Urteil
6 A 44/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1022.6A44.23.00
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Leitsätze
1. Die vor der Wahl an den Wahlausschuss und die Kommunalaufsichtsbehörde gerichteten Anträge können ohne ausdrückliche Bezugnahme im Einspruch nicht als Einspruchsbegründung angesehen werden.(Rn.67)
2. Parteiinterne Verstöße begründen nur dann einen Wahlfehler, wenn sie gegen elementare Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl verstoßen.(Rn.63)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vor der Wahl an den Wahlausschuss und die Kommunalaufsichtsbehörde gerichteten Anträge können ohne ausdrückliche Bezugnahme im Einspruch nicht als Einspruchsbegründung angesehen werden.(Rn.67) 2. Parteiinterne Verstöße begründen nur dann einen Wahlfehler, wenn sie gegen elementare Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl verstoßen.(Rn.63) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Statthaft ist die allgemeine Feststellungsklage i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der streitbefangene Beschluss der Gemeindevertretung über die Gültigkeit der Wahl berührt den Kläger in seinem Recht als abstimmungsberechtigter Bürger der Gemeinde X. Somit ist ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO gegeben. Die Verpflichtung zur Wiederholung der Wahl liegt allerdings nicht mehr im Rahmen des Feststellungsinteresses des Klägers. Denn mit der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl ergibt sich bereits eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zu deren Wiederholung, vgl. § 39 Nr. 2 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) (vgl. Urteile der Kammer vom 30.11.2022 – 6 A 358/20 –, juris, Rn. 21 und vom 19.06.2003 – 6 A 211/02 –, n. v.). Der Kläger, der im Wahlgebiet der Beklagten wohnhaft ist, ist Wahlberechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 GKWG und hat die Klage binnen zwei Wochen ab Zustellung des den Einspruch zurückweisenden Beschlusses (vgl. § 70 Abs. 2 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO)) und somit innerhalb der Frist des § 40 Abs. 1 GKWG eingelegt. Darüber hinaus richtet sich die Klage auch gegen den richtigen Beklagten, da für die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl sowie über Einsprüche gegen diese die „neue Vertretung“ (§ 39 Satz 1 GKWG) zuständig ist. Nach dem Rechtsträgerprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist richtiger Beklagter demzufolge die Gemeinde X, dessen Organ die Gemeindevertretung ist (§ 7 GO). Soweit die Beklagte ausführt, dass der von dem Kläger eingelegte Einspruch unsubstantiiert sei, so handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten um eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit (vgl. Asmussen/Thiel, GKWG, Stand: Oktober 2021, § 39, Ziff. 3). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Zwar stützt er sich auf parteiinterne Verstöße, die zur Ungültigkeit der Wahl geführt haben sollen. Es bleibt aber, auch wenn er insoweit zugleich eine Inzidentprüfung anstrebt, letztlich das Primärziel des Klägers, die Wahl zur Gemeindevertretung für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl zu erreichen. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Einspruch des Klägers wurde zu Recht zurückgewiesen, da, bezogen auf die von dem Kläger geltend gemachten Einspruchsgründe, keine Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 39 Nr. 2 GKWG vorlagen. Eine Anordnung einer Wiederholungswahl kommt daher nicht in Betracht. Nach § 39 Nr. 2 GKWG ist eine Wahl nur dann zu wiederholen, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorkommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können. Geprüft wird folglich der rechtmäßige Ablauf der Wahl von deren Vorbereitung bis zur Feststellung des Wahlergebnisses (§ 39 GKWG), ohne dass es auf subjektive Rechtsverletzungen ankommt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 07.04.2000 – 2 M 4/00 –, juris, Rn. 16). Es geht also nicht allein um die Durchsetzung des (passiven) Wahlrechts, sondern um das im Gemeinwohl liegende Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen und an der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 22.05.2008 – St 1/08 –, juris, Rn. 47 ff. m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.04.2000 – 2 M 4/00 –, juris, Rn. 15). Eine gesetzliche Definition für den Begriff „Wahlfehler“ bzw. „Unregelmäßigkeit“ gibt es nicht. Im Rahmen der Konkretisierung des Begriffes wurde und wird in der Rechtsprechung auf die Funktion der Wahl und den Zweck der Wahlprüfung, eine ordnungsgemäße Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung zu gewährleisten, abgestellt. Insoweit ist es sachgerecht, den Verstoß gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze sowie gegen sonstige zwingende Wahlvorschriften als Wahlfehler zu begreifen (VerfG Hamburg, Urteil vom 20.03.1995 – HVerfG 3/94 –, juris, Rn. 12). