Beschluss
15 A 528/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1005.15A528.10.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 476.940 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 476.940 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der mit Widerrufsbescheid vom 19. März 2007 erfolgte Teilwiderruf rechtmäßig, da er noch innerhalb der nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) einzuhaltenden Jahresfrist ergangen sei. Der Widerruf sei erforderlich gewesen, da die Klägerin bei der Verwendung der Zuwendung wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung einen besonders schweren Vergabeverstoß begangen habe. Dadurch habe sie gegen eine Auflage ihres Zuwendungsbescheides verstoßen, und zwar gegen Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Projektförderungen an Gemeinden (ANBest-G), die Bestandteil des Zuwendungsbescheides seien. Hieraus ergebe sich im Ergebnis, dass bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten seien. Dazu zählten die Teile A und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Nach § 3 Nr. 1 VOB/A sei die öffentliche Ausschreibung der Regelfall, von dem nur abgewichen werden dürfe, soweit die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigten. Die Klägerin habe die jeweiligen Bauleistungen nur beschränkt ausgeschrieben, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe vorgelegen hätten oder aktenkundig gemacht worden seien. Der Teilwiderruf sei schließlich auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Aufgrund haushaltsrechtlicher Grundsätze sei bei Vorliegen von Widerrufsgründen in der Regel die Zuwendung zu widerrufen. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall erlaubten, lägen nicht vor. Die Beklagte beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss. Die zulässige Berufung ist nach Maßgabe des Tenors begründet. Sie führt gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Es ist überwiegend anerkannt, dass eine Zurückverweisung in entsprechender Anwendung vorzitierter Vorschrift erfolgen kann, wenn das Verwaltungsgericht zwar in der Sache entschieden, aber zur eigentlichen Rechtsfrage nicht Stellung genommen hat, weil es die Weichen falsch gestellt hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Eingreifen einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist angenommen hat. Vgl. Blanke, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Auflage, Baden-Baden 2010, § 130 Rn. 11 m. w. N. So liegt der Fall hier. Wie bereits im Zulassungsbeschluss des Senats vom 11. Juni 2010 ausgeführt, war die vom Verwaltungsgericht für abgelaufen gehaltene Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. NRW. noch nicht abgelaufen. Die Jahresfrist, nachdem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, beginnt erst zu laufen, wenn ihr die für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 2 B 60/08 -, juris. Eine entsprechende Anhörung ist hier offenbar nicht erfolgt, jedenfalls nicht vor Juni 2006, wobei auch insoweit Zweifel bestehen, ob seinerzeit tatsächlich eine Anhörung im Rechtssinne erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2007 die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, der in diesem Bescheid enthaltene Teilwiderruf also jedenfalls nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist rechtswidrig war. Die erstinstanzliche Entscheidung hielt damit zu Unrecht den erstmals im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2007 ausgesprochenen Widerruf wegen Eingreifens einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für rechtswidrig. Dies hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht zu der eigentlichen Rechtsfrage, ob der streitige Teilwiderruf der in Rede stehenden Zuwendung in der Sache rechtswidrig oder rechtmäßig war, noch nicht Stellung genommen hat. Vor diesem Hintergrund macht der Senat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog von seiner Befugnis Gebrauch, die Sache auf Antrag der Klägerin an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat zuvörderst prozessökonomische Erwägungen in den Blick genommen und insoweit die bisherige Verfahrensdauer und die bei einer Zurückverweisung zu erwartende weitere Verfahrensdauer berücksichtigt. Er hat auch das Vorbringen der Beklagten erwogen, wonach regelmäßig mehr Projekte zur Förderung auf Basis der Förderrichtlinien des Stadterneuerungsprogramms 2008 angemeldet würden als Mittel zur Verfügung stünden, weshalb eine Reihe von Projekten erst dann gefördert werden könnten, wenn in Zuwendungsbescheiden bereits gebundene Mittel durch Rückfluss wieder zur Verfügung stünden, wozu in der Regel auch Rückflüsse aufgrund von Teilwiderrufen gehörten. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass am vorliegenden Verfahren keine Bürger, sondern Behörden beteiligt sind, die im Rahmen des Prozesses nicht etwa um ihre wirtschaftliche Existenz oder um Angelegenheiten streiten, die schon aus sich heraus zwingend einer zeitnahen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht bedürfen. Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass es im vorliegenden Verfahren auch für die Klägerin um eine beträchtliche finanzielle Summe geht und sie nicht zuletzt deshalb auch ein schützenswertes Interesse an der materiell-rechtlichen Überprüfung der Angelegenheit sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch – ggf. - durch das Oberverwaltungsgericht hat. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung fällt der Vorteil, dass den Beteiligten gerade auch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Fragen der Instanzenzug voll gewahrt bleibt, schwerer ins Gewicht. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.