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Urteil

4 K 324/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:0629.4K324.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Der Kläger wurde am 9. Januar 1991 als Kind türkischer Staatsangehöriger in Aachen geboren. Am 27. Dezember 2000 wurde er gemäß § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011, zugestellt am 12. Februar 2011, wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er als Deutscher, der neben der durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit auch die türkische Staatsangehörigkeit besitze, der Pflicht zur Wahl der Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nach § 29 StAG unterliege, und belehrte ihn zugleich über die Rechtsfolgen der möglichen Erklärungen bzw. deren Ausbleibens einschließlich der Möglichkeit, bis zu Vollendung des 21. Lebensjahres einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. Mit Schreiben vom 21. März 2011 erklärte der Kläger, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten möchte. Zugleich erklärte er, dass er dementsprechend das Verfahren zum Verlust seiner ausländischen Staatsangehörigkeit einleiten werde. Einen Nachweis über den Verlust seiner ausländischen Staatsangehörigkeit werde er sobald wie möglich, spätestens bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres, vorliegen. Sofern erforderlich, werde er – eventuell auch rein vorsorglich – spätestens bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 und vom 11. November 2013 wies die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 9. Februar 2011 darauf hin, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. Lebensjahr verliere, sollte er bis dahin nicht aus seiner ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sein. Ein entsprechender Nachweis über den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit müsse daher spätestens am 8. Januar 2014 bei ihr eingegangen sein. Mit Bescheid vom 20. Januar 2014, zugestellt am 22. Januar 2014, stellte die Beklagte gemäß § 29 Abs. 6 StAG von Amts wegen fest, dass der Kläger mit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres, am 9. Januar 2014, die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren habe. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger, der der Erklärungspflicht nach § 29 StAG unterliege und hierauf nach Vollendung des 18. Lebensjahres auch form- und fristgerecht hingewiesen worden sei, die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 3 S. 2 StAG verloren habe, weil er zwar die Erklärung abgegeben habe, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nicht den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen habe. Er habe auch keine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 StAG beantragt. Der Kläger hat hiergegen am 20. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass er entgegen dem Feststellungsbescheid die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit Vollendung des 23. Lebensjahres verloren habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Juni 2015 das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Seit dem 28. August 2007 sehen die §§ 29 Abs. 6 S. 1, 30 Abs. 1 S. 1 StAG die förmliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit durch feststellenden Verwaltungsakt vor. Diese behördliche Statusfeststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 StAG). Für eine Klage auf eine positive behördliche Statusfeststellung (Staatsangehörigkeitsausweis, § 30 Abs. 3 S. 1 StAG) ist daher die Verpflichtungsklage, für eine Klage gegen eine von Amts wegen getroffene negative behördliche Statusfeststellung – wie hier – die Anfechtungsklage statthaft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 19 E 51/14 -, juris, Rn. 5, m.w.N. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass der Kläger mit Vollendung des 23. Lebensjahres am 9. Januar 2014 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bildet § 29 Abs. 3 S. 2 StAG in der bis zum 19. Dezember 2014 geltenden Fassung, die zu dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres durch den Kläger als nach materiellem Recht maßgeblichen Zeitpunkt des Verlusteintritts Anwendung fand. Auf die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I, S. 1714) mit Wirkung zum 20. Dezember 2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung, wonach ein im Inland aufgewachsener Mehrstaater nicht mehr der Optionspflicht unterliegt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1a StAG n.F.), kann sich der Kläger nicht berufen, da die Regelung nicht auf „Altfälle" anwendbar ist, in denen – wie hier – der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bereits eingetreten ist. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Übergangsregelung vorgesehen, sondern sich für eine Stichtagsregelung entschieden, nach der die neue Rechtsage erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung Anwendung findet (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 18/1312, S. 8). Dies ist verfassungsrechtlich, insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), unbedenklich. Denn es ist jeder Rechtsänderung eigen, dass nach der Änderung Sachverhalte anders behandelt werden als vergleichbare Sachverhalte davor. