Beschluss
6 L 120/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2015:0211.6L120.15.00
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Leitsätze
Zur Verlegung in ein anderes städtisches Übergangsheim wegen Bedrohung von Mitbewohnern.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verlegung in ein anderes städtisches Übergangsheim wegen Bedrohung von Mitbewohnern. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den Gründen, die zur nachfolgenden Ablehnung des Aussetzungsantrages führen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). 2. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 263/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet mit der Befürchtung, dass sich die aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse angenommene Gefahr weiterer Störungen des Betriebs des Übergangsheims S. -Straße sowie weiterer Bedrohungen der Mitbewohner sowie der städtischen Bediensteten der Hausverwaltung mit massiver körperlicher Gewalt verwirklichen könnten. Diese Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Mit der in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen "Verlegung" des Antragstellers in das städtische Übergangsheim B.----straße und der hiermit verbundenen Aufforderung, die bisher bewohnte Unterkunft im städtischen Übergangsheim S. ‑Straße unverzüglich zu räumen, hat die Antragsgegnerin den Einweisungs- und Gebührenbescheid vom 28. November 2013, mit dem dem Antragsteller eine Unterkunft im städtischen Übergangsheim S. - Straße zugewiesen worden war, im Ergebnis widerrufen und den Antragsteller nicht lediglich in eine andere Unterkunft "verlegt". Jedenfalls dann, wenn wie hier nicht lediglich ein anderes Zimmer in der von der Einweisungsverfügung erfassten städtischen Unterkunft zugeteilt, sondern dem Bewohner eine Unterkunft in einem anderen städtischen Übergangsheim zugeteilt wird, liegt hierin nach Auffassung der Kammer der Widerruf der Einweisung in die bisherige Unterkunft verbunden mit der Zuweisung einer neuen Unterkunft. Rechtsgrundlage für einen derartigen Widerruf ist § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 5 der Satzung über die Benutzung des Übergangsheimes sowie über die Erhebung von Gebühren und von Entgelten für Verbrauchskosten für die Benutzung des Übergangsheimes der Stadt Aachen zur vorläufigen Unterbringung von Spätaussiedlern/Spätaussiedlerinnen, Flüchtlingen und Wohnungslosen vom 23. Juli 2003 (nachfolgend: ÜS). In § 3 Abs. 1 ÜS ist ausdrücklich niedergelegt, dass die Zuweisung einer Unterkunft jederzeit widerruflich ist. Zudem enthielt der Einweisungs- und Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2013 den ausdrücklichen Hinweis, dass eine Umsetzung in eine andere Notunterkunft bei Notwendigkeit möglich sei. Der mithin dem Grunde nach (jederzeit) mögliche Widerruf steht im Ermessen der Behörde, das vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Antragsgegnerin steht hier ein weiter Ermessensspielraum zu, da der Antragsteller im Rahmen seiner Unterbringung als Obdachloser ohnehin keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft, sondern ausschließlich ein Recht auf Unterbringung in einer der von der Antragsgegnerin vorgehaltenen, zur Beseitigung der Obdachlosigkeit geeigneten Unterkünfte hat (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 ÜS). Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, eine wohnungsmäßige Versorgung sicherzustellen. Es reicht aus, eine menschenwürdige Unterkunft bereitzustellen, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, juris Rn. 7. Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die Zuweisung in das städtische Übergangsheim S. -Straße ermessensfehlerfrei widerrufen. Die Antragsgegnerin stützt den Widerruf der Einweisung in die bisherige Unterkunft auf verschiedene Störungen des Betriebs des Übergangsheims und insbesondere auf massive Bedrohungen der Mitbewohner und des Personals der Hausverwaltung durch den Antragsteller. Aktenkundig ist insbesondere der Versuch, einem Mitbewohner mit einer Schaufel einen Schlag auf den Kopf zu versetzen sowie die Bedrohung von Hauspersonal mittels einer 1,20 m langen Axt und den Worten "Ich bringe dich um, du Hurensohn!". Überdies hätten mehrere Bewohner