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Wahlrechtsbestimmungen nicht nur von amtlichen Wahlorganen angewendet werden, sondern auch von Dritten, insbesondere von Parteien; demgemäß können auch Dritte Wahlfehler begehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, juris, Rn. 38; vgl. zum Begriff des Wahlfehlers auch die Urteile der Kammer vom 09.11.2020 – 6 A 267/18 –, juris, Rn. 15 und vom 20.03.2014 – 6 A 191/13 –, n. v.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings grundsätzlich wahlrechtlich nicht von Relevanz, ob die Aufstellung der Wahlvorschläge nach den Regeln der selbst gesetzten autonomen Ordnung der Partei satzungsrechtlich ordnungsgemäß erfolgte bzw. ob eine Satzungsbestimmung satzungsrechtlich bzw. vereinsrechtlich wirksam geworden ist – jedenfalls solange insoweit nicht gegen Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl verstoßen wird, die so elementar sind, dass ein auf ihrer Grundlage zustande gekommener Wahlvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, juris, Rn. 41; OVG Schleswig, Beschluss vom 01.02.2023 – 3 LA 195/20 –, n. v.; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 10.07.2003 – 8 UE 2947/01 –, juris, Rn. 102 m. w. N.; zum Kernbestand der elementarischen demokratischen Verfahrensgrundsätze: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2023 – 15 K 4572/20 –, juris, Rn. 42). Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten entsprechende elementare Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer "Wahl" nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus. Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, juris, Rn. 42; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2016 – 15 A 1934/15 –, juris, Rn. 12 f. m. w. N.). Ohne Belang ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es nicht an. Allein der Verstoß gegen die wahlrechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft (zum Ganzen ausführlich: VG Schleswig, Urteil vom 09.11.2020 – 6 A 267/18 –, juris, Rn. 16). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist ein Wahlfehler i. S. d. § 39 Nr. 2 GKWG nicht erkennbar. Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Überprüfung der Wahlprüfungsentscheidung bilden allein die vom Kläger fristgerecht und hinreichend substantiiert vorgebrachten Einspruchsgründe. Denn nur so kann der Zweck des Wahlprüfungsverfahrens erreicht werden, über die Frage nach der Gültigkeit der Wahl und nach der rechtmäßigen Zusammensetzung der Volksvertretung möglichst bald Klarheit zu schaffen (zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 01.02.2023 – 3 LA 195/20 –, n. v.). Ebenso wie der Kläger daher gehindert ist, im gerichtlichen Verfahren neue, im Einspruchsverfahren nicht vorgebrachte Gründe, geltend zu machen, darf das Wahlprüfungsgericht nicht von Amts wegen neue Wahlanfechtungsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchs gewesen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.12.2011 – 15 A 876/11 –, juris, Rn. 79). Der Umfang der Wahlprüfung richtet sich damit nach dem Einspruch, durch den der Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt hat (BVerfG, Beschluss vom 10.04.1984 – 2 BvC 2/83 –, BVerfGE 66, 369-384, juris, Rn. 27). Der Prüfungsgegenstand des Wahlprüfungsverfahrens ist dabei nach dem erklärten, verständig zu würdigenden Willen des Einspruchsführers unter Berücksichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975 – 2 BvC 1/74 –, juris, Rn. 68; zum Ganzen: VG Aachen, Urteil vom 14.07.2015 – 4 K 2104/14 –, juris, Rn. 103 ff.). Gemessen daran waren Gegenstand des Einspruchsverfahrens lediglich die vom Kläger erhobenen parteiinternen Verstöße aus den Jahren 2020 und 2021, nicht aber zugleich die von ihm nachträglich im Klageverfahren geltend gemachten Fehler bei der Aufstellung der Kandidaten der KWG sowie die weiteren gerügten Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen. Soweit der Kläger sich in seinem Einspruchsschreiben auf parteiinterne Verstöße in den Jahren 2020 und 2021 bezieht, die sich auf die Kandidatenaufstellung im Mai 2023 ausgewirkt haben sollen, ist die Begründung nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger trägt in seinem Einspruch ausschließlich vor, dass ihm keine rechtmäßige oder ordentliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung zugestellt worden sei, die eingereichte Wahlliste somit nicht rechtmäßig in einer Mitgliederversammlung zustande gekommen sei und Herr XXX durch Einreichung einer Wahlliste gegen § 20 GKWG verstoßen habe. Insoweit rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKWG. Danach kann als Bewerberin oder Bewerber einer politischen Partei oder Wählergruppe nur benannt werden, wer in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) hierzu gewählt worden ist. