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Urteil

7 K 4/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:0130.7K4.11.00
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Leitsätze

Zu den Anforderungen an die Ausübung des Bewirtschaftungsermessen unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Ausübung des Bewirtschaftungsermessen unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin, ein privates Wasserversorgungsunternehmen mit den Gemeinden A. , X. , N. und F. als Gesellschaftern, betreibt u.a. am Standort P. eine Trinkwassergewinnungsanlage. Die Grundwasserentnahme erfolgt aus drei Brunnen, von denen zwei in das sog. 2. Stockwerk (Horizont 9 B, früher als Horizont 10 bezeichnet, ca. 60 m tief) reichen und einer in das sog. 4. Stockwerk (Horizont 7 A, ca. 170 m tief) reicht. Die beiden Brunnen in das 2. Stockwerk stammen aus den Jahren 1981 und 1989. Im Jahre 1996 wurde der neue Brunnen in das 4. Stockwerk ausgebracht. Ursprünglich war der Klägerin mit Bescheid vom 26. September 1977 eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, aus drei Brunnen auf dem Grundstück Gemeinde A. , Gemarkung P. , Flur X, Flurstück 00 eine Jahresmenge von 2,8 Mio. m³ Grundwasser zur Verwendung als Trink- und Brauchwasser in ihrem Versorgungsgebiet zu fördern. Mit dem 1. Änderungsbescheid vom 10. August 1987 war die Förderung auf das 2. Grundwasserstockwerk beschränkt worden. Durch den 2. Änderungsbescheid vom 29. Dezember 1995, befristet bis zum 31. Dezember 2007, war die Fördermenge auf 1,6 Mio. m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk beschränkt worden; gleichzeitig war der Klägerin die Erlaubnis erteilt worden, aus dem 4. Grundwasserstockwerk eine Menge von 0,44 Mio. m³/a zu fördern. Die Gesamtfördermenge in der Wassergewinnungsanlage P. war auf 2,04 Mio. m³/a begrenzt worden. Mit Schreiben vom 02. Juli 2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, aus drei vorhandenen Brunnen (Wassergewinnungsanlage P. ) auf dem oben genannten Grundstück Grundwasser in einer Menge von 2,044 Mio. m³/a zu fördern, um es für die öffentliche Wasserversorgung im eigenen Versorgungsgebiet zu verwenden. In dem hydrogeologischen Gutachten der C. und Q. Beratende Ingenieure GmbH (im Folgenden: C. und Q. GmbH) vom 29. Juni 2009 zum Bewilligungsantrag wurde als verfügbare Grundwasserreserve ein rechnerischer Überschuss von 16.930 m³/a ausgewiesen; das Wasserrecht des Beigeladenen war bei der Berechnung bereits mit 50.000 m³/a in der Bilanzierung berücksichtigt. Nachdem zuvor jeweils kurzfristige Erlaubnisse erteilt worden waren (Erlaubnisbescheid vom 20. Dezember 2007, 1. Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2009: Verlängerung bis zum 31. Juni 2010, 2. Änderungsbescheid vom 25. Juni 2010: Verlängerung bis zum 31. Dezember 2010), bewilligte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 das bis zum 31. Dezember 2030 befristete Recht, in der Wassergewinnungsanlage P. auf dem in Rede stehenden Grundstück mittels zweier Tiefbrunnen und eines Flachbrunnens Grundwasser in einer Menge von 400 m³/h (in akuten Notfällen: 480 m³/h), 6.000 m³/d, 2,044 Mio. m³/a zu fördern, um es als Trink- und Brauchwasser im eigenen Versorgungsgebiet zu verwenden. Die Gesamtfördermenge verteilt sich auf 1,6 Mio. m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 9B) und 0,44 Mio. m³/a aus dem 4. Grundwasserstockwerk (Horizont 7A). Die Bewilligung war mit zahlreichen Auflagen versehen. Zur Begründung führte die Bezirksregierung L. aus, unter Berücksichtigung der verschiedenen Unsicherheiten könne bei einer Dauerentnahme von 1,6 Mio. m³/a aus dem Horizont 9B eine deutliche Vertiefung der Grundwasserabsenkung und eine Ausweitung des Einzugsgebietes sowie auch – aufgrund der erheblichen Druckentspannungen und nicht auszuschließender Wechselbeziehungen mit dem oberen Grundwasserstockwerk an Zustromrändern – ein Einfluss auf das obere Grundwasserstockwerk mit Folgen für ökologische Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden. Daneben wiesen die vorhandenen Grundwasserdaten und die zu beobachtenden Grundwasserdruckminderungen auf eine mögliche Überbeanspruchung des Grundwasserleiters Horizont 7A im Zusammenwirken mit den Auswirkungen einer im nahen Umfeld vorhandenen großen Grundwasserentnahme einer Papierfabrik hin. Diese könnten jedoch hinsichtlich der kritischen Entnahmemengen und der möglichen Auswirkungen nicht hinreichend konkret beziffert werden, so dass eine hinreichend begründbare Reduzierung oder Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung unverhältnismäßig wäre. Stattdessen werde der Klägerin als milderes Mittel ein umfassendes Monitoring aufgegeben. Der Beigeladene bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb im Regenschatten der Eifel. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1988 hatte er die wasserrechtliche Erlaubnis beantragt, auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00 aus einem Tiefbrunnen Grundwasser bis zu einer Menge von 21.000,00 m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk zu fördern und es zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen zu verwenden. Nachdem seitens des F1. in seiner Stellungnahme vom 05. Januar 1989 (tiefere Grundwasserstockwerke sollen der öffentlichen Wasserversorgung vorbehalten bleiben) und des früheren Staatlichen Umweltamts (StUA) B. in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 1989 (2. Grundwasserstockwerk bereits vollständig beansprucht) Bedenken an einer Entnahme aus dem 2. Grundwasserstockwerk geäußert worden waren, stellte der Beigeladene über das Ingenieurbüro B1. N1. mit Schreiben vom 31. Januar 1990 einen neuen Antrag betreffend die Förderung von Grundwasser aus dem 1. Grundwasserstockwerk. Diesem Antrag war ein hydrogeologisches Gutachten des Ingenieur-geologischen Büros L1. – L2. vom 15. Dezember 1989 beigefügt. Diesem Gutachten zufolge stand eine maximale Fördermenge von ca. 32 m³/h zur Verfügung. Antragsgemäß war dem Beigeladenen für die Entnahme von Grundwasser zwecks Beregnung landwirtschaftlicher Flächen mit Bescheid vom 15. Juni 1990 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser bis zu 8,89 l/s, 32 m³/h, 300 m³/d, 21.000 m³/a aus dem örtlichen oberen Grundwasserstockwerk erteilt worden. Wegen erhöhten Wasserbedarfs durch neu hinzugekommene Flächen hatte der Beigeladene mit Schreiben vom 14. Juni 1999 eine Erhöhung der Wasserentnahmemenge auf 60.000 m³/a beantragt. Der F.1 merkte hierzu in seiner Stellungnahme vom 25. August 1999 an, nach der Konstruktion des Bohr- und Ausbauprofils des Beregnungsbrunnens sei es nicht zweifelhaft, dass die Grundwasserentnahme aus dem 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 10) erfolge. Die beantragte Entnahmemenge sei zwar im Vergleich zur Wasserwerksentnahme gering (4%), aber nicht mehr zu vernachlässigen, weil die Erneuerung ausschließlich über Leckage erfolge und die hierfür benötigte Fläche knapp 2 km² betrage. Die Erhöhung der Förderung durch den Beregnungsbrunnen werde also zwangsläufig eine Veränderung und Vergrößerung des Gesamteinzugsgebiets zur Folge haben, wodurch eine langfristige negative Veränderung der Grundwassergüte nicht ausgeschlossen werden könne. Das StUA B. führte in seiner Stellungnahme vom 01. September 1999 aus, ausweislich des Schichtenverzeichnisses und des Pumpversuchsprotokolls sei der Brunnen nicht im oberen, sondern im 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 10) verfiltert. Das in diesem Grundwasserhorizont infolge der Tonüberdeckung nur in engem Maße vorhandene Grundwasserdargebot sei bereits weitestgehend durch die öffentliche Trinkwasserversorgung beansprucht. Deshalb sei hier zunächst die Möglichkeit einer Grundwasserentnahme aus dem oberen Grundwasserstockwerk oder aus einem benachbarten oberirdischen Gewässer ins Auge zu fassen. Die im Rahmen des ursprünglichen Antrags vorgelegten hydrogeologischen Unterlagen seien für eine Entnahme aus dem oberen Grundwasserstockwerk erstellt worden und seien somit für eine Beurteilung der Entnahme aus dem 2. Grundwasserstockwerk nicht maßgeblich. Vor diesem Hintergrund hatte der Beklagte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 08. März 2000 mitgeteilt, dass einer Erhöhung der Entnahmemenge noch nicht entsprochen werden könne. Wenn der Antrag aufrechterhalten werde, sei die Vorlage eines neuen hydrogeologischen Gutachtens erforderlich. Daraufhin hatte der Beigeladene einen „Erläuterungsbericht zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots“ der C. und Q. GmbH vom 03. Juli 2003 vorgelegt. Der Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass „unter den vorgegebenen Randbedingungen jährlich bis zu 56.000 m³ aus einem potentiellen Einzugsgebiet des Ersatzbrunnens im 2. Grundwasserstockwerk (Horizont 10) ohne Befürchtung einer Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts für die Brunnen 1 und 2 der WGA P. gewonnen werden kann.