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Beschluss

4 L 425/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0427.4L425.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorläufig zum Schuljahr 2020/2021 in die 1. Jahrgangsstufe der X. in F. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 Zivilprozessordnung sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, zum Schuljahr 2020/21 einen Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule X. zu haben. Nach § 46 Abs. 3 S. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 SchulG innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann gemäß § 46 Abs. 2 SchulG unter anderem abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden. Solche besonderen Aufnahmevoraussetzungen, -verfahren und -kriterien regelt für die Grundschule insbesondere § 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 23. März 2005 in der Fassung vom 26. März 2014 (AO-GS). Das unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben durchgeführte Auswahlverfahren der Schulleiterin der X. ist nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin hat die Aufnahmekapazität der zweizügigen Grundschule zutreffend auf insgesamt 56 Schülerinnen und Schüler festgesetzt. Die Klassenbildung und Klassengröße bestimmt sich gemäß § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SchulG nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz in der Fassung vom 23. Mai 2019 (VO). Bezüglich der Grundschulen setzt § 6a Abs. 1 Nr. 3 VO für die für die X. maßgebliche Zweizügigkeit eine Zahl von 30 bis 56 Schülerinnen und Schülern fest. Die Schulleiterin hat die danach vorhandenen 56 Schulplätze in nicht zu beanstandender Weise vergeben. Von den insgesamt 74 Schülerinnen und Schülern, die sich um eine Aufnahme in die X. beworben haben, hat die Schulleiterin zu Recht zunächst alle Bewerber/innen aufgenommen, die formell dem katholischen Bekenntnis angehören. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war dieser Vorrang nicht auf diejenigen bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schüler beschränkt, für die die X. die nächstgelegene katholische Grundschule ist. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die X. für sie die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart (hier: katholische Bekenntnisgrundschule) darstellt und sie daher grundsätzlich einen Anspruch nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG auf Aufnahme hat. Für Bekenntnisgrundschulen gilt dieser Anspruch jedoch nur mit Einschränkungen, welche durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG finden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 – 19 B 1191/12 – und vom 4 September 2013 – 19 B 1042/13 –; VG Aachen, Beschluss vom 11. August 2015 – 9 L 661/15 -, jeweils juris. Nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG werden in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Prägende Merkmale des landesverfassungsrechtlichen Begriffs der Bekenntnisschule in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW sind sowohl der bekenntnisgebundene Charakter der Schulerziehung (materielle Homogenität) als auch die weitgehend einheitliche formelle Zugehörigkeit der Lehrer- und Schülerschaft zur jeweiligen Religionsgemeinschaft (formelle Homogenität). Zur formellen Homogenität gehört, dass formell der Religionsgemeinschaft angehörende Kinder ihre Schulaufnahme vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern beanspruchen können. Jenen gewährt Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW einen im Grundsatz vorbehaltlosen Zugang zu Schulen ihres Bekenntnisses, während Art. 13 LV NRW bekenntnisfremden Kindern einen Anspruch auf Zugang zu einer Bekenntnisschule nur ausnahmsweise dann einräumt, wenn sie in zumutbarer Entfernung weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule erreichen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 – juris m.w.N. Für die hier vorliegende Konkurrenzsituation von formell bekenntnisangehörigen Kindern, für die die X. nicht die nächstgelegene katholische Grundschule ist, zu der Antragstellerin, für die die fragliche Grundschule die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart (katholische Bekenntnisschule) ist, folgt daraus, dass zumindest dann, wenn – wie hier – das bekenntnisfremde Kind eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen kann, bekenntnisangehörige