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, um einen Wahlfehler ausreichend darzulegen. Eine hinreichende Begründung eines Wahleinspruches liegt nur dann vor, wenn der Einspruchsführer darlegt, welche konkreten Vorkommnisse bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beanstandet werden, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Dementsprechend sind im Wahlanfechtungsverfahren nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine – im Anschluss daran erfolgende – Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.10.2010 – 2 LB 28/09 –, juris, Rn. 20; Beschlüsse vom 01.02.2023 – 3 LA 195/20 –, n. v. und vom 23.05.2002 – 2 L 257/01 –, juris, Rn. 15). An einem solchen hinreichend konkreten und mit Tatsachen belegten Sachvortrag fehlt es in dem pauschal gehaltenen Einspruchsschreiben. Zwar ist der Begründungspflicht ausreichend Rechnung getragen, wenn der Einspruchsführer in seiner Einspruchsbegründung auf bereits vorher gegen die Gültigkeit der Wahl schriftlich geltend gemachte Einwendungen Bezug nimmt (vgl. Asmussen/Thiel, GKWG, Stand: Oktober 2021, § 39, Ziff. 5). Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die vor der Wahl an den Wahlausschuss und die Kommunalaufsichtsbehörde gerichteten Anträge jedenfalls ohne ausdrückliche Bezugnahme im Einspruch selbst nicht als Einspruchsbegründung angesehen werden können (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.01.1991 – 7 A 12059/90 –, juris, Rn. 20; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.05.2015 – 3 LA 14/14 –, juris, Rn. 5: Einspruchseinlegung ohne Begründung nur zur Fristwahrung). An einer solchen Bezugnahme auf die der Wahl vorangegangenen Schreiben fehlt es hier aber bereits. Selbst wenn man in der fehlenden Bezugnahme aufgrund des offensichtlichen Zusammenhangs des Einspruchsschreibens mit den zuvor ausführlich dargelegten Verstößen gegen das interne Satzungsrecht eine reine Förmelei sehen und in einer Gesamtschau eine ausreichende Substantiierung des Einspruchs annehmen würde, sind die vorgetragenen Satzungsverstöße im Ergebnis als unbeachtlich anzusehen. Zum einen ist kein Verstoß gegen das interne Satzungsrecht zu sehen, da sich dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen E-Mail-Verkehr entnehmen lässt, dass der Vorsitzende der KWG die zuvor ordnungsgemäß anberaumte Sitzung ohne Rücksprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern eigenmächtig abgesagt hat. Hierzu war er nicht befugt. Die Satzung der KWG (Anlage K1) vom 04.02.1962 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung. In § 6 (Vorstand) ist lediglich geregelt, dass der Vorsitzende die KWG gegenüber allen Behörden, insbesondere gerichtlich und außergerichtlich, vertritt. In § 8 Satz 1 und 2 (Einberufung von Versammlungen) ist ebenfalls keine Zuständigkeitsregelung zur Einberufung der vierteljährlichen Mitgliederversammlung bzw. der Hauptversammlung enthalten. Vielmehr regelt allein § 8 Satz 3, dass bei einem Antrag von einem Viertel der Mitglieder der Vorstand innerhalb von 2 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen muss. Dies lässt den Rückschluss zu, dass § 8 Satz 3 der Satzung eine Frist zur Einberufung bestimmt, zugleich aber die Aussage enthält, dass die Mitgliederversammlung stets vom Vorstand einzuberufen ist. Gleiches ergibt sich im Übrigen aus der Organisationsstruktur der Wählergruppe. Den Bestimmungen in § 2 der Satzung (Mitgliedschaft) und § 4 (Organe) lässt sich entnehmen, dass die Wählergruppe nach Vereinsrecht organisiert ist. Eine Wählergruppe kann in Form des rechtsfähigen (eingetragenen) Vereins nach den §§ 21 f. BGB oder als nicht eingetragener Verein organisiert sein, da entgegen dem Wortlaut von § 54 BGB ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit (nach § 54 BGB a. F. bis 31.12.2023 bezeichnet als nicht rechtsfähiger Verein) dem rechtsfähigen weitgehend gleichgestellt ist. Unter "organisiert" im Sinne des Vereinsbegriffs zu verstehen ist eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesellschaftsnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist (in Bezug auf Wählergruppen: VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2008 – Au 3 K 08.1076 –, juris, Rn. 37). Eine solche Vereinsstruktur ist aufgrund der vorgelegten Satzung gegeben. Dies hat zur Folge, dass Lücken der Satzung, die keiner Form bedürfen, durch die Anwendung der §§ 21 ff. BGB zu schließen sind (BeckOK BGB/Schöpflin, 71. Ed. 01.08.2024, BGB § 54 Rn. 48, beck-online). Für die Mitgliederversammlung eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gelten insoweit die §§ 33–37 BGB entsprechend (BeckOK BGB/Schöpflin, 71. Ed. 01.08.2024, BGB § 54 Rn. 50, beck-online). Aus § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 BGB ergibt sich, dass die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen ist, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Soweit die Satzung keine Regelung über die Einberufung der Mitgliederversammlung enthält, ist der Vorstand als Kollegialorgan zuständiges Einberufungsorgan (vgl. BeckOGK/Könen, 01.10.2024, BGB § 36 Rn. 12, beck-online). Dass der Vorsitzende Herr XXX ebenfalls von einer Zuständigkeit des Vorstandes ausging, folgt letztendlich auch aus den Einladungsumständen. So lässt sich dessen E-Mail vom 16.09.2020 entnehmen, dass dieser gerade nicht ausschließlich als Vorsitzender einlud, sondern in Vertretung des Vorstandes („hiermit laden wir zu einer Mitgliederversammlung (..) ein“, „wir