Urteil
12 S 824/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1205.12S824.20.00
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Leitsätze
1. Die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) setzt nicht voraus, dass die Aufwendungen angemessen sein müssen. Dem Jugendhilfeträger kommt daher bei der Festsetzung der Höhe der nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) zu erstattenden Aufwendungen kein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.38)
2. Die Anspruchsnorm des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist aus teleologischen Erwägungen dahingehend einzuschränken, dass sie nicht auf Aufwendungen für Beitragsanteile anzuwenden ist, die auf freiwillige Zuzahlungen von Gemeinden zurückzuführen sind, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind bzw. diese Zahlungen nicht als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren (§ 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 LKJHG , § 8b KiTaG >KiTaG BW 2009>).(Rn.42)
(Rn.57)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2020 - 9 K 5037/19 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) setzt nicht voraus, dass die Aufwendungen angemessen sein müssen. Dem Jugendhilfeträger kommt daher bei der Festsetzung der Höhe der nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) zu erstattenden Aufwendungen kein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.38) 2. Die Anspruchsnorm des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist aus teleologischen Erwägungen dahingehend einzuschränken, dass sie nicht auf Aufwendungen für Beitragsanteile anzuwenden ist, die auf freiwillige Zuzahlungen von Gemeinden zurückzuführen sind, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind bzw. diese Zahlungen nicht als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren (§ 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 LKJHG , § 8b KiTaG >KiTaG BW 2009>).(Rn.42) (Rn.57) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2020 - 9 K 5037/19 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Der Antrag der Berufungsklägerin ist sachdienlich dahingehend auszulegen (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO), dass sie die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr über die in dem Bescheide des Beklagten vom 21.03.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2019 bereits bewilligte Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung hinaus weitere 330,12 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 zu erstatten und den Bescheid vom 21.03.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2019 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Soweit die Bescheide des Beklagten vom 13.07.2018 und vom 30.01.2019 „Förderleistungen“ des Beklagten bezogen auf die Beiträge zur Alterssicherung für das erste und zweite Halbjahr 2018 vorsahen, sind diese durch den nachfolgenden Bescheid des Beklagten vom 21.03.2019 überholt, mit dem die „Förderleistung“ des Beklagten bezogen auf die Alterssicherung insgesamt neu festgesetzt worden ist. II. Die Berufung der Klägerin ist nach der für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21.03.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht der begehrte Anspruch auf Erstattung der weiteren Rentenversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 nicht zu. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der bis zum 9. Juni 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403). Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Hinsichtlich der Förderung in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII, deren Umfang § 23 Abs. 1 SGB VIII beschreibt, ist zwar das jeweilige Kind Anspruchsinhaber. Der Rechtsanspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung steht jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII allein der Tagespflegeperson zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 10, und vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.11.2021 - 12 S 4407/18 -, juris Rn. 25, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 46 m.w.N.; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 15, 39). Mit dem Kinderförderungsgesetz, das zum 16. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, wurden in § 23 Abs. 1 SGB VIII nach dem Wort „Geldleistung“ die Wörter „an die Tagespflegeperson“ eingefügt. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Anspruch auf laufende Geldleistung (sog. Tagespflegegeld oder Pflegegeld) der Tagespflegeperson zusteht (vgl. BT-Dr. 16/9299, S. 5, 14). Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung neben der Erstattung angemessener, der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehender Kosten (Nr. 1) und einem Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a (Nr. 2) auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Nr. 3) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 4). Der Klägerin steht unstreitig im maßgeblichen Zeitraum (01.01.2018 bis 31.12.2018) dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung laufender Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII hinsichtlich der betreuten Kinder vor und ist die Klägerin anspruchsberechtigt. Streitig ist allein, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und so auch der Beklagte - nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII befugt sind, die nachgewiesenen Aufwendungen um solche Aufwendungen für Beiträge zu bereinigen, die auf freiwillige Zuzahlungen der Wohnortgemeinden der betreuten Kinder zurückzuführen sind. Das ist zu bejahen. Die von der Klägerin ausweislich des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 16.12.2017 im Jahr 2018 erbrachten Beiträge sind vom Beklagten zu Recht nicht erstattet worden, soweit sie auf Zahlungen der Gemeinden zurückzuführen sind. Die Voraussetzungen der Anspruchsnorm des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind zwar auch insoweit dem Wortlaut der Vorschrift nach gegeben (1.). Die Anspruchsnorm ist aber im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass sie nicht auf Aufwendungen für Beitragsanteile anzuwenden ist, die auf die Zuzahlungen der Gemeinden an die Tagespflegeperson zurückzuführen sind (2.). 1. Die in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII genannten Voraussetzungen sind dem Wortlaut nach erfüllt. a) Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgewiesen sind. