Beschluss
6 L 895/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2015:0130.6L895.14A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2553/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden. Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 18. Dezember 2014, mit dem das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und die Abschiebung des Antragstellers nach Polen angeordnet hat (Ziffer 2.), erweist sich bei der der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (sog. "Dublin III-Verordnung") ist die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO). Diese Verpflichtung hat die Republik Polen hinsichtlich der Person des Antragstellers, der eigenen Angaben zufolge über Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 ausdrücklich anerkannt. Ein Mitgliedstaat kann sich gegenüber dem Asylsuchenden nur dann nicht auf die dargelegten Zuständigkeitsregelungen berufen, wenn hinsichtlich des (erst‑)zuständigen Mitgliedstaats nicht unbekannt sein kann, dass er die Beachtung und Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 953) sowie der Richtlinien 2003/09, 2004/83 und 2005/85 nicht sicherstellt, wobei allerdings nicht bereits der geringste Verstoß hiergegen zur Unvereinbarkeit mit den Regelungen der Dublin III-Verordnung führen kann, sondern es sich um einen systemischen Mangel handeln muss. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 -, zur Vorgängerregelung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung), juris. Solche Mängel, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen, treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Annahme systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ist diese Annahme begründet, scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9. Durchgreifende Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Auffassung nicht. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - 8 L 752/14.A - und vom 18. Juni 2014 - 8 L 357/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. August 2014 - 6a L 1234/14.A -; VG Göttingen, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 ‑ 2 B 145/14 und vom 7. März 2014 ‑ 2 B 55/14 ‑; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Februar 2014 ‑ 5 K 651/13.WI.A ‑; VG Leipzig, Beschluss vom 17. Februar 2014 - A 6 L 26/14 -; VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 1 K 4245/13.A ‑, alle eingestellt in die Rechtsprechungs-Datenbank NRWE (abrufbar unter http://www.nrwe.de). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie auch im Hinblick auf den vom Antragsteller - allerdings ohne nähere Begründung - zitierten "Bericht des UNHCR aus dem Jahre 2013" (gemeint wohl: Bericht des UNHCR " Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland " - Warschau 2013) für zutreffend hält (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die vom Antragsteller zusätzlich angeführten gesundheitlichen Einschränkungen (Tachykardie und Depression bzw. posttraumatische Belastungsstörung) führen zu keiner anderen Einschätzung. Dass und ggf. warum dem Antragsteller aus den angeführten gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr nach Polen, wo er zuvor seinen Asylantrag gestellt hat, unzumutbar sein soll, ist den vorgelegten Attesten bzw. Arztberichten nicht zu entnehmen. Es ist nicht zu befürchten, dass der Antragsteller, was die Behandlung der depressiven Episoden und einer etwaigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) angeht, die nach dem Arztbericht vom 7. Januar 2015 wohl auch ursächlich für die Herzbeschwerden des Antragstellers sein dürfte (" Sinustachykardie i.R. einer Panikattacke dd posttraumatischer Belastungsreaktion "), auch in Polen nicht hinreichend betreut wird. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Weiterhin ist Folgendes festzustellen: Die Asylsuchenden in Polen werden in den verschiedenen Verfahrensschritten, wenn nötig, durch Sozialarbeiter begleitet. Vgl. Länderreport 2013 des State Department (USA) zur Menschenrechtspraxis in Polen, 19. April 2013. Sie erhalten schriftlich und mündlich alle erforderlichen Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische in Anspruch zu nehmen. In allen Zentren können die Ausländer medizinische Hilfe erhalten, wobei es - wie auch in deutschen Unterkünften - Sprachschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal geben kann. Vgl. Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights (Helsinki-Stiftung) "Migration is not a crime", 2013. Auch nach dem Bericht "Migration is not a crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners" ist die medizinische Versorgung Asylsuchender in Polen gewährleistet, einschließlich der Möglichkeit, ärztliche Behandlung außerhalb der Asylzentren zu finden. Vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 6 L 839/13 -, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2013 - 1 B 43/13 -, juris Rn. 32 f. Nach der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen von April 2013 (wiedergegeben in BT-Drucks. 17/14795, S. 5 ff.) sind die medizinische Versorgung und die psychologische Betreuung kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Die medizinische Versorgung gleicht derjenigen, die polnischen Staatsangehörigen zukommt, und steht für alle Asylsuchenden offen, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung sie leben. Erklärt ein Betroffener, er sei Opfer von psychischer oder physischer Gewalt geworden, wird er vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen verwiesen. Dieser begutachtet ihn im Beisein eines Dolmetschers und verfasst eine Stellungnahme, ob der Betroffene unter einer PTBS leidet. Der Psychologe kann je nach dem Ergebnis der Stellungnahme auch an der folgenden Anhörung im Flüchtlingsverfahren teilnehmen. Nach Feststellung einer PTBS informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der Einrichtung. Der Zugang zu dem Psychologen ist kostenlos und es gibt keine festgelegte Anzahl an Gesprächen. Auch eine Überweisung an einen Psychiater ist möglich. Alle Informationen zum Zugang zu Psychologen erhalten Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen. Diese Einschätzung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes stimmt mit anderen verfügbaren Stellungnahmen überein. Der Bericht des U.S. Department "Poland 2013, Human Rights Report" vom 22. April 2014 beschreibt eine zufriedenstellende medizinische Basisversorgung, auch wenn teilweise von langen Wartezeiten für die Konsultierung von Spezialisten berichtet werde (S. 13 des Reports). Auch der aktuelle Bericht von "aida - Asylum Information Database, National Country Report Poland" von der Helsinki Foundation for Human Rights und der Bericht des European Council on Refugees and Exiles von Juni 2014 beschreiben den generellen Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe inklusive der Überweisung zu einem Spezialisten (S. 49 f. und 56 ff. des Berichts). Sofern das größte Problem in der sprachlichen Verständigung liegt, so wird auch dies nicht als systemischer Mangel dargestellt, sondern als Problem im Einzelfall, und tritt in dieser Form sicher nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten und insbesondere auch in Deutschland auf. Vgl. VG Aachen, u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - 8 L 752/14.A - und vom 18. Juni 2014 - 8 L 357/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. August 2014 - 6a L 1234/14.A -, juris Rn. 13. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 erweist sich mithin bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, weshalb das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.