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erläuterungsbericht verwiesen. Mit Blick auf die Begutachtung stellte der F1. in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2003 seine Bedenken gegen eine Entnahme von 60.000 m³/a aus dem Horizont 10 zurück. Das StUA B. führte in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2003 aus, im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage P. befinde sich neben der Grundwasserentnahme des Beigeladenen auch die Entnahmen „C1. , Brunnen 2“, „T. -V. “ und „C1. , Brunnen 1“, die zusätzlich gesamtbilanzmäßig in Ansatz gebracht werden müssten. Zudem sei am Ortsrand des Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage P. die beantragte Wassergewinnungsanlage „WGA L3. , Brunnen 2“ bilanzmäßig zu berücksichtigen. Überdies bestehe im dargestellten Einzugsgebiet des Brunnens des Beigeladenen auch eine geringere tatsächliche Leckage von Horizont 16 nach Horizont 10 als errechnet und wirke sich bilanzmindernd aus, da bei den Darstellungen und Berechnungen von Erneuerungsmengen die tatsächlich geringeren Potentialunterschiede nordwestlich des Bleibachs (bedingt durch einen Grundwasserzustrom zum C2. hin) mit in Ansatz zu bringen seien. Insgesamt bestehe für die in Rede stehende Grundwasserentnahme somit ein geringeres Grundwasserdargebot als die von der C. und Q. GmbH errechneten 56.000 m³/a. Das StUA B. schlug angesichts der starken Beanspruchung des Horizonts 10 die Erteilung eines zunächst auf zwei Jahre befristeten Bescheides nach § 9 a WHG für eine Entnahme von maximal 50.000 m³/a aus dem Horizont 10 vor. Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 hatte der Beklagte dem Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00 bis zu einer Höchstmenge von 13,89 l/s, 50,00 m³/h, 500,00 m³/d, 10.000,00 m³/m, 50.000,00 m³/a Grundwasser zu entnehmen und es als Brauchwasser zu verwenden. Die Erlaubnis war bis zum 30. Juli 2006 befristet. Mit Ablauf der in dem Bescheid gesetzten Frist galt wieder die zunächst ruhend gestellte Alterlaubnis vom 15. Juni 1990. Mit Schreiben vom 30. April 2010 beantragte der Beigeladene unter nochmaliger Vorlage des Gutachtens der C. und Q. GmbH vom 03. Juli 2003 die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis über eine Entnahmemenge von 35.000 m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06. Dezember 2010 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Berufung auf die §§ 8, 9 und 10 WHG i.V.m. den §§ 24, 25 und 136 LWG NRW die bis zum 30. November 2020 befristete wasserrechtliche Erlaubnis, Grundwasser an der im Lageplan gekennzeichneten Stelle auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00, bis zu einer Höchstmenge von 17,5 l/s, 63,00 m³/h, 378,00 m³/d, 11.340,00 m³/m, 35.000,00 m³/a zu entnehmen und dieses zum Gebrauch von Beregnungswasser zu verwenden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, durch gutachterliche Erhebungen für die Wassergewinnungsanlage P. sei ermittelt worden, dass für deren Einzugsgebiet rechnerisch ein äußerst geringer Überschuss bestehe. Bei diesem rechnerischen und auch nur theoretischen Überschuss sei bereits die Entnahmemenge aus dem Brunnen des Beigeladenen in einer Größenordnung von 50.000 m³/a berücksichtigt worden. Es bestehe für die Grundwasserentnahme ein geringeres Grundwasserdargebot als die errechneten 56.000 m³. Auf dieser Grundlage sei es möglich, dem neuen wasserrechtlichen Erlaubnisantrag über eine Entnahmemenge von 35.000 m³/a zuzustimmen. Die Klägerin hat am 03. Januar 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die streitgegenständliche Erlaubnis sei dem Beigeladenen unter dem 06. Dezember 2010 erteilt worden. Der Bescheid zur Bewilligung eines Rechts zur Förderung von Grundwasser in der Wassergewinnungsanlage P. sei ihr, der Klägerin, mit Datum vom 14. Dezember 2010 erteilt worden. Allein aus dieser zeitlichen Abfolge ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erlaubnis zugunsten des Beigeladenen, da die Grundlagen des Bewilligungsbescheides zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien. Die Erlaubnis dürfe mangels Verfügbarkeit entsprechender Entnahmemengen nicht erteilt werden. Es sei nicht gesichert, dass die Entnahmemenge von 35.000 m³/a überhaupt zur Verfügung stehe. Auch für die laut Vermerk des Beklagten vom 04. März 2010 von der Bezirksregierung L. favorisierte Entnahmemenge von 35.000 m³/a gebe es keine ausreichende Grundlage. Gegen einen Verweis auf das Gutachten der C. und Q. GmbH aus dem Jahre 2003 sei einzuwenden, dass es sich um rein rechnerisch ermittelte Ergebnisse handele, die nicht durch empirische Daten belegt seien. Die Daten aus dem Jahre 2003 seien auch im Rahmen des Bewilligungsverfahrens in Bezug auf die ihr – der Klägerin – gewährten Wasserrechte nicht mehr maßgeblich. Auf den rechnerischen Überschuss von 31.930 m³/a komme es aufgrund seiner Geringfügigkeit nicht an. In ihrer Stellungnahme vom 05. Juli 2010 weise die C. und Q. GmbH darauf hin, dass aufgrund der komplexen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse absolute Mengenbilanzierungen nicht exakt auf einige 10.000 m³/a der jährlich neu gebildeten Grundwasserreserven möglich seien. Die Abweichungen aus der Sicht des Jahres 2009 in Bezug auf die noch 2003 festgestellte Bilanz würden begründet; insbesondere werde auf die sog. Neukartierung der Tonausbisse und die Absenkungslinien im Wasserrechtsantrag P. Bezug genommen. Es hätte auch auf detailliertere Grundlagen