OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 1485/19 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2023:0511.3A1485.19HGW.00
5Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Unmittelbar Begünstigter im Sinne des § 97 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) ist das jeweilige Wasserversorgungsunternehmen.(Rn.28) 2. Die Hinweise des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern zum Entschädigungs- bzw. Ausgleichsverfahren in Wasserschutzgebieten (WSG) vom 9. Februar 2017, die an die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten gerichtet sind, können keine zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen, die den Anspruch nach § 52 Abs. 5 WHG (juris: WHG 2009) einschränken, statuieren.(Rn.39) 3. Für einen Anspruch eines Drittbeteiligten auf Erstattung der Gebühren und Auslagen seines im Vorverfahren hinzugezogenen Verfahrensbevollmächtigten besteht keine Rechtsgrundlage; insbesondere ist § 162 Abs. 3 VwGO nicht entsprechend anwendbar. Die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO ersetzt infolge der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids unmittelbar. Hat sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, entfällt die Anwendbarkeit des § 80 VwVfG; eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung wird hinfällig.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Beigeladenen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unmittelbar Begünstigter im Sinne des § 97 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) ist das jeweilige Wasserversorgungsunternehmen.(Rn.28) 2. Die Hinweise des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern zum Entschädigungs- bzw. Ausgleichsverfahren in Wasserschutzgebieten (WSG) vom 9. Februar 2017, die an die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten gerichtet sind, können keine zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen, die den Anspruch nach § 52 Abs. 5 WHG (juris: WHG 2009) einschränken, statuieren.(Rn.39) 3. Für einen Anspruch eines Drittbeteiligten auf Erstattung der Gebühren und Auslagen seines im Vorverfahren hinzugezogenen Verfahrensbevollmächtigten besteht keine Rechtsgrundlage; insbesondere ist § 162 Abs. 3 VwGO nicht entsprechend anwendbar. Die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO ersetzt infolge der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids unmittelbar. Hat sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, entfällt die Anwendbarkeit des § 80 VwVfG; eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung wird hinfällig.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Beigeladenen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist nur teilweise zulässig. a. Soweit die Klage gegen den Hauptsachetenor der behördlichen Entscheidung gerichtet ist, ist sie zulässig. Insbesondere ist die Klägerin auch hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheids vom 21. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2019 klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (Möglichkeitstheorie). Die in Frage stehende Norm muss ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers dienen (Schutznormtheorie). Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Zahlungsanspruch der Beigeladenen in Höhe von 5.121,43 Euro ist § 52 Abs. 5 WHG, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen für die wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Ausweisung als Wasserschutzgebiet bedingt sind, ein angemessener Ausgleich zu leisten ist. Die Vorschrift beinhaltet demnach zwar im Ausgangspunkt lediglich die Voraussetzungen für einen Anspruch desjenigen, der aufgrund von Vorgaben für Wasserschutzgebiete in der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks eingeschränkt ist und trifft keine unmittelbare Aussage darüber, wer Schuldner dieses Anspruchs ist. Die darauf fußende behördliche Anordnung steht jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit Ziffer 2. des Bescheids, mit der der Beklagte die Klägerin – auf der Grundlage des § 99 Satz 2 i.V.m. § 97 Satz 1 WHG – als Verpflichtete des Anspruchs in der zuvor genannten Höhe benennt. Sowohl die