OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 2654/13

VG AACHEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die auf den Einheitswert hochgerechnete Jahresrohmiete ist als pauschalierender Maßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer rechtmäßig. • Die Zweitwohnungssteuersatzung ist nicht gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) verfassungswidrig, weil unterschiedliche Berechnungswege zulässig und die Ausnahmeregelung lediglich Auffangfunktion hat. • Ein Steuerpflichtiger muss die Richtigkeit der vom Finanzamt festgesetzten Jahresrohmiete gegenüber dem Finanzamt geltend machen; im Verfahren der Zweitwohnungssteuer ist dies nicht zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuerberechnung nach Einheitswert/Hochrechnung • Die auf den Einheitswert hochgerechnete Jahresrohmiete ist als pauschalierender Maßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer rechtmäßig. • Die Zweitwohnungssteuersatzung ist nicht gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) verfassungswidrig, weil unterschiedliche Berechnungswege zulässig und die Ausnahmeregelung lediglich Auffangfunktion hat. • Ein Steuerpflichtiger muss die Richtigkeit der vom Finanzamt festgesetzten Jahresrohmiete gegenüber dem Finanzamt geltend machen; im Verfahren der Zweitwohnungssteuer ist dies nicht zu ersetzen. Der Kläger bewohnt seine Hauptwohnung in L. und besitzt zusammen mit seiner Frau ein Haus in I., das er seit 1.8.2013 als Nebenwohnung nutzt. Das Finanzamt setzte für das Grundstück einen Einheitswert und daraus abgeleitet eine Jahresrohmiete fest. Die Gemeinde berechnete die Zweitwohnungssteuer 2013 auf Grundlage der vom Finanzamt hochgerechneten Jahresrohmiete und eines Hebesatzes von 5,25 %, woraus sich eine Steuer von 472,32 € für den Zeitraum August bis Dezember 2013 ergab. Der Kläger rügte, die Anwendung der vom Finanzamt ermittelten Jahresrohmiete führe zu einem realitätsfernen höheren Mietwert gegenüber der tatsächlich erzielbaren Miete und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Mieter anders behandelt würden. Er beantragte, die Steuerbescheide auf einen geringeren Hebesatz bzw. einen niedrigeren Jahresmietwert herabzusetzen. Die Gemeinde verteidigte die satzungsgemäße Berechnung und wies auf die Praxis der Anknüpfung an die Jahresrohmiete hin. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) stellt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar und verletzt kein höherrangiges Recht, insbesondere nicht Art. 3 GG. § 4 ZwStS ist verfassungskonform, da die Norm einen pauschalierenden Maßstab festlegt, nicht den tatsächlichen marktüblichen Mietzins verlangt. • Die Heranziehung der vom Finanzamt nach § 79 BewG hochgerechneten Jahresrohmiete ist zulässig, weil sie als einheitlicher Maßstab geeignet ist, unterschiedliche Zweitwohnungen proportional zu bewerten; die Steuer ist als Aufwandssteuer auf das Innehaben der Zweitwohnung gerichtet. • Eine Begrenzung der Höhe der Steuer folgt nur, wenn die Steuer das Innehaben faktisch unmöglich machen würde; hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. • Ein etwaiger Widerspruch gegen den vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert beziehungsweise die Jahresrohmiete ist gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; das Zweitwohnungssteuerverfahren ersetzt keinen Einspruch gegen den Einheitswertbescheid. Die Klage wird abgewiesen. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 13.09.2013 ist in voller Höhe rechtmäßig, weil die Satzung und die Anknüpfung an die vom Finanzamt ermittelte Jahresrohmiete als pauschalierenden und vergleichenden Maßstab zulässig sind. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegt nicht vor, zumal die Auffangregelung für Ausnahmen nicht ersichtlich angewendet werden musste. Sachdienliche Einwendungen gegen die Höhe der zugrunde liegenden Jahresrohmiete hätte der Kläger gegenüber dem Finanzamt im Einspruchsverfahren geltend machen müssen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.