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, NVwZ 2007, 441 = juris, Rn. 40; ebenso: VG Köln, Urteil vom 20. April 2015 - 10 K 2582/14 -, juris, Rn. 24; Mosbacher, NVwZ 2015, 268. Gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 StAG geht die deutsche Staatsangehörigkeit – kraft Gesetzes – verloren, wenn der nach § 29 Abs. 1 StAG Erklärungspflichtige, der erklärt hat, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, entgegen seiner Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 S. 1 StAG den Nachweis über die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres führt, es sei denn, dass der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. 1. Die Verlustvorschrift des § 29 Abs. 3 S. 2 StAG unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. zum Meinungsstand: Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsgesetz (GK-StAR), Band 2, Stand: Dezember 2014, § 29 Rn. 13 ff. m.w.N. a) In dem nach der Optionsregelung gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 StAG ggf. eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit liegt insbesondere keine von Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG verbotene Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. Entziehung in diesem Sinne ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Dazu zählt insbesondere eine Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 13339/06 -, NVwZ 2007,441 = juris Rn. 12 ff., m.w.N. (zu § 25 StAG). Zwar tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 StAG ohne hierauf gerichteten Antrag als automatische Rechtsfolge ein, wenn der Betroffene den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat und keine Ausnahme gegeben ist. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht die Folge eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, sondern er tritt aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen ein, das letztlich auf einem selbstverantwortlichen freien Willensentschluss gegründet ist. Der Betroffene hat es nämlich selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, sei es, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit aufgibt, sei es, dass er nach § 29 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 StAG vor Vollendung des 23. Lebensjahres eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit einholt. Dass – anders als etwa beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (vgl. § 25 StAG) – der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur bei aktiven Handlungen, sondern auch bei einem Unterlassen bzw. einer Obliegenheitsverletzung (Nichtaufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit bzw. Nichteinholung einer Beibehaltungsgenehmigung) eintreten kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, bewirkt keine unzumutbare, nicht erfüllbar Handlungsobliegenheit. Sie ist Folge der Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Mit der behördlichen Hinweispflicht (vgl. § 29 Abs. 5 StAG), mit den Überlegungs- und Handlungsfristen (vgl. § 29 Abs. 3 S. 1, 2 und 3 StAG) sowie mit der Möglichkeit der Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung (vgl. § 29 Abs. 4 StAG) sind hinreichende Vorkehrungen getroffen, die einem ungewollten, von dem Einzelnen nicht beeinflussbaren Staatsangehörigkeitsverlust im Verfahren hinreichend vorbeugen. Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass die Rechtswahrung nicht unzumutbar erschwert wird. Vgl. ebenso Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 29 Rn. 13 ff. m.w.N.; Renner/Maaßen, in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., § 29 Rn. 6 ff.; Hailbronner, Die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts, NVwZ 1999, 1273 ff.; ähnlich zu § 25 StAG: BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 13339/06 -, NVwZ 2007,441 = juris, Rn. 12 ff. Die Erklärungspflicht bewirkt auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung im Vergleich zu Mehrstaatern, die – z.B. als Kind aus einer binationalen Partnerschaft – ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 StAG erworben haben. Dem Gesetzgeber war es im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative verfassungsrechtlich nicht verwehrt, zwischen diesen beiden Fallgruppen in Anknüpfung an den unterschiedlichen Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit des Kindes – dem Geburtserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG bzw. der Einbürgerung nach § 40b StAG mit "jus-soli"-Elementen einerseits und dem Abstammungserwerb nach § 4 Abs. 1 StAG nach dem "ius-sanguinis"-Prinzip andererseits – zu unterscheiden. Bei einer dem Gesetzgeber zuzubilligenden, typisierenden Betrachtungsweise bestehen zwischen diesen Personengruppen nach dem Erwerbsgrund hinsichtlich der Integrationsannahmen und Bindungen an den deutschen Staatsverband Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Erklärungspflicht und in Bezug auf die dauerhafte Hinnahme von Mehrstaatigkeit gerechtfertigt ist. Vgl. ebenso Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 29 Rn. 24 ff. m.w.N.; Renner/Maaßen, in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., § 29 Rn. 12; Hailbronner, Die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts, NVwZ 1999, 1273 ff. Daran ändert auch nichts, dass die integrationspolitische Grundannahme des Gesetzgebers, dass bei mehrstaatigen Kindern