zurückgegriffen werden können. Auch hieraus ergebe sich ausschließlich ein rechnerischer Überschuss von minimal 17.000 m³, in dem bereits eine mögliche Entnahme des Beigeladenen enthalten sei. Im Verhältnis zu den insgesamt verfügbaren Mengen sei dieser Anteil jedoch prozentual so gering, dass er aufgrund der bestehenden Unsicherheiten, Entnahmemengen in einer Größenordnung von wenigen 10.000 m³ zu beziffern, in keiner Weise Grundlage für eine weitergehende Erlaubnis über eine Bewilligung zugunsten der Klägerin hinaus sein könne. In der dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis werde ausdrücklich auf die Stellungnahme des StUA B. vom 22. Oktober 2003 Bezug genommen, in der dargelegt werde, dass der Horizont 10 (2. Stockwerk) durch Grundwasserentnahmen bereits so stark beansprucht sei, dass deutliche Grundwasserabsenkungen in ihm zu verzeichnen seien. Deshalb sei eine besonders sorgfältige wasserwirtschaftliche Bilanzierung erforderlich. Obwohl die Erlaubnis die Wasserentnahme aus dem 2. Stockwerk betreffe, ergebe sich aus der Erlaubnis keinerlei Konkretisierung in Bezug auf die Wasserentnahme aus diesem Stockwerk. Es finde sich auch keine Abwägung, warum eine Entnahme aus dem 1. Stockwerk – wie bisher – nicht gewährt werde oder nicht zu berücksichtigen sei. Es fänden sich auch keine Auflagen im Hinblick auf die Instandhaltung, Regenerierung, Verschmutzung, Sanierung sowie Maßnahmen, die von ihr – der Klägerin – bezüglich der von ihr genutzten Brunnen alle fünf bis zehn Jahre nachgewiesen werden müssten. Durch das Ausbringen des Brunnens in das 2. Stockwerk könne auch ein hydrologischer Kurzschluss zwischen den beiden Horizonten mit Zustrom belasteten Wassers des oberen Stockwerks in den Trinkwasserentnahme-Horizont 10 nicht ausgeschlossen werden. Bei einem auch nur kurzzeitigen hydrologischen Kurzschluss entstünden mittelfristig durch die Belastung des Grundwassers im 2. Grundwasserstockwerk Schäden, die nur langfristig reparabel seien. Mit keinem Satz werde erläutert, nach welchen Kriterien eine Reduzierung der Entnahmemenge auf 35.000 m³/a vorgenommen werde. Die Erlaubnis stelle sich selbst in Frage, indem auf Seite 11 ausgeführt werde, dass der Überschuss zum einen äußerst gering und zum anderen rein theoretischer und rechnerischer Art sei. Die Aussage auf Seite 13 oben, dass die Grundwasserknappheit im 4. Stockwerk bestehe, müsse als offensichtlich widerlegt angesehen werden. Entgegen der Annahme in dem Gutachten sehe die Erlaubnis aus dem Jahre 2002 gerade keine Entnahme aus dem 2. Stockwerk vor, da gerade dort festgestellt werde, dass der bestehende Brunnen unzulässig aus dem 2. Stockwerk fördere und insofern ein neuer Brunnen zu errichten sowie der alte Brunnen entsprechend zurückzubauen sei. Die Aussage des Gutachters der C. und Q. GmbH (Prof. Dr. U. ) zu dem rechnerischen Überschuss von 50.000 m³/a werde von diesem nicht mehr aufrechterhalten. In der Erlaubnis vom 28. August 2004 habe der Beklagte ausgeführt, sowohl durch die bestehende öffentliche Wasserversorgung als auch durch die gewerblich genutzten Grundwasserentnahmen sei das 2. Grundwasserstockwerk bereits so weit beansprucht, dass Grundwasserabsenkungen erkennbar seien. Deswegen sei dem Beigeladenen in 1990 die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, den Wasserbedarf für die Beregnung nur aus dem 1. Stockwerk zu decken. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 06. Dezember 2010 erteilte Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zur Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur Y, Flurstück 00, zum Gebrauch von Brauchwasser aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Das vorhandene Grundwasser werde nicht vollständig zur Trinkwasserversorgung genutzt. Daher könne der Überschuss Dritten zuteil werden, da die Vorschriften des Wasserrechts kein entsprechendes Verbot vorsähen. Unter Berücksichtigung der reduzierten Entnahmemenge, des vorhandenen Wasserüberschusses und der Möglichkeit, die regelmäßige Gültigkeitsdauer zu verkürzen und die Erlaubnis durch weitere Nebenbestimmungen zu reglementieren, habe die Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen getroffen werden können. Die Daten aus dem Gutachten der C. und Q. GmbH aus dem Jahre 2003 seien nicht die Grundlage für die Erlaubnis gewesen, sondern die Daten aus dem Jahre 2009, die sich aus dem mit dem Bewilligungsantrag der Klägerin vorgelegten Gutachten ergäben. Auch wenn es sich um rechnerische Angaben handele, sei nicht ersichtlich, dass diese nicht zugrunde gelegt werden dürften. In der Stellungnahme der C. & Q. GmbH vom 23. März 2011 werde ausgeführt, dass für Drittnutzungen aus dem Förderhorizont der Trinkwassergewinnung keine weiteren Mengen zur Disposition stünden. Diese Einschätzung werde von der Unteren Wasserbehörde