des Übergangsheims erklärt, sich vom Antragsteller bedroht zu fühlen. Diesen Vorwürfen, über die der Antragsteller spätestens mit dem Bescheid vom 4. Februar 2015 informiert worden ist, ist er in seinem Antrags- bzw. Klagevorbringen nicht entgegengetreten. Soweit er darauf verweist, die Situation im Haus habe sich inzwischen beruhigt und es sei zu keinen Zwischenfällen mehr gekommen, steht dem bereits entgegen, dass die massive Bedrohung mittels Axt und Morddrohung dem Akteninhalt nach auf den 26. Januar 2015 datiert. Damit liegt aber ein nachvollziehbarer, vernünftiger Grund für den von der Antragsgegnerin im Ergebnis ausgesprochenen Widerruf der Zuweisung in die bisherige Unterkunft vor. Die Maßnahme ist geeignet, den Hausfrieden im städtischen Übergangsheim S. -Straße wiederherzustellen und deren Bewohner sowie die dort tätigen städtischen Bediensteten vor weiteren Bedrohungen durch den Antragsteller zu schützen. Sie ist auch erforderlich, weil keine andere Maßnahme gleich geeignet erscheint, der zu Recht angenommenen Gefahrenlage zu begegnen. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise gleichwohl zur Unangemessenheit und damit zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme führen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Dies gilt im Besonderen für die vom Antragsteller angesprochenen, aber nicht näher dargelegten gesundheitlichen Probleme, die einem Umzug in die neue Unterkunft entgegenstehen sollen. Auch die hier mit dem Widerruf der Einweisung in die bisherige Unterkunft nach dem zuvor Gesagten zugleich verbundene Zuweisung der neuen Unterkunft im städtischen Übergangsheim B.----straße ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt besteht für einen von Wohnungslosigkeit Bedrohten kein Anspruch auf eine wohnungsmäßige Versorgung, sondern allein auf eine menschenwürdige Unterkunft, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dass diese Anforderung im städtischen Übergangsheim B.----straße nicht erfüllt wird, ist nicht ersichtlich. Seine Behauptung, die dortigen Zustände seien "bekanntermaßen sehr schlimm und nicht zumutbar", hat der Antragsteller durch nichts substanziiert. Der Widerruf der Einweisung in die bisherige Unterkunft und die Zuweisung der neuen Unterkunft erweisen sich bei der vorliegend allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung daher als rechtmäßig. Im Übrigen führte auch eine nach den eingangs dargelegten Grundsätzen unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Im Rahmen dieser Interessenabwägung muss die Kammer die Folgen abwägen, die sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrages ergäben. Es sind daher auf der einen Seite in die Abwägung die Folgen einzustellen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Er müsste seine Unterkunft wechseln und damit seinen Lebensmittelpunkt verändern. Hierbei handelt es sich um nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. Im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Realisierung der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahr ergäben sich für die Mitbewohner des Antragstellers und auch für die städtischen Bediensteten der Hausverwaltung im Rahmen weiterer Auseinandersetzungen aber unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, jedenfalls weitere erhebliche Störungen des Betriebsablaufs des städtischen Übergangsheims. Im Ergebnis wiegen die im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Folgen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen schwerer. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 263/15 muss daher zurücktreten. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung der Ersatzvornahme ist rechtlich schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Kammer weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass von der Zwangsmittelandrohung allein die Aufforderung erfasst ist, die persönliche Habe aus der bisherigen Unterkunft zu räumen. Das Verlassen der Unterkunft durch den Antragsteller selbst, also die Räumung in persönlicher Hinsicht, ist als unvertretbare Handlung einer Ersatzvornahme nicht zugänglich und kann - gestützt auf die Androhung einer Ersatzvornahme - daher nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.