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Urteil

7 K 1835/13

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mediationsvergleich, der lediglich die Absichtserklärung enthält, einen Antrag zu stellen, begründet keinen rechtlichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. • Behördliche Hinweise auf Prüfungsbedarf stellen keine verbindliche Zusage dar und begründen keine Anspruchsgrundlage ohne eindeutigen Rechtsbindungswillen. • Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG ist gegenüber dem tatsächlich begünstigten Träger der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen; die bloße Nennung in einer Rechtsverordnung ist nicht konstitutiv. • Schadensersatzansprüche können nicht zur Umgehung der speziellen Ausgleichsregelung des WHG herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Gülleaufbringungsverbot in Wasserschutzzone • Ein Mediationsvergleich, der lediglich die Absichtserklärung enthält, einen Antrag zu stellen, begründet keinen rechtlichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. • Behördliche Hinweise auf Prüfungsbedarf stellen keine verbindliche Zusage dar und begründen keine Anspruchsgrundlage ohne eindeutigen Rechtsbindungswillen. • Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG ist gegenüber dem tatsächlich begünstigten Träger der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen; die bloße Nennung in einer Rechtsverordnung ist nicht konstitutiv. • Schadensersatzansprüche können nicht zur Umgehung der speziellen Ausgleichsregelung des WHG herangezogen werden. Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofes, Teile der Flächen liegen in der Wasserschutzzone II. Früher bestand ein Wasserentnahmerecht und kostenlose Wasserlieferung durch die Gemeinde bzw. die Stadtwerke; die Wasserförderung wurde jedoch wegen Parasitenbefunden seit Ende der 1990er Jahre eingestellt. In einem Mediationsvergleich von 2010 vereinbarten die Parteien u. a. die Aussetzung des Wasserbezugsrechts während Stillstands der Anlage sowie, dass der Kläger ab 2011 Anträge auf Ausgleich stellen werde; konkrete Einigung über Ausgleichszahlungen enthält der Vergleich nicht. Der Kläger beantragte bei den Stadtwerken Entschädigung wegen Mehraufwandes bei Gülleausbringung; die Stadtwerke lehnten ab mit der Begründung, sie seien seit Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mehr begünstigt und damit nicht ausgleichspflichtig. Der Kläger klagte auf Zahlung von insgesamt 10.710 € bzw. ersatzweise Schadensersatz. • Die Klage ist unbegründet; aus dem Mediationsvergleich ergibt sich kein rechtlicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen, weil Ziffer 7 lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung enthält. • Behördliche Schreiben, die die Vorlage weiterer Unterlagen oder eine Prüfung ankündigen, begründen mangels eindeutigen Rechtsbindungswillens keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch. • § 52 Abs. 5 WHG begründet einen Ausgleichsanspruch zugunsten desjenigen, der durch die Anordnung des Wasserschutzgebiets begünstigt ist; nach § 99 S.2 i.V.m. § 97 S.1 WHG hat der Ausgleich der tatsächlich Begünstigte zu leisten. • Die Beklagte bzw. ihre Stadtwerke waren ab 1997 faktisch keine Förderer mehr; mit dem bestandskräftigen Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis endete ihre Tätigkeit in der betreffenden Wasserschutzzone, sodass sie nicht der richtige Anspruchsgegner für den Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG ist. • Die in der Verordnung genannte Person ist nicht konstitutiv als Ausgleichspflichtiger anzusehen; die Benennung dient deklaratorisch zur Identifizierung des Verpflichteten und setzt tatsächliche Begünstigung voraus. • Ein Schadensersatzanspruch kann nicht an die Stelle der spezifischen Ausgleichsregelung des WHG treten; es bestehen keine vertraglichen Grundlagen, die einen anderweitigen Schadensersatzanspruch begründen würden. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Ausgleichszahlungen in Höhe von 10.710 € und auch keinen Ersatzanspruch. Entscheidungsgrund ist, dass der Mediationsvergleich keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Beklagten zu Ausgleichszahlungen enthält und die Beklagte nicht derjenige ist, der nach § 52 Abs. 5 WHG zum Ausgleich verpflichtet wäre, da sie die Wasserförderung eingestellt und die wasserrechtliche Erlaubnis widerrufen wurde. Behördliche Prüfungsaufforderungen stellen keine verbindliche Zusage dar, und die speziellen Ausgleichsregelungen des WHG schließen die Geltendmachung eines anderweitigen Schadensersatzanspruchs für dieselben Vermögenseinbußen aus. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.