geteilt. Bereits zwei Anträge seien im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnung abgelehnt worden. Der Brunnen des Beigeladenen bestehe jedoch schon seit 1990. Erst nach Vorlage der Schichtenverzeichnisse sei festgestellt worden, dass sich der Brunnen im 2. Stockwerk befinde. Die Entnahme existiere also schon seit 20 Jahren. In der Bilanzierung der C. & Q. GmbH sei der Brunnen auch mit 50.000 m³ berücksichtigt worden. Die Stellungnahme des StUA B. werde nur verkürzt wiedergegeben. Es seien auch weitere Entnahmen, u.a. auch drei Brauchwasserentnahmen des Wasserversorgungsverbands F. -T1. , angeführt worden. Unter den Textziffern 4.24 und 4.25 seien vorsorglich Auflagen festgeschrieben worden, um zum einen dem Erlaubnisnehmer eine entsprechende Überwachung aufzugeben und zum anderen bei Feststellung von Unzulänglichkeiten vom Erlaubnisnehmer den Rückbau verlangen zu können. Die Forderungen in den Ziffern 4.24 und 4.25 seien nicht vor dem Hintergrund der Enge der Bilanzierung zu sehen. Sofern ein ausreichendes Wasserdargebot gesehen werde und durch die Grundwasserentnahme nicht damit zu rechnen sei, dass enorm stark belastetes Wasser vom 1. in den 2. Grundwasserstockwerk gelange, würden keine Ablehnungsgründe erkannt. Die Auflagen seien ausreichend, um bei einer Undichtigkeit der Quelltonschicht entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten. Die Schwankungen seien dadurch zu erklären, dass bei Nichtinanspruchnahme des 2. Stockwerks durch den Brunnen des Beigeladenen das Grundwasser derart steigen könne, dass es sich über den Quelltonbereich in Richtung 1. Stockwerk bewege, ohne sich aber dort zu ergießen. Es stehe praktisch im Brunnenrohr. Bei der nächsten Entnahme senke sich der Grundwasserspiegel im Brunnenrohr wieder auf „altes Niveau“. Da es dicht sei, könne weder Wasser des 2. Stockwerks in das 1. Stockwerk gelangen noch umgekehrt. Aus der Querschnittszeichnung des Brunnens sei zu erkennen, dass der Ruhewasserstand über dem dichten Quelltonbereich stehe. Dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass 30.000 m³ oder 35.000 m³ nicht gefördert werden könnten. Zwar sei laut Gutachten die 9 m mächtige Ton-/Schluffschicht durchbohrt und mit einer 3 m mächtigen Quelltonschicht unvollständig abgedichtet worden. Es entspreche aber der fachlichen Praxis, dass eine 9 m mächtige Ton-/Schluffschicht mit einer ebenso mächtigen Quelltonschicht wieder abgedichtet werde. Letztlich komme es darauf an, ob die 3 m mächtige Quelltonschicht ausreichend bemessen und dicht sei. Der Nachweis, dass es zu keinem hydraulischen Kurzschluss gekommen sei, sei von dem Beigeladenen seit 2004 zweimal jährlich erbracht worden. Lediglich die Werte von Mangan und Eisen entsprächen nicht der Trinkwasserverordnung. Die Befürchtung, dass nitratangereichertes Wasser vom 1. in das 2. Stockwerk fließe, habe sich damit nicht bestätigt. Der Brunnen gelte daher zwischen dem 1. und dem 2. Stockwerk als abgedichtet. Zur Kontrolle würden in der Erlaubnis vom 06. Dezember 2010 weitere Beprobungen verlangt. Der Erlaubnis liege ein Beregnungsplan der Landwirtschaftskammer NRW zugrunde. Darin werde ein Bedarf von 36.000 m³ ermittelt. Die Untere Wasserbehörde habe diese Zahl im Einvernehmen mit dem Beigeladenen um 1.000 m³/a reduziert. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als (Dritt-)Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 06. Dezember 2010 ist nicht aus Gründen, die die Klägerin zu rügen befugt ist, rechtswidrig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der hiesigen Drittanfechtungsklage ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis verlangen kann. Entscheidungserheblich ist allein, ob diese gegen auch den Dritten schützende Vorschriften verstößt. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 - juris; VG Arnsberg, Urteil vom 19.07.2011 - 12 K 129/09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 26.02.2014 – 5 A 5671/13 –, juris; ferner Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DÖV 2011, 135. An einer solchen Verletzung drittschützenden Rechts fehlt es hier. Rechtsgrundlage für die Erlaubnis ist § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Die im angefochtenen Bescheid geregelte Grundwasserentnahme stellt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG eine Benutzung eines Gewässers im Sinne dieser Vorschrift dar. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Erlaubnis zu Recht erteilt, da weder im Rahmen der Rügebefugnis der Klägerin beachtliche Versagungsgründe vorliegen (nachfolgend I.) noch Ermessensfehler bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens festzustellen sind (II.). I. Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn a) schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder b) andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Der Begriff der „schädlichen Gewässerveränderungen“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG wird in § 3 Nr. 10 WHG legaldefiniert. Danach ist eine schädliche Gewässerveränderung gegeben, wenn Gewässereigenschaften so verändert werden, dass eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und hierbei insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorliegt, ferner, wenn Anforderungen aus dem WHG bzw. solche, die aufgrund des WHG erlassen wurden, nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 WHG). Hiervon ausgehend wurde die angefochtene Erlaubnis rechtsfehlerfrei erteilt. Bei ihrer Erteilung wurden die Interessen des Beigeladenen an der Wasserentnahme gegenüber öffentlichen Interessen und Belangen privater Dritter einschließlich der Klägerin zutreffend abgewogen und diesen Interessen durch Auflagen und Nebenbestimmungen hinreichend Rechnung getragen. Es ist nicht erkennbar, dass die Erlaubnis zum Schutze der Klägerin zu versagen war oder mit zusätzlichen Nebenbestimmungen zu versehen gewesen wäre. Es sind nämlich keine nachteiligen Einwirkungen durch die Gewässerbenutzung zu erwarten, die nicht durch Auflagen verhütet, ausgeglichen oder entschädigt werden können. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass möglicherweise ein Versagungsgrund für die beantragte Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 WHG (Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung) vorgelegen hat. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind die Belange der Trinkwasserversorgung letztlich Gemeinwohlbelange und können daher objektivrechtlich die Versagung der Erlaubnis gebieten, jedoch ohne dass dieses Gebot die Klägerin nachbarschützend begünstigt. Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz öffentlicher Interessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 -, juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 28.07.2010 – 22 B 09.1949 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 02.02.2010 – 22 ZB 09.515 –, juris Rn. 4. Daraus folgt, dass sich die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, das sich gegen die dem Beigeladenen erteilte „konkurrierende“ wasserrechtliche Erlaubnis wendet, nicht auf einen möglichen Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 WHG berufen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 – 4 C 56/83 –, juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 28.07.2010 – 22 B 09.1949 –, juris Rn. 21; Nds. OVG, vom 28.07.2009 – 13 LA 71/08 –, juris Rn. 5. II. Die wasserrechtliche Erlaubnis erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Ausübung des dem Beklagten zustehenden Bewirtschaftungsermessens i.S.d. § 12 Abs. 2 WHG als rechtswidrig. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht festzustellen. Das Rücksichtnahmegebot ist Anknüpfungspunkt für Drittschutz gegen wasserrechtliche Gestattungen, namentlich gegenüber der einfachen Erlaubnis. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG belegen - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme, sofern der Dritte individualisiert und qualifiziert betroffen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - BVerwG 4 C 56.83 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 28.07.2004 - BVerwG 7 B 61.04 -, juris Rn. 10; Hess.VGH, Urteil vom 01.09.2011 – 7 A 1736/10 –, juris Rn. 97; Bay.VGH, Urteil vom 30.10.2007 - 22 B 06.3236 -, juris Rn. 29; VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2014 – 12 K 3965/13 –, juris Rn. 45 ff.; Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DÖV 2011, 135. Die hier in Rede stehende Erlaubnis zugunsten des Beigeladenen erweist sich indes nicht als rücksichtslos. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die vorgesehene Grundwasserförderung nachteilig auf die Wassergewinnungsanlage der Klägerin auswirken wird. 1.) Nach den der Kammer vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten ist von einem hinreichenden Grundwasserdargebot auszugehen. a) So hat die C. und Q. GmbH in ihrem Erläuterungsbericht zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots im Rahmen der geplanten Erhöhung der Beregnungswassermenge im Bereich der südlichen S. vom 03. Juli 2003 ausgeführt, es könnten jährlich 56.000 m³ aus dem 2. Grundwasserstockwerk gefördert werden, ohne dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts zu befürchten wäre. Dieser Einschätzung lagen umfangreiche Grundwasserdargebotsberechnungen zugrunde. Vgl. C. und Q. GmbH, Erläuterungsbericht zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserrahmens im Rahmen der geplanten Erhöhung der Beregnungswassermenge im Bereich der südlichen S. vom 03. Juli 2003, S. 9 ff. b) Das StUA B. ist in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2003 zu