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Aufwendungen mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigt werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 10). Gemessen daran handelt es sich durch die Vorlage des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 16.12.2017 um hinreichend nachgewiesene Aufwendungen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 29, zur Vorlage des Bescheids der Krankenkasse als Nachweis im Rahmen von § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII). Denn aus diesem Bescheid ergeben sich die von der Klägerin aufgewandten Beitragszahlungen für die Alterssicherung im Jahr 2018. Danach ging die Rentenversicherung auf der Grundlage des nachgewiesenen Arbeitseinkommens der Klägerin für das Kalenderjahr 2016 (Einkommenssteuerbescheid), das mit einem Dynamisierungsfaktor 1,0466 multipliziert wurde, für die Zeit ab 01.01.2018 von einem Arbeitseinkommen in Höhe von 14.841,82 Euro aus. Ausgehend von diesem Arbeitseinkommen und dem gesetzlichen Beitragssatz in Höhe von 18,6 vom Hundert setzte der Rentenversicherungsbescheid den monatlichen Beitrag für das Jahr 2018 auf 230,05 Euro fest (vgl. zum Beitragssatz § 160 Satz 1 SGB VI i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 vom 18.12.2017, BGBl. I S. 3976). b) Es ist zudem von einer Angemessenheit der Alterssicherung auszugehen. Die von der Klägerin geltend gemachten Beitragsanteile werden - wie auch die nicht im Streit stehenden Beitragsanteile für die vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährten Einnahmen - von der Klägerin für eine angemessene Alterssicherung gezahlt. Die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII setzt die Angemessenheit der Alterssicherung voraus. Dafür, dass der Versicherungsschutz der Klägerin, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI pflichtversichert ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R -, juris; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 114 ; Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 2 Rn. 39 ; Pflichtversicherung nach Nr. 2 annehmend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 56), bei der Deutschen Rentenversicherung nicht mehr als angemessen angesehen werden kann, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 09.09.2022 - 12 A 2905/21 -, juris Rn. 7 u. 9, und vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 56; Rixen in: Luthe/Nellisen, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 23 Rn. 19 ). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art der Alterssicherung - gesetzliche Rentenversicherung - als auch bezogen auf den - gesetzlich festgelegten - Beitragssatz in Höhe von 18,6 vom Hundert (vgl. zum Bezug der Angemessenheit Rixen in: Luthe/Nellisen, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 23 Rn. 19 ; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 55). Dies wird auch dadurch bestätigt, dass nach den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen „Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege“ vom 11.02.2022 bei Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist (S. 8). Die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII setzt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - darüber hinaus nicht die Angemessenheit der Aufwendungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 13, zum vergleichbaren § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2022 - 12 A 2905/21 -, juris Rn. 7; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 45, 55). § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII verlangt schon nach seinem Wortlaut und seiner Binnensystematik nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Es wird zwischen „nachgewiesenen Aufwendungen“ und einer „angemessenen Alterssicherung“ unterschieden. Das Kriterium der Angemessenheit bezieht sich nach der Wortstellung ausschließlich auf das Bezugswort „Alterssicherung“. Der systematische Vergleich mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bekräftigt diesen Befund (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2022 - 12 A 2905/21 -, juris Rn. 7). Während diese Vorschrift die Erstattung ausdrücklich auf angemessene Kosten reduziert, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, fehlt eine entsprechende Begrenzung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII entspricht vielmehr der des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, der die Erstattung der „nachgewiesene Aufwendungen einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung“ regelt. Für diese Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht, dem sich der Senat anschließt, entschieden, dass sich in der Vorschrift kein normativer Anknüpfungspunkt für eine Beschränkung der Erstattungspflicht auf angemessene Aufwendungen findet und die Erstattung daher nicht die Angemessenheit der Aufwendungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 13). Diese Rechtsprechung ist angesichts der vergleichbaren Normstruktur auf § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII übertragbar (vgl. so auch i.E. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 09.09.2022 - 12 A 2905/21 -, juris Rn. 7, und vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 56; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 55). Dementsprechend kommt dem Jugendhilfeträger bei der Festsetzung der Höhe der nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu erstattenden Aufwendungen - wie bei § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII - kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2022 - 12 A 2905/21 -, juris Rn. 7 u. 23; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 45). Als normativer Anknüpfungspunkt käme allein der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit in Betracht, der sich - wie darlegt - nicht auf die nachgewiesenen Aufwendungen bezieht. Es liegt insoweit anders als bei § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, dessen unbestimmter Rechtsbegriff „Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 13, und vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10) der Behörde einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum verleiht (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 09.09.2022 - 12 A 2905/21 -, juris Rn. 23; vgl. nunmehr zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII: kein Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Sachkostenerstattung, siehe Pressemitteilung des BVerwG Nr. 71/2022 vom 24.11.2022 zu den Urteilen vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 und 5 C 3.21 -). 2. Die Anspruchsnorm des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist jedoch aus teleologischen Erwägungen dahingehend einzuschränken, dass sie nicht auf Aufwendungen für Beitragsanteile anzuwenden ist, die auf freiwillige Zuzahlungen von Gemeinden zurückzuführen sind, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind bzw. diese Zahlungen nicht als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren (vgl. § 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der Fassung vom 14.04.2005 [GBl. 2005 S. 376] und § 8b des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vom 19.03.2009 [GBl. 2009 S. 161]). Diese Zuzahlungen werden außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Systems der Förderung der Kindertagespflege in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII gewährt und sind nicht geeignet, die Erstattungspflicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII auszulösen. Das methodische Mittel zu einer derart einengenden Rechtsfortbildung über die Auslegung hinaus ist die teleologische Reduktion des Gesetzes. Deren Voraussetzungen liegen vor. