrist zu seinen Gunsten hinausgeschoben hätte. Zunächst muss festgestellt werden, dass die Einstufung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ebenso wie die des § 48 Abs. 4 Satz 1 des VwVfG als Ent-scheidungsfrist zur logischen Folge hat, dass sie für die Frage der zulässigen Dauer der voranzugehenden Ermittlungen oder der Anforderungen an die effektive Struktu-rierung eines Verwaltungsverfahrens keine Bedeutung hat. Zugleich hat die Recht-sprechung damit in Kauf genommen, dass die jeweilige Vorgehensweise der Behör-de geeignet ist, den Beginn der Jahresfrist zu beeinflussen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 – 7 C 6.01 -, NvwZ 2002, 485, juris; OVG NRW , Beschluss vom 01.04.21999 – 10 A 3381/97 -, NWVBl 2000, 105, juris; Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 3124/08 ‑, juris. Ihre Grenze findet die damit eröffnete Gestaltungsfreiheit der Behörden im Institut der Verwirkung. Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Recht – hier die Rücknahmebefugnis – über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und be-sondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung liegt regelmäßig in der Verletzung des Vertrauensschutzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 – 7 C 6.01 -, NvwZ 2002, 485, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 3124/08 -, juris. Hinreichende Umstände, die nahelegen, das Recht zum Widerruf des Zuwendungs-bescheides vom 26.06.1998 erst im Jahr 2012 als verwirkt anzusehen, liegen hier nicht vor. Der Kläger hält dem Beklagten insoweit vor, nicht unmittelbar nach Kenntnis von der Durchführung einer beschränkten Ausschreibung das Widerrufsverfahren eingeleitet zu haben, sondern dieses unter Hinweis auf die ausstehende baufachliche Stellung-nahme hinausgezögert zu haben. Nach den obigen Ausführungen wäre eine Einleitung des Widerrufsverfahrens allein aufgrund der Kenntniserlangung von der Vergabe der Bauaufträge aufgrund be-schränkter Ausschreibung gar nicht möglich gewesen, da dieser Umstand allein schon das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes nicht belegt und damit erst Recht den Widerruf der Zuwendung nicht rechtfertigen kann. Im Übrigen ist es dem Beklagten nicht verwehrt, die Prüfung eines Verwendungs-nachweises zu einer umfangreichen Fördermaßnahme in mehrere aufeinanderfol-gende Prüfungsschritte aufzuteilen, die von den jeweiligen Fachsachbearbeitern vor-genommen werden. Ein solches, an die jeweilige Fachkompetenz der Sachbearbeiter anknüpfendes Prüfungsverfahren dient nicht zuletzt der Qualität des Verwaltungsver-fahrens. Er ist auch nicht gezwungen, diese Prüfungsreihenfolge jeweils in Anhän-gigkeit von sich andeutenden Problembereichen abzuändern. Dies unterstellt kann vorliegend die Dauer des Verfahrens zur Prüfung des Verwen-dungsnachweises von mehr als zehn Jahren (Einreichung des Verwendungsnach-weises Dezember 2001, Widerrufsbescheid Mai 2012) zwar auf den ersten Blick als unverhältnismäßig lang erscheinen. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Dauer des Verfahrens zu einem ganz erheblichen Anteil vom Kläger zu verantworten ist, der trotz wiederholter Hinweise Jahre gebraucht hat, prüffähige Unterlagen vorzulegen. Ungeachtet dessen lassen die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge auch auf Phasen längerer Untätigkeit des Beklagten schließen. Allerdings fehlt es insoweit jedenfalls an greifbaren Umständen, die geeignet sind, beim Kläger das Vertrauen zu nähren, das Verfahren zur Prüfung des Verwendungsnachweises sei bereits beanstandungslos abgeschlossen bzw. der Beklagte sehe das Vergabeverfahren als unbedenklich an oder werde zumindest insoweit auf Konsequenzen verzichten. Vielmehr hat der Beklagte, nachdem Anfang 2007 zumindest klar war, dass die Bauaufträge aufgrund nur beschränkter Ausschreibung der Einzelwerke vergeben worden waren, dem Kläger unter dem 16.07.2007 ausdrücklich mitgeteilt: "Weiterhin vermag ich zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht zu beurteilen, inwiefern die Vergabe der Aufträge (Bau) nach beschränkter Ausschreibung zulässig war. Dies ist nur in besonderen Ausnahmefällen der Fall. Inwiefern die Begründung des Architekturbüros das Vorliegen eines Ausnahmefalls be-weisen kann, vermag ich erst nach baufachlicher Prüfung festzustellen. Zur Verhinderung der Einrede der Verjährung mache ich meine Ansprüche be-reits jetzt dem Grunde nach geltend." Insofern konnte der Kläger nicht allein aufgrund von Zeitablauf davon ausgehen, dass mit einer Reaktion auf mögliche Vergaberechtsverstöße nicht mehr zu rechnen sei. Der Beklagte hat auch das ihm eröffnete Ermessen für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang der Zuwendungsbescheid