dem Erläuterungsbericht zwar zu der Einschätzung gelangt, dass das Grundwasserdargebot geringer als 56.000 m³/a zu veranschlagen ist, hat aber seinerseits eine auf zwei Jahre befristete Entnahme von maximal 50.000 m³/a befürwortet. Vgl. StUA B. , Stellungnahme vom 22. Oktober 2003, S. 2. c) In ihrem Hydrogeologischen Gutachten vom 29. Juni 2009 zum wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der Klägerin hat die C. und Q. GmbH als verfügbare Grundwasserreserve einen rechnerischen Überschuss von 16.930 m³/a ausgewiesen. Das Wasserrecht des Beigeladenen war bei der Berechnung bereits mit 50.000 m³/a in der Bilanzierung berücksichtigt. Vgl. C. und Q. GmbH, Hydrogeologisches Gutachten zum wasserrechtlichen Bewilligungsantrag für die Wassergewinnungsanlage P. der Verbandswasserwerk GmbH F. von Juni 2009, S. 66. Der Überschuss ist noch einmal um 15.000 m³/a größer und beträgt damit 31.930 m³/a, wenn in Rechnung gestellt wird, dass es hier nicht um eine Erlaubnis über eine Wasserentnahmemenge von 50.000 m³, sondern lediglich von 35.000 m³/a geht. Einzuräumen ist der Klägerin zwar, dass der rechnerische Überschuss gering ist. An dem Bestehen eines zureichenden Überschusses vermag dieser Umstand aber nichts zu ändern. Auch wenn man der Einschätzung der C. und Q. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 05. Juli 2010 folgt, dass es aufgrund der komplexen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse absolut auf einige 10.000 m³/a exakte Mengenbilanzierungen nicht geben könne, zwingt das nicht zu der Schlussfolgerung, dass ein Überschuss jedenfalls nicht in der benötigten Höhe zur Verfügung stehe. Denkbar ist vielmehr auch, dass ein höherer Überschuss als errechnet zur Verfügung steht. Hier zeigt sich die Grundproblematik, dass die Prognose im Bereich der Grundwasserentnahmen von einer derartigen Komplexität ist, dass gesicherte Schlüsse kaum möglich sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Bereich des Grundwassers mit Modellen gearbeitet wird, die nie eine vollständige Datenbasis haben und die es immer notwendig machen, Lücken durch Annahmen und Schlussfolgerungen zu schließen. Könnte eine wasserrechtliche Entscheidung nur bei einer vollständig sicheren Datengrundlage erfolgen, so würde es wahrscheinlich nie zu einer Genehmigung kommen. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 04.06.2008 – AN 15 K 07.02221 –, juris Rn. 85 ff. Untermauert wird diese Einschätzung durch die Feststellung der Bezirksregierung L. als Oberer Wasserbehörde in ihrem Gutachten vom 15. September 2009, im Untersuchungsgebiet lägen aufgrund der Nähe zum Eifel-Gebirgsrand und der teilweise sehr inhomogenen Faziesverhältnisse komplexe Untergrund- und Grundwasserverhältnisse vor, die schon in der Vergangenheit zu erheblichen Fachdiskussionen geführt hätten; die Darstellungen und Berechnungen im Gutachten stellten deshalb vielfach eher Abschätzungen für die konkret betrachteten Grundwasserverhältnisse dar und seien darstellerisch für Teile der Einzugsgebiete und auch rechnerisch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Angesichts dessen ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass das rechnerische ermittelte Ergebnis letztlich nicht durch empirische Daten belegt ist. Für die Annahme eines hinreichenden Überschusses und damit die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzungen spricht hier zum einen, dass der Beklagte dem Beigeladenen bereits mit Bescheid vom 28. Juli 2004 die bis zum 30. Juli 2006 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hatte, auf seinem Grundstück bis zu einer Höchstmenge von 50.000,00 m³/a Grundwasser – mithin einer deutlich größeren Menge, als sie hier in Rede steht – zu entnehmen und es als Brauchwasser zu verwenden. Soweit die Klägerin bestreitet, dass sich der Bescheid vom 28. Juli 2014 auf das 2. Grundwasserstockwerk bezieht, überzeugt das nicht. Dem Bescheid ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er genau dieses Stockwerk betrifft. Der Hinweis auf Seite 10 des Bescheides, dass im Falle eines Widerspruchs der Klägerin kein Grundwasser aus dem 2. Stockwerk entnommen werden könne, wäre anderenfalls nicht verständlich. Nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt durch diese Erlaubnis zur Förderung einer deutlich höheren Menge, als sie im vorliegenden Klageverfahren im Raum steht, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beigeladene das Grundwasser entgegen der Erlaubnis, das Grundwasser bis zu einer Höchstmenge von 21.000 m³/a aus dem 1. Grundwasserstockwerk zu entnehmen, tatsächlich aus dem 2. Grundwasserstockwerk entnommen hatte. Auch insoweit sind nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt nicht anzunehmen. d) Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Stellungnahmen der C. und