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Beschluss

6 L 27/15

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage ist zulässig, aber nicht begründet. • Die Behörde hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schlüssig begründet, insbesondere mit drohenden finanziellen Nachteilen wegen Degression der Einspeisevergütung. • Bei summarischer Prüfung ist die Genehmigung nicht offensichtlich rechtswidrig und verletzt keine drittschützenden Normen der Antragstellerin. • Bei parallelen Genehmigungsverfahren ist die Behörde an das Prioritätsprinzip gebunden; maßgeblich ist, dass die Planung des Beigeladenen bereits hinreichend verfestigt war.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Genehmigung einer Windenergieanlage • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage ist zulässig, aber nicht begründet. • Die Behörde hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schlüssig begründet, insbesondere mit drohenden finanziellen Nachteilen wegen Degression der Einspeisevergütung. • Bei summarischer Prüfung ist die Genehmigung nicht offensichtlich rechtswidrig und verletzt keine drittschützenden Normen der Antragstellerin. • Bei parallelen Genehmigungsverfahren ist die Behörde an das Prioritätsprinzip gebunden; maßgeblich ist, dass die Planung des Beigeladenen bereits hinreichend verfestigt war. Die Beigeladene erhielt am 17.06.2014 eine Genehmigung nach § 6 BImSchG zum Bau und Betrieb einer Windenergieanlage (Enercon E 70 E 4, Gesamthöhe 99,0 m) auf einem Grundstück in Gemeinde O. Die Antragstellerin plante ebenfalls eine Windenergieanlage im selben Baufeld und hatte zuvor unterschiedliche Anträge gestellt, darunter einen immissionsschutzrechtlichen Vorantrag und später einen Antrag auf bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für eine Kleinwindenergieanlage. Die Antragstellerin machte geltend, durch die Genehmigung der Beigeladenen werde ein Konkurrenzverhältnis zu ihren Lasten willkürlich gelöst und ihre Rechte verletzt. Sie beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer bei Gericht anhängigen Klage. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung an mit der Begründung erheblicher finanzieller Nachteile der Beigeladenen bei Verzögerung (EEG-Degression). Das Gericht prüfte summarisch, ob die Genehmigung drittschützende Rechte der Antragstellerin verletzt und ob die Vollziehungsanordnung formell und materiell gerechtfertigt ist. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie geltend machen kann, durch die Genehmigung in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung paralleler Anträge verletzt zu sein. • Formelle Begründung des Sofortvollzugs: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil die Behörde konkret und nachvollziehbar finanzielle Nachteile (EEG-Degression) dargelegt hat. • Prüfungsmaßstab und Ergebnis: Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist maßgeblich, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist; dies ist hier nicht der Fall. • Drittschutz: Die Antragstellerin ist nicht als Nachbarin i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nachgewiesen; es fehlen konkrete Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren oder erhebliche Belästigungen ihres Betriebs. • Planungsrechtliche Zulässigkeit: Das Vorhaben der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit zulässiger Höchstbauhöhe 99,0 m; etwaige Befreiungen wurden nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt und verletzen keine Rechte der Antragstellerin. • Konkurrenzverhältnis und Priorität: Bei parallelen Anträgen ist eine sachgerechte Auswahl erforderlich; die Behörde hat auf Grundlage der bereits am 30.09.2013 als vollständig festgestellten Unterlagen der Beigeladenen unter Anwendung des Prioritätsprinzips zugunsten der Beigeladenen entschieden, ohne dass eine Verfahrenswillkür erkennbar ist. • Interessenabwägung: Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache sind gering, sodass die privaten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien das Aussetzungsinteresse überwiegen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das Gericht hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für formell ausreichend begründet und kommt bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung der Windenergieanlage die drittschützenden Rechte der Antragstellerin offensichtlich nicht verletzt. Die Behörde hat unter Anwendung des Prioritätsprinzips sachgerecht zugunsten der Beigeladenen entschieden, da deren Antrag bereits als vollständig feststand und ihre Planung hinreichend verfestigt war. Die wirtschaftlichen Nachteile der Beigeladenen durch eine Verzögerung (insbesondere EEG-Degression) sowie das öffentliche Interesse am zügigen Ausbau erneuerbarer Energien überwiegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.