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Beschluss

5 L 54/15.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:0226.5L54.15A.00
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Leitsätze

Es ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behanldung der nach dort überstellten Asylbewerber erwarten lassen.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behanldung der nach dort überstellten Asylbewerber erwarten lassen. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend (Ziffer 2.) dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). 2. Der ‑ sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 155/15.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. November 2014 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes ‑ wie hier ‑ durch Gesetz angeordnet ist (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG). Betrifft das Verfahren eine nach § 34 a AsylVfG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), was vorliegend geschehen ist. Da der auf die Unzulässigkeit des Asylantrages gestützte Bescheid des Bundesamtes vom 20. November 2014 dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20. Januar 2015 persönlich zugestellt worden ist (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG), ist der Antrag vom 23. Januar 2015 fristgerecht bei Gericht eingegangen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vorgeschrieben ist. Eine derartige Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG fand im Bundesrat keine Mehrheit. Vgl. hierzu: Verwaltungsgericht (VG) Trier, Beschluss vom 18. September 2013 ‑ 5 L 1234/13.TR ‑; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 13 148/14.A - und VG Aachen, Beschluss vom 27. April 2014 ‑ 4 L 559/14.A ‑; alle: juris. Die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse hat sich vielmehr maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, soweit diese sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass das öffentliche Interesse überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interessen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes erweist sich als rechtmäßig. Nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG hat das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung u.a. dann zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden soll (dazu unter a), sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (dazu unter b). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a) Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen sein, das Ungarn der für die Prüfung des vom Antragsteller gestellten Asylantrags zuständige Staat ist. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Überstellung des Antragstellers nach Ungarn ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ‑ sog. Dublin III‑VO ‑. Diese Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt ‑ ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung ‑ für alle Gesuche auf Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III‑VO). Vorliegend ist das Wiederaufnahmegesuch an Ungarn am 11. November 2014 und damit nach dem vorgenannten Stichtag gestellt worden. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Dublin III‑VO hat grundsätzlich auf der Grundlage der dort festgelegten Kriterien zu erfolgen, für die eine bestimmte Rangfolge (vgl. Art. 7 bis 15 Dublin III‑VO) gilt. Stimmt allerdings ein Mitgliedstaat der (Wieder‑)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines der in der Dublin III‑VO genannten Kriterien zu ‑ wie hier Ungarn mit Schreiben vom 17. November 2014 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III‑VO -, so ist dieser verpflichtet, den Asylbewerber aufzunehmen. In einem solchen Fall hat der Asylbewerber keinen Anspruch auf Prüfung, ob die Rangkriterien der Dublin III‑VO wie etwa ‑ der im vorliegenden Fall einschlägige ‑ Art. 13 Abs. 1 Dublin III‑VO richtig angewendet oder aber damit verbundene Form- und Fristerfordernisse korrekt beachtet worden sind. Er kann der Heranziehung eines bestimmten Kriteriums ‑ unionsrechtlich ‑ vielmehr nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303/1) (Europäische Grundrechtecharta - GR‑Charta) ausgesetzt zu werden. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vgl. das Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C‑411/10 und 493/10 u.a. ‑ "N.S.", Rdnr. 78 ff., NVwZ 2012, 417 ff., gründet sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, d.h. jeder Mitgliedstaat kann grundsätzlich davon ausgehen, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlagen in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll 1967 sowie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden. Hierbei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II‑VO oder der Dublin III‑VO und auch nicht jede Verletzung eines Grundrechts wie von Art. 4 GR‑Charta durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs stände andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel. Deshalb knüpft er die Widerlegung der Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Flüchtlingskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, an hohe Hürden. Das Gericht muss sich die Überzeugungsgewissheit verschaffen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 ‑ 10 B 6/14 -, juris Rdnr. 9, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in einem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt wird. Die Beschränkung der Tatsachengrundlage der zu treffenden Prognose auf systemische Mängel ist Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugssystem prägen. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Art. 4 GR‑Charta ist wegen der korrespondierenden Gewährleistungsinhalte (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR‑Charta) auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 418 ff., Rdnr. 219, 220. Eine Behandlung ist dann "unmenschlich", wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als "erniedrigend" ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle von Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen oder psychischen Auswirkungen sowie mitunter vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), a.a.O., Rdnr. 220. Maßnahmen, in denen einer Person ‑ wie bei einer Haft ‑ die Freiheit entzogen wird, haben notwendig Leiden und Erniedrigung zur Folge. Solche unvermeidbaren Umstände verletzen Art. 3 EMRK nicht. Die Vorschrift legt dem Staat jedoch die Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde vereinbar sind, dass die Haftbedingungen ihm nicht Leiden oder Härten auferlegen, die das mit der Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigen und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden. Vgl. EGMR, Urteil vom 22. Juli 2010 ‑ 12186/08 ‑ "A.A./Griechenland", NVwZ 2011, 418 ff., Rdnr. 55. Der EGMR nimmt in seiner Rechtsprechung regelmäßig eine Würdigung der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit vor und nimmt dabei auch einen kumulativen Effekt (Strenge, Dauer, das verfolgte Ziel, Auswirkungen auf den Gefangenen) in den Blick. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen zählen beispielsweise die räumliche Unterbringung, eine mögliche Überbelegung, die Möglichkeit, den Raum zeitweise verlassen zu können, Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen, eine hinreichende Ernährung, die hygienischen Verhältnisse, das Vorhandensein sanitärer Einrichtungen und eine angemessene Versorgung bei Erkrankungen. Vgl. Meyer‑Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3, Rdnr. 29 ff. So hat der EGMR, vgl. das Urteil vom 22. Juli 2010 ‑ 12186/08 - "A.A./Griechenland", a.a.O., Rdnr. 58, beispielsweise die Behandlung eines Asylbewerbers als erniedrigend angesehen, der drei Monate in einer überbelegten Abschiebehaftanstalt verbringen musste, in der die Sauberkeit und hygienischen Verhältnisse beklagenswert waren, ohne Einrichtungen für die Freizeit oder die Einnahme von Mahlzeiten, wo der Verfall der sanitären Einrichtungen sie quasi unbenutzbar machte und die Gefangenen in außerordentlich schmutzigen und beengten Verhältnissen schlafen mussten. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Ungarn keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung in diesem Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, vgl. u.a. den Bericht des Ungarischen Helsinki‑Komitees vom 1. Juli 2013, Brief information note on the main asylum‑related legal changes in Hungary as of 1. July 2013, durchaus, dass die Aufnahme-, die Lebens- und die Unterbringungsbedingungen aufgrund der hohen Zahl der Asylsuchenden teilweise unzureichend sind. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßig Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Auch in der Anwendungspraxis zeigten sich einige Mängel. Vgl. UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012 S. 6 (im Folgenden: UNHCR-Bericht); EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2012 ‑ 13457/11 ‑, "S. und S. gegen Ungarn". Unregelmäßigkeiten tauchten vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin II‑VO nach Ungarn rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete den Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin II‑Rückkehrer als problematisch; diese hätten nur eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt würden. Ihr Asylantrag würde nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet. Vgl. UNHCR‑Bericht