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Urteil

3 K 1833/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:1027.3K1833.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid für die Erweiterung des Lebensmitteldiscounters auf dem Grundstück H.------straße T. in Erkelenz zu erteilen, und zwar betreffend die Frage, ob nach Maßgabe des Bauplanungsrechts der Umbau und die Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters auf eine Verkaufsfläche von 999,99 qm und eine Grundfläche von 1305,93 qm zulässig ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Erweiterung ihres Lebensmittelmarktes auf eine Verkaufsfläche von insgesamt rund 1.000 qm. 3 Für den bestehenden Lebensmittelmarkt, H.------straße T. 1 in Erkelenz (Gemarkung Erkelenz, G. , G1. ) erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 1998 eine Baugenehmigung und ließ dabei eine Grundfläche von 1062,20 qm sowie eine Verkaufsfläche von 770,76 qm zu. Im Jahr 2000 genehmigte die Beklagte die Erweiterung des Marktes um einen Backshop (ca. 65,65 qm) und im Jahr 2005 einen Pfandrückgaberaum (ca. 74,49 qm). 4 Der für das Vorhabengrundstück einschlägige Bebauungsplan Nr. VIII/1, „Schneller Südwest“ vom 23. November 1977 in der Fassung der 4. Änderung vom 9. Februar 1994 setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest, welches in einen nördlichen Bereich (GE II) und südlichen Bereich (GE III) gegliedert ist. Der Bereich GE II zu dem das Vorhabengrundstück zählt, schließt an eine Wohnbebauung an. Die textlichen Festsetzungen des Planes enthalten eine Liste von 18 konkreten Betriebsarten, die im GE II zulässig sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um: 5 „1. Anlagen zur Herstellung von Polstermöbeln und zur Möbelmontage 6 2. Anlagen zur Herstellung von Schuhcreme und Bohnerwachs 7 3. Anlagen zur Herstellung von kosmetischen Erzeugnissen 8 4. Stearin-, Wachs- und Kerzenfabriken 9 5. Automatische Autowaschanlagen mit Gebläse 10 6. Herstellung von Essig und Senf 11 (...)“ 12 Für den Bereich der GE III, der sich weiter anschließt, enthalten die textlichen Festsetzungen ebenfalls eine Liste von Betriebsarten, die dort zulässig sind, und zwar beispielsweise: 13 "19. Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung 14 20. Taxiunternehmen mit eigener Fahrzeugwartung 15 21. Gerüstbaubetriebe 16 22. Autolackierereien 17 23. Zimmereien 18 24. Bauhöfe 19 25. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten 20 (…).“ 21 Standort und Umgebung des Vorhabens stellen sich wie folgt dar: Das Vorhabengrundstück liegt an der Nordseite der H.------straße T. / Ecke B. Straße. Auf dem östlichen Nachbargrundstück befindet sich ein OBI-Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 6.800 qm. In südlicher Richtung wird unter der Anschrift H.------straße T. 2 ein Möbelmitnahmemarkt (Packs Möbel) mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.500 qm. Westlich des Vorhabengrundstücks verläuft die B. Straße, die von der Bundesautobahn 46 in das nördlich gelegene Zentrum der beklagten Stadt führt. Auf der westlichen Seite der B. Straße befindet sich auf der Höhe des Vorhabengrundstücks ein Auslieferungslager der Firma Rewe und weiter nördlich, in einer Entfernung von ca. 300 m deren Lebensmitteleinzelhandel. Ferner betreibt die Firma Penny dort einen Discountmarkt. Östlich der B. Straße und nördlich des Vorhabengrundstücks befindet sich ein ausgedehntes Wohngebiet. 22 Im Stadtzentrum der Beklagten sind ein Lebensmittelmarkt mit ca. 400 qm Verkaufsfläche (Kaiser’s, Kölner Straße 13) und ein Lebensmitteldiscounter (Netto, Atelierstraße 7) ansässig. Im Norden der beklagten Stadt, in einer Entfernung von rund drei Kilometern zum Vorhabengrundstück, werden am Karolingerring u.a. ein Lebensmitteleinzelhandel der Firma Edeka und ein Discountmarkt der Firma Netto betrieben. Im Westen der Stadt ist ein Einzelhandelsbetrieb der Firma Kaufland und im Osten der Stadt ein Discounter der Firma Aldi vorhanden. 23 Am 22. Februar 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides. Das zur Prüfung gestellte Vorhaben erhöht die Verkaufsfläche des in Rede stehenden Lebensmittelmarktes von rund 800 qm auf rund 1.000 qm. Die Umsetzung soll durch einen Teilabbruch, Anbau und Umbau erfolgen. Der bisher an der südwestlich gelegenen Eingangsseite bestehende Backshop (Landbäckerei Stinges & Söhne) inklusive des dortigen Pfandraums soll durch Abbruch entfallen. Ein Anbau soll an der nordwestlich gelegenen Traufseite des Bestandsgebäudes erfolgen und dort einen Pfandraum und die von der Klägerin betriebene Backnische mit Tiefkühlzelle aufnehmen. Ferner soll an der Eingangsseite eine durch Umbaumaßnahmen erzielte Erweiterung erfolgen. Zur Begründung dafür, dass von der geplanten Erweiterung ihres Lebensmittel-Discountmarkts keine städtebaulich oder raumordnerisch relevanten beeinträchtigenden Auswirkungen zu erwarten seien, legte die Klägerin eine Auswirkungsanalyse der BBE-Handelsberatung GmbH vom März 2012 vor. 24 Mit Bescheid vom 15. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei aufgrund der geplanten Verkaufsfläche von rund 1000 qm und einer Geschoßfläche von über 1.200 qm als ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben einzuordnen, welches im hier festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig sei. Maßgeblich sei § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Danach sei die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens nur außerhalb eines Gewerbegebiets, namentlich in einem Kern- oder Sondergebiet zu bejahen. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht. 25 Die Klägerin hat am 12. Juli 2012 Klage erhoben, zur deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Der geplante Lebensmittelmarkt sei planungsrechtlich zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO, der in der Fassung der BauNVO 1968 anzuwenden sei, stehe nicht entgegen. Das geplante Vorhaben des großflächigen Einzelhandels sei ohne Weiteres im Gewerbegebiet zulässig, da es keine übergemeindliche Versorgungsfunktion im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 besitze. So stammten 85 % des erzielten Gesamtumsatzes aus dem Gebiet der beklagten Stadt. 26 Selbst wenn man zu einer Anwendbarkeit der BauNVO 1990 kommen sollte, so sei das Vorhaben dennoch zulässig, da es sich bei dem Vorhaben zwar um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche von über 1.200 qm handele, dieses aber aufgrund seiner standortbezogenen Atypik nicht die Vermutung relevanter Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 auslösen könne. Dies ergebe sich im Einzelnen aus der zu den Gerichtsakten gereichten Marktanalyse der BBE Handelsberatung GmbH vom Juni 2015 (aktualisierte Fassung). 27 Für den Fall der Unwirksamkeit des einschlägigen Bebauungsplanes sei das Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen. Auch nach dem dann maßgeblichen Maßstab des Einfügens sei das Vorhaben zulässig, weil Anlagen des großflächigen Einzelhandels in der näheren Umgebung vorhanden seien. 28 Die Klägerin beantragt, 29 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 15.06.2012 zu verpflichten, den Antrag auf Vorbescheid vom 09.01.2012 in der Fassung vom 23. 06. 2015, für die Erweiterung der Verkaufsfläche auf 999,99 m² und der Grundfläche auf 1.305,93 m², für den Anbau einer Pfandrückgabe und eines Backvorbereitungsraums mit TK-Zelle, Grundstück Gemarkung Erkelenz, G. 26, G1. 507, H.------straße T. 1 in Erkelenz, positiv zu bescheiden. 30 hilfsweise, 31 2. die Beklagte zu verpflichten, zu dem unter 1. bezeichneten Antrag einen positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Art der baulichen Nutzung zu erteilen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Zur Begründung verweist sie auf ihren Versagungsbescheid und führt ergänzend aus: Das geplante Vorhaben eines großflächigen Einzelhandels sei im festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig. § 11 Abs. 3 Satz 3, der in der Fassung der BauNVO 1990 heranzuziehen sei, stehe dem entgegen. Die darin enthaltene Vermutungsregel greife ein. Eine Atypik bestehe nicht. Die Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung vom Juni 2015 gehe von falschen Voraussetzungen aus und stelle damit keine sachgerechte Beurteilungsgrundlage dar. Das Vorhaben müsse in seiner Gesamtheit mit einer Verkaufsfläche von rund 1.000 qm betrachtet werden und nicht, wie es in der vorgelegten Analyse geschehen sei, nur hinsichtlich seiner Erweiterung. 35 Selbst wenn man zu einer Anwendbarkeit der BauNVO 1968 käme, so wäre das Vorhaben ebenfalls im Gewerbegebiet unzulässig, da es wegen seiner guten Erreichbarkeit über die Bundesautobahn 46 der übergemeindlichen Versorgung diene. Für den Fall der Unwirksamkeit des einschlägigen Bebauungsplanes ergebe sich die Unzulässigkeit des Vorhabens daraus, dass die Umgebungsbebauung ein faktisches Gewerbegebiet begründe, in welchem großflächiger Einzelhandel regelmäßig ausgeschlossen sei. 36 Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 10. September 2015 in Augenschein genommen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans Nr. VIII/1 "Schneller Südwest" und seiner Änderungen verwiesen. 38 Entscheidungsgründe 39 Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. 40 Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 41 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Lebensmittelmarktes (M. -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 999,99 qm und einer Grundfläche von 1305,93 qm auf dem Grundstück Gemarkung Erkelenz, G. 26, G1. 