Q. GmbH vom 05. Juli 2010 und 23. März 2011 geltend macht, dass aufgrund eines Erkenntniszugewinns im Bereich der Grundlagendaten davon auszugehen sei, dass die Grundwasserreserven des 2. Grundwasserstockwerks als wasserwirtschaftlich ausgeschöpft zu betrachten seien, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zum einen ist in der Stellungnahme vom 23. März 2011 (weiterhin) von einem rechnerischen Bilanzüberschuss von 16.930 m³/a die Rede, wobei zugunsten des Beigeladenen bereits ein Entnahmevolumen von 50.000 m³/a berücksichtigt ist. Das steht zwar nicht in Einklang mit den Erkenntnissen des Jahres 2003; in dem Erläuterungsbericht des C. und Q. GmbH vom 03. Juli 2003 war von einer unproblematischen Entnahme von bis zu 56.000 m³/a die Rede. Indes hat der Beklagte nicht auf der Grundlage dieses Erläuterungsberichts, sondern in Kenntnis des hydrogeologischen Gutachtens der C. und Q. GmbH vom 29. Juni 2009 über den Antrag des Beigeladenen entschieden (vgl. Seite 12 des Erlaubnisbescheides vom 06. Dezember 2010). Zum anderen ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich. In diesem Zeitpunkt müssen für eine Versagung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG konkrete Anhaltspunkte - seien es solche der allgemeinen Lebenserfahrung oder anerkannte naturwissenschaftliche Erkenntnisse - bestehen, die bei objektiver Betrachtung eine wasserwirtschaftliche Entwicklung befürchten lassen, welche die Belastungsgrenze des Gewässers überschreitet. Bei dieser prognostischen Entscheidung besteht eine Einschätzungsprärogative im Sinne der ordnungsrechtlichen Grundsätze. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 26.02.2014 – 5 A 5671/13 –, juris Rn. 29; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG § 12 Rn. 31 (Stand: April 2011). Dieser Prognosemaßstab gilt entsprechend für zu erwartende nachteilige Wirkungen auf Rechte und Interessen eines anderen im Sinne von § 14 Abs. 3 und 4 WHG Vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 14 Rn. 86 (Stand: September 2012). In Anbetracht der weiteren Entwicklung kann sich zwar eine Prognoseentscheidung als richtig oder falsch erweisen. Letzteres zwingt indes nicht zu der Annahme, dass die Erkenntnisse, die der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, unzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind. 2.) Vor dem Hintergrund insbesondere der bereits praktizierten Inanspruchnahme des 2. Stockwerks durch den Beigeladenen erhellt zugleich, dass auch das Gutachten der Oberen Wasserbehörde - Bezirksregierung L. - vom 15. September 2009 nicht gegen die Annahme eines zureichenden Grundwasserdargebots angeführt werden kann. Die Obere Wasserbehörde hat darin zwar ausgeführt, dass bei einer Dauerentnahme von 1,6 Mio. m³/a eine deutliche Vertiefung und Ausweitung des Einzugsgebietes und auch - aufgrund der erheblichen Druckentspannungen und nicht auszuschließender Wechselbeziehungen mit dem oberen Grundwasserstockwerk an Zustromrändern - ein Einfluss auf das obere Grundwasserstockwerk mit Folgen für ökologische Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden könne. Daher hat die Obere Wasserbehörde eine Entnahme durch die Klägerin in Höhe von maximal 1,4 Mio. m³/a für "noch gerade vertretbar" gehalten. Allerdings hat die Bezirksregierung L. ungeachtet dessen angesichts der bestehenden Unsicherheiten eine Erlaubnis über die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 1,6 Mio. m³/a erteilt und der Klägerin als mildere Maßnahme in dem Bescheid vom 14. Dezember 2010 ein umfassendes Monitoring aufgegeben. Wenn es aber wegen der Unsicherheiten in der hydrologischen und hydrogeologischen Bewertung trotz Bedenken aus der Sicht der Bezirksregierung L. gerechtfertigt ist, der Klägerin antragsgemäß die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 1,6 Mio. m³/a aus dem 2. Grundwasserstockwerk zu erlauben, d.h. 200.000 m³/a über die „gerade noch vertretbare“ Menge hinaus, ist nicht ersichtlich, warum eine Erlaubnis über eine vergleichsweise geringe Menge von 35.000 m³/a durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein soll. Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, es sei nicht ersichtlich, warum die beantragte Entnahmemenge von ursprünglich 50.000 m³/a auf 35.000 m³/a reduziert worden sei. Der Beklagte hat dem nachvollziehbar entgegengehalten, dass sich aus dem Beregnungsplan der Landwirtschaftskammer NRW ein Bedarf von 36.000 m³/a ergebe; diesen Bedarf habe man im Einvernehmen mit dem Beigeladenen um 1.000 m³/ reduziert. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und damit das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO getragen hat, waren der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des auf Seiten des obsiegenden Beklagten stehenden Beigeladenen aufzuerlegen.