Gerichtsbescheid
2 K 425/15.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0619.2K425.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 1988 geborene Kläger wurde am 19. November 2014 im Zug von Basel nach Freiburg durch die Grenzpolizei Weil am Rhein angetroffen und begehrte Asyl. Eine Eurodac-Abfrage zum Kläger ergab insgesamt 8 Treffer über in der Schweiz sowie in Norwegen, Schweden, Finnland und Deutschland gestellte Asylanträge. 3 Die Schweiz stimmte unter dem 3. Dezember 2014 dem Übernahmeersuchen der Beklagten vom 1. Dezember 2014 nach Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) zu. 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ordnete mit Bescheid vom16. Februar 2015 – zugestellt am 18. Februar 2015 - die Abschiebung in die Schweiz an. 5 Der Kläger hat am 5. März 2015 Klage erhoben und schriftsätzlich beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2015 aufzuheben. 7 . 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 9 Das Gericht hat in dem Verfahren 2 L 198/15.A den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung mit Beschluss vom 30. März 2015 abgelehnt. 10 Nach Mitteilung der Ausländerbehörde der Städteregion Aachen vom 20. April 2015 konnte eine für diesen Tag vorgesehene Abschiebung des Klägers nicht erfolgen, da er nicht in der Unterkunft angetroffen wurde. 11 Das Gericht hat dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 30. März 2015 – zugestellt an den Prozessbevollmächtigten am 31. März 2015 - Gelegenheit gegeben, zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, Stellung zu nehmen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und kann ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 15 Die Klage ist bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. 16 Gemäß § 74 Abs. 1 1. Halbsatz des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Die einwöchige Frist gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG ist nicht einschlägig, da es sich nicht um einen Fall des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG handelt; die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist dort gerade nicht erwähnt, 17 vgl. dazu auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: Juni 2014, § 74 Rz. 5, m.w.Nw.. 18 Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Februar 2015 ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am Mittwoch, dem 18. Februar 2015, im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 180 ZPO zugestellt worden. Danach kann das zuzustellende Schriftstück in einer zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, für die gemäß § 182 Satz 2 ZPO die Regelung zur Beweiskraft von öffentlichen Urkunden gemäß § 418 ZPO hinsichtlich der in ihr bezeugten Tatsachen gilt, ist eine Übergabe versucht worden und das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden. Die Klagefrist von zwei Wochen endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 BGB am Mittwoch, dem 4. März 2015; die Klage ist jedoch erst am Donnerstag, dem 5. März 2015, bei Gericht eingegangen. 19 Dem Kläger war auf seinen am 10. März 2015 gestellten Antrag auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Zwar hat der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag binnen der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, er hat jedoch nicht innerhalb der Frist hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass er ohne sein Verschulden verhindert war die gesetzliche Klagefrist einzuhalten. Der Kläger hat den Wiedereinsetzungsantrag nicht begründet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - ungeachtet der bestehenden Sorgfaltspflichten eines ausländischen Antragstellers - bereits die Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache abgefasst ist. 20 Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet. 21 Dazu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 30. März 2015 in dem Verfahren 2 L 198/15 ausgeführt: 22 "Zunächst ist das Bundesamt zu Recht von einer Aufnahmeverpflichtung und damit von einer Zuständigkeit der Schweiz i.S. des § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 27 a AsylVfG ausgegangen. Ein Asylantrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ergibt sich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) eine Pflicht der Schweiz zur Wiederaufnahme des Antragstellers, da der Antragsteller am 13. Mai 2014 erstmalig in der Schweiz einen Asylantrag (Eurodac-Nr.: CH 19077109577) und anschließend noch weitere sieben Anträge im Gebiet der Mitgliedstaaten (Deutschland, Schweden, Finnland, Norwegen) gestellt hat. Die Schweiz hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2014 mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 zugestimmt. Zuvor hatte die Schweiz nach einer Antragstellung im Bundesgebiet am 18. Juni 2014 bereits einer Wiederaufnahme unter dem 20. August 2014 zugestimmt. Nach Erlass der Abschiebungsanordnung durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. September 2014 (Az.: 5768835-252) teilte die die Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg mit, dass der Antragsteller zum 28. Oktober 2014 wegen unbekannten Aufenthalts vom Amts wegen abgemeldet wurde. Der Antragsteller wurde dann am 19. November 2014 im Zug von Basel nach Freiburg bei Weil am Rhein erneut aufgegriffen. 23 Der Antragsteller kann sich nach der der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht darauf berufen, dass eine Überstellung in die Schweiz auf Grund der von dem EuGH entwickelten Grundsätze zur Widerlegung der - aus dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" abgeleiteten - bestehenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK steht, unzulässig ist, 24 vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10, u.a. - (N.S.), juris; dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris. 25 Der Antragsteller hat zu der Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der Dublin -VO in die Schweiz unzulässig ist, weil ihnen auf Grund systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in der Schweiz eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, keine Gründe geltend gemacht. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte, 26 vgl. auch etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 6 a L 2118/14.A -, VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Dezember 2014 ‑ 9 B 418/14 - und VG Augsburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - Au 7 S 14.50253 -, jeweils juris. 27 Der Antragsteller hat ferner keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe geltend gemacht, die dem Vollzug der Abschiebungsanordnung entgegenstehen. Von dem Bundesamt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylVfG ebenfalls zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zwar nicht nur bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse, 28 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw.zur Rspr.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 -, juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34 a Rz. 47, 21. und so zuletzt auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - , juris, 29 sind nicht ersichtlich." 30 Daran hält das Gericht auch weiterhin fest. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. 32 Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.