Beschluss
10 B 6/14
BVERWG, Entscheidung vom
1310mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Annahme systemischer Mängel in einem anderen Mitgliedstaat, die eine Überstellung nach Dublin verhindern, setzt eine durch Tatsachen bestätigte, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta voraus.
• Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten kann durch Nachweis systemischer Mängel widerlegt werden; hierfür sind hohe Anforderungen an Wahrscheinlichkeit und Beweismaßstab zu stellen.
• Im deutschen verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss der Tatrichter mit der Überzeugungsgewissheit darlegen, dass wegen systemischer Mängel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (beachtliche Wahrscheinlichkeit) eine Art. 4 GR-Charta-relevante Behandlung droht.
• Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs müssen Gerichte Entscheidungen anderer Verfahren nicht in voller Substanz zugänglich machen, wenn diese nur als bestätigender Beleg herangezogen werden und die tatsächlichen Grundlagen den Beteiligten bekanntgegeben wurden.
Entscheidungsgründe
Überstellung nach Dublin bei behaupteten systemischen Mängeln: hoher Beweis- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab • Die Annahme systemischer Mängel in einem anderen Mitgliedstaat, die eine Überstellung nach Dublin verhindern, setzt eine durch Tatsachen bestätigte, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta voraus. • Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten kann durch Nachweis systemischer Mängel widerlegt werden; hierfür sind hohe Anforderungen an Wahrscheinlichkeit und Beweismaßstab zu stellen. • Im deutschen verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss der Tatrichter mit der Überzeugungsgewissheit darlegen, dass wegen systemischer Mängel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (beachtliche Wahrscheinlichkeit) eine Art. 4 GR-Charta-relevante Behandlung droht. • Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs müssen Gerichte Entscheidungen anderer Verfahren nicht in voller Substanz zugänglich machen, wenn diese nur als bestätigender Beleg herangezogen werden und die tatsächlichen Grundlagen den Beteiligten bekanntgegeben wurden. Der Kläger, malischer Staatsangehöriger, reiste 2009 nach Italien ein, stellte dort einen Asylantrag und später weitere Anträge in der Schweiz und Österreich. Nach Überstellungen und erneuten Asylanträgen wurde er 2011 in Deutschland aufgegriffen; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ordnete mit Bescheid vom 7. Mai 2012 die Abschiebung nach Italien an und erklärte den Asylantrag für unzulässig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers statt; das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Der Kläger rügte schließlich die Zulassung der Revision und einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts und erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. • Rechtlicher Rahmen: Dublin-II-Verordnung (Verordnung Nr. 343/2003) bestimmt den zuständigen Mitgliedstaat; das Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem gegenseitigen Vertrauen, dass Grundrechte eingehalten werden. • Vermutung und Widerlegungsmöglichkeit: Der EuGH hat eine Vermutung anerkannt, dass Mitgliedstaaten die Rechte Asylsuchender achten; diese Vermutung kann bei Vorliegen systemischer Mängel widerlegt werden, sofern ernsthafte, durch Tatsachen gestützte Gründe vorliegen. • Hürden für die Widerlegung: Nicht jede einzelne oder geringfügige Rechtsverletzung reicht; verlangt wird, dass Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen systemimmanent so defizitär sind, dass im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. • Beweis- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab im deutschen Recht: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Untersuchungsgrundsatz und die Überzeugungsgewissheit des Tatrichters (§ 108 Abs.1 VwGO) anzuwenden; die Widerlegung der Vertrauensvermutung erfordert die Überzeugung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (beachtliche Wahrscheinlichkeit) eine Art.4-GR-Charta-relevante Behandlung zu erwarten ist. • Vorhersehbarkeit und Systembezug: Die Fokussierung auf 'systemische' Mängel zielt auf strukturelle, regelhafte Defizite, die aus Sicht der aufnehmenden Behörden verlässlich prognostizierbar sind und nicht auf Einzelfälle beschränkt bleiben. • Gehörsfrage: Zur Bindung an rechtliches Gehör gilt, dass Verweisungen auf Entscheidungen anderer Gerichte nur dann besondere Zugänglichkeitsanforderungen auslösen, wenn daraus eigene tatsachenerschließende Feststellungen verwertet werden; bloße, bestätigende Bezugnahmen unter Nutzung bekannter Quellen verletzen das Gehör nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Das Berufungsgericht hat die Lage in Italien eigenständig und tatrichterlich anhand verschiedener Quellen bewertet; es hat sich nicht auf nicht zugänglich gemachte umfangreiche Feststellungen anderer Senate gestützt, sodass kein Gehörsverstoß vorliegt. Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Überstellung nach Italien zugrundegelegt, da die erforderlichen Voraussetzungen zum Nachweis systemischer Mängel nicht erfüllt und die Vertrauensvermutung nicht mit der gebotenen Überzeugungsgewissheit widerlegt wurden. Auch die Rüge eines Gehörsverstoßes ist unbegründet, weil die vom Gericht verwendeten Quellen dem Kläger mitgeteilt wurden und die Entscheidung auf einer eigenen tatrichterlichen Würdigung beruhte. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen, der Asylantrag wurde als unzulässig angesehen und die Abschiebung nach Italien bleibt rechtlich durchsetzbar.