Kinder vorrangig aufzunehmen sind. Auch in diesem Fall kommt der bekenntnismäßigen Homogenität der Schülerschaft als durch Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW vorgegebenes Wesenselement von Bekenntnisschulen gegenüber dem in § 46 Abs. 3 SchulG festgelegten Anspruch auf Aufnahme in die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulform ein höheres Gewicht zu. Nur so kann der Verwirklichung der spezifischen Erziehungsziele der konkreten Bekenntnisschule (hier: X. ), die gerade für Kinder eingerichtet ist, die der jeweiligen Religionsgemeinschaft angehören, im Falle eines Anmeldeüberhangs Rechnung getragen werden. Auch für die Antragstellerin ist die X. nicht die nächstgelegene Grundschule, sondern die nächstgelegene katholische Bekenntnisgrundschule, deren Bekenntnis sie gerade nicht angehört. Im Weiteren hat die Schulleiterin in nicht zu beanstandender Weise die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, für die die X. die nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart ist (vgl. Bl. 25 des Verwaltungsvorgangs) und wegen des dann noch bestehenden Anmeldeüberhangs die Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS herangezogen. Hierbei hat sie nach § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS zunächst ein Geschwisterkind (Nr. 59) und im Übrigen die Schulwege (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AO-GS) berücksichtigt. Die der Antragstellerin vorgezogenen Kinder weisen einen kürzeren Schulweg zur X. auf. Die Antragstellerin war auch nicht als Härtefall vorrangig zu berücksichtigen. Die Ablehnung eines Härtefalls durch den Antragsgegner lässt keine Rechtsfehler erkennen. Bei der vorrangigen Berücksichtigung von Härtefällen hat die Schulleiterin Ermessen, ob und welche Härtefallkriterien sie anwendet. Hierbei verbleibt ihr ein erheblicher Ermessensspielraum, insbesondere wie hoch sie die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung ist auf die in § 114 VwGO genannten Ermessensfehler beschränkt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 -, vom 17. August 2016 – 19 B 861/16 – und vom 13. Dezember 2013 – 19 A 2054/13 -, jeweils juris. Gemessen daran stellt es keinen Ermessensfehler dar, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nicht wegen der geltend gemachten Tätigkeit ihres Vaters beim polizeilichen Staatsschutz des Polizeipräsidiums F. als Härtefall eingestuft hat. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, ihr Vater führe im Rahmen seiner Tätigkeit verdeckte und offene, präventive und repressive Maßnahmen und Ermittlungen gegen bestimmte Gruppierungen (z.B. „Bürgerwehren“ und „Antifa-Gruppen“) durch. Angehörige von Kindern, die u.a. andere Schulen in der Nähe besuchten, gehörten zu den Zielpersonen, die diesen Gruppierungen angehörten. Ein Besuch dieser Schulen durch sie (die Antragstellerin) scheide daher bereits aufgrund der Gefährdungslage aus, da ggf. die Kinder u.a. im Rahmen „unterschwelliger Drohungen“ als Druckmittel gegen ihren Vater eingesetzt werden könnten. Bei einem Verweis auf die anderen in der Nähe befindlichen Grundschulen bestehe für sie und ihre Eltern eine Gefahr für schutzwürdige Belange wie Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit. Ausschließlich an der X. sei eine solche Gefährdung auszuschließen und die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordentlichen Schulleben gegeben, da Kinder von entsprechenden Zielpersonen, Gefährdern usw. die X. nicht besuchen würden. Diese Umstände haben die Eltern der Antragstellerin nach Lage der Akten nicht schon mit der Schulanmeldung, sondern erstmals mit der Widerspruchsbegründung geltend gemacht. Die Schulleiterin hat im Widerspruchsverfahren die Annahme eines Härtefalls abgelehnt und dem Widerspruch nicht abgeholfen. Die hierfür maßgeblichen Kriterien hat das Schulamt im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren (das Schulamt ist gemäß Ziffer 7.2 des Vertretungserlasses NRW mit der Prozessvertretung betraut) angegeben. Danach ist die Ablehnung des Vorliegens eines Härtefalls bei der Antragstellerin wegen der polizeilichen Tätigkeit ihres Vaters nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid und in der Antragserwiderung darauf abgestellt, dass ein Härtefall nur dann angenommen werde, wenn eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliege, in der es gewichtige, in