bitten um zahlreiches Erscheinen“). Dementsprechend ist auch die Absagemail vom 11.10.2020 formuliert („müssen wir die geplante Mitgliederversammlung verschieben“). Aus der schriftlichen Einladung, deren Verteilungsumstände wiederum streitig sind, ergibt sich nichts anderes. Dabei fällt auf, dass der Einladungstext des postalisch verteilten Schreibens im Wesentlichen inhaltsgleich ist mit dem Text in der E-Mail Einladung von Herrn XXX, so dass im Übrigen das von dem Kläger vorgetragene Täuschungsmanöver bereits nicht nachvollziehbar ist, zumal Frau XXX in ihrer E-Mail vom 21.10.2020 wegen unvollständiger Einladungen auf die Verteilung durch Herrn XXX aufmerksam gemacht hatte. Aus dem oben Genannten folgt, dass der Vorsitzende Herr XXX nicht befugt war, die Mitgliederversammlung trotz fehlender Zustimmung der weiteren Vorstandsmitglieder, abzusagen. Denn wenn eine bereits einberufene Mitgliederversammlung aus irgendwelchen Gründen nicht stattfinden soll, so kann sie nur von demjenigen, der für die Einberufung zuständig ist, abgesagt werden (Neudert/Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Auflage 2021, Rn. 157c, beck-online). Das Rücknahmerecht steht damit spiegelbildlich nur dem jeweils einberufenden Organ, hier folglich dem Vorstand, zu (BeckOGK/Könen, 01.10.2024, BGB § 36 Rn. 27, beck-online). Zum anderen ist auch ein sonstiger parteiinterner Verstoß gegen elementare Voraussetzungen einer demokratischen Wahl bei der Aufstellung der Kandidaten weder erkennbar, noch wurde ein solcher hinreichend dargelegt. Zwar stützt sich der Kläger darauf, dass er seit dem Jahr 2021 auf eine ordnungsgemäße Einladung zur Mitgliederversammlung wartet, die er bis heute nicht erhalten habe. Er trägt aber nicht vor, und dies könnte hier allein relevant sein, dass er zu der Mitgliederversammlung 2023 nicht eingeladen worden sei (vgl. ausführlich zur Notwendigkeit einer Einladung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2023 – 15 K 4572/20 –, juris, Rn. 46 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, juris, Rn. 50 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2016 – 15 A 1934/15 –, juris, Rn. 14). Vielmehr stützt er sich allein auf eine Fortwirkung der – hier nicht erkennbaren – Verstöße aus den Jahren 2020 und 2021. Auch ein Verstoß gegen § 22 GO ist nicht hinreichend dargelegt. Danach dürfen Ehrenbeatimmen und –beamte oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn ihnen die Tätigkeit oder die Entscheidung in den in den Ziffern 1 bis 6 benannten Fällen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Wahlprüfungsausschuss gehört zu denjenigen kommunalen Ausschüssen, die aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen gebildet werden müssen. Insoweit gelten die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen über Ausschüsse (§§ 45, 46 GO, §§ 40, 41 KrO) entsprechend (vgl. Asmussen/Thiel, GKWG, Stand: September 2014, § 39, Ziff. 1). Dass hier ein Verstoß bei der Bildung des Ausschusses oder der Abstimmung vorliegen könnte, ist nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass § 71 GKWO eine ausdrückliche Regelung dahingehend trifft, dass bei Beschlüssen, die die Vertretung oder ihr zuständiger Ausschuss im Wahlprüfungsverfahren, über das Ausscheiden von Vertreterinnen und Vertretern oder über das Nachrücken fasst, die betroffene Vertreterin oder der betroffene Vertreter stimmberechtigt ist. Soweit der Kläger darüber hinaus erstmals im Klageverfahren weitere Wahlfehler bei der Listenaufstellung der Kandidaten der KWG und der FDP geltend macht, sind diese Einwendungen nicht mehr berücksichtigungsfähig. Nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist können weitere den Einspruch begründende Tatsachen weder im Einspruchsverfahren noch in einem anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemacht werden, soweit es sich nicht nur um ein die bisherigen Einspruchsgründe lediglich ergänzendes und erläuterndes Vorbringen handelt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.01.1991 – 7 A 12059/90 –, juris, Rn. 18). Ein solcher Fall der reinen Ergänzung liegt hier nicht vor, da die über die Satzungsverstöße in den Jahren 2020 und 2021 hinausgehenden Tatsachen erstmals im Klageverfahren geltend gemacht wurden. Da sich ein Wahlfehler aus den vom Kläger dargelegten Einspruchsgründen nicht ergab, ist auch ein Verstoß gegen § 43 GO, der die Pflicht des Bürgermeisters zur Erhebung eines Widerspruchs gegen objektiv rechtswidrige Beschlüsse der Gemeindevertretung regelt, nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Gemeindewahl in X Der Kläger wohnt im Gebiet der Beklagten und ist Mitglied der Partei „Kommunale Wählergruppe X“ (im Folgenden: KWX). Seit dem Jahr 2012 war der Kläger bei der Partei als Kassenwart tätig. Als Kassenwart ist er nach Maßgabe der Satzung der KWX vom 04.02.1962 zugleich Mitglied des Vorstandes der KWX. Die Satzung lautet unter anderem wie folgt: § 6 Vorstand Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, 2) dem Schriftführer, 3) dem Kassenverwalter, 4) bis zu drei Beisitzern. Der Vorstand hat alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Kommunalen-Wählergruppe zusammenhängenden Fragen zu erledigen. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorsitzende vertritt die Kommunale Wählergruppe gegenüber allen Behörden, insbesondere gerichtlich und außergerichtlich. § 8 Einberufung von Versammlungen Die Mitgliederversammlung soll tunlichst in jedem Vierteljahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung im 1. Quartal gilt als Hauptversammlung und hat insbesondere die ihr in § 5 zugewiesenen Aufgaben zu erledigen. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von 2 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladefrist für alle anderen Mitgliederversammlungen beträgt nach Möglichkeit eine Woche. In der ordentlichen Mitgliederversammlung am 06.02.2018 wurde Herr XXX zum Vorsitzenden gewählt. Zum stellvertretenden Vorsitzenden wurde Herr XXX, zur Schriftführerin Frau XXX und zum Kassenverwalter der Kläger gewählt. Weiterhin wurden drei Beisitzer, namentlich Herr XXX, Frau XXX und Herr XXX, gewählt. Im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22.03.2019 wurden Herr XXX als Vorsitzender und alle anderen Vorstandsmitglieder einstimmig in offener Abstimmung für weitere zwei Jahre bis 2021 gewählt. Am 16.09.2020 lud der Vorsitzende der KWX, Herr XXX, per E-Mail zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.10.2020 ein. Im Wesentlichen standen zwei Themen auf der Tagesordnung: Projekte in X und ein Antrag zur vorgezogenen Neuwahl des Vorstandes der KWX. Antragsteller für die Neuwahl war Herr XXX. Mit E-Mail vom 11.10.2020 sagte der Vorsitzende die Versammlung unter Hinweis auf die Corona-Entwicklung ab, woraufhin Herr XXX einen Tag später per E-Mail mitteilte, dass er die Terminverschiebung nicht akzeptieren würde. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verteilte Herr XXX sodann schriftliche Einladungen zu der Mitgliederversammlung am 23.10.2020. Der Text entsprach inhaltlich im Wesentlichen dem Einladungstext aus der vorgenannten E-Mail und endete mit der Abschiedsformel „Mit freundlichen Grüßen XXX“. Daraufhin stellte Herr XXX mit einem Schreiben vom 19.10.2020 an die Mitglieder der KWX klar, dass die zweite Einladung nicht von ihm stamme und das Vorgehen nicht mit dem Vorstand verabredet worden sei. Die von ihm mitgeteilte Absage gelte daher auch weiterhin. Mit E-Mail vom 21.10.2020 teilte Frau XXX Herrn XXX mit, dass die Absage der Mitgliederversammlung nicht mit dem Vorstand abgeklärt worden sei. Außerdem sei nach Recherche aufgefallen, dass nicht alle Mitglieder der KWX eine Einladung zur Sitzung erhalten hätten, weshalb Herr XXX dies nachgeholt habe. Am 22.10.2020 lud Frau XXX zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung der KWX am Nachmittag ein. In der Vorstandssitzung, zu der Herr XXX und der Kläger ebenfalls eingeladen worden waren, jedoch nicht erschienen, wurde festgehalten, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung termingerecht ausgesprochen worden sei, die ausgesprochenen Terminabsagen jedoch nicht vom Vorstand bestätigt worden seien. Es wurde einstimmig beschlossen, den Termin aufrecht zu erhalten. Am 23.10.2020 fand sodann die Mitgliederveranstaltung, veranstaltet durch den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn XXX, mit etwa der Hälfte der Mitglieder statt. Dem nicht anwesenden Vorsitzenden Herrn XXX wurde das Misstrauen ausgesprochen. Der gesamte amtierende Vorstand wurde abgewählt. Als neuer Vorsitzender wurde Herr XXX, als Beisitzer Herr XXX und Frau XXX gewählt. Am 23.02.2021 informierte Herr XXX die KWX-Mitglieder darüber, dass die Mitgliederversammlung gegen die KWX-Satzung verstoßen habe und alle gefassten Beschlüsse nichtig seien. Am 01.03.2023 fand eine weitere Mitgliederversammlung statt, um Wahlvorschläge für die anstehende Wahl der Gemeindevertretung zu beschließen. Am 16.03.2023 wurden die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlvorschläge durch Herrn XXX bei dem Amt Büchen eingereicht. Der Kläger brachte kurz darauf seine Irritation über die Wahlliste mit E-Mail vom 10.04.2023 zum Ausdruck. In dieser E-Mail wies er den Gemeindewahlleiter, Herrn XXX, darauf hin, dass er als Kassenwart und gewähltes Vorstandsmitglied seit Februar 2021 auf eine ordentliche Einladung zu einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung warte und bis heute keine erhalten habe. Daraufhin meldete sich Herr XXX und erläuterte dem Kläger, wie die Wahlvorschläge zustande gekommen und eingereicht worden seien. Der Kläger bat sodann mit E-Mail vom 11.04.2023 Herrn XXX von der Kommunalaufsicht um rechtliche Prüfung, Bewertung und Stellungnahme zu dem dargestellten Sachverhalt. Dieser informierte den Kläger, dass die Wahlvorschläge der KWX in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 24.03.2023 zugelassen worden seien. Zugleich informierte er ihn darüber, dass er als Wahlberechtigter Einspruch bei dem Gemeindewahlleiter erheben könne. Mit Schreiben vom 27.04.2023 wandte sich der Kläger unter Vorlage der Protokolle