S. 9; Amnesty International, Positionspapier zu Rücküberstellungen nach Ungarn, 22. Oktober 2012, S. 1. In dem meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach Ungarn die Verhängung von Verwaltungshaft. Die Asylsuchenden hätten im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf dieselben Leistungen wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich noch nicht geprüft worden seien. Vgl. den UNHCR‑Bericht, S. 10 bzw. 14. Nach einem aktuelleren Bericht des UNHCR vom Dezember 2012, vgl. UN High Commissioner for Refugees, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia ‑ update, Dezember 2012, sind diese Mängel der ungarischen Ausländer- und Asylverfahrenspraxis mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen zum Januar 2013 jedoch erheblich entschärft worden. Die Asylgründe von Asylsuchenden werden jetzt auch inhaltlich geprüft, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die im Wege der Rückführung nach Ungarn gelangen. Diese Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Frage einer Verletzung des Art. 3 EMRK eine Orientierungs- und Leitfunktion hat, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 ‑ C‑528/11 -, juris, Rdnr. 44, zum Anlass genommen festzustellen, dass die tatsächlichen Defizite des Asylverfahrens in Ungarn nicht (mehr) das Ausmaß eines systemischen Mangels erreichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 6. Juni 2013 ‑ 2283/12 -, HUDOC, Rdnr. 102 - 106, und vom 3. Juli 2014 ‑ 71932/12, HUDOC, Rdnr. 42 - 44 und 68 - 72, Der EGMR ist unter Berücksichtigung aktueller Berichte der Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und ‑organisationen, berücksichtigt wurden u.a.: Bericht des UNHCR aus Dezember 2012; Ungarisches Helsinki‑Komitee, Statement on the Status of the Asylum‑seekers returned under the Dublin II Regulations, 8. April 2013; Ungarisches Helsinki‑Komitee, Protection Interrupted - Jesuit Refugee Service Europe, DIASP national Report: Hungary, June 2013; Ungarisches Helsinki-Komitee, Country Report: update 30. April 2014, published on the Asylum Information Database (AIDA), zu dem Schluss gekommen, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Ungarn für Asylbewerber einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen. Bei seiner Einschätzung hat der EGMR neben dem UNHCR‑Bericht u.a. das zum 1. Juli 2013 in Kraft getretene ungarische Asylgesetz (Gesetz LXXX aus dem Jahr 2007, in deutscher Übersetzung auszugsweise zitiert in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014) in den Blick genommen, das u.a. die Inhaftierung von Asylantragstellern vorsieht, die sich rechtlich gesehen von Abschiebungshaft unterscheidet und bis zu sechs Monaten, bei Familien mit Kindern unter 18 Jahren bis zu 30 Tagen dauern, bei unbegleiteten Minderjährigen aber nicht verhängt werden kann. Eine Inhaftierung ist danach u.a. möglich zur Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers, nach dem Untertauchen des Antragstellers oder anderweitiger Behinderung der Durchführung des Asylverfahrens oder wenn dies aus gewichtigen Gründen zu befürchten ist oder wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, an Verfahrensverhandlungen teilzunehmen, und damit die Durchführung eines Dublin‑Verfahrens behindert hat. Die Verhängung der Asylhaft ist dabei nach vorheriger Einzelfallprüfung nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch die Anwendung weniger einschneidender Alternativen zur Inhaftierung erreicht werden kann, etwa durch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten oder Meldeauflagen. Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel; ihre Rechtmäßigkeit kann nur im Rahmen einer richterlichen Kontrolle erfolgen, die erstmals nach 72 Stunden und in der Folgezeit in 60‑Tages‑Intervallen zu erfolgen hat. Vgl. zu den Einzelheiten des Gesetzes: (österreichisches) Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2014 ‑ W 192 2014566‑1/3E ‑, abbrufbar bei RIS, welches eine Verletzung von Art. 4 GR‑Charta bzw. von Art. 3 EMRK ebenfalls verneint. Des Weiteren hat der EGMR bei seiner Entscheidung den Country Report des Ungarischen Helsinki‑Komitee, update 30. April 2014 berücksichtigt, in dem u.a. ausgeführt wird, dass in der Zeit zwischen Juli und Dezember 2013 etwa 26 % aller Asylbewerber und etwa 42 % der männlichen Asylbewerber inhaftiert worden sind, und dass in den Haftanstalten für Asylbewerber nicht unerhebliche Mängel im Bereich der Wohnverhältnisse, der Wasserqualität und der Versorgung mit Putz- und Reinigungsmitteln bestehen. Trotz dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist der EGMR in seinem Urteil vom 3. Juli 2014, a.a.O., zu dem Ergebnis gelangt, dass