dessen Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigten, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass ein Ausschluss der geltend gemachten Gefährdung ausschließlich an der X. möglich sei. In einer Entfernung von unter 2.000 Meter befänden sich außer der X. weitere acht Grundschulen. Es erscheine weder lebensnah noch realistisch, dass alle acht Grundschulen in diesem Sinne betroffen sein sollen und die nicht weit entfernt von diesen Schulen liegende X. gerade nicht. Diese Erwägungen sind ermessensfehlerfrei. Entsprechend dem Zweck der Härtefallregelung tragen sie in der damit verbunden restriktiven Handhabung dem Umstand Rechnung, dass die bevorzugte Aufnahme von Härtefällen zu einer entsprechenden Verminderung der Aufnahmechancen anderer Schüler führt. Soweit die Antragstellerin anführt, dass bei stattgebenden gerichtlichen (Eil-)Entscheidungen kein anderes Kind die Schule tatsächlich wieder verlassen müsse, führt diese Handhabung der Schulen nach gerichtlichen Entscheidungen nicht zur Veränderung der Härtefallkriterien. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-GS hat die Entscheidung über Härtefälle zwingend Vorrang vor sonstigen Aufnahmeentscheidungen, weshalb man in Bezug auf Härtefälle von einer „bevorzugten“ Aufnahme spricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 19 A 2054/13 -, juris. Dem Anspruch auf „bevorzugte“ Aufnahme ist immanent, dass sie keine Aufnahme über die Kapazität hinaus ermöglichen soll (wie es die Antragstellerin nunmehr begehrt), sondern die Aufnahmechance der übrigen Schülerinnen und Schüler entsprechend reduziert. Anderenfalls wären die Anforderungen an den nachträglich vorgebrachten Härtefall stets geringer. Die Antragstellerin hat auch im gerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass an sämtlichen Grundschulen in ihrem Wohnumfeld (N. , Entfernung: 578 Meter; T. , Entfernung: 998 Meter; U. , Entfernung: 1.479 Meter; M. , Entfernung: 1.496 Meter; G. , Entfernung: 1.657 Meter; T. ,Entfernung: 1.673 Meter; T. , Entfernung: 1.830 Meter; T. , Entfernung: 1.835 Meter) Kinder von „Zielpersonen“ ihres Vaters zur Schülerschaft zählen, dies jedoch ausschließlich an der X. nicht der Fall ist. Eine dahingehende eidesstattliche Versicherung ihres Vaters oder eine entsprechende Bescheinigung durch das Polizeipräsidium wäre auch unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen möglich gewesen. Eine solche „Ausschließlichkeitsstellung“ der X. erscheint der Kammer angesichts dessen, dass sich die X. in räumlicher Nähe zu den übrigen Grundschulen befindet, auch nicht plausibel. Letztlich fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass die Schülerschaft jeder Grundschule (auch der X. ) kein feststehender Umstand ist, sondern einer steten Veränderung (Schulwechsel, Schulaufnahmen in nachfolgenden Schuljahren, Wechsel auf weiterführende Schulen) unterliegt. Schon deshalb kann ein „ordentliches Schulleben“ an der X. bzw. eine mögliche Gefährdungslage an anderen Schulen nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Soweit die Antragstellerin dies im Hinblick auf die aktuelle Aufnahme für unbeachtlich hält, verkennt sie, dass sie gerade aus der zukünftigen Gefährdungslage – ihr Schulbesuch beginnt ja erst zum Schuljahr 2020/21 - einen vorrangigen Aufnahmeanspruch an der X. ableiten will. Der Antragsgegner war nicht gehalten, alle Fälle und Kriterien/Sachverhalte der Schulen in F. für die letzten drei Jahre offen zu legen, die zu der Annahme eines Härtefalls geführt haben. Es erschließt sich dem Gericht nicht, was die Antragstellerin aus anderen Härtefallentscheidungen für sich herleiten will. Durch Härtefallentscheidungen wird außergewöhnlichen Sondersituationen Rechnung getragen. Dafür, dass in der Vergangenheit mit der Situation der Antragstellerin vergleichbare Sachverhalte als Härtefall eingestuft oder den Sachverhalt der Antragstellerin erfassende Kriterien angelegt worden sein könnten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Solche zeigt die Antragstellerin auch nicht auf. Im Übrigen würde eine entsprechende Handhabung an anderen Schulen auch nicht zu einer dahingehenden Ermessensreduktion der Schulleiterin der X. führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes dem summarischen Charakter der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung trägt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.