Entscheidung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach (Ziffer 1. des Bescheids) als auch die Entscheidung über den Ausgleichsschuldner (Ziffer 2.) können die Klägerin möglicherweise in ihren Rechten verletzen. b. Soweit sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 26. August 2019 wendet, indem sie vorträgt, die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines rechtlichen Beistands durch die hiesige Beigeladene im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG M-V sei rechtswidrig, fehlt es der Klage am Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung der Behörde insoweit ist zwar rechtswidrig. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG M-V statuiert für den hier vorliegenden Fall eines erfolglos gebliebenen Widerspruchs ausschließlich eine Erstattungspflicht hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen der Behörde, die Erstattung der notwendigen Aufwendungen weiterer am Verfahren Beteiligter ist von der Vorschrift hingegen nicht umfasst. Für einen Anspruch eines Drittbeteiligten auf Erstattung der Gebühren und Auslagen seines im Vorverfahren hinzugezogenen Verfahrensbevollmächtigten besteht keine Rechtsgrundlage; insbesondere ist § 162 Abs. 3 VwGO nicht entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1984 – 6 C 30/83 –, juris Rn. 10 ff.). Nur in diesem gesetzlich vorgegebenen Umfang kann die Klägerin durch die Kostengrundentscheidung in Ziffer 2. des Widerspruchsbescheids zur Kostentragung verpflichtet werden, eine Erweiterung des Umfangs der Kostenlast ist durch den behördlichen Ausspruch der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines rechtlichen Beistands nicht möglich. Der Ausspruch des Beklagten geht somit ins Leere. Ein Vorgehen der Klägerin insoweit erübrigt sich auch deswegen, da die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO infolge der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids unmittelbar ("automatisch") ersetzt bzw. verdrängt. Hat sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, entfällt die Anwendbarkeit des § 80 VwVfG; eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung wird hinfällig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 14/05 –, juris Rn. 13). 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladenen steht gemäß §§ 52 Abs. 5, 99 Satz 2 i.V.m. 97 Satz 1 WHG ein Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 5.121,43 Euro zu. a. Die Klägerin ist Anspruchsschuldnerin des Ausgleichsanspruchs. Wer Anspruchsschuldner ist, ergibt sich aus § 99 Satz 2 i.V.m. § 97 Satz 1 WHG. Nach § 99 Satz 2 WHG gilt für einen Ausgleich nach Satz 1 der Vorschrift, nach dem unter anderem ein Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG in Geld zu leisten ist, § 97 WHG entsprechend. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. Unmittelbar Begünstigter im Sinne der Vorschrift ist das jeweilige Wasserversorgungsunternehmen und nicht der Träger der Wasserversorgung (vgl. Lege, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 99. EL September 2022, WHG § 97 Rn. 11; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage, § 97 Rn. 4 f.; Esser, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage, § 97 Rn. 10; a. A. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 52 WHG Rn. 129; VG Aachen, Urteil vom 27. Februar 2015 – 7 K 1835/13 –, juris Rn. 56; BayObLG, Urteil vom 5. April 2000 – 1Z RR 449/99 –, juris Rn. 18: zu § 19 Abs. 4 WHG a.F.) Zwar dient die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 WHG, unter anderem um Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Nr. 1 der Vorschrift), der Aufgabe und dem Interesse eines Trägers der öffentlichen Wasserversorgung. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) sind dies die Gemeinden, die im Rahmen der Selbstverwaltung in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen haben, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Nach § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-M-V) gehört die Versorgung mit Wasser zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises einer Gemeinde (bzw. über § 151 Satz 2 KV M-V eines Zweckverbands). Jedoch können nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LWaG die zur Wasserversorgung Verpflichteten die Aufgaben nach Abs. 