Beschluss
1 L 1429/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2015:1125.1L1429.15.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2397/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2015 wird hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet und im Übrigen wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2397/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2015 wird hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet und im Übrigen wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 2397/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2015 hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen und im Übrigen wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende und am voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides vom 20. Oktober 2015 fällt zulasten der Antragsgegnerin aus. Der bis zum 5. Dezember 2015 befristete Widerruf der Einweisungsverfügung in eine Notunterkunft der Antragsgegnerin und die Erteilung eines diesbezüglichen Hausverbots erweisen sich nach der in dem vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Der Widerruf einer Einweisungsverfügung steht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW im Ermessen der Behörde, wenn dieser – wie hier – in der Verfügung vorbehalten ist. Das Ermessen kann vom Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Der Behörde steht hier ein weiter Ermessensspielraum zu. Denn die vorübergehende Unterbringung von Obdachlosen stellt lediglich eine Notmaßnahme dar, solange der Untergebrachte keine dauerhafte Wohnmöglichkeit hat. Er kann keine Unterbringung in einer den allgemeinen oder seinen bisherigen Lebensverhältnissen entsprechenden Wohnung verlangen. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1992 – 9 B 3839/91 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 6 L 120/15 –, juris. Dies zugrunde gelegt, hält der Widerruf hier die rechtlichen Grenzen des Ermessens nicht ein. Denn der Antragsteller durfte nicht darauf verwiesen werden, dass ihm für die Zeit bis zum 5. Dezember 2015 ein Schlafsack, eine Thermomatte und ein Zelt (für eine Person) von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wird. Eine solche Ausstattung genügt erkennbar nicht den dargestellten Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der aktuellen Witterungsverhältnisse in der kalten Jahreszeit und des Rechts des Antragstellers auf körperliche Unversehrheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Antragsteller bereits nicht unterbringungsfähig sei. Zwar ist davon auszugehen, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraussetzt. Dabei darf vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden auch oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssen, gewiss aber kein zu niedriger Maßstab angelegt werden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2015 – 4 C 15.1578 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 2. September 2015 – Au 7 E 15.1126 –, juris. Hier geht die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 20. Oktober 2015 schon selber nicht von der fehlenden Unterbringungsfähigkeit des Antragstellers aus. Denn sie hat den Widerruf der Einweisungsverfügung und das Hausverbot bis zum 5. Dezember 2015 befristet. Diesbezüglich führt sie ausdrücklich auf Seite 2 des Bescheides aus, dass man den Antragsteller auch nicht endgültig aus der Betreuung entlassen wolle, sondern diese Maßnahme solle eine ganz eindeutige Warnung sein und der Antragsteller solle die Möglichkeit erhalten, über sein Verhalten nachzudenken und sich zu besinnen. Sofern keine neuen Erkenntnisse gegen eine erneute Aufnahme in einer Notwohnung vorlägen, könne der Antragsteller am 6. Dezember 2015 wieder in einer Unterkunft der Antragsgegnerin aufgenommen werden. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht – auch nicht mit dieser Entscheidung – darauf beschränkt, den Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft für asylbegehrende Ausländer, Flüchtlinge und Obdachlose in dem Haus E. unterzubringen. Vielmehr könnte für den Antragsteller gerade ein individualisierter Ansatz mit separater Unterbringung in Betracht kommen, wie auch die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. November 2015 in Bezug genommenen Auskünfte des Bewährungshelfers und des Allgemeinen Sozialen Dienstes deutlich machen. Anders als die Antragsgegnerin meint, käme dieser Ansatz keiner „Quadratur des Kreises“ gleich, sondern würde eine Maßnahme des schonenden Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin sowie der in ihren Einrichtungen lebenden Personen an einem möglichst reibungslos funktionierenden Miteinander in den entsprechenden Einrichtungen einerseits und dem ungeachtet seiner Erkrankungen und teilweise dissozialen bzw. strafbaren Verhaltensweisen bestehenden Anspruch des Antragstellers auf eine menschenwürdige Unterkunft andererseits darstellen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller auf Möglichkeiten der Selbsthilfe zur Beendigung seiner Obdachlosigkeit verwiesen werden kann. Namentlich liegt ihm – wie sich aus der telefonischen Auskunft seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. November 2015 ergibt – kein konkretes Angebot für eine Wohnung vor. Mit der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Einweisungsverfügung in die Notunterkunft geht auch die Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Hausverbots und der Androhung unmittelbaren Zwangs einher. Auch insoweit war die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.