eines Elternteils mit deutscher Staatsangehörigkeit typischerweise eine dauerhafte Bindung an den deutschen Staatsverband besteht, die auch eine weitere Staatsangehörigkeit duldet, während die dauerhafte Hinwendung zum deutschen Staatsverband bei Kindern von Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erst durch eine klare Entscheidung zu unterstreichen ist, nicht unumstritten ist, vgl. ebenso Berlit, in: GK-StAG, a.a.O., § 29 Rn. 25; Hailbronner, Die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts, NVwZ 1999, 1973 ff., und vor diesem Hintergrund aus rechtspolitischen Gründen – wie dargelegt – die Optionspflicht für Mehrstaater, die im Inland aufgewachsen sind, mit Wirkung zum 20. Dezember 2014 inzwischen auch wieder abgeschafft worden ist. 2. Die Voraussetzungen des gesetzlichen Verlusttatbestandes des § 29 Abs. 3 S. 2 StAG sind im Fall des Klägers erfüllt. a) Der Kläger fällt unter den Personenkreis der Erklärungspflichtigen im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 StAG. Nach dieser Vorschrift hat ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder durch Einbürgerung nach § 40 b StAG erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Abs. 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Der Kläger hat am 27. Dezember 2000 und damit nach dem 31. Dezember 1999 durch Einbürgerung nach § 40b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und besitzt daneben – nach wie vor – die türkische Staatsangehörigkeit abgeleitet von seinen Eltern. Seine erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Behauptung, seinerzeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben zu haben, hat der Kläger nicht näher belegt. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht zudem, dass der Kläger im Besitz eines gültigen türkischen Passes ist und aufgrund dessen am 20. Juni 2014 eine Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erhalten hat. Der Kläger ist nach Erreichen der Volljährigkeit am 9. Januar 2019 (vgl. § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) von der Beklagten auch ordnungsgemäß nach Maßgabe von § 29 Abs. 5 StAG auf seine Erklärungspflicht hingewiesen und über die möglichen Rechtsfolgen belehrt worden. Die Erklärungspflicht nach § 29 Abs. 1 StAG entsteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht bereits mit dem Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst mit dem in § 29 Abs. 5 StAG geregelten behördlichen Hinweis. Damit wird die Bedeutung der behördlichen Belehrung über die Erklärungspflicht und ihrer Folgen hervorgehoben. Dabei setzt nur eine dem Gesetz entsprechende Belehrung das Erklärungsverfahren mit seinen Handlungspflichten, Fristen und Rechtsfolgen in Gang. Genügt der Hinweis nicht den gesetzlichen Anforderungen oder wird der Hinweis nicht oder fehlerhaft zugestellt, wird die Erklärungspflicht dadurch nicht begründet. Vgl. Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 29, Rn. 124 und 129; Renner/Maaßen, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O., § 29, Rn. 19. Gemäß § 29 Abs. 5 S. 1 StAG hat die zuständige Behörde den nach Abs. 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Abs. 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen (S. 2). Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Abs. 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen (S. 3). Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung (S. 4). Das dem Kläger am 12. Februar 2011 zugestellte Informationsschreiben vom 9. Februar 2011 entsprach inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Mit ihm wurde der Kläger auf seine Erklärungspflicht nach § 29 Abs. 1 StAG sowie auf die nach den Abs. 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen, insbesondere den gesetzlich angeordneten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für die Fälle, dass eine Erklärung für die ausländische Staatsangehörigkeit abgegeben wird (vgl. § 29 Abs. 2 S. 1 StAG), dass bis zur Vollendung des 23. Lebensjahr keine Erklärung abgegeben wird (vgl. § 29 Abs. 2 S. 2 StAG) oder dass bei Erklärung für die deutsche Staatsangehörigkeit der erforderliche Nachweis über die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen wird (vgl. § 29 Abs. 3 S. 2 StAG), sowie auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. Beibehaltungsgenehmigung) zu stellen (vgl. § 29 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 StAG), einschließlich der hierfür geltenden Ausschlussfrist – bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl. § 29 Abs. 3 S. 3 StAG) – in klarer und verständlicher Art und Weise hingewiesen. Dass die Beklagte dem Kläger den Hinweis entgegen § 29 Abs. 5 S. 3 StAG erst zwei Jahre und einen Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres und damit nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB), erteilt hat, ist unschädlich und führt insbesondere nicht dazu, dass die Erklärungspflicht mit den entsprechenden Verlustrechtsfolgen nicht entstanden wäre. Denn bei der Fristbestimmung des § 29 Abs. 5 S. 3 StAG handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Ein Verstoß gegen diese berührt nicht die Wirksamkeit des Hinweises und damit auch nicht die Entstehung der Erklärungspflicht. Vgl. ebenso: Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 29, Rn. 50 und 131 f. Ein