bei Auflagenverstoß widerrufen wird, fehlerfrei ausgeübt. Bei der Überprüfung von Ermessenentscheidung ist das Gericht nach § 114 VwGO darauf beschränkt festzustellen, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder das Ermessen nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt wurde. Hat sich die jeweilige Behörde in der Ermessensausübung durch eine regelmäßig Praxis oder Ermessenrichtlinien selbst gebunden, hat dies für die gerichtliche Über-prüfung im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung Bedeutung. Der Beklagte beruft sich für seine Widerrufentscheidung insbesondere auf den Runderlass des Finanzministeriums vom 18.12.2003 (Rückforderung von Zuwen-dungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A) - I1-0044-3/8) in der Fassung vom 16.08.2006. Nach Abschnitt 2 dieses Erlasses ist bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung an-gezeigt. Als schweren Verstoß gegen die VOB/VOL stuft der Erlass nach Abschnitt 3 insbesondere einen Verstoß gegen die Vergabeart ohne die im Regelwerk zugelas-senen Sachgründe ein. Zum Umfang der Zuwendungskürzung sieht der Erlass in Abschnitt 2 vor, dass regelmäßig die Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, von der Förderung ausgeschlossen wird. Würde dies einen kompletten oder weitgehenden Förderausschluss der Gesamtmaßnahme bedeuten, kann der Kür-zungsbetrag auf 20 bis 25% der Gesamtzuwendung beschränkt werden. Bedenken gegen die Sachgerechtigkeit dieser durch den Erlass des Finanzministeri-ums vorweggenommenen Ermessensbetätigung bestehen nicht. Der Beklagte hat auch den Fall des Klägers entsprechend den Vorgaben dieses Er-lasses bearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine atypische Konstellation vor-liegt, die ein Abweichen von den Vorgaben des Erlasses rechtfertigen oder sogar verlangen würde, sind nicht erkennbar. Zu Recht hat der Beklagte die nur beschränk-te Ausschreibung der Einzelgewerke als schweren Vergaberechtsverstoß angese-hen. Da dieser sämtliche Bauleistungen der Gesamtmaßnahme betrifft, hat der Be-klagte die Zuwendung pauschal um 20% der Gesamtfördersumme gekürzt. Hierbei hat er den ihm verbliebenden Ermessensspielraum genutzt und die Kürzung im unte-ren Bereich des üblichen Rahmens von 20 bis 25% festgesetzt. Der denkbaren Überlegung, ob die lange Dauer des Widerrufverfahrens zumindest beim Umfang der Kürzung Berücksichtigung finden könnte oder sollte, braucht hier nicht weiter nachgegangen werden. Da die Zuwendung nur darlehnsweise erfolgt ist, bemisst sich die Belastung des Klägers durch den Widerruf und die Rückforderung nicht unmittelbar nach dem Rückforderungsbetrag, sondern besteht in den Zinskos-ten für die Dauer des Behaltens der Zuwendung bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung. Insoweit hat der Beklagte in seinem Schreiben an den Kläger vom 15.08.2012 bereits deutlich gemacht, dass er bei der noch ausstehenden Zinsbe-rechnung von der Zeit zwischen Auszahlung des Darlehns im Jahr 2000 und Kürzung der Darlehnssumme durch den Widerrufsbescheid vom 04.05.2012 Zeitabschnitte von insgesamt fast 50% der Gesamtdauer unberücksichtigt lassen wird, weil die während dieser Zeiten eingetretenen Verzögerungen nicht vom Kläger zu vertreten sind. Der mit dem Teilwiderruf zugleich geltend gemachte Erstattungsanspruch über 199.803,93 € findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Insbesondere wurde der Umfang der Erstat-tungsforderung ordnungsgemäß entsprechend dem Kürzungsbetrag von 20% von der um die Minderkosten reduzierten Zuwendung errechnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Danach hat zunächst der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er im Rechtsstreit unterlegen ist. Obwohl der Beigeladene im Verfahren den Rechtsstandpunkt des Klägers inhaltlich mitgetragen hat, können ihm gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, weil er keinen Klageabweisungsantrag gestellt hat. Hat der Beigeladene durch dieses Prozessverhalten das Kostenrisiko des Rechtsstreits abgewendet, erscheint es jedoch im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO nicht billig, die ihm entstandenen Kosten ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. Der Beigeladene hat deshalb seine eigenen Kosten selbst zu tragen. Das Gericht sieht trotz entsprechender Anregung seitens des Klägers und des Beigeladenen keinen Anlass, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO zuzulassen, weil die dort genannten Zulassungsgründe nicht vorlie-gen. Insbesondere hat die Rechtssache im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X keine grundsätzliche Bedeutung, weil die dahingehenden, verallgemeinerungsfähigen Fragen höchstrichterlich geklärt sind.