507, H.------straße T. 1 in Erkelenz. 42 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung (BauO) NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt wurde, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 43 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 44 Dabei ist Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung das durch die Erweiterung bewirkte Gesamtvorhaben. Das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. 45 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, BauR 2006, 484 = juris, Rn. 4 f. 46 Hiervon ausgehend sind die Errichtung und der Betrieb eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von rund 1.000 qm und einer Grundfläche von rund 1.306 qm auf dem Vorhabengrundstück zulässig. 47 Zunächst ist festzustellen, dass dem Vorhaben die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) nicht entgegengehalten werden können. Der Bebauungsplans Nr. VIII/1, „Schneller Südwest“ ist nämlich insgesamt unwirksam. 48 Der Bebauungsplan verstößt gegen materielles Recht. 49 Zwar ist die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) des hier interessierenden Planungsumfangs ohne Weiteres zu bejahen. Mit Rücksicht auf die Planung des Gewerbegebiets „Schneller Südwest“ und die nördlich davon angrenzenden Wohnbereiche liegt es nämlich auf der Hand, dass insoweit eine planerische Steuerung im Gewerbebetrieb zum Zwecke des Immissionsschutzes der angrenzenden Wohnbereiche städtebaulich geboten war. 50 Die Unwirksamkeit des Planes resultiert aber aus den vom Rat der Beklagten dazu beschlossenen textlichen Festsetzungen. Diese verfolgen zwar das planerische Ziel, dass mit geringer werdendem Abstand zum Wohngebiet auch der Störgrad der dort anzusiedelnden Betriebe im Gewerbegebiet abzunehmen hat. 51 Vgl. insoweit auch das Trennungsgebot des § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes. 52 Unwirksam ist vorliegend aber das dazu eingesetzte Mittel der Positivliste von jeweils zulässigen Betrieben. Nach § 9 BauGB können in Bebauungsplänen die dort genannten Festsetzungen getroffen werden, ergänzend bestimmt die über § 9a BauGB erlassene BauNVO weitere Möglichkeiten der Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Der gesetzlich festgelegte Kreis der möglichen Festsetzungen ist dabei abschließend zu verstehen, ein bauplanungsrechtliches "Festsetzungsfindungsrecht" steht den Gemeinden nicht zu. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 18.91-, juris. 54 Vorliegend bewegen sich die planerischen Festsetzungen außerhalb der nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung gezogenen Grenzen der Ermächtigung zur städtebaulichen Planung und Feinsteuerung. Der Rat der Beklagten hat das in Rede stehende Gewerbegebiet nämlich durch textliche Festsetzungen gegliedert, die je nach Abstand zum Wohnbereich einzelne Betriebsarten (z.B.: "Herstellung von Essig und Senf“) im Wege einer Liste auswählen und für den jeweiligen Bereich als zulässig bestimmen (sogenannte Positivliste). Diese Vorgehensweise ist vorliegend nicht von den allein dafür in Betracht kommenden Ermächtigungen zur planerischen Feinsteuerung in den Absätzen 4 bis 10 des § 1 BauNVO gedeckt. 55 Maßgeblich ist hier in erster Linie § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO. Diese Vorschrift ermöglicht es der planenden Kommune, Gewerbegebiete nach der Art der Betriebe und deren besonderen Eigenschaften zu gliedern. Als besondere Eigenschaft von Betrieben ist nach ständiger Rechtsprechung deren Emissionsverhalten, mithin deren Auswirkungen auf die Umwelt anerkannt. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 57 - 4 N 6.88 –, juris, Rn.17; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014 , § 1 Rn. 93 ff. 58 Aufschluss über das Emissionsverhalten von Betrieben geben den Planungsträgern die sogenannten Abstandserlasse NRW. 59 Vgl. zuletzt: Abstandserlass NRW (2007) vom 12. Oktober 2007, MBl. NW. (Nr. 29) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014 , § 1 Rn. 97. 60 Der Abstandserlass NRW richtet sich in erster Linie an die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden, damit diese fundiert und einheitlich zu Bauleitplanentwürfen Stellung nehmen können, welche – wie hier – das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen durch hinreichende Abstände planerisch zu bewältigen haben. Die Abstandsempfehlungen beruhen dabei im Wesentlichen auf dem Vorsorgegedanken im Hinblick auf Luftschadstoffe und Lärmimmissionen. 61 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 8 B 1864/08 – juris, Rn. 11. 