der Mitgliederversammlungen, der diesbezüglich versandten Einladungsschreiben und der Satzung der KWX erneut an die Kommunalaufsicht und an das Amt Büchen. Hierin führte er aus, dass der amtierende KWX-Vorsitzende Herr XXX noch zu keiner Mitgliederversammlung eingeladen hätte und schilderte die Vorkommnisse bezüglich der Einladung zur Mitgliederversammlung am 23.10.2020. Der Kläger wies darauf hin, dass Herr XXX nicht das Recht gehabt habe, Einladungen zu übersenden und hierbei den Eindruck zu erwecken, diese stammten von Herrn XXX. Weder der Vorsitzende Herr XXX noch der vollständige Vorstand hätten eine Mitgliederversammlung einberufen, auf der die Kandidaten für die Gemeindewahl 2023 ausgewählt worden seien. Herr XXX sei nicht befugt, namens der KWX einen Listenwahlvorschlag einzureichen. Am 14.05.2023 fand die Wahl zur Gemeindevertretung statt. In die Gemeindevertretung wurden neben Parteimitgliedern der FDP, CDU, SPD, WG X!De auch 7 KWX-Mitglieder gewählt. Mit Schreiben vom 31.05.2023 legte der Kläger Einspruch gegen die Wahl ein. Zur Begründung führte er aus, die KWX habe im Jahre 2020 und 2021 mehrfach gegen ihre Satzung verstoßen. Ihm sei keine rechtmäßige oder ordentliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung zugestellt worden. Die eingereichte Wahlliste sei somit auch nicht rechtmäßig in einer Mitgliederversammlung zustande gekommen. Am 25.07.2023 fand die erste Sitzung des Wahlprüfungsausschusses statt. Dieser war besetzt mit den Gemeindevertreterinnen XXX (FDP) und XXX (SPD) sowie den Gemeindevertretern XXX (KWX), XXX (WG X!De) und XXX (CDU). Die Beschlussempfehlung des Gemeindewahlleiters bezüglich der beiden erhobenen Einsprüche (das andere Einspruchsverfahren ist anhängig unter 6 A 41/23) lautete: „Die Gemeindevertretung X beschließt, die Gemeindewahl vom 14.05.2023 für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen.“ Hierzu wurde ausgeführt, dass aufgrund der von der FDP und der KWX eingereichten Wahlvorschläge Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl gemäß § 39 Nr. 2 GKWG aufgetreten seien, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst hätten. Im Einzelnen wurde bemängelt, dass die FDP laut Protokoll ihrer Mitgliederversammlung nur eine unmittelbare Kandidatin gewählt, laut Wahlvorschlag jedoch vier unmittelbare Kandidaten aufgestellt habe. Bei der KWX wurde bemängelt, dass laut Protokoll 12 Kandidaten gewählt worden seien, ohne dass erkennbar sei, dass unmittelbare Kandidaten, die später auf den Wahlzetteln benannt worden seien, bestimmt wurden. Die Sitzung wurde zunächst zur Beschaffung von weiteren Unterlagen vertagt. Die zweite Sitzung fand am 09.08.2023 statt. Im Rahmen der Abstimmung über die Beschlussvorlage des Gemeindewahlleiters, die Wahl für ungültig zu erklären, sprachen sich zwei für die Ungültigkeitserklärung der Wahl und zwei dagegen aus. Zudem gab es eine Enthaltung. Im Rahmen der Abstimmung, die Wahl für gültig zu erklären, sprachen sich ebenfalls zwei dafür und zwei dagegen aus. Auch hier gab es eine Enthaltung. Die Beschlussempfehlungen lauteten daher jeweils: „Die Gemeindevertretung X beschließt, die Gemeindewahl vom 14.05.2023 gemäß GKWG für gültig zu erklären.“ bzw. „Die Gemeindevertretung X beschließt, die Gemeindewahl vom 14.05.2023 gem. § 39 Nr. 2 GKWG für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen, da bei der Vorbereitung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis im Wahlkreis und die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben.“ Da beide Beschlussempfehlungen keine Mehrheit gewinnen konnten, endete das Protokoll mit der Feststellung, dass Einvernehmlichkeit darüber bestehe, dass die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung abschließend über die Gültigkeit beraten und beschließen solle. In der sich anschließenden Sitzung der Gemeindevertretung am 24.08.2023 sprachen sich acht zu sechs Stimmen für die Gültigkeit der Wahl bei einer Enthaltung aus. Mit Schreiben vom 04.09.2023, dem Kläger zugestellt am 06.09.2023, informierte der Gemeindewahlleiter den Kläger darüber, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde X die Gemeindewahl vom 14.05.2023 für gültig erklärt habe. Zudem informierte er den Kläger darüber, dass seinem form- und fristgerechten Einspruch vom 31.05.2023 nicht stattgegeben worden sei. Der Kläger hat am 14.09.2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Mitgliederversammlung am 23.10.2020 habe einen Verstoß gegen die Satzung der KWX dargestellt. Das wiederum habe zur Folge, dass die für die Wahl am 14.05.2023 vorgeschlagenen Kandidaten nicht zur Wahl hätten vorgeschlagen werden dürfen und damit auch nicht wirksam hätten gewählt werden können. Kandidieren könnten nur Mitglieder der KWX, die in einer rechtmäßigen Mitgliederversammlung vorgeschlagen worden seien. Es liege ein Verstoß gegen § 20 GKWG vor. Herr XXX sei als Vorsitzender nach den Kompetenzregelungen der Satzung als einziger dazu befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung am 23.10.2020 sei aber von einem Beisitzer und damit nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Der Vorsitzende habe sogar noch im Nachgang der Einladung deutlich gemacht, dass diese Einladung nicht von ihm stamme. Infolgedessen seien auch die in der Mitgliederversammlung am 01.03.2023 beschlossenen Wahlvorschläge nicht in einer satzungsgemäßen Mitgliederversammlung zustande gekommen. Sein Einspruch sei insoweit auch hinreichend substantiiert. Er habe die Begründung seines Einspruchsschreibens weniger ausführlich einreichen können, da er aufgrund seines umfangreichen Schreibens vom 27.04.2023 auf die bereits bestehende Kenntnis der weiteren Umstände beim Empfänger habe vertrauen dürfen. Aus seinen Angaben, die Mitgliederversammlungen in den Jahren 2020 und 2021 seien satzungswidrig gewesen, habe Herr XXX zwingend folgern können, dass die Wahlvorschläge nicht ordnungsgemäß am 01.03.2023 zustande gekommen seien. Dies gelte umso mehr, als auch Herr XXX mit seinem Schreiben vom 05.05.2023 seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Wahlvorschläge geäußert habe. Der vorliegende Satzungsverstoß sei zudem nicht nur parteiintern. Die zahlreichen Handlungen der KWX-Mitglieder stellten vorliegend ein Verhalten dar, welches mit den freiheitlich demokratischen Grundsätzen und somit auch mit den Wahlgrundsätzen des Art. 38 GG nicht mehr vereinbar sei. Die Mitglieder der KWX, welche an der rechtswidrigen „Mitgliederversammlung“ teilgenommen hätten, hätten mit der Scheinabwahl und putschähnlichem Verhalten gegen den rechtmäßigen Vorsitzenden Herrn XXX erkennbar zum Ausdruck gebracht, sich nicht an demokratischen Grundsätzen zu orientieren. Dies gelte insbesondere für die Mitglieder, welche an der von Herrn XXX einberufenen Scheinversammlung und an der „Abwahl“ von Herrn XXX teilgenommen hätten. Auch liege ein relevanter Verstoß im „Einladungsprocedere“ in der Form vor, dass nicht nur die Einladung des Klägers unterlassen worden sei, sondern gezielt gefälschte Einladungen an ausgewählte Mitglieder der KWX von Herrn XXX händisch verteilt worden seien, vermutlich um nur die Mitglieder zu mobilisieren, welche das satzungswidrige Vorhaben unterstützen würden. Zudem liege ein Verstoß gegen § 7 GKWG vor. Es sei nämlich in keinem Protokoll festgehalten worden, dass unmittelbare Kandidaten gewählt worden seien, d. h. es seien nur die auf dem Stimmzettel erscheinenden KWX-Mitglieder für die Listenwahlvorschläge gewählt und eingereicht worden. In der Folge hätten durch die KWX keine unmittelbaren Wahlvorschläge auf den Vordrucken der Wahlvorschläge benannt werden und auf dem Stimmzettel aufgeführt werden dürfen. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 22 GO vor. Nach § 22 GO dürfen Ehrenbeamtinnen und -beamte oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen könne. Diese Voraussetzungen lägen bei dem streitgegenständlichen Beschluss über die Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vor. Wäre die Wahl für ungültig erklärt worden, hätten die KWX-Mitglieder nämlich ihren Platz in der Gemeindevertretung verloren und wären zudem auch von Wiederholungswahlen ausgeschlossen gewesen. Diese Befangenheit spiegele sich im Ergebnis der Abstimmungen im Wahlprüfungsausschuss am 09.08.2023 und in der Gemeindevertretersitzung am 24.08.2023 wieder. Der Bürgermeister habe zudem gegen § 43 GO verstoßen, indem er seiner Verpflichtung, einem Beschluss der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn er das Recht verletze, nicht nachgekommen sei. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, den Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde X vom 24.08.2023 zur Zurückweisung des Einspruchs des Klägers vom 31.05.2023 gegen die Gültigkeit der Gemeindewahl vom 14.05.2023 aufzuheben und gemäß § 41 GKWG eine Wiederholungswahl ohne Beteiligung der Kommunalen Wählergruppe X spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist, anzuordnen, beantragt er nach einer Teilrücknahme seines Klagebegehrens in Bezug auf die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung und Anordnung einer Wiederholungswahl in der mündlichen Verhandlung nunmehr, festzustellen, dass die Gemeindewahl am 14.05.2023 in der Gemeinde X ungültig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle es bereits an der Klagebefugnis, da der Einspruch nicht hinreichend substantiiert sei. Es bleibe offen, zu welcher Mitgliederversammlung dem Kläger keine rechtmäßige Einladung zugestellt worden sei und worin der Fehler liege, der zur fehlenden Zustellung einer rechtmäßigen Einladung geführt habe. Die pauschale Behauptung, dass die KWX im Jahre 2020 und 2021 mehrfach gegen ihre Satzung verstoßen habe, reiche nicht aus. Im Einspruch des Klägers werde nicht deutlich, warum die eingereichte Wahlliste nicht rechtmäßig in einer Mitgliederversammlung zustande gekommen sei. Der Kläger habe seinen Einspruch auch nicht im Vertrauen auf die Kenntnis des Gemeindewahlleiters von dem klägerischen Schreiben vom 27.04.2023 weniger ausführlich einreichen dürfen. Vorab bekannte Einwendungen und insbesondere Einwendungen vor dem Wahltag würden für die