eine systematische Inhaftierung von Asylbewerbern nicht (mehr) gegeben ist. Auch wenn die Inhaftierungsgründe vage formuliert seien, eine Inhaftierung der Asylbewerber bis zu 6 Monaten möglich sei, die Haftbedingungen in Teilbereichen unzulänglich seien und kein Rechtsmittel gegen die Inhaftierungsentscheidung gegeben sei, seien deutliche Verbesserungen der Gesamtsituation der Asylbewerber in Ungarn festzustellen. Auch habe der UNHCR bislang keine Stellungnahme herausgegeben, in der er den (übrigen) Mitgliedstaaten empfohlen habe, von einer Rückführung von Asylbewerbern nach Ungarn abzusehen. Eine Änderung der vom EGMR zugrunde gelegten Sachlage, die ein Abweichen von der Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde, hat sich zwischenzeitlich nicht ergeben. Eine solche folgt insbesondere nicht aus dem Bericht des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30. September 2014. Dort wird ‑ entgegen der Auffassung des Antragstellers ‑ insbesondere nicht dargelegt, dass die ungarischen Behörden (wieder) exzessiv von der Möglichkeit der Inhaftierung von Asylsuchenden Gebrauch machen. Vielmehr entspricht die dort für das 1. Halbjahr des Kalenderjahres 2014 genannte Zahl der Inhaftierungen (Inhaftierung von 25 % aller Asylsuchenden und 40 % der männlichen Asylbewerber) in etwa den vom EGMR in dem Urteil vom 3. Juli 2014, a.a.O., zugrunde gelegten Inhaftierungszahlen (26 % aller Asylbewerber und 42 % der männlichen Asylbewerber). Im Übrigen ist zu beachten, dass auch die Richtlinie 2013/33 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ‑ EU‑Aufnahmerichtlinie - die Möglichkeit zur Inhaftierung von Asylantragstellern grundsätzlich vorsieht (Erwägungsgründe 15 bis 20 sowie Art. 8 bis 11) und in ihrer Entsprechung auch nach den ungarischen Reglungen die Inhaftierung nicht die Folge der Stellung eines Asylantrags ist, sondern der Umstände, die das individuelle Verhalten des Antragstellers vor und bei der Antragstellung kennzeichnen. Auch die vom ungarischen Helsinki‑Komitee, vgl. Briefing paper of the Helsinki Committee for the Working Group on Arbitrary Detention UN Commission of Human Rights vom 8. Oktober 2013, bemängelte Regelung, nach der Minderjährige für bis zu 30 Tagen zusammen mit ihren Eltern inhaftiert werden können, dürfte von der EU‑Aufnahmerichtlinie gedeckt sein (vgl. dort Art. 11 Abs. 4). Schließlich stehen auch die Haftbedingungen für Asylbewerber in Ungarn in Einklang mit Art. 3 EMRK und können nicht als "unmenschlich" oder "erniedrigend" eingestuft werden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den der Kammer zur Verfügung stehenden neueren Erkenntnissen. Vgl. u.a.: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. November 2014 an das VG Düsseldorf; Pro Asyl, Auskunft vom 31. Oktober 2014 an das VG Düsseldorf; UNHCR, Auskunft vom 30. September 2014 an das VG Düsseldorf. Im Gegenteil wird in diesen Erkenntnissen ausgeführt, dass die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in Ungarn auch während der Haft in einer noch zumutbaren Weise erfüllt werden. So können die Asylbewerber sich in den Haftanstalten frei bewegen, erhalten dort regelmäßig Mahlzeiten und gibt es keine Überbelegung der Haftanstalten; auch ist dort jedenfalls die ärztliche Grundversorgung sichergestellt. Dass die hygienischen Einrichtungen in Teilbereichen defizitär sein mögen und die Art der Ernährung wenig befriedigend sein mag, wie dies im Übrigen auch bei einem nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass die Haftbedingungen generell nicht menschenwürdig sind. Solange die hygienischen Standards keine Gefahren für die Gesundheit begründen und die Qualität der Ernährung keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, können die Haftbedingungen nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschengemäße Schlechterbehandlung angesehen werden. Dementsprechend hat der UNHCR, dessen Dokumenten bei der Prüfung der Frage, ob das Asylsystem eines Mitgliedstaats funktioniert, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR von der Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, eine besondere Bedeutung zukommt, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 ‑ C‑528/11, Rdnr. 44, juris, auch angesichts der von ihm selbst aufgezeigten Unzulänglichkeiten, den Mitgliedstaaten nach wie vor nicht empfohlen, von einer Abschiebung von Asylbewerbern bzw. Dublin‑Rückkehrern abzusehen. b) Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihr sog. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsandrohung nach § 34 a AsylVfG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 ‑ 18 B 1060 -, juris Rdnr. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).