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. Auch wenn mit Letzterem keine Aufgabenübertragung auf den Dritten verbunden ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 11. September 1968 – I 137/65 –, BFHE 93, 434, BStBl II 1969, 17, juris Rn. 13), ist aufgrund des Kriteriums der Unmittelbarkeit der Begünstigung im Sinne des § 97 WHG dennoch der Dritte zutreffender Anspruchsgegner im Sinne dieser Vorschrift. Vorliegend kommt unmittelbar der Klägerin als Wasserversorgungsunternehmen, das die Aufgabe der Wasserversorgung tatsächlich ausübt, der Vorteil geringerer Kosten der Wasseraufbereitung aufgrund der Unterschutzstellung der streitgegenständlichen Flächen zugute. Dann ist es nach Sinn und Zweck der Norm folgerichtig, auch das Wasserversorgungsunternehmen mit der Ausgleichszahlung zu belasten. Die Norm stellt auf eine Identität zwischen Bevorteiltem und durch die Ausgleichszahlungen Belastetem ab. Auch ausweislich der Gesetzesbegründung ist begünstigte Person regelmäßig das Wasserversorgungsunternehmen, zu dessen Gunsten das Wasserschutzgebiet festgesetzt worden ist (vgl. Bundestags-Drucksachen 16/12275, 17. März 2009, S. 67). Schließlich spricht auch § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG, nach dem in der das Wasserschutzgebiet festsetzenden Rechtsverordnung die begünstigte Person zu benennen ist, für das Abstellen auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung als Anhaltspunkt der Ausgleichspflicht. Anderenfalls, also wenn stets der Hoheitsträger zum Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG verpflichtet wäre, liefe diese Regelung ins Leere. b. Der der Beigeladenen zugesprochene Ausgleich ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Anspruchsgrundlage ist § 52 Abs. 5 WHG. Danach ist, soweit eine Anordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG können in der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 WHG oder durch behördliche Entscheidung in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden. aa. Die hier maßgebliche Schutzzonenordnung für die Wasserfassungen ###, ### - ###, ### vom 6. Juli 1972 gilt gemäß der Überleitungsvorschrift hinsichtlich bestehender Schutzgebietsfestsetzungen des § 106 Abs. 1 WHG als Wasserschutzgebiet im Sinne des § 51 Abs. 1 WHG. Nach Ziffer 4. der Schutzzonenordnung in Verbindung mit den Technischen Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen (TGL) 23348 bzw. 43850 ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung u.a. durch das Verbot des Grünlandumbruchs, der nur beschränkt zulässigen Düngung und des Ausschlusses des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt. bb. Die Beigeladene hat die durch die Einschränkungen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung verursachten wirtschaftlichen Nachteile, für die sie darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage, § 52 Rn. 125), in hinreichendem Maße schlüssig nachgewiesen. Berechnung und Prüfung des Ausgleichsanspruchs begegnen keinen durchgreifenden Zweifeln. Dem Antragserfordernis des § 19 Abs. 1 LWaG ist die Beigeladene innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 LWaG nachgekommen. Weder Wasserhaushaltsgesetz noch Landeswassergesetz enthalten darüber hinausgehende spezielle Vorgaben zum Umfang der Nachweisführung. Ausgangspunkt ist das Gutachten „Ertragsausfall Ernte 2015“ des Dipl. Ing. (FH) ### vom 14. August 2015. Das Gutachten bewertete für das Jahr 2015 den Ertragsausfall u.a. auf einer Teilfläche des Feldblocks ###, der vorliegend ebenfalls von den beantragten Flächen umfasst ist. Der Gutachter kommt dabei u.a. zu dem Ergebnis, dass der auf der Teilfläche angebaute Winterraps nicht beerntbar gewesen sei. Es seien kaum Rapspflanzen vorhanden gewesen, Bestandsbildner waren Kamille, Kornblume und Mohn. Der genannte Feldblock sei insgesamt als nicht beerntbar einzustufen. Ein Ertrag entstehe aus diesen Flächen nicht, der Ertragsschaden betrage 100 Prozent. Diese Schlussfolgerungen sind auf alle beantragten Flächen übertragbar. Sofern nicht ohnehin eine Identität des Feldblocks gegeben