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist - wie die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII - planwidrig unvollständig, soweit sie von der Erstattungspflicht überhaupt keine Ausnahme macht. Dieses Regelungsversäumnis des Gesetzgebers besteht nicht nur bei privaten Zahlungen von Eltern der von der Tagespflegeperson betreuten Kinder (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 34 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 34 ff.), sondern auch bei Zuzahlungen der Gemeinden. Den Gesetzesmaterialien ist hinreichend deutlich eine Beschränkung der Erstattungspflicht auf solche Beitragsanteile zu entnehmen, die aus öffentlich geförderter bzw. finanzierter Kindertagespflege herrühren (a bis c). Aus dem Plan des Gesetzgebers ergibt sich auch noch hinreichend deutlich eine Einschränkung dahingehend, dass nur Beitragsanteile zu erstatten sind, die auf vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligte Zahlungen zurückzuführen sind (d). a) Den Gesetzesmaterialien zu der bereits mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852) erfolgten Einführung von § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII lassen sich keine ausdrücklichen Aussagen zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit entnehmen. Die Gesetzesbegründung verweist lediglich auf eine Orientierung am Vorbild der damaligen Fassung des § 65 SGB XII (BT-Drs. 15/3676, S. 33; BR-Drs. 586/04, S. 60; vgl. nunmehr § 64 f SGB XII): „Nach dem Vorbild von § 65 SGB XII (Hilfe zur Pflege) wird ausdrücklich bestimmt, dass das Pflegegeld neben dem Sachaufwand für das Kind und der Anerkennung der Erziehungsleistung der Tagespflegeperson auch die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson sowie die Kosten der Unfallversicherung für die Tagespflegeperson enthält (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3)“. b) Für die vergleichbar aufgebaute - allerdings zeitlich später aufgenommene - Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist anerkannt, dass sie, soweit sie von der Erstattungspflicht überhaupt keine Ausnahme macht, planwidrig unvollständig ist und im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion ausgehend von Sinn und Zweck des ihr zugedachten Anwendungsbereichs zu beschränken ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 35). Der Wortlaut dieser Vorschrift ist überschießend, soweit die Träger der öffentlichen Jugendhilfe danach auch die nachgewiesenen Aufwendungen für solche Versicherungsbeiträge zur Hälfte zu erstatten haben, die aus eigenen Einkünften der Tagespflegeperson außerhalb der öffentlich finanzierten Kindertagespflege herrühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 41). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Seit dem Einfügen von § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz umfasst die laufende Geldleistung nach Absatz 1 auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. In den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift sind hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zur hälftigen Übernahme von Beitragsanteilen verpflichtet sein sollen, die durch andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten bzw. geförderten Kindertagespflege hervorgerufen werden. Denn der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Kinderförderungsgesetzes vorgeschlagen, in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ die Wörter „, sofern die Beitragszahlungen durch die öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ einzufügen, um klarzustellen, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultierten, wozu erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einnahmen der Tagespflegeperson - so auch auf der (teilweisen) aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit - beruhten, nicht gehörten (BT-Drs. 16/10173, S. 9). Diesem Vorschlag hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht zugestimmt, weil sich dies aus ihrer Sicht ohnehin aus dem Gesetz ergebe. Denn, so die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VII erfüllt seien, was durch § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ SGB VIII erfolge, explizit klargestellt werde. Aus diesem Grund könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, „die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst sind“ (BT-Drs. 16/10173, S. 15). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Erstattungspflicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Beitragsanteile einer Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt, die auf andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als die aus der öffentlich geförderten bzw. finanzierten Kindertagespflege zurückzuführen sind (BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 16). Den vorstehenden Äußerungen ist nicht deshalb die Aussagekraft abzusprechen, weil der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. August 2008 (BT-Drs. 16/10173) aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. September 2008 (BT-Drs. 16/10357, S. 3, 5 und 21) in der Folgezeit für erledigt erklärt hat (Plenarprotokoll 16/180, S. 19259). Denn dies ist allein im Hinblick auf den zeitlich früher eingereichten Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 27. Mai 2008 (BT-Drs. 16/9299) erfolgt, der in Wortlaut und Begründung mit dem Entwurf der Bundesregierung übereingestimmt hat und die Grundlage des Kinderförderungsgesetzes bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 16). In dieselbe Richtung wie die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung weist auch die Erwägung in der Begründung des Gesetzentwurfs, durch die hälftige Übernahme der Versicherungsbeiträge würden die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung für den Krankheits- und Pflegefall angestellten Arbeitnehmern angenähert (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu erstattenden Beitragsanteilen um solche handeln muss, die auf der Grundlage des aus öffentlichen Mitteln gezahlten „Entgelts“ für die Tätigkeit in der Kindertagespflege zu zahlen sind (BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 17). Das aus öffentlichen Mitteln gezahlte Entgelt für die Tätigkeit der Tagespflegeperson ist der in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII gewährte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; näher dazu unten d). c) Dieses teleologische Verständnis von § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist angesichts der vergleichbaren Normstruktur auf die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu übertragen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat dies wie folgt begründet (Beschluss vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 60 f.): „Spätestens seit Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes besteht indessen kein Anlass für die Annahme, nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle lediglich § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auf die öffentliche Finanzierung betreffende Beitragsanteile beschränkt sein, während dies hinsichtlich der vom Wortlaut her gleichermaßen formulierten Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nicht der Fall sei. Vielmehr ist im Gesetzgebungsverfahren zum Kinderförderungsgesetz im Zusammenhang mit der Frage der hälftig erstattungsfähigen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ausdrücklich hervorgehoben worden, dass der Anwendungsbereich des (gesamten) § 23 SGB VIII, der Inhalt und Ausgestaltung der Förderung in Kindertagespflege regelt, nur eröffnet sei, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Förderung in Kindertagespflege "nach Maßgabe von § 24" erfolge, explizit klargestellt (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 15).“ Wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der neu eingeführten Erstattungsregelung für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von einer ausdrücklichen Beschränkung auf Beitragszahlungen, die durch die öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden, aus diesem Grund absieht, bringt er zum Ausdruck, dass nach seiner Vorstellung sämtliche - also auch die bereits zuvor mit vergleichbarer Formulierung geregelten - Beitragserstattungen in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII auf solche Beiträge beschränkt sein sollen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst sind bzw. durch die öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 62; siehe auch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege, 11.02.2022, S. 8 f.). d) Aus der Beschränkung der Erstattungspflicht auf Beiträge aus Einkünften der Tagespflegeperson aus öffentlich geförderter bzw. finanzierter Kindertagespflege folgt, dass nur Beitragsanteile zu erstatten sind, die auf vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligte Zahlungen zurückzuführen sind. Dazu gehören nicht Beitragsanteile, die aus freiwilligen Zuzahlungen der Gemeinden an die Tagespflegeperson - und so auch an die Klägerin - herrühren. (1) Der gesetzgeberische Wille, dass erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson als die aus öffentlich finanzierter bzw. geförderter Kindertagespflege beruhen, nicht zu den nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII zu erstattenden Beiträgen gehören, ist dahingehend zu verstehen, dass Einkünfte aus öffentlich finanzierter bzw. geförderter Kindertagespflege nur solche sind, die vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a SGB VIII bewilligt worden sind. Dies ergibt sich aus systematischen und teleologischen Erwägungen. Als ein Element der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege regelt § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII die finanzielle Unterstützung von Tagespflegepersonen durch Gewährung einer laufenden Geldleistung, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist (§ 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 LKJHG und § 8b KiTaG). Diese dient ebenso wie die weiteren in § 23 Abs. 1 SGB VIII genannten Einzelbestandteile der Umsetzung des in § 22 Abs. 3 SGB VIII beschriebenen Auftrags der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege, der sich gemäß § 85 Abs. 1, § 79 SGB VIII i.V.m. § 1 LKJHG ebenfalls an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet. Im Mittelpunkt des auf die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes gerichteten Auftrags steht die Förderungsleistung an das Kind, deren Einzelbestandteile § 23 Abs. 1 SGB VIII benennt und zu denen auch die laufende Geldleistung zählt. Demnach steht die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson nicht losgelöst von einem konkreten Betreuungsverhältnis, sondern setzt voraus, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Kind vorab die Förderungsleistung bewilligt hat (vgl. Senatsurteile vom 08.04.2014 - 12 S 1925/12 -, juris Rn. 33 ff., und vom 08.04.2014 - 12 S 1927/12 -, juris Rn. 34 ff.). Dies ergibt sich unmittelbar aus § 23 Abs. 1 SGB VIII, der die Bestandteile der Förderung in der Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ SGB VIII beschreibt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 60; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 29; siehe auch BT-Drs. 16/10173, S. 15; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 41). Liegen die Voraussetzungen der Förderung in der Kindertagespflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe an das Kind nach § 24 SGB VIII vor, regelt sodann § 23 SGB VIII Inhalt und Ausgestaltung dieser Förderung in der Kindertagespflege (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 15), wozu auch, wie dargelegt, die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson gehört. Leistungen, die die Tagespflegeperson außerhalb des § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII bezieht, sind hingegen nicht Teil der das Kind betreffenden Förderungsleistung im Sinne der §§ 22 bis 24 SGB VIII und damit nicht durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst. Die Gesetzeshistorie und die Gesetzesmaterialien zur Einführung von § 23 Abs. 2 Nr. 4 und § 23 Abs. 2a SGB VIII bestätigen diesen Befund. Ausgehend vom gesetzgeberischen Ziel, die Kindertagespflege mittelfristig zu einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zu machen (BT-Drs. 16/9299, S. 14 und 10), ist der nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu gewährende Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung seit dem Kinderförderungsgesetz leistungsgerecht auszugestalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13, 27 ff.). Um die Attraktivität der Kindertagespflege mit Blick auf deren Bedeutung beim Ausbau der Kindertagesbetreuung zu steigern und diese als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu etablieren, muss die Ausübung der Kindertagespflege nach dem Willen des Gesetzgebers mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang die Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichert (BT-Drs. 16/9299, S. 14). Bei dieser „Vergütung“ (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14, 15) bzw. „Honorierung/Entlohnung der Tagespflegeperson“ (BT-Drs. 16/9299, S. 2) handelt es sich um das Entgelt für die Tätigkeit der Tagespflegeperson (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13) und damit um den Kern der laufenden Geldleistung, auch wenn der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13). Die Höhe wird nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Landesrecht - von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Der Betrag wird durch die Übernahme der angemessenen Sachkosten (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und Beiträge zur Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII) - ähnlich wie bei angestellten Arbeitnehmern (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 249 Abs. 1 SGB V, § 58 Abs. 1 SGB XI) - ergänzt. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen durch die hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge die Tagespflegepersonen in ihrer sozialen Absicherung angestellten Arbeitnehmern angenähert werden und - wie ein Arbeitnehmer oder ein nach dem Künstlerversicherungsgesetz pflichtversicherter Künstler - letztlich nur noch eine Beitragshälfte der Zukunftssicherungsleistung selbst aufbringen (BT-Drs. 16/10173, S. 12 und 13; BT-Drs. 16/10357, S. 26). Dementsprechend sieht auch § 3 Nr. 9 EStG - vergleichbar mit § 3 Nr. 57 und 62 EStG - vor, dass Erstattungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII steuerfrei sind (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 13; BT-Drs. 16/10357, S. 26). Die zusätzliche Übernahme der hälftigen Krankenversicherungsbeiträge wurde im Gesetzentwurf des Kinderförderungsgesetzes als angemessen angesehen, weil durch die „finanzielle Vergütung“, die, wie bereits erwähnt, ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichern soll, das Einkommen die Höhe übersteige, die eine Mitversicherung in einer Familienversicherung zulasse, und eine dann erforderliche freiwillige Versicherung mit Beitragssätzen verbunden sei, die sich aus den „Entgelten für die Tätigkeit“ nicht begleichen ließen (BT-Drs. 16/9299, S. 14). Mit der „finanziellen Vergütung“ und den „Entgelten für die Tätigkeit“ der Kindertagespflege sind erkennbar die laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII gemeint gewesen, die durch die Vorgaben zur Höhe des Anerkennungsbetrags im neuen Absatz 2a zur beabsichtigten Attraktivitätssteigerung beitragen sollten (vgl. Sächsische OVG, Beschlüsse vom 23.10.2018 - 4 A 790/16 -, juris Rn. 27 und vom 08.11.2017 - 4 A 890/16 -, juris Rn. 18; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 29). Daher ist davon auszugehen, dass sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch nur auf die Beiträge, die aus laufenden Geldleistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe resultieren, erstrecken sollte (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 29; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 23.10.2018 - 4 A 790/16 -, juris Rn. 27 und vom 08.11.2017 - 4 A 890/16 -, juris Rn. 18). Entsprechendes gilt angesichts der vergleichbaren Normstruktur für die Pflicht zur hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 A 4407/18 -, juris Rn. 62; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 17.10.2018 - 7 K 1184/17 -, n.v., zu kommunalen Zuschüssen). (2) Gemessen daran gehören die Beitragsanteile zur Alterssicherung, die auf die ergänzenden Zahlungen der Gemeinden zurückzuführen sind, nicht zu den nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu erstattenden Beiträgen. Denn sie beruhen auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson als die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährte Geldleistung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass anders als bei privaten Zuzahlungen oder sonstigen zusätzlichen Einkünften der Tagespflegepersonen die Zuzahlungen der Gemeinden von einer Behörde stammen, die - neben dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe - verpflichtet ist, in ihrem Zuständigkeitsbereich auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen hinzuwirken (§ 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KiTaG). Sie folgen mit der zusätzlichen finanziellen Leistung dem gesetzgeberischen Ziel, die Kindertagespflege als zweite wichtige Säule zum Ausbau eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen anzuerkennen (vgl. § 1 a) der Kooperationsvereinbarung über die Förderung der Kindertagespflege zwischen der Gemeinde B... ... ... ... und dem Tageselternverein Kreis E... e.V. - im Folgenden: Kooperationsvereinbarung B. – und der Kooperationsvereinbarung über die Förderung der Kindertagespflege zwischen der Gemeinde W... ... ... ... und dem Tageselternverein Kreis E... e.V. - im Folgenden: Kooperationsvereinbarung W. -). Es ist jedoch zwischen der objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Gemeinden nach § 3 KiTaG und den in §§ 23, 24 SGB VIII normierten Förderelementen der Kindertagespflege, die Ansprüche von Kindern, Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen umfassen, zu unterscheiden. Der Begriff „öffentlich finanzierte bzw. geförderte Kindertagespflege“ stand im Gesetzgebungsverfahren im unmittelbaren Zusammenhang mit der Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII. Er umfasst die in §§ 23, 24 SGB VIII genannten Inhalte der Förderung in der Kindertagespflege, zu denen die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson gehört, deren Umfang § 23 Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII beschreibt. Auch wenn die Zielsetzungen des Beklagten und der Gemeinden sich weitestgehend decken und die zusätzlichen monetären Leistungen der Gemeinden mit dem Beklagten abgestimmt sind (vgl. Sitzungsvorlage des Landeskreises E... vom 13.02.2012, Nr. 20/2012, S. 5 sowie die Übersicht „Module zur Förderung der Kindertagespflege - Empfehlungen für die Städte und Gemeinden des Landkreises E...“, abrufbar unter ...-...-..., abgerufen am 28.11.2022), handelt es sich bei den gemeindlichen Zuzahlungen um Leistungen, die die Gemeinden freiwillig und nicht als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und als Bestandteil der laufenden Geldleistung im Sinne von § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII gewähren. Sie stellen Leistungen an die Tagespflegeperson dar, die außerhalb des Regelungssystems des § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII und der nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII „öffentlich geförderten“ Kindertagespflege gewährt werden. Die gemeindlichen Zuzahlungen werden nicht allein deshalb Teil der „öffentlich finanzierten/geförderten Kindertagespflege“ im Sinne der §§ 23, 24 SGB VIII, weil sie ebenfalls von der öffentlichen Hand und mittelbar der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags in § 3 KiTaG und dem Förderungsauftrag des § 22 Abs. 3 SGB VIII dienen. Bezogen auf die Regelungskonzeption des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII handelt sich vielmehr um systemfremde Zusatzleistungen an die Tagespflegeperson. Auch das Landesrecht weist im Übrigen die Förderung der Kindertagespflege und die Gewährung laufender Geldleistung nach § 23 SGB VIII den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu (§ 8b KiTaG). Die Überlegung im Zuge der Novellierung des Kindertagesbetreuungsgesetzes 2009/2010, die Zuständigkeit für die Förderung der Kindertagespflege analog zur Regelung betreffend die Tageseinrichtungen in § 8 KiTaG auf die Gemeinden zu übertragen, ist letztlich nicht aufgegriffen worden (vgl. Quass/Engemann in: Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2021, S. 227). Dass es sich bei den gemeindlichen Leistungen um außerhalb der öffentlich geförderten Kindertagespflege nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII liegende Leistungen handelt, zeigt auch die unterschiedliche steuerrechtliche Bewertung der Leistungen. Denn während die vom Jugendhilfeträger nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII erstatteten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung- und Unfallversicherung gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei sind und nicht zu den Betriebseinnahmen gehören (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege, 11.02.2022, S. 5), dürfte dies mangels normativer Grundlage nicht für die Leistungen der Gemeinden in Form der Übernahme der „zweiten Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge“ gelten. (3) Die restriktive Auslegung von § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII wird im konkreten Fall durch eine weitere Überlegung bestärkt. Im Falle einer Berücksichtigung der gemeindlichen Zahlungen in der Form der Übernahme der „zweiten Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge“ würde eine Spirale sich stetig erhöhender Einkünfte und Beiträge drohen. Denn eine Übernahme der Beitragsanteile, die auf Einkünfte der Tagespflegeperson aus den gemeindlichen Zahlungen zurückzuführen sind, durch den Beklagten hätte eine Erhöhung der Leistungen der Gemeinden zur Folge, da sie als Übernahme der zweiten Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge ausgestaltet sind und „auf der Grundlage des Bescheids des Kreisjugendamts“ gewährt werden, sich also an den nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII ergangenen Bescheiden des Beklagten zur Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge orientieren (vgl. § 3 Satz 1 Buchst. a) der Kooperationsvereinbarung B.; § 2 Satz 1 Buchst. b) der Kooperationsvereinbarung W.). Die höheren Zuschüsse durch die Gemeinden dürften wiederum zu höheren Einkünften der Tagespflegeperson und infolgedessen zu höheren Beiträgen an die Rentenversicherung führen. Höhere Beitragszahlungen der Tagespflegeperson würden jedoch ihrerseits wiederum zu höheren Erstattungen des Beklagten und der Gemeinden führen, wobei letzteres wieder ein höheres Einkommen und nachfolgend höhere Beiträge bedeuten würde. Es würde mithin ein Kreislauf aus sich ständig erhöhenden Einnahmen, Beiträgen der Tagespflegeperson und Leistungen des Beklagten in Gang gesetzt, der weder von der gesetzlichen Konzeption noch von den Beteiligten beabsichtigt gewesen sein dürfte. (4) Für eine Erstattung der auf den gemeindlichen Zahlungen beruhenden Rentenversicherungsbeiträge spricht, anders als die Klägerin meint, auch nicht der Umstand, dass der