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Urteil

9 K 25/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0113.9K25.16.00
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Leitsätze

Zur Rechtmäßigkeit einer Zweitwohnungssteuersatzung, wonach der für die Berechnung der Steuer maßgebliche jährliche Aufwand nicht auf der Grundlage der - im jeweiligen Veranlagungsjahr - tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt gemäß § 79 BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr entsprechend hochgerechneten Jahresrohmiete.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer Zweitwohnungssteuersatzung, wonach der für die Berechnung der Steuer maßgebliche jährliche Aufwand nicht auf der Grundlage der - im jeweiligen Veranlagungsjahr - tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt gemäß § 79 BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr entsprechend hochgerechneten Jahresrohmiete. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Mit Einheitswertbescheid vom 30. Dezember 1985 setzte das Finanzamt Aachen-Rothe Erde den Einheitswert für das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück L. in N. auf 42.500 DM fest. Bei der Ermittlung des Einheitswertes wurde eine Jahresrohmiete in Höhe von 3.432 DM zugrunde gelegt. In der Begründung heißt es, dass die Marktmiete (Wertverhältnisse 1. Januar 1964) anzusetzen sei. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilten die Kläger der Beklagten mit, dieses Haus mit einer Wohnfläche von 110 qm seit 2009 als Zweitwohnung zu nutzen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 setzte die Bürgermeisterin der Beklagten gegenüber den Klägern eine Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2011 bis 2015 in Höhe von insgesamt 3608,28 € fest. Hierbei rechnete sie die vom Finanzamt festgesetzte Jahresrohmiete nach dem jeweiligen Preisindex hoch und multiplizierte den so errechneten Mietwert mit dem jeweiligen Steuersatz. Die Kläger haben am 8. Januar 2016 Klage erhoben Sie begründen ihre Klage im Kern damit, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Mietwerts ihres Hauses auf den im jeweiligen Veranlagungsjahr maßgeblichen Mietspiegel hätte abstellen müssen. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor: In der Beschlussvorlage vom 3. Dezember 2014 betreffend den Erlass einer neuen Zweitwohnungssteuer der Beklagten seien die genannten Steuersätze in der Städteregion Aachen in Höhe von 10 bis 13,2 % nicht hinreichend aussagekräftig, weil andere Gemeinden in der Städteregion Aachen nicht auf die vom Finanzamt festgesetzte Jahresrohmiete, sondern auf die jeweiligen Mietspiegel abstellten. Aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2014 - II R 6/13 - ergebe sich die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung, wenn die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 zu Folgen führe, die mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht mehr vereinbar seien. Bei der Ermittlung des Einheitswertes gemäß § 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) sei der aktuelle Mietspiegel zugrunde zu legen. Dies folge auch aus der den Klägern erteilten Auskunft des Finanzamts Aachen-Kreis vom 6. Dezember 2016. Danach sei die übliche Miete zu schätzen, wenn sie nicht durch unmittelbaren Vergleich mit geeigneten vermieteten Objekten ermittelt werden könne; somit hätte ein Vergleich mit dem aktuellen Mietspiegel der Beklagten erfolgen müssen. Die Beklagte habe gemäß § 4 Abs. 5 der Zweitwohnungssteuersatzung die rechtliche Möglichkeit, als Mietwert die Nettokaltmiete anzusetzen. Da die Verwaltung immer diejenige Maßnahme wählen müsse, welche den Betroffenen am wenigsten belaste, sei dieses mildere Mittel anzuwenden. Da alle anderen Gemeinden in der Städteregion Aachen bei der Ermittlung der jeweiligen Zweitwohnungssteuer auf den Mietspiegel als Bemessungsgrundlage abstellten, müsse die Beklagte auch so verfahren. Die Kläger beantragen, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Bürgermeisterin der Beklagten vom 18. Dezember 2015 aufzuheben, soweit eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt mehr als 2262,03 € erhoben wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Zweitwohnungssteuerbescheid sei rechtmäßig, weil die Beklagte berechtigt sei, an die Jahresrohmiete anzuknüpfen. Ausweislich einer ihr erteilten Auskunft des Finanzamtes Aachen-Kreis vom 7. November 2016 habe das Finanzamt die Jahresrohmiete über die übliche Miete bezogen auf die Wertverhältnisse am 1. Januar 1964 ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Bürgermeisterin der Beklagten vom 18. Dezember 2015 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) der Beklagten vom 12. Dezember 1996 in der Fassung vom 21. Juli 2003 betreffend die streitbefangenen Jahre 2011 bis 2014 und ihre Zweitwohnungssteuersatzung vom 3. Dezember 2014 betreffend das ebenfalls streitbefangene Jahr 2015 sind wirksame Ermächtigungsgrundlagen für den angefochtenen Steuerbescheid. Soweit die Kläger vortragen, die Beschlussvorlage vom 3. Dezember 2014 sei unvollständig, ist anzumerken, dass sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgaberegelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht beschränkt und nicht die Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte umfasst. Daraus folgt, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 -, juris, Rn. 6. Die - in den beiden Zweitwohnungssteuersatzungen wortgleichen - Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 ZwStS verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der Wohnung. In Abs. 2 heißt es: „Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. 1991 I S. 230) in der zurzeit gültigen Fassung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmiete insgesamt) nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete; Reihe Wohnungsmiete insgesamt) nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.