Begründung des Einspruchs nicht genügen. Da der Kläger im Einspruchsschreiben auf das im Vorfeld ergangene Schreiben vom 27.04.2023 keinen Bezug genommen habe, könnten die darin enthaltenen Inhalte auch nicht in das Einspruchsverfahren einbezogen werden. Der Kläger habe auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger begehre per se die Feststellung der Satzungswidrigkeit der Mitgliedversammlung der KWX vom 23.10.2020. In diesem Wahlanfechtungsverfahren könne nicht rechtskräftig entschieden werden, dass die Mitgliedversammlung der KWX vom 23.10.2020 satzungswidrig gewesen sei. Ohnehin seien Verstöße gegen wählergruppeninternes Satzungsrecht im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren grundsätzlich nicht von Bedeutung. Ein Verstoß gegen die Satzung einer Wählergruppe bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sei allenfalls dann relevant, wenn insoweit auch gegen die elementaren Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl verstoßen werde. Die KWX habe am 01.03.2023 eine Mitgliedversammlung abgehalten und in dieser die Bewerber für die Gemeindewahl in X am 14.05.2023 benannt. Dass im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder nicht wahlberechtigt gewesen seien, sei nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKWG normierten Voraussetzungen seien mithin erfüllt. Der Satzung lasse sich auch nicht entnehmen, dass eine Mitgliederversammlung nur von dem Vorsitzenden einberufen werden könne. Der bloße Umstand, dass der damalige Vorsitzende der KWX Herr XXX die Mitgliederversammlung nicht habe durchführen wollen, führe im Übrigen nicht zur Satzungswidrigkeit der Mitgliederversammlung der KWX am 23.10.2020. Aus der KWX-Satzung ergebe sich keine Rechtsposition des Vorsitzenden, kraft derer er nach Belieben darüber entscheiden könne, ob eine Mitgliederversammlung stattfinde oder nicht. Dies wäre auch nicht sachgerecht, da anderenfalls der Vorsitzende verhindern könnte, dass eine Mitgliederversammlung, bei der für ihn unliebsame Entscheidungen wie seine Abwahl getroffen werden könnten, durchgeführt werde. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Satzungsverstoß hinsichtlich der Mitgliederversammlung der KWX am 23.10.2020 sich dergestalt auswirken würde, dass der am 06.02.2018 zum Vorsitzenden gewählte Herr XXX, ohne seitdem im Amt bestätigt worden zu sein, fünf Jahre später immer noch Vorsitzender der KWX wäre. Ein Verstoß gegen § 22 GO liege ebenfalls nicht vor. Ungeachtet dessen, dass § 22 Abs. 1 GO nur vermittelt über § 32 Abs. 3 Satz 1 GO auf Gemeindevertreter Anwendung finde, liege hier kein Fall der Befangenheit vor. Mangels weiterer wahlrechtlicher Vorschriften über die Bildung, Zusammensetzung etc. des Wahlprüfungsausschusses seien die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen über Ausschüsse für den Wahlprüfungsausschuss entsprechend anzuwenden (§§ 45, 46 GO, §§ 40, 41 KrO). Wenn die Hauptsatzung dies bestimme, könnten nach § 46 Abs. 3 Satz 1 GO neben Gemeindevertreterinnen und -auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden. Dabei dürfe die Zahl der anderen Bürgerinnen und Bürger im Ausschuss die Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen, § 46 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 GO. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung der Gemeinde X vom 23.11.2021 könne in die Ausschüsse nach § 5 Abs. 1 Satz 1 lit. b) bis e) der Hauptsatzung jeweils eine Bürgerin oder ein Bürger gewählt werden, die bzw. der der Gemeindevertretung angehören könne. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass der Wahlprüfungsausschuss, der nicht in § 5 Abs. 1 Satz 1 lit. b) bis e) der Hauptsatzung der Beklagten aufgeführt werde, ausschließlich mit Gemeindevertretern zu besetzen sei. Es gebe auch keinen Gemeindevertreter, für den die Entscheidung über die Gültigkeit der Gemeindewahl vom 14.05.2023 nicht mit Vor- oder Nachteilen verbunden wäre. Gleichwohl nehme es der Gesetzgeber hin, dass die Gemeindevertreter beim Beschluss über die (Un)gültigkeit der Gemeindewahl nach § 39 GKWG in eigener Sache entscheiden würden. Da die über die Gültigkeit der Gemeindewahl entscheidenden Gemeindevertreter nur wegen ihrer Zugehörigkeit zur bestimmten Personengruppe der Gemeindevertreter beziehungsweise Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses einen Vor- oder Nachteil erlangten, sei die nach § 22 Abs. 1 GO erforderliche Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils zu verneinen. Darüber hinaus regele auch § 71 GKWO, dass bei Beschlüssen, die die Vertretung oder ihr zuständiger Ausschuss im Wahlprüfungsverfahren, über das Ausscheiden von Vertreterinnen und Vertretern oder über das Nachrücken fasse, die betroffene Vertreterin oder der betroffene Vertreter stimmberechtigt sei. Im Übrigen sei der Kläger, soweit er im Klageverfahren Verstöße gegen andere Normen als § 20 GKWG rüge, präkludiert. Konkret betroffen seien die gerügten Verstöße gegen §§ 7 und 39 GKWG und gegen Art. 28 Abs. 1 und 2 GG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.