ist, ist jedenfalls eine Vergleichbarkeit der beantragten mit den begutachteten Flächen gegeben. Sie liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander in einer Entfernung von ca. 200 m und allesamt in der Trinkwasserschutzzone II. Die Verhältnisse der begutachteten und der beantragten Flächen entsprechen einander. Sie weisen den gleichen Bodenrichtwert auf (Ackerzahl 36), es bestehen keine wesentlichen geologischen, topografischen oder klimatischen Unterschiede. Der Gutachter stuft den genannten Feldblock als insgesamt nicht beerntbar ein. Eine Regenerierung der Flächen dahingehend, dass zukünftig wieder ein messbarer Ertrag erwirtschaftet werden könnte, ist bei den hier fortdauernden Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung und Bearbeitung nicht erkennbar. Anders als bei trotz der Einschränkungen im Anbau in der Trinkwasserschutzzone grundsätzlich noch beerntbaren Flächen, bei denen gegebenenfalls jährlich der konkrete Minderertrag durch ein Gutachten zu belegen ist, ist bei Flächen, die insgesamt ab einem bestimmten Zeitpunkt als nicht beerntbar eingestuft worden sind, nicht in jedem folgenden Jahr erneut eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Denn aufgrund der Anbaubeschränkungen kann eine Regenerierung der Flächen nicht erwartet werden, zumindest solange nicht neue Anbaumethoden in Rede stehen, die auch für Flächen in Trinkwasserschutzzonen in Betracht kommen oder konkrete Gesichtspunkte für eine alternative landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Vorgaben der Trinkwasserschutzzone erkennbar sind. In solchen Fällen würde die Auferlegung der Beibringung eines jährlichen neuen Gutachtens lediglich zu Kostensteigerungen führen, die im Endeffekt zu einer höheren Ausgleichspflicht führen würden. Die behördliche Berechnung der Ausgleichssumme begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dem Antrag der Beigeladenen waren die Daten und Berechnungen zum Ertrag auf einer Vergleichsfläche beigefügt (Bl. 25 f. der Beiakte I), die nicht den Einschränkungen der Schutzzone II unterliegt, sondern in der Schutzzone III verortet ist. Anhand der Daten aus der entsprechenden Schlagkartei (Bl. 12 f. und 25 f. der Beiakte I), die die sachbearbeitende Mitarbeiterin Frau ### laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2022 anhand der Unterlagen der Beigeladenen überprüft hat, wurde der Deckungsbetrag, der Aufwendungen und Erlöse für die jeweilige Ackerfläche beinhaltet, für die Vergleichsfläche berechnet. Dieser Betrag wurde wiederum mit dem für die beantragten Flächen errechneten Deckungsbeitrag ins Verhältnis gesetzt. Der Beklagte setzte den Differenzbetrag zuzüglich Kosten für den erhöhten Verwaltungsaufwand im Rahmen der Antragstellung von insgesamt 180,00 Euro als Ausgleichszahlung antragsgemäß in Höhe von insgesamt 5.121,43 Euro fest. Dem Anspruch der Beigeladenen stehen nicht die Hinweise zum Entschädigungs- bzw. Ausgleichsverfahren in Wasserschutzgebieten (WSG) des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 2017 entgegen. Zum einen können diese an die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten gerichteten Vorgaben keine speziellen Nachweispflichten, die den Anspruch nach § 52 Abs. 5 WHG einschränken, statuieren. Der Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 5 WHG ist eine bundesrechtliche Regelung, für die dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 32 Grundgesetz (GG) zukommt. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung (nur), solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Vom Bundesrecht abweichende landesrechtliche Regelungen sind zwar aufgrund der Abweichungsgesetzgebungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG möglich. Die Vorschrift erfordert jedoch eine Regelung „durch Gesetz“. Mithin reichen Hinweise eines Landesministeriums an nachgeordnete Behörden nicht aus, um von der Befugnis Gebrauch machen zu können, von § 52 Abs. 5 WHG abweichende gesetzliche Regelungen aufzustellen. Zum anderen ist den aus den Hinweisen zu entnehmenden Vorgaben zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen genüge getan. Aus dem in den Hinweisen (dort Seite 6) beschriebenen Ablauf