“ Dass nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten der für die Berechnung der Steuer maßgebliche jährliche Aufwand nicht auf der Grundlage der - im jeweiligen Veranlagungsjahr - tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt gemäß § 79 BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr nach dem entsprechenden Preisindex hochgerechneten Jahresrohmiete, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn die auf der Basis einer Indexierung errechnete Jahresrohmiete, wie von den Klägern vorgetragen, den im Veranlagungsjahr aktuellen Mietwert ihrer Wohnung übersteigen sollte, bleibt die Zweitwohnungsteuer eine Aufwandssteuer. In § 4 Abs. 2 ZwStS geht es nicht um die steuerliche Belastung des tatsächlich erzielbaren Mietwerts, sondern um die Festlegung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage, die es erlaubt, die Mietwerte der im Gemeindegebiet vorhandenen Zweitwohnungen miteinander zu vergleichen. Die Jahresrohmiete liefert also nur den zur Ermittlung der konkreten Steuerschuld erforderlichen Steuermaßstab; ihre Heranziehung als Rechengröße ändert nichts daran, dass das Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung und damit ein bestimmter Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes den Steuergegenstand bildet (§§ 1, 2 ZwStS). Die Jahresrohmiete muss daher nicht der Höhe nach dem Betrag entsprechen, der in der Kommune für eine entsprechende Wohnung als Miete erzielt werden könnte, sondern als Maßstab lediglich gewährleisten, dass unterschiedlichen Wohnungen hinreichend realistisch proportional unterschiedliche Steuerfestsetzungen zugeordnet werden. Dass dies die Anknüpfung an die vom Finanzamt ermittelte Jahresrohmiete nicht leistet, ist nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung wird mit Blick auf deren Höhe erst durch den Rechtsgedanken der erdrosselnden Wirkung begrenzt. So bereits VG Aachen, Urteil vom 1. Juni 2015 - 9 K 2654/13 -, juris, Rn. 18 ff., mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, BVerwGE 117, 345; BayVGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 4 ZB 11.2415 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 1 L 205/08 -, juris; HessVGH, Urteil vom 23. November 2005 - 5 UE 2557/04 -, KStZ 2006, 112. Für die hierfür erforderliche Feststellung, dass die Höhe der Zweitwohnungssteuer das Innehaben von Zweitwohnungen im Geltungsbereich der Satzung faktisch unmöglich machen würde, ist nichts ersichtlich. Mit Blick auf den von den Klägern angeführten Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2014 - II R 6/13 - ist auch nicht von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auszugehen. Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung von Grundvermögen (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar. Da der Einheitswertbescheid betreffend das streitgegenständliche Grundstück jedoch bereits im Jahre 1985 ergangen ist, stehen die vom Bundesfinanzhof angenommenen verfassungsrechtlich bedeutsamen Wertverzerrungen hier nicht im Raume. Soweit die Kläger sinngemäß auch die Höhe der im jeweiligen Veranlagungsjahr zu Grunde gelegten Jahresrohmiete rügen, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Die Beklagte hat den Betrag der Jahresrohmiete gemäß § 4 Abs. 2 ZwStS aus dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes Aachen-Rothe Erde vom 30. Dezember 1985 übernommen und für das jeweilige Erhebungsjahr nach dem entsprechenden Preisindex hochgerechnet. Sofern die Kläger diesen Betrag der Jahresrohmiete (3432,‑ DM) für unzutreffend halten, hätten sie dies gegenüber dem Finanzamt im Wege eines Einspruchs geltend machen können und müssen. Im Übrigen sind hinreichende Anhaltspunkte dafür nicht erkennbar, dass das Finanzamt die Jahresrohmiete rechtsfehlerhaft ermittelt haben könnte. Aus dessen Auskünften an die Beklagte vom 7. November 2016 und an die Kläger vom 6. Dezember 2016 ergibt sich, dass es gemäß § 79 Abs. 2 BewG die übliche Miete des zum 1. Januar 1964 und zum 1. Januar 1986 eigengenutzten Hauses der Kläger anhand eines Mietspiegels bezogen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 ermittelt hat. Diese Vorgehensweise steht entgegen der Auffassung der Kläger mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Einklang. Vgl. BFH, Urteil vom 10. August 1984 - II R 41/75 -, juris, Rn. 12 ff. Das Finanzamt hat die Jahresrohmiete, was von den Klägern auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestritten worden ist, zu Recht nach der am 1. Januar 1964 üblichen Miete ermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris, Rn. 23; VG Stade, Urteil vom 3. September 2012 - 3 A 1525/11 -, juris, Rn. 26; Halaczinsky, in: Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, § 79 Rn. 51, Stand: 17. Ergänzungslieferung (August 2012). Der von den Klägern angeführte § 4 Abs. 5 ZwStS ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine Mietfestsetzung nach § 4 Abs. 1 bis 4 ZwStS nicht möglich ist. Nach den vorstehenden Ausführungen war dies jedoch möglich. Abgesehen davon verweist § 4 Abs. 5 ZwStS als Rechtsfolge zur Ermittlung der Jahresrohmiete auf § 79 Abs. 2 BewG. Hierbei handelt es sich jedoch um die konkrete Norm, auf deren Grundlage das Finanzamt die Jahresrohmiete hier ermittelt hat. Schließlich liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mit Blick darauf vor, dass nach dem Vortrag der Kläger alle anderen Gemeinden in der Städteregion Aachen und insbesondere auch die Stadt Stollberg mit gleichem Steuermaßstab wie die Beklagte bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern den Mietwert auf der Grundlage des im Veranlagungsjahr geltenden Mietspiegels ermitteln. Denn Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gilt nur innerhalb der Grenzen der Rechtssetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft, so dass der Vergleich mit den Steuererhebungen anderer Gemeinden in diesem Zusammenhang keine für die Kläger günstigere Beurteilung rechtfertigen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.