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Urteil

1 K 672/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:1218.1K672.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der begehrten Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2014 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung nach Albanien vorliegt. Ziffer 5 des vorgenannten Bescheids wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Albanien angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1974 geborene Klägerin ist Staatsangehörige Albaniens albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im November 2013 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. Februar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. 3 In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Februar 2014 gab die Klägerin an, dass sie homosexuell und vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sei. Als ihr Vater dies im September 2013 herausgefunden habe, habe er sie auf die Straße gesetzt. Sie habe in Albanien keine Wohnung und keine Arbeit. Das Studium habe sie abbrechen müssen. Sie befürchte weitere Schwierigkeiten in Albanien wegen ihrer sexuellen Orientierung. 4 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 26. März 2014, zugestellt am 29. März 2014, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Klägerin wurde die Abschiebung nach Albanien angedroht. 5 Die Klägerin hat am 7. April 2014 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage zurückgenommen, soweit sich ihr Begehren auf die Anerkennung als Asylberechtigte richtet. 6 Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus der Anhörung vor dem Bundesamt. Es gebe zwar keine staatliche Verfolgung von Homosexuellen in Albanien, es fehle aber an der Bereitschaft des albanischen Staats, Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren. Das zum Schutz der sexuellen Orientierung bestehende Antidiskriminierungsgesetz sei faktisch wirkungslos. Es gebe keine offene homosexuelle Community. Bekennende Homosexuelle würden von ihren Familien oft ausgegrenzt und schikaniert. Es könne ihr nicht abverlangt werden, ihre sexuelle Orientierung im Verborgenen zu halten. Sie sei zudem psychisch und körperlich erkrankt, weshalb zumindest aus diesem Grund ein Abschiebungsverbot festzustellen sei. Schon in Albanien hätten ihre gesundheitlichen Probleme bestanden und seien als Reaktion auf den Stress entstanden, dem sie ausgesetzt gewesen sei. Bei einer Untersuchung sei ein sehr hoher Wert des Hormons Prolaktin festgestellt worden. Es habe sich im Gehirn ein Adenom gebildet. Sie habe Medikamente in Griechenland kaufen müssen, da diese nicht in Albanien erhältlich gewesen seien. Auch in Deutschland sei eine Hyperprolaktinämie und ein Hypophysentumor diagnostiziert worden. Die angstauslösende und stressbedingte Lebenssituation als Homosexuelle in Albanien sei für diese ursächlich gewesen. Sie leide zudem unter Angst und Panikattacken sowie Depressionen mit Suizidgedanken. Eine Behandlung in Albanien sei nicht möglich, da dort auf Grund des Stresses durch Vermeidung des Auslebens ihrer homosexuellen Neigung sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtern würde. Sie könne zudem die notwendigen Medikamente in Albanien nicht erhalten bzw. bezahlen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 26. März 2014 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, 9 hilfsweise, 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 11 weiter hilfsweise, 12 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid. 14 Das Gericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren gleichen Rubrums 1 L 246/14.A mit Beschluss vom 23. April 2014 abgelehnt. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 hat die Kammer im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (1 L 686/14.A) den vorgenannten Beschluss abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte der Verfahrens 1 L 433/14.A und 1 L/686/14.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. 15 Entscheidungsgründe: 16 Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 17 Über den Rechtsstreit konnte nach § 102 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. 18 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. 19 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26. März 2014 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit sie Flüchtlings- und subsidiären Schutz begehrt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. 20 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 21 Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylVfG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315. 23 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 24 Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 25 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. 26 Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. 27 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der QualRL eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410. 