des Verfahrens zur Gewährung eines Ausgleichs nach § 52 Abs. 2 WHG kann der Grundsatz einer gutachterlichen Prüfung der Antragsunterlagen entnommen werden. So soll der Antragsteller die vollständigen Unterlagen durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen prüfen lassen und die Unterlagen mit einem Prüfvermerk versehen. Sofern dies nicht erfolgt, wird der Behörde empfohlen, die landwirtschaftliche Beratungsstelle zwischenzuschalten bzw. einen Sachverständigen selbst zu beauftragen. Neben der Einbeziehung des Gutachtens für das Vorjahr aus den oben genannten Gründen ist überdies zu berücksichtigen, dass eine eigene Sachprüfung durch die Behörde nicht ausgeschlossen wird. In den Hinweisen wird lediglich eine „Empfehlung“ der Zwischenschaltung der Beratungsstelle oder eines Sachverständigen ausgesprochen. Eine Prüfungskompetenz der Behörde klingt auch insoweit an, als ausgeführt wird, dass nach Vorlage einer positiven Stellungnahme der landwirtschaftlichen Beratungsstelle „und eigenem positiven Prüfungsergebnis“ der Ausgleich gegenüber dem Begünstigten festzusetzen sei. Ausweislich der Angaben des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Unterlagen zur Berechnung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs eingesehen und aufgrund eigener Sachkunde bewertet worden. Die Einsichtnahme durch sachkundige Behördenmitarbeiter reicht im konkreten Einzelfall aus, eine Einsichtnahme und damit Überprüfung der Antragsunterlagen stand auch der Klägerin offen. cc. An der Kausalität zwischen den erhöhten Anforderungen und der Einschränkung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der streitgegenständlichen Flächen bzw. der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile bestehen nach dem Vorgenannten ebenso wenig Zweifel wie an der Angemessenheit des festgesetzten Betrags. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene für die beantragten Flächen ebenso wie auf der herangezogenen Vergleichsfläche vom Anbau von Winterweizen (statt wie bisher von Winterraps) ausgeht. Nach Sinn und Zweck soll die Vorschrift des § 52 Abs. 5 WHG erreichen, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in einem Wasserschutzgebiet nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Betriebe außerhalb von Wasserschutzgebieten (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage, § 52 Rn. 90). Die Anpassung der Fruchtfolge entsprechend der benachbarten Vergleichsfläche dürfte in der Natur der Sache liegen, jedenfalls kann dieser nachvollziehbare Wechsel im Rahmen des finanziellen Ausgleichs für die Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung einem Landwirt nicht zum Nachteil gereichen. dd. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beigeladene ein Mitverschulden träfe und sie ihrer Minderungspflicht nach 19 Abs. 1 Satz 4 LWaG nicht nachgekommen wäre. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausgleich insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Letzterem ist die Beigeladene nachgekommen. Sie hat auf von vornherein nicht erfolgversprechende Aufwendungen zur Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen verzichtet, um so den Ausgleichsbetrag möglichst gering zu halten. Andernfalls wären die Aufwendungen zusätzlich auszugleichen gewesen, ohne dass diese durch anzurechnende Erlöse hätte abgedeckt werden können. Darüber hinaus hat die Beigeladene auch Stilllegungsprämien („AL. a. Erz.“) bei der Berechnung des Deckungsbeitrags für die beantragten Flächen berücksichtigt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es war angezeigt, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat einen eigenen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Beigeladenen – als Beteiligte nach § 162 Abs. 1 VwGO – für das Vorverfahren war notwendig, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 162 Rn. 18). Dies ist hier der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, sich durch einen Rechtsanwalt bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 VwGO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und der Klärung der Frage nach dem Umfang der Nachweispflichten vertreten zu lassen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen die ihr vom Beklagten auferlegte Pflicht zur Ausgleichszahlung nach § 52 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gegenüber der Beigeladenen. Die Beigeladene betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem sie unter anderem Flächen in den Feldblöcken ### und ### (Flurstücke ###, Gemarkung C-Stadt) bewirtschaftet. Die Flächen in einem Umfang von insgesamt 15,38 ha liegen innerhalb des Trinkwasserschutzgebiets der Wasserfassung ###, Schutzzone II (vgl. Schutzzonenordnung für die Wasserfassungen ###, ### - ###, ### vom 6. Juli 1972, Beiakte). Mit am 26. Juni 2017 beim Beklagten eingegangenem Antrag begehrte die Beigeladene Ausgleichszahlungen für einen Ernteausfall im Jahr 2016 hinsichtlich der genannten Flächen. Sie trug – unter näherer Begründung – vor, die ordnungsgemäße land- und/oder forstwirtschaftliche Grundstücksnutzung der genannten Flächen sei für das Jahr 2016 aufgrund der Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-Verordnung) beschränkt gewesen. Eine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und ein konventioneller Anbau seien nicht möglich gewesen, so dass sich eine starke Verunkrautung gezeigt habe. Zum Nachweis ihrer Angaben stützte sie sich auf das Gutachten „Ertragsausfall Ernte 2015“ des Dipl. Ing. (FH) Rixen vom 14. August 2015, das sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächen lediglich auf den Feldblock ### bezog. Im Antragsformular benannte sie die Klägerin als zur Ausgleichszahlung Verpflichtete. Mit an die Beigeladene gerichtetem Bescheid vom 21. Februar 2019, bei der Klägerin am 12. März 2019 eingegangen, gewährte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Ausgleichszahlung nach § 52 Abs. 5 WHG in Höhe von insgesamt 5.121,43 Euro (Ziffer 1.). Zugleich sprach er aus, dass durch die Klägerin an die Beigeladene für das Erntejahr 2016 entsprechend des nachgewiesenen Ertragsverlustes ein Ausgleich in der genannten Höhe zu zahlen sei (Ziffer 2.). Die Beigeladene habe nachgewiesen, dass ackerbauliche Maßnahmen auf den betroffenen Flächen nicht durchgeführt werden konnten und somit auch angesichts der beauflagten wasserrechtlichen Einschränkungen kein Ertrag erwirtschaftet werden konnte. Ausgleichspflichtig sei die Klägerin. Mit gesondertem Bescheid vom 8. März 2019 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin die entsprechende Zahlungspflicht an. Am 22. März 2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen beide Bescheide. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2019 wies der Beklagte unter Ziffer 1. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Februar 2019 zurück. Unter Ziffer 2. legte er die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Klägerin auf und stellte die Notwendigkeit der Hinzuziehung gemäß § 13 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) und der Hinzuziehung eines rechtlichen Beistands durch die hiesige Beigeladene im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG M-V fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen ergänzend aus, das Gutachten über den Ertragsausfall für das Jahr 2015 besitze auch für das Erntejahr 2016 hinreichende Aussagekraft. Die Klägerin hat am 26. September 2019 Klage erhoben. Sie begründet diese insbesondere dahingehend, dass die Beigeladene die streitgegenständlichen Flächen im Jahr 2016 als „Ackerland aus der Erzeugung“ eingeordnet habe. So sei es nicht nachvollziehbar, dass für die streitgegenständlichen Flächen in den Vorjahren, als diese noch bewirtschaftet worden seien, ein höherer Ertragsausfall geltend gemacht worden sei als in dem nunmehr beantragten Jahr, wo keine Bewirtschaftung mehr erfolgt sei. Das von der Beigeladenen eingereichte Gutachten könne keine Berücksichtigung finden, da es sich auf einen anderen Zeitpunkt und auf eine andere Trinkwasserschutzzone beziehe. Nur mittels eines Gutachtens, das den Ertragsausfall für das Jahr 2016 auf allen streitgegenständlichen Flächen bewertet, könne die Ertragssituation eingeschätzt werden. Jedenfalls sei die landwirtschaftliche Beratungsstelle bei der Überprüfung der Angaben der Beigeladenen heranzuziehen gewesen, wenn für das Erntejahr 2016 kein