solches Verständnis ergibt sich aus einer an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung. Dem Wortlaut der Vorschrift allein ist zwar nicht eindeutig zu entnehmen, ob ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot die Erklärungspflicht und damit auch die gesetzlichen Verlustfolgen der Vorschrift entstehen lässt oder nicht. In § 29 Abs. 1 S. 1 StAG heißt es, dass ein Deutscher, der die dort genannten Erwerbsvoraussetzungen erfüllt, erst nach Erreichen der Volljährigkeit und nach einem Hinweis „gemäß Abs. 5" zu erklären hat, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Einerseits wird damit der gesamte Abs. 5 der Vorschrift und damit auch S. 3 mit dem Unverzüglichkeitsgebot in Bezug genommen. Andererseits wird die Entstehung der Erklärungspflicht nicht ausdrücklich gerade auch an eine unverzüglich erfolgte Zustellung des Hinweises geknüpft, wie dies etwa in der Neufassung der Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 der Fall ist (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach die Optionspflicht nur dann entsteht, wenn der Betroffene innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Abs. 5 S. 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat). Der Vergleich mit der Neufassung legt daher nahe, dass § 29 Abs. 1 StAG in der hier noch maßgeblichen Fassung nicht dahin zu verstehen ist, dass auch die Einhaltung des Unverzüglichkeitserfordernisses von S. 3 der Vorschrift Voraussetzung für die Entstehung der Erklärungspflicht ist. Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen ebenfalls für ein solches Verständnis. Der Zusatz in § 29 Abs. 1 S. 1 StAG „und nach Hinweis gemäß Abs. 5“ ist erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 29. April 1999, die auf den Änderungsanträgen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 16. April 1999 beruhte, in die Vorschrift aufgenommen worden. Ausweislich der Begründung hierzu sollte damit erreicht werden, dass ein Verstoß der Behörde gegen die Hinweispflicht nach Abs. 5 nicht zu Lasten des Betroffenen geht. In diesen Fällen entstehe die Erklärungspflicht nicht und die deutsche Staatsangehörigkeit gehe nicht nach dieser Vorschrift verloren (vgl. BT-Drs. 14/867, S. 21). Mit der Aufnahme der Hinweispflicht als Voraussetzung für die Erklärungspflicht wurde letztlich die Bedeutung des behördlichen Hinweises für die Optionspflicht und für den damit verbundenen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unterstrichen. Denn nur durch die behördliche Pflicht zur Aufklärung und Belehrung des betroffenen Mehrstaaters über seine Verpflichtungen und die daran geknüpften Rechtsfolgen wird sichergestellt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aus Unkenntnis der Rechtslage verloren geht (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 16). Denn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist mit Blick auf die Schranke des Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG nur dann unbedenklich, wenn er auf einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Entscheidung des Betroffenen beruht, die jedoch wiederum die genaue Kenntnis der Rechtslage voraussetzt. Der Zusatz in § 29 Abs. 5 S. 3 StAG „unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres“ anstelle der ursprünglich beabsichtigten Formulierung „mit Vollendung des 18. Lebensjahres“ ist ebenfalls aufgrund der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 29. April 1999 aufgenommen worden. Er beruhte allerdings nicht auf den Änderungsanträgen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 16. April 1999, sondern ist nach den Beratungen im Innenausschuss zusätzlich aufgenommen worden. Diese Änderung diente erkennbar dazu, der Behörde mehr Zeit für die Erteilung des Hinweises einzuräumen als in der Entwurfsfassung vorgesehen. Andererseits sollte durch eine zügige Zustellung auch dem öffentlichen Interesse an einer schnellen Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden sowie – als Rechtsreflex dazu – dem Interesse des Erklärungspflichtigen, die gesetzlichen Überlegungs- und Handlungsfristen auch ausschöpfen zu können. Unter Berücksichtigung des danach mit der Hinweispflicht in erster Linie verfolgten Zwecks, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller gesetzlichen Obliegenheiten und Rechtsfolgen eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Wahl der Staatsangehörigkeit zu treffen, ist die Einhaltung des Unverzüglichkeitsgebots in § 29 Abs. 5 S. 3 StAG nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Hinweises anzusehen. Denn der Zweck ist auch dann erreicht, wenn die behördliche Belehrung zwar nicht unverzüglich, aber doch so rechtzeitig erfolgt, dass der Betroffene seine gesetzlichen Obliegenheiten noch erfüllen kann. Eine andere Beurteilung und eine aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Korrektur des Regelungsregimes des § 29 StAG wäre allerdings für den – hier nicht vorliegenden – Fall geboten, dass der behördliche Hinweis so spät erfolgt ist, dass dem Betroffenen dadurch die Erfüllung seiner in § 29 Abs. 2 bis 4 StAG vorgesehenen Obliegenheiten mit der Folge eines eventuellen Rechtsverlustes unmöglich gemacht würde. Dies wäre namentlich der Fall, wenn der Hinweis erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgte, da dem Betroffenen