Gesetzgeber die hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge auch damit begründet hat, dass die Beiträge eine Belastung darstellten, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit nicht begleichen ließen (BT-Drs. 16/9299, S. 14). Denn der Gesetzgeber bezieht sich bei seinen Erwägungen ersichtlich, wie oben bei (1) dargelegt, auf Beiträge, die aus dem Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a SGB VIII herrühren. Ferner berücksichtigt die Klägerin nicht, dass die gemeindlichen Leistungen zwar zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen führen, für die Tagespflegeperson - und so auch für die Klägerin - aber auch ein zusätzlich zur laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII erzieltes Einkommen bedeuten, welches sie zudem freiwillig in Anspruch nimmt. (5) Der sehr pauschale Einwand der Klägerin, die Beiträge zur Rentenversicherung seien auch in anderen Rechtsgebieten stets zu berücksichtigen und es sei auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung abzustellen, ist in seiner Allgemeinheit nicht zielführend für die Bestimmung des Umfangs der laufenden Geldleistung im Sinne von § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass Beiträge zur Sozialversicherung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als Belastung vom Einkommen voll abzuziehen seien, nimmt sie erkennbar Bezug auf § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II, wonach Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung vom Einkommen abzusetzen sind. Diese Vorschrift hat jedoch eine andere Zielrichtung und ist nicht vergleichbar mit der Regelung in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII. Denn § 11b SGB II konkretisiert die in § 11 SGB II allgemein beschriebene Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und bestimmt insoweit Absetzbeträge, die nicht zur Deckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs einzusetzen sind, da sie den Anspruchsberechtigten nicht tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 11b Rn. 11, 17 ). Bei der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII handelt es sich hingegen schon nicht um eine der Tagespflegeperson gewährte Sozialleistung. Denn es geht nicht um die individuelle Begünstigung der jeweiligen anspruchsberechtigten Tagespflegeperson aufgrund eines im Sozialgesetzbuch umschriebenen Bedarfs, sondern um die Vergütung für eine von ihr erbrachte Dienstleistung. Die Tagespflegeperson erbringt für den im Außenverhältnis gegenüber dem förderberechtigten Kind und seinen Eltern verpflichteten Jugendhilfeträger Jugendhilfeleistungen in Form der Betreuung in Tagespflege. Diese von der Tagespflegeperson erbrachten Leistungen sind Dienst- bzw. Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1, § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, nicht jedoch die Geldleistungen, die sie für ihre Tätigkeit erhält (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urteil vom 17.03.2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 66 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2016 - 12 A 637/16 -, juris Rn. 30; Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 39). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mangels höchstrichterlicher Klärung in Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit von freiwilligen Zahlungen von Gemeinden an Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen der Wohnortgemeinden der Tageskinder für ihre Tätigkeit als selbständige Tagesmutter angefallen sind. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 als selbständige Tagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich des Beklagten tätig. Zusätzlich zu der von dem Beklagten bewilligten laufenden Geldleistung übernahmen ab dem Jahr 2013 Wohnortgemeinden der Tageskinder halbjährlich die sogenannte zweite Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) und erstatteten den finanziellen Ausfall durch Urlaub und Krankheit. Die Klägerin ist bei der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Am 09.07.2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten die hälftige Erstattung ihrer Rentenversicherungsbeiträge für das erste Halbjahr 2018. Sie gab an, im ersten Halbjahr 2018 fünf Kinder betreut zu haben, für die sie Pflegegeld erhalten habe. Dem Antrag legte sie eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 16.12.2017 bei, nach der ihr Beitrag ab 01.01.2018 monatlich 230,05 Euro beträgt. Laut dieser Mitteilung wurde der Berechnung ein nachgewiesenes Arbeitseinkommen für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 14.181,00 Euro und ein Dynamisierungsfaktor für das Jahr 2018 von 1,0466 zugrunde gelegt. Für das erste Halbjahr 2018 ergaben sich daraus Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.380,30 Euro. Mit Bescheid vom 13.07.2018 setzte der Beklagte den Erstattungsbeitrag für die Alterssicherung für das erste Halbjahr 2018 auf 509,55 Euro fest. Die Klägerin erhob dagegen mit Schreiben vom 06.08.2018 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Hälfte der von ihr für das erste Halbjahr 2018 bezahlten Rentenversicherungsbeiträge betrage 690,15 Euro. Die Abweichung zu dem erstatteten Betrag ergebe sich wohl daraus, dass der Beklagte seiner Berechnung offenbar ausschließlich die vom Jugendamt überwiesenen Betreuungsentgelte zugrunde gelegt habe. Sie erhalte jedoch Zuzahlungen der jeweiligen Wohnortgemeinden der Tageskinder, nämlich halbjährlich einen Betrag in Höhe der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge (orientiert am Bescheid des Landratsamts). Auf Antrag der Klägerin vom 27.10.2018 erstattete die Gemeinde B... ... ... ... der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2018 für das erste Halbjahr 2018 die „2. Hälfte der Sozialversicherungskosten auf der Grundlage des Bescheides des Kreisjugendamtes vom 13.07.2018“, gekürzt um den Anteil für zwei Kinder, die nicht in der Gemeinde gemeldet waren. Insgesamt bewilligte die Gemeinde der Klägerin für das erste Halbjahr 2018 einen Beitrag in Höhe von 1.004,67 Euro, der sich aus den Beiträgen für die Altersvorsorge in Höhe von 305,73 Euro (3/5 v. 509,55 Euro) und für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 698,94 Euro (3/5 v. 1.164,90 Euro = 698,94 Euro) zusammensetzte. Die Gemeinde W... ... ... ... erstattete der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.10.2018 unter dem 13.11.2018 für zwei Kinder Sozialversicherungskosten in Höhe von 669,78 Euro für das erste Halbjahr 2018. Am 15.01.2019 beantragte die Klägerin beim Beklagten die hälftige Erstattung ihrer Rentenversicherungsbeiträge für das zweite Halbjahr 2018. Sie gab an, im zweiten Halbjahr 2018 fünf Kinder betreut zu haben, für die sie ein Pflegegeld erhalten habe. Bezugnehmend auf die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 16.12.2017 bat sie um Erstattung der hälftigen Kosten für die Rentenversicherung in Höhe von 690,15 Euro. Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.07.2012 (Az. 7 K 3/11 - richtig wohl: 7 K 4/11) mit, dass nur Beiträge, die aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultierten, als vom öffentlichen Jugendhilfeträger erstattungsfähig anzusehen seien. Mit Bescheid vom 30.01.2019 setzte der Beklagte den Erstattungsbeitrag für das zweite Halbjahr 2018 auf 509,55 Euro fest. Auf der Grundlage übernahmen die Wohnortgemeinden der betreuten Kinder die sog. zweite Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für das zweite Halbjahr 2018. Gegen den Bescheid vom 30.01.2019 legte die Klägerin am 20.02.2019 Widerspruch ein. Sie machte unter anderem geltend, ihr sei die Hälfte ihrer tatsächlich bezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten. Bei den Zahlungen einer Gemeinde handele es sich nicht, wie in dem zitierten Urteil, um private Zuzahlungen von Eltern, sondern ebenfalls um öffentliche Zahlungen. Die Gemeinden hätten sich aufgrund einer Empfehlung des Tageselternvereins Kreis E... e.V. in Zusammenarbeit mit dem Landkreis E... zu den Zahlungen entschieden. Es sei vom Landkreis gewünscht, dass sich die Gemeinden an der leistungsgerechten Bezahlung der Tagesmütter beteiligten. Auf die Widersprüche der Klägerin berechnete der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.12.2018 neu und setzte mit Bescheid vom 21.03.2019 die Förderleistung für das erste und das zweite Halbjahr 2018 neu auf jeweils 525,09 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2019 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, der Bescheid stelle einen Teilabhilfebescheid dar. Auf den Punkt, dass die gemeindlichen Zuschüsse bei der Berechnung der Erstattung für die Rentenversicherung zu berücksichtigen seien, werde nicht eingegangen, diesbezüglich stehe noch eine Bescheidung aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.03.2019 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit Urteil vom 30.07.2012 habe das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 7 K 3/11 - richtig wohl: 7 K 4/11) entschieden, dass nur Beiträge, die aus Einkommen aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultierten, als vom Jugendhilfeträger nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erstattungsfähig anzusehen seien. Die Grundlage zur Berechnung der Erstattung durch das Jugendamt sei das Einkommen der Klägerin aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege aus dem Jahr 2016 in Höhe der laufenden Geldleistung von 5,50 Euro pro Betreuungsstunde und Kind, wobei sie ein durchschnittliches Einkommen von monatlich 1.316,44 Euro erzielt habe. Dieses sei vom Jugendamt mit demselben Faktor (1,0466) dynamisiert worden, den auch die Deutsche Rentenversicherung zugrunde gelegt habe. Aus dieser Berechnung ergebe sich ein monatlicher Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 175,03 Euro. Der um 55,02 Euro höhere Beitrag zur Rentenversicherung (230,05 Euro) komme dadurch zustande, dass die Klägerin im Jahr 2016 zusätzlich zum Einkommen aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege noch weiteres Einkommen durch die kommunalen Erstattungen der zweiten Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge gehabt habe. Diese würden als Freiwilligkeitsleistung von Gemeinden zwar von der Rentenversicherung berücksichtigt, seien aber ebenso wie sonstige kommunale Zuzahlungen und Zahlungen von Eltern nicht als Einkommen vom Jugendamt anzusehen. Am 25.07.2019 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie zuletzt noch begehrt hat, den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 weitere Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 330,12 Euro zu erstatten, und den Bescheid des Beklagten vom 21.03.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2019 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar festlegen könne, welche Beträge als förderungsfähig anzusehen seien. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, warum zwischen Leistungen des Kreises und den Zuschüssen der Gemeinden unterschieden werde. Diese Leistungen seien zwar freiwillig, es sei aber festzustellen, dass im Kreis E... der ganz überwiegende Teil der Kommunen diese Leistungen erbringe. Die Einkünfte resultierten aus Leistungen, die Gemeinden als Hoheitsträger leisteten. Sinn und Zweck der Maßnahmen sei eine Versorgung der Bevölkerung mit Kindertagesplätzen. Die Leistungen an die Tagespflegepersonen seien den öffentlichen Fördergeldern jedenfalls gleichzustellen. Sie sei hierdurch zudem in der Sozialversicherung belastet. Diese Belastung solle aber gerade durch die Regelung des § 23 SGB VIII gemindert werden. Zudem seien die Leistungen der Gemeinden abstrakte Leistungen, die anders als freiwillige Beiträge der Eltern nicht auf das jeweilige einzelne Betreuungsverhältnis abstellten. Die Leistungen würden nicht privatrechtlich geleistet, sondern pauschal dem Personenkreis der Tagespflegepersonen zugesprochen. Der Erhalt der Gemeindezuschüsse setze auch voraus, dass ein öffentlich gefördertes Betreuungsverhältnis nach §§ 23 f. SGB VIII vorliege, denn die zweite Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge werde auf Grundlage der Erstattungsbescheide des Landkreises übernommen; die Zuschüsse seien abhängig von den Erstattungsbescheiden des Landkreises. Der Beklagte hat zur Klageerwiderung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.10.2018 (Az. 7 K 1184/17) verwiesen, welches Beiträge, die aus Zuwendungen der Stadt N... resultierten, betraf, und ausgeführt, der Erstattungsanspruch sei akzessorisch zur Bewilligung von Leistungen nach § 24 SGB VIII. Bei den Zuzahlungen, die von Gemeinden an die Tagespflegepersonen gezahlt worden seien, handele es sich um freiwillige Leistungen der Gemeinden. Der öffentliche Jugendhilfeträger müsse nicht gegen sich gelten lassen, ob und in welcher Weise und Höhe Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich freiwillige Zuschüsse im Bereich der Kindertagespflege gewährten. Die Situation sei vergleichbar mit privaten Zuzahlungen durch die Eltern. Die Einkünfte stünden unabhängig neben dem vom Jugendhilfeträger gewährten Pflegegeld und seien daher nicht als akzessorisch zu diesem zu betrachten. Mit Urteil vom 31.01.2020 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.02.2020 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart das Verfahren eingestellt, soweit die auf eine weitere Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 gerichtete Klage zurückgenommen wurde, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf einen höheren Beitrag zur Alterssicherung nicht zu. Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen setze voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für den die Geldleistungen beansprucht würden, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden seien, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt habe. Denn der Erstattungsanspruch sei akzessorisch zur Bewilligung von Leistungen nach § 24 SGB VIII, weshalb nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für die Alterssicherung zu berücksichtigen seien, die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultierten. Die Zuzahlungen der Gemeinden seien akzessorisch zur Förderungsleistung des Beklagten nach § 24 SGB VIII. Die Akzessorietät sei darin begründet, dass die Zuzahlungen der Gemeinde unmittelbar an öffentlich geförderte Kindertagespflegeverhältnisse anknüpften. Sie seien durch die Tätigkeit der Tagespflegeperson in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst. Im Gegensatz zu privaten Zuzahlungen von Eltern seien die Zuzahlungen der Gemeinden nicht individuell zwischen der Tagespflegeperson und den Gemeinden ausgehandelt. Vielmehr handelten die Gemeinden in Erfüllung ihres hoheitlichen Auftrags aus § 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschildert hätten, nutzten einige kreisangehörige Gemeinden verschiedene Möglichkeiten, um die Tagespflege attraktiver zu gestalten und so mehr Betreuungsplätze zu generieren. Dies entspreche den Empfehlungen des Beklagten für die Gemeinden des Landkreises E... zur Förderung der Kindertagespflege. Die Zuzahlungen der Gemeinden stellten daher Einkünfte der Tagespflegeperson aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege dar. Trotz dieser Akzessorietät stehe der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Aufwendungen für die Alterssicherung zu, die aus diesem erhöhten Einkommen resultierten. Dem Beklagten stehe hinsichtlich der Frage, ob es sich um erstattungsfähige Aufwendungen für eine angemessene Altersversicherung handele, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Frage der Angemessenheit sei höchst komplex, denn sie beziehe sich sowohl auf die Art der Alterssicherung als auch auf die Höhe der Aufwendungen. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Alterssicherung bzw. der streitgegenständlichen Frage. Unter Zugrundelegung des daraus resultierenden eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs habe der Beklagte rechtsfehlerfrei entschieden, das aus den gemeindlichen Zahlungen erzielte Einkommen bei der Berechnung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und von der Klägerin am 04.03.2020 eingelegten Berufung trägt sie ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass auch die Leistungen der Gemeinden öffentliche Förderleistungen und akzessorisch seien. Die Akzessorietät resultiere daraus, dass die Leistungen nicht ausgehandelt würden, sondern allein auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse abstellten und in Ansehung der Verpflichtung der Gemeinden erbracht würden, um ausreichend Betreuungsplätze für Kinder zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht sei allerdings rechtsfehlerhaft der Auffassung, dass die Frage der Angemessenheit der Rentenversicherungsbeiträge allein durch den Beklagten festzustellen sei und nicht der richterlichen Überprüfung unterliege. Selbst wenn die Bewertung der Angemessenheit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obläge, müsste eine solche auch getroffen werden. Daran fehle es hier. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass man davon ausgegangen sei, dass nur die erste Hälfte der Altersversicherung angemessen sei und nur, soweit sie auf Leistungen des Trägers selbst beruhten. Hierbei habe man nicht geprüft, ob die Leistung akzessorisch sei. Der Gesetzgeber habe zudem eine Vorgabe gemacht, wie das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend in den „Fakten und Empfehlungen zur Regelung der Tagespflege“ vom 01.01.2020 zeige. Es sei davon auszugehen, dass die Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zumal wenn sie auf akzessorischen Leistungen der öffentlichen Hand basierten, stets als angemessen anzusehen seien. Die Beiträge zur Rentenversicherung seien auch in anderen Rechtsgebieten stets berücksichtigungsfähig. Im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sei vorgesehen, dass Leistungen zur Sozialversicherung als Belastung vom Einkommen voll abzuziehen seien. Warum dies im Achten Buch Sozialgesetzbuch einer anderen Wertung unterliegen solle, sei nicht nachvollziehbar. Hier sei auf die Einheitlichkeit der Rechtsnormen abzustellen. Solange die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Einkünften basierten, die erstens durch die öffentliche Hand erbracht würden und zweitens einem öffentlichen Zweck dienten, könnten diese nicht unangemessen sein. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 ff.) gehe der Gesetzgeber zudem davon aus, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Tagespflegeperson eine Belastung darstellten, die so nicht zu erwirtschaften sei bzw. nach deren Abzug das Einkommen nicht als auskömmlich anzusehen sei. Darum seien die Sozialversicherungsleistungen für förderungsfähig erklärt worden. In der Folge könnten durch den Rentenversicherungsträger festgestellte Beiträge nicht anders als angemessen sein, wenn die Förderung durch die öffentliche Hand erfolge. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.01.2020 - 9 K 5037/19 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 weitere Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 330,12 Euro zu erstatten, und den Bescheid des Beklagten vom 21.03.2019 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt zur Berufungserwiderung im Wesentlichen aus, die Zuzahlungen von Gemeinden stellten allein freiwillige kommunale Zuwendungen dar, die von diesen in eigener Zuständigkeit und auf freiwilliger Grundlage genutzt und weiterentwickelt werden könnten. Der Jugendhilfeträger habe keinen Einfluss auf die Gestaltung dieser freiwilligen Zuwendungen. Dies zeige, dass diese freiwilligen Leistungen außerhalb der Systematik des Achten Buchs Sozialgesetzbuch lägen und daher nicht vom Erstattungsanspruch nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst sein könnten. Die im Kindertagesbetreuungsgesetz normierten Aufgaben der Gemeinden seien als weisungsfreie Pflichtaufgaben ausgearbeitet, sodass der Landkreis auf deren Art und Weise der Erfüllung keinen Einfluss habe. Insoweit sei die Zusatzleistung der Gemeinde viel eher vergleichbar mit der privaten Zuzahlung der Eltern als mit der Leistung des Jugendhilfeträgers. Andernfalls wäre allein der Umstand, dass die Gemeinde eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sei, ausreichend, um eine Akzessorietät zu begründen. Eine solche Sichtweise hätte zudem zur Konsequenz, dass eine Gemeinde, die nicht Jugendhilfeträger sei, maßgeblichen Einfluss auf den Umfang der Leistungen des Landkreises hätte. Gestützt werde diese Ansicht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2019 (Az. 5 C 1.18). Demnach ergebe sich bereits aus dem Gesetzgebungsverfahren zweifelsfrei, dass sich die Erstattungspflicht nach § 23 Abs. 2 SGB VIII nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Beitragsanteile erstrecke, die auf andere Einkünfte der Tagespflegeperson als die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährte Geldleistung zurückzuführen seien. Den vom Klägervertreter beigefügten „Fakten und Empfehlungen“ sei lediglich zu entnehmen, dass von einer Angemessenheit bei Beiträgen zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung auszugehen sei, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege stünden. Hieraus lasse sich indes nicht ableiten, dass sämtliche mit der Kindertagespflege in Verbindung stehenden Einkünfte, die sich auf die Beitragshöhe der Tagespflegeperson auswirkten, vom Erstattungsanspruch umfasst seien. Die Formulierung „öffentlich finanzierte Kindertagespflege“ lasse den Schluss zu, dass nur die Geldleistungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers maßgebend für die Erstattung der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge sein könnten, da nur diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege an die Tagespflegeperson gewährt würden. Hierfür spreche auch, dass private Zuzahlungen von Eltern an die Tagespflegeperson ebenfalls bei der Erstattung der hälftigen Sozialversicherungsbeiträge nicht vom Jugendhilfeträger berücksichtigt werden müssten, obwohl auch sie in unmittelbarem Verhältnis zur öffentlichen Förderung durch den Jugendhilfeträger stünden. Dem Verwaltungsgerichtshof lagen die beigezogenen Akten des Beklagten (zwei Bände), die erstinstanzlichen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (ein Band) sowie dessen Akten zu den Verfahren 7 K 4/11, 7 K 1549/13 und 7 K 1184/17, die Akten des Verwaltungsgerichtshofs (Az. 12 S 1927/12) und die elektronischen Akten des vorliegenden Verfahrens vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.