Urteil
4 K 2104/14
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Einberufung von Parteiversammlungen zur Kandidatenaufstellung gehört eine ausreichend lange Ladungsfrist; fehlt diese, kann die daraus resultierende Kandidatenaufstellung wahlrechtlich relevant und ein Wahlfehler sein.
• Verstöße gegen innerparteiliches Satzungsrecht sind grundsätzlich ohne wahlrechtliche Bedeutung, greifen aber dann, wenn sie elementare Verfahrensgrundsätze verletzen und so die demokratische Grundlage der Kandidatenaufstellung zerstören.
• Die Zulässigkeit einer gerichtlichen Wahlprüfung richtet sich nach dem im Einspruchsverfahren vorgetragenen Prüfungsumfang; das Gericht darf nur die bereits gerügten Mängel prüfen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung von Reservelisten wegen unzureichender Ladungsfrist rechtmäßig • Zur Einberufung von Parteiversammlungen zur Kandidatenaufstellung gehört eine ausreichend lange Ladungsfrist; fehlt diese, kann die daraus resultierende Kandidatenaufstellung wahlrechtlich relevant und ein Wahlfehler sein. • Verstöße gegen innerparteiliches Satzungsrecht sind grundsätzlich ohne wahlrechtliche Bedeutung, greifen aber dann, wenn sie elementare Verfahrensgrundsätze verletzen und so die demokratische Grundlage der Kandidatenaufstellung zerstören. • Die Zulässigkeit einer gerichtlichen Wahlprüfung richtet sich nach dem im Einspruchsverfahren vorgetragenen Prüfungsumfang; das Gericht darf nur die bereits gerügten Mängel prüfen. Der Kläger, Listenbewerber der Partei G., beantragt die Ungültigkeit der Kreistagswahl und eine Wiederholungswahl, weil der Wahlausschuss den Wahlvorschlag der G. für die Reserveliste zurückgewiesen hatte. Die G. hatte am 14. März 2014 eine Kreiswahlversammlung mit 114 Teilnehmern durchgeführt; wegen angeblicher Störungen beschloss der Kreisvorstand eine zweite Versammlung. Die Einladung zu dieser zweiten Versammlung vom 3. April 2014 wurde nach Angaben der Partei am 1. April 2014 gegen 20:00 Uhr zur Post gegeben; viele Mitglieder erhielten die Einladung erst am Versammlungstag oder gar nicht. Bei der zweiten Versammlung erschienen deutlich weniger Mitglieder und es wurde eine neue Reserveliste gewählt. Der Wahlausschuss lehnte die am 4. April eingereichte Reserveliste wegen Verstoßes gegen Mindestregeln demokratischer Kandidatenaufstellung (insbesondere unzureichende Ladungsfrist) ab; das Landesgremium bestätigte dies. Der Kläger erhob Einspruch und danach Klage. Das Gericht prüft, ob durch die Nichteinhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist ein wahlrechtlich relevanter Wahlfehler vorliegt. • Klage ist zulässig als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO i.V.m. § 41 Abs.1 KWahlG NRW; Kläger ist einspruchsberechtigter Wahlberechtigter. • Maßstab für Wahlfehler ist § 40 Abs.1 Buchst. b KWahlG NRW; Wahlfehler sind Unregelmäßigkeiten, die auf das Ergebnis oder die Sitzverteilung entscheidend gewirkt haben können; insoweit sind auch Verstöße gegen Art.28 Abs.1 GG zu berücksichtigen. • Die Aufstellung von Kandidaten ist die Schnittstelle zwischen parteiinterner Autonomie und staatlicher Wahlvorbereitung; nach BVerfG verlangt § 21 BWahlG (übertragbar auf § 17 KWahlG NRW) die Einhaltung eines Kernbestands elementarer Verfahrensgrundsätze bei Kandidatenaufstellung. • Innerparteiliche Satzungsverstöße sind grundsätzlich ohne wahlrechtliche Bedeutung, es sei denn, sie verletzen diesen Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen und gefährden damit die demokratische Grundlage der Kandidatenwahl. • Zu diesem Kernbestand gehört neben der Pflicht, alle wahlberechtigten Mitglieder einzuladen, auch die Einhaltung einer dem Zweck der Einladung angemessenen Ladungsfrist; die Einladung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Teilnahme und sachliche Vorbereitung für die Mitglieder möglich und zumutbar sind. • Im Streitfall wurden die Einladungen erst sehr spät (abends des 1. April) zur Post gegeben; Poststempel und zahlreiche Einlassungen der Mitglieder zeigen, dass viele die Einladung erst am 3. April oder gar nicht erhielten; die Teilnehmerzahl sank deutlich von 114 auf 64, was nahelegt, dass viele Mitglieder wegen der kurzfristigen Einladung nicht teilnehmen konnten. • Daraus folgt, dass die Aufstellungsversammlung vom 3. April 2014 unter Verstoß gegen elementare Verfahrensanforderungen zustande kam; der Wahlausschuss durfte den Wahlvorschlag nach § 18 Abs.3 S.2 KWahlG NRW zurückweisen. • Teilige Zulassung der Liste kam nicht in Betracht, weil der Mangel die gesamte Aufstellung betraf und die Liste der 14. März nicht form- und fristgerecht eingereicht wurde. • Der Kläger kann nicht mit neuen, im Einspruchsverfahren nicht vorgebrachten Rügen erfolgreich sein; der Prüfungsumfang beschränkt sich auf die fristgerecht und substantiiert geltend gemachten Einwendungen. Die Klage ist unbegründet; der angegriffene Wahlprüfungsbeschluss des Kreistags und die Entscheidung des Wahlausschusses sind rechtmäßig. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags der G. für die Reserveliste war zulässig, weil die Einberufung der Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 eine unzureichende Ladungsfrist hatte und damit elementare Verfahrensgrundsätze der demokratischen Kandidatenaufstellung verletzt wurden. Ein solcher Verstoß machte die Kandidatenaufstellung insgesamt fehlerhaft, so dass eine teilweise Zulassung der Liste nicht in Betracht kam. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.