dann die Möglichkeit genommen würde, innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 29 Abs. 3 S. 3 StAG einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. In einem solchen Fall reichte es jedoch aus, wenn dem Betroffenen wegen des Pflichtverstoßes der Behörde ausnahmsweise der Ablauf der Ausschlussfrist nicht entgegengehalten würde. Nicht erforderlich wäre es, darüber hinaus auch die Entstehung der Erklärungspflicht mit der Folge abzulehnen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren geht. Vgl. ebenso: Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 29, Rn. 50 und 131 f. b) Der Kläger hat mit Schreiben 21. März 2011 und damit nach Erreichen der Volljährigkeit auch die Erklärung abgegeben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will. Damit war er gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 StAG verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen – hier der türkischen – Staatsangehörigkeit nachzuweisen. c) Diesen erforderlichen Nachweis hat der Kläger bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nicht geführt. Aus der beigezogenen Einbürgerungsakte lässt sich ein Nachweis über die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 25 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009, abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII) nicht entnehmen. Vielmehr hat der Kläger auf verschiedene Erinnerungsschreiben der Beklagten nicht reagiert. Ein entsprechender Nachweis ist auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nachgereicht worden. Zwar knüpft die Vorschrift ihrem Wortlaut nach an den „Nachweis" des Verlusts der ausländischen Staatsangehörigkeit vor Vollendung des 23. Lebensjahres an. Maßgeblich kann mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG, wonach der Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten darf, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird, aber nur der Verlust bzw. die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit in der Sache sein. Verfügt der junge Deutsche vor Vollendung des 23. Lebensjahres nämlich objektiv nicht mehr über eine ausländische Staatsangehörigkeit, entfällt damit auch der rechtfertigende Grund, ihm eine Entscheidung darüber abzuverlangen, welche Staatsangehörigkeit er künftig beibehalten will. Der kraft Gesetzes eintretende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Nichtnachweis des Verlusts oder der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres setzt damit voraus, dass objektiv Mehrstaatigkeit fortbesteht. Ansonsten droht ein mit Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG und den völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, unvereinbarer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zur Staatenlosigkeit führt. Vgl. ebenso: Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 29, Rn. 82 f. Der Kläger hat im Klageverfahren einen damit grundsätzlich nachholbaren Nachweis über den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nicht geführt. Im Gegenteil hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sich nach dem behördlichen Hinweisschreiben vom 9. Februar 2011 nicht um die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit bemüht zu haben. d) Schließlich hat der Kläger vor Vollendung des 23. Lebensjahres auch weder eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten (vgl. § 29 Abs. 3 S. 2 StAG) noch einen Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung gestellt (vgl. § 29 Abs. 3 S. 3 StAG), der noch unbeschieden ist, mit der Folge, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit noch nicht eingetreten wäre (vgl. § 29 Abs. 3 S. 4 StAG). Die Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung ist auch nicht nachträglich möglich, da der Antrag gemäß § 29 Abs. 3 S. 3 StAG – auch vorsorglich – nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden kann. Hierbei handelt es sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die von der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht verlängert werden kann. Nach dem Sinn und Zweck der Frist ist insbesondere auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. § 32 Abs. 5 VwVfG). Vgl. ebenso: Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 29, Rn. 95; Renner/Maaßen, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O., § 29, Rn. 39. Auch ist die Heranziehung der Ausschlussfrist aus den oben dargestellten Erwägungen nicht deswegen ausgeschlossen, weil dem Kläger der erforderliche Hinweis nach § 29 Abs. 5 StAG erst nach Ablauf der Frist zugestellt und daher eine Antragstellung unmöglich gemacht worden wäre. Das Hinweisschreiben vom 9. Februar 2011 ist dem Kläger – wie dargelegt – am 12. Februar 2011 und damit knapp ein Jahr vor Vollendung des 21. Lebensjahres am 9. Januar 2012 zugestellt worden. Der Kläger war damit ohne Weiteres in der Lage, vor Ablauf des 21. Lebensjahres einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu stellen. Dies wird namentlich dadurch belegt, dass er bereits am 21. März 2011 sein Optionsrecht für die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeübt hat. Dass er zu diesem Zeitpunkt nicht auch – zumindest vorsorglich – einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung stellen konnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).