29 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 30 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, m.w.N. 32 Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 33 Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 34 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihr Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG verlassen. Der von der Klägerin geschilderte Kontaktabbruch durch ihre Familie erreicht nicht die notwendige asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Intensität. Auch andere konkrete Bedrohungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 35 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, § 3 Abs. 1 AsylVfG geltend machen. 36 Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 3c Nr. 3 AsylVfG (früher § 60 Abs. 1 Satz 4c) AufenthG) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. 37 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237. 38 Nach diesen Maßstäben unterliegt die Klägerin keiner Gruppenverfolgung auf Grund ihrer Homosexualität. 39 Zwar ist in der albanischen Gesellschaft die Akzeptanz von Homosexuellen, Transvestiten oder transsexuellen Personen sehr gering. Der albanische Staat setzt Homosexuelle, Transvestiten oder transsexuelle Personen jedoch keinen Diskriminierungen aus. Einzelfällen von Übergriffen sind dem Büro des Ombudsmannes, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können, nicht bekannt. 40 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013) vom 16. Dezember 2013. 41 Nachdem noch im Jahr 2012 der Verteidigungsminister Albaniens geäußert hatte, dass die Organisatoren einer geplanten LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual und Trans) Parade geschlagen werden sollten, traf sich im April 2013 der damalige Premierminister Albaniens Sali Berisha öffentlich mit LGBT-Aktivisten und bekräftigte seine Unterstützung für ihre Rechte und Einbeziehung in die Gesellschaft. Einen Monat später bekundete auch der damalige Oppositionsführer und heutige Premierminister Albaniens Edi Rama seine Unterstützung. 42 Vgl. US Department of State, Albania 2013, Human Rights Report, S. 23; Vereinigtes Königreich, Operational Guidance Note Albania vom 12. Dezember 2013, S. 30. 43 Die ILGA-Europe (International lesbian, gay, bisexual, trans and intersex association) berichtete der EU-Kommission für den Zeitraum Oktober 2012 bis April 2013, dass in Albanien Homo- und Transphobie weiter verbreitet blieben, gleichzeitig aber Fortschritte bei der Anerkennung und des Schutzes von Homosexuellen bestehen würden. 44 Vgl. ILGA-Europe's written submission to the European Commission's 2013 Progress Report on Albania vom 17. Mai 2013. 45 Es existieren mehrere Organisationen (Aleanca LGBT, Pink Embassy, Pro LGBT) in Albanien, die sich für die Rechte von Homosexuellen und die Erhöhung der gesellschaftlicher Akzeptanz einsetzen. Die Pink Embassy hat im Mai 2014 die erste "LGBT-Pride" in Albanien durchgeführt, ein Umzug in Tirana, der von Journalisten und Polizisten begleitet wurde. 46 Vgl. Pink Embassy, 1st ever LGBT Pride held in Albania, www.pinkembassy.al. 47 Homosexuelle sind demnach in Albanien von staatlicher Seite aus keiner Verfolgung ausgesetzt. Der albanische Staat ist zudem zu angemessenen Schutz vor privaten Angreifern bereit, wie exemplarisch der Schutz der LGBT-Parade zeigt. Die noch vorhandenen Diskriminierungen Homosexueller in der albanischen Gesellschaft erreichen nicht das asyl- und flüchtlingsrelevante Niveau. 48 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylVfG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin ist nicht ersichtlich. 49 Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O. 50 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen subsidiären Schutzgewährung nach § 4 AsylVfG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ist einem Ausländer subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn ihm als Zivilperson in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Eine solche Gefahr besteht in Albanien offensichtlich nicht. 51 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. 52 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, ziehen hingegen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Der sachliche Regelungsbereich des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit dem des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, ohne dass das unionsrechtliche Abschiebungsverbot den nationalen Abschiebungsschutz als lex specialis verdrängt. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12 = juris, Rn. 34; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris, Rn. 17. 54 In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot zudem aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wirkt demgegenüber - jedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht - grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet demgemäß regelmäßig allenfalls ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis - auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist 55 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, AuAS 2013, 118 = juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, AuAS 2010, 244 = juris, Rn. 10. 