Beschluss
19 E 51/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren ist zu bewilligen, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des §114 ZPO aufweist.
• Die Verfassungsmäßigkeit des auf den Kläger angewendeten Verlusttatbestandes des §29 Abs.3 Satz2 StAG ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten und kann hinreichende Erfolgsaussichten begründen.
• Ein Feststellungsbegehren gegen eine negative behördliche Statusfeststellung ist als Anfechtungsklage zu verfolgen; die allgemeine Feststellungsklage nach §43 VwGO ist seit der Neuregelung des §30 StAG (28.08.2007) nicht mehr geeignet.
• Im Beschwerdeverfahren können prozessuale Anpassungen (Umstellung des Klageantrags) nach §86 Abs.3 VwGO angeregt werden, um die richtige Klageart herbeizuführen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Erfolgsaussicht und Umstellung des Klageantrags • Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren ist zu bewilligen, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des §114 ZPO aufweist. • Die Verfassungsmäßigkeit des auf den Kläger angewendeten Verlusttatbestandes des §29 Abs.3 Satz2 StAG ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten und kann hinreichende Erfolgsaussichten begründen. • Ein Feststellungsbegehren gegen eine negative behördliche Statusfeststellung ist als Anfechtungsklage zu verfolgen; die allgemeine Feststellungsklage nach §43 VwGO ist seit der Neuregelung des §30 StAG (28.08.2007) nicht mehr geeignet. • Im Beschwerdeverfahren können prozessuale Anpassungen (Umstellung des Klageantrags) nach §86 Abs.3 VwGO angeregt werden, um die richtige Klageart herbeizuführen. Der Kläger hatte beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren im Zusammenhang mit einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidung beantragt. Das Verwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab. Der Kläger rügte insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des für ihn relevanten Verlusttatbestandes des §29 StAG und berief sich auf das Fehlen obergerichtlicher Klärung. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht machte der Kläger weiterhin geltend, die offene Rechtsfrage begründe hinreichende Erfolgsaussichten seiner Klage. Das Verwaltungsgericht hatte zudem angeregt, der Kläger könne einen Feststellungsantrag stellen; der Senat prüfte aber die Zulässigkeit und die richtige Klageform. Die Streitfrage betrifft die formelle und materielle Handhabung des Verlustfeststellungsbescheids nach §29 und §30 StAG sowie die Frage, ob die Klage als Anfechtungsklage zu führen ist. • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist zulässig und begründet; das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. • Die Klage hat nach §114 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten, weil die Verfassungsmäßigkeit des angewendeten Verlusttatbestandes des §29 Abs.3 Satz2 StAG in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung ungeklärt ist. • Das Verwaltungsgericht hat sich nicht mit der vom Kläger ausdrücklich gerügten verfassungsrechtlichen Frage befasst, obwohl dies geboten war. • Nach §86 Abs.3 VwGO regt der Senat an, den Antrag im erstinstanzlichen Verfahren in eine Anfechtungsklage gegen den Verlustfeststellungsbescheid nach §29 Abs.6 StAG vom 19.09.2013 umzuwandeln. • Ein Feststellungsantrag ist subsidiär und nach §43 Abs.2 VwGO unzulässig, weil seit dem 28.08.2007 die §§29 Abs.6, 30 Abs.1 StAG die förmliche behördliche Statusfeststellung vorsehen und diese verbindlich ist. • Die frühere Praxis, die allgemeine Feststellungsklage nach §43 VwGO zuzulassen, ist durch die Neufassung des §30 StAG obsolet geworden. • Kosten- und Beiordnungsentscheidungen stützen sich auf §166 VwGO in Verbindung mit §127 Abs.4 ZPO bzw. §121 Abs.2 ZPO; die Übermittlungseinschränkung beruht auf §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.1 Satz3 ZPO. Der angefochtene Beschluss wird geändert: Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzlichen Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin I. in C. beigeordnet. Das Gericht stellt fest, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat, insbesondere wegen der ungeklärten verfassungsrechtlichen Fragen zum Verlusttatbestand des §29 StAG. Der Senat regt an, den erstinstanzlichen Antrag als Anfechtungsklage gegen den Verlustfeststellungsbescheid nach §29 Abs.6 StAG umzuwandeln, da ein Feststellungsantrag subsidiär und unzulässig ist. Die Beschwerde führte zur Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Fassung des Beschlusses, in der der zweite Absatz der Gründe gelöscht ist, ist der Beklagten zu übermitteln.