Gutachten vorgelegt und durch den Beklagten im Gegensatz zu den Vorjahren auch nicht angefordert wird. Die Beigeladene habe einen (unverschuldeten) Ernteausfall nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen. Überdies sei sie schon nicht Anspruchsschuldnerin des Ausgleichsanspruchs nach § 52 Abs. 5 WHG, da sie nicht unmittelbar Begünstigte des Vorgangs sei. Sie beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, die Klägerin sei die direkt Begünstigte der Schutzzone II der Wasserfassung ### und somit zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Bei der Frage nach dem richtigen Anspruchsschuldner sei irrelevant, wer der Träger der Aufgabe der örtlichen Wasserversorgung ist. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes gehe es um eine finanzielle Forderung, die durch den unmittelbar Begünstigten, hier die Klägerin, auszugleichen sei. Die Klägerin profitiere von dem Schutz der Wassereinzugsgebiete in dem Maße wie der landwirtschaftliche Betrieb durch den Schutz finanziell beeinträchtigt ist. Somit könne auch nur der Begünstigte, der die Aufgabe der Wasserwirtschaft durch Aufbereitung des geförderten Wassers und Bereitstellung als Trinkwasser erfüllt und dafür das Entgelt erhält, für den finanziellen Ausgleich gegenüber der durch die Schutzgebietsausweisung Benachteiligten verantwortlich sein. Die Klägerin habe durch die Ausweisung von Wasserschutzgebieten unzweifelhaft geringere Aufbereitungskosten. Eine zukunftssichere Wasserversorgung habe höchsten Stellenwert, die Beigeladene sei daher an umfangreiche landwirtschaftsbezogene Schutzbestimmungen gebunden. Wegen dieser eingeschränkten Handlungs- und Nutzungsmöglichkeiten sei der Anspruch der Beigeladenen auf Ausgleichszahlung gegeben. Die Hinweise zum Entschädigungs- bzw. Ausgleichsverfahren in Wasserschutzgebieten des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 2017 stellten lediglich eine interne Arbeits- und Handlungshilfe dar, sie kämen nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Es gebe keine Verpflichtung, Ertragsausfälle ausschließlich durch die Beibringung eines Gutachtens belegen zu müssen. Durch die Offenlegung ihrer Geschäftsunterlagen habe die Beigeladene alle relevanten Tatsachen ermitteln lassen. Ein Mitverschulden der Beigeladenen liege nicht vor, der Einsatz alternativer Produkte zur Bekämpfung des Unkrautbewuchses sei in der Schutzzone II untersagt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt insbesondere vor, sie habe die Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 5 WHG plausibel dargelegt. Im Wesentlichen tritt sie den Argumenten des Beklagten bei. Insbesondere sei das Gutachten „Ertragsausfall Ernte 2015“ auch hinsichtlich des Jahres 2016 aussagekräftig. Zum einen sei der Zustand der begutachteten Flächen konstant, die Standortfaktoren hätten sich nicht geändert. Die Verhältnisse der begutachteten und der beantragten Fläche seien vergleichbar. Sie lägen in einem Gebiet mit einheitlichem Bodenrichtwert (Ackerzahl: 36 bzw. 39), lägen mit einem Abstand von maximal 200 m voneinander entfernt und wiesen keine erheblichen geologischen, topographischen oder sonstigen Unterschiede auf. Auf eine nochmalige Begutachtung sei auch deswegen verzichtet worden, weil die Kostenübernahme insoweit im Ausgleichsverfahren mitunter streitig sei. Die Ackerflächen seien aus der Erzeugung genommen worden, um die Flächenverluste auf ein Minimum zu reduzieren. Die erhaltenen Flächensubventionen stellten die einzig mögliche und auch in Ansatz gebrachte Förderung dar. Da auf den Flächen kein Ertrag zu erwarten gewesen sei, sei auch nicht gedüngt worden. Die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags heranzuziehenden Erträge auf einer Vergleichsfläche außerhalb des Wasserschutzgebiets seien plausibel und fehlerfrei für das Jahr 2016 ermittelt worden. Die zum Nachweis des Ertragsausfalls vorhandenen Unterlagen müssten von der Klägerin nicht eingesehen werden können, es komme lediglich auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen an. Schließlich sei die Klägerin richtiger Anspruchsgegner. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2022 und 11. Mai 2022 ergänzend Bezug genommen.