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Beschluss

9 L 661/15

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bekenntnisschulen haben Kinder des entsprechenden Bekenntnisses vorrangigen Aufnahmeanspruch gegenüber bekenntnisfremden Kindern, wenn die Kapazität nicht ausreicht. • Eltern bekenntnisfremder Kinder können nur dann einen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme geltend machen, wenn sie die Ausrichtung der Schule auf das fremde Bekenntnis voll und ganz akzeptieren und dies durch geeignete Erklärungen unterstützen. • Im einstweiligen Rechtsschutz reicht die summarische Prüfung aus, um einen vorläufigen Aufnahmeanspruch zu bewilligen, wenn dem Schulanfänger der vorübergehende Besuch einer anderen Schule nicht zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Vorrang von Kindern des Bekenntnisses bei Aufnahme an katholischer Grundschule • Bei Bekenntnisschulen haben Kinder des entsprechenden Bekenntnisses vorrangigen Aufnahmeanspruch gegenüber bekenntnisfremden Kindern, wenn die Kapazität nicht ausreicht. • Eltern bekenntnisfremder Kinder können nur dann einen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme geltend machen, wenn sie die Ausrichtung der Schule auf das fremde Bekenntnis voll und ganz akzeptieren und dies durch geeignete Erklärungen unterstützen. • Im einstweiligen Rechtsschutz reicht die summarische Prüfung aus, um einen vorläufigen Aufnahmeanspruch zu bewilligen, wenn dem Schulanfänger der vorübergehende Besuch einer anderen Schule nicht zumutbar ist. Der Antragsteller, ein katholisches Schulanfängerkind, wurde nicht in die katholische Grundschule der Stadt aufgenommen, weil ein Anmeldeüberhang bestand. Mehrere bekenntnisfremde Kinder waren bereits aufgenommen worden; einige von ihnen können zumutbarerweise eine Gemeinschaftsgrundschule erreichen. Der Schulträger verweist auf Erklärungen der Eltern der bekenntnisfremden Kinder, wonach diese die Ausrichtung der Schule akzeptieren. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz und beantragt die Aufnahme für das Schuljahr 2015/16. Das Gericht prüft summarisch, ob ein Anspruch nach dem SchulG NRW besteht und ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen. • Rechtsgrundlage ist § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und Art. 13 LV NRW sowie § 123 Abs. 1 VwGO für den einstweiligen Rechtsschutz. • Bekenntnisschulen sind nach ihrem Zweck für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet; daraus folgt ein vorrangiger Aufnahmeanspruch dieser Kinder gegenüber bekenntnisfremden Kindern bei Kapazitätsengpässen. • Bekenntnisfremde Kinder können nur dann einen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule geltend machen, wenn ihre Eltern die Ausrichtung auf das fremde Bekenntnis voll und ganz bejahen, etwa durch Zustimmung zu Religionsunterricht im fremden Bekenntnis durch geeignete Lehrkräfte. • Im einstweiligen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; hier steht fest, dass der katholische Antragsteller vorrangig zu behandeln ist, weil bekenntnisfremde Kinder bei Anmeldeüberhang keinen Vorrang gegenüber Kindern des Bekenntnisses der Schule haben. • Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil es dem Schulanfänger unzumutbar ist, vorübergehend eine andere Schule zu besuchen; deshalb ist die sofortige Regelung bis zur Hauptsache gerechtfertigt. • Verfahrensrechtlich war die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO und die Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes vorzunehmen. Der Antrag hatte Erfolg: Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner per einstweiliger Anordnung, den Antragsteller in die katholische Grundschule zum Schuljahr 2015/16 aufzunehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass Kinder des jeweiligen Bekenntnisses bei Aufnahmevorrang stehen und bekenntnisfremde Kinder bei Anmeldeüberhang keinen Vorrang haben, sofern eine zumutbare Alternative besteht. Weil dem Schulanfänger der Wechsel zu einer anderen Schule unzumutbar wäre, war die vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache erforderlich. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.