56 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidungspraxis des EGMR dabei davon aus, dass Gefährdungen für ein Menschenrecht der EMRK auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen können. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 25 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 4 AuslG, juris. 58 Ausgehend davon ist vorliegend nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Soweit durch Art. 8 EMRK auch der Schutz der sexuellen Orientierung geschützt ist und zugleich eine zielstaatsbezogene Wirkung der Vorschrift angenommen wird, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht von einer Verfolgung Homosexueller in Albanien auszugehen. 59 Die Klägerin hat allerdings Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 60 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 61 Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. 62 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 -, juris, und vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, 125; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 13a ZB 10.30283 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O. 63 Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Bedarf der Betroffene zur Abwendung einer im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen Gefahr einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder Medikation und ist diese in dem Zielstaat der Abschiebung wegen des geringen Versorgungsstandes nicht verfügbar, so führt dies zum Vorliegen der Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen. 64 Vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rnr. 27, m.w.N; VG Aachen, Urteil vom 22. Februar 2013 - 1 K 2168/10.A -, n.v. 65 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Bei der Beurteilung der für dieses Verfahren maßgeblichen medizinischen Fragen stützt sich die Kammer auf die ärztlichen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand der Klägerin. Die Kammer hält diese Bescheinigungen für fundiert und nachvollziehbar. 66 Zu Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin an mehreren Erkrankungen leidet: Hyperprolaktinämie (ICD-10: E 22.1 G), einem Hypophysentumor (ICD-10: D 35.2 V), Ängste und depressive Störung gemischt (ICD-10: F 41.2), Zwangsgedanken/Grübelzwang (ICD-10: F 42.0), Depressionen mit Suizidgedanken (ICD-10: F 32.2). 67 Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass sich die Erkrankungen im Fall einer ausbleibenden oder unzureichenden Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich verschlimmern würden. Nach den vorgelegten Attesten bedürfen sowohl die Tumorerkrankung als auch die psychischen Erkrankungen dringender Behandlung. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Ärzte eine Tumoroperation für sehr riskant hielten und sie deshalb weiter einer medikamentösen Behandlung bedürfe. 68 Schließlich rechtfertigten auch die in Albanien grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten keine andere Bewertung. Die Kammer lässt dabei offen, inwieweit die für die Behandlung notwendigen Medikamente in Albanien verfügbar und für die Klägerin in finanzieller Sicht auch tatsächlich erreichbar wären. Aufgrund ihrer individuellen Vorgeschichte und der spezifischen Gegebenheiten ihres Einzelfalls kann die Klägerin gerade in Albanien nicht behandelt werden. Ihren Erkrankungen kann in Albanien nicht in geeigneter Weise entgegen gewirkt werden, weil der Kern ihrer psychischen Probleme untrennbar mit ihrem Herkunftsland verbunden ist. Auch der Hypophysentumor ist nach den ärztlichen Stellungnahmen durch den in Albanien erlittenen psychischen Stress bedingt. Das Leben in Albanien, wo sie ihre sexuelle Orientierung nicht offen zeigen könnte, würde nach den ärztlichen Stellungnahmen das Tumorwachstum beschleunigen. Eine medikamentöse Behandlung wäre dann nicht mehr ausreichend. Da eine Operation für zu riskant gehalten wird, wäre die Klägerin in Albanien also einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Die Gefahr einer erneuten Konfrontation mit den die Klägerin psychisch und physisch überfordernden Reizen ist nicht räumlich auf bestimmte Orte oder ansonsten regional einzugrenzen. Denn dem Stress, den die Klägerin dadurch erleidet, ihre sexuelle Orientierung nicht ausleben zu können, wäre sie in ganz Albanien ausgesetzt. 69 Gründe, die es dem Bundesamt gestatten würden, im Rahmen der Soll-Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der für den Regelfall vorgesehenen Feststellung eines Abschiebungsverbotes abzusehen, sind nicht ersichtlich. Mit der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geht die teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung einher. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.