Beschluss
1 L 358/15.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2015:0427.1L358.15A.00
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Leitsätze
Roma in Mazedonien unterliegen keiner Gruppenverfolgung.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Roma in Mazedonien unterliegen keiner Gruppenverfolgung. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 752/15.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes des Bundesamtes bestehen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat es den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt und den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt. Zudem hat es festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert; für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Mazedonien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder ‑verpflichteten Staat angedroht. Ernstliche Zweifel an diesen Entscheidungen lägen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprächen, dass sie einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten. Dies ist nicht der Fall. Das Gericht folgt der überzeugenden Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und sieht in analoger Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage II zum AsylVfG. Stammt ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, besteht die gesetzliche Vermutung, dass ihm dort keine Verfolgung droht. Die Antragsteller haben keine Anhaltspunkte im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. § 29a Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG glaubhaft gemacht, die die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im konkreten Einzelfall rechtfertigen könnten. Die Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet ist zudem auch auf der Grundlage von § 30 Abs. 1, 2 AsylVfG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Die geltend gemachte Bedrohung durch Islamisten ist nicht glaubhaft gemacht. Zudem müssten sich die Antragsteller auf den Schutz durch den mazedonischen Staat (§ 3d AsylVfG) und die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative (§ 3e AsylVfG) verweisen lassen. Auch als Angehörige der Volksgruppe der Roma droht den Antragstellern keine Verfolgung oder konkrete Gefährdung in ihrem Heimatland. Es entspricht allgemeiner Rechtsprechung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage, dass sich die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten ‑ insbesondere die der Roma - in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keine Anhaltspunkte für deren gruppenspezifische Verfolgung oder eine extreme konkrete Gefahrenlage aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma gegeben sind. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2014 - 8 LA 150/14 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 13. März 2014 - 3 K 248/14 -, juris; VG München, Urteil vom 16. Januar 2014 - M 24 K 13.30752 -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014 - 24 K 8837/13.A -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 28. November 2013 - 6 A 373/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. September 2013 - 7a K 2502/13.A -, juris. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht feststellbar. Die geltend gemachte Bedrohung durch die Islamisten - soweit man dem Vortrag der Antragsteller folgen sollte - begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da sich die Antragsteller auch insoweit auf die Möglichkeit staatlichen Schutzes und inländische Fluchtalternativen verweisen lassen müssen. Staatsangehörige vor nach nationalem Recht strafbaren Übergriffen Dritter auf seinem Staatsgebiet zu schützen, ist die Aufgabe des jeweiligen Staates. Gegen kriminelle Übergriffe ist Schutz durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte des Heimatlandes zu suchen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der mazedonische Staat gegenüber den Angehörigen der Volksgruppe der Roma eine geringere Schutzbereitschaft zeigt. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Oktober 2013) vom 11. Dezember 2013, S. 9; VG München, Urteil vom 16. Januar 2014 - M 24 K 13.30752 -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014 - 24 K 8837/13.A -, juris. Die allgemeine soziale und (schlechte) wirtschaftliche Situation der Roma und anderer Minderheiten in Mazedonien begründen ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Auch wenn insbesondere Roma mit großen sozialen Problemen kämpfen müssen und von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens als Transformationsland besonders betroffen sind, sind die Minderheiten nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von der Vergabe von Sozialleistungen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten allen ethnischen Gruppen unter gleichen Voraussetzungen Zugang zu staatlichen Leistungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2013 zu Mazedonien, S. 9 f.; VG München, Urteil vom 16. Januar 2014 - M 24 K 13.30752 -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014 - 24 K 8837/13.A -, juris; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.