62 Die Abstandsliste (jeweils im Anhang des Abstandserlasses) setzt unterschiedliche Abstandsklassen fest. Diese fassen unterschiedliche Betriebsarten gleicher Abstandsanforderung zusammen. Vorliegend kommt für den Ursprungsplan aus dem Jahr 1977 die Abstandsliste des Erlasses aus dem Jahr 1974 in Betracht. 63 Vgl. zur Abstandsliste 1974, Anhang zum Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NW – II B1 – 8804.25 vom 25. Juli 1974, MBl. NW. S. 992, und allgemein zum Abstandserlass, Boeddinghaus, BauNVO, 5. Auflage 2005, § 1 Rn. 18. 64 Die dort in den hohen Abstandsklassen gelisteten Betriebsarten hat die Beklagte zur Gliederung ihres Gewerbegebietes in ihre planerischen Festsetzungen übernommen. 65 Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine derartige Übernahme der Abstandsliste zur Gliederung eines Gewerbegebiets regelmäßig ohne gesteigerte Anforderung an die städtebauliche Begründung bzw. Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) im Wege einer sogenannten „Negativliste“ erfolgen kann. Dies bedeutet, dass in einem abgegliederten Bereich eines Gewerbegebiets, der einen geringen Abstand zum Wohnen besitzt, solche Betriebsarten (negativ) ausgeschlossen werden können, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abstandsklasse einen höheren Bedarf an Abstand zum Wohnen auslösen. 66 Geht ein Planungsträger aber – wie hier die Beklagte – nicht diesen Weg, sondern setzt positiv fest, welche einzelnen Betriebsarten in der Nähe zum Wohnen zulässig sind, so ist dies allein zwar noch kein hinreichender Grund, die Unwirksamkeit einer solchen Festsetzung zu bejahen. Allerdings löst eine solche Positivliste, also die Bestimmung eines geschlossenen Kreises zulässiger Betriebe, immer auch eine (wettbewerbs-) beschränkende Wirkung auf die Bau- und Gewerbefreiheit der damit ausgeschlossenen Betriebe aus. Daher ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Festsetzung, dass die nachteilige Wirkung auf die nicht ausgewählten Betriebe in die Erwägungen und damit in die Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einfließt. 67 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1992 – 11a D 48/91.NE – juris, Rn. 47. 68 Dies ist hier nicht geschehen. Besondere städtebauliche Gründe dafür, dass die getroffene Auswahl von zulässigen Betrieben (§ 1 Abs. 9 BauNVO) ausnahmsweise zulässig sein könnte, sind nämlich weder in der Planbegründung enthalten noch drängen sich diese vorliegend auf. Dass die Abstandsliste mit ihrer auf das Emissionsverhalten der Betriebe gerichteten Zielrichtung nicht alle denkbaren gewerblichen Vorhaben erfasst, versteht sich von selbst. 69 Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung zu den zulässigen Betriebsarten (Positivliste) hat auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge, weil davon auszugehen ist, dass der Rat der Beklagten den Bebauungsplan nicht ohne planerische Festsetzungen zum Schutz der angrenzenden Wohnbereiche beschlossen hätte. 70 Das Einzelhandelsvorhaben der Klägerin ist daher gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und danach auch zulässig. Die nähere Umgebung des Vorhabens entspricht, wie unten auszuführen ist, einer Gemengelage und keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebiete, insbesondere keinem Gewerbegebiet. 71 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile u.a. dann planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 72 Die Kammer bejaht die ‑ zwischen den Beteiligten allein streitige ‑ Frage, ob sich das Einzelhandelsvorhaben der Klägerin nach der Art seiner baulichen Nutzung in die in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 73 Dabei kommt es für die Bestimmung der näheren Umgebung zum einen darauf an, wie sich die Ausführung des geplanten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann, und zum anderen darauf, wieweit die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt. 74 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris, Rn. 28. 75 Davon ausgehend reicht die nähere Umgebung vom Vorhabengrundstück in südlicher Richtung über die H.------straße T. hinaus bis zur Bundesautobahn 46. Im Westen ist es die B. Straße, der städtebaulich eine trennende Wirkung zukommt. Dies ergibt sich aufgrund ihrer Breite und ihrer Eigenschaft als stark befahrene Verbindungsstraße zwischen Autobahn und Stadtzentrum. Im Norden des Vorhabens endet die nähere Umgebung an dem dort gelegenen Wohngebiet bzw. dem als städtebaulicher Puffer vorgelagerten Grünstreifen. 76 In der so bestimmten näheren Umgebung finden sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, welches der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, folgende Nutzungen: Mit dem vorhandenen M. -Markt (einschließlich Backshop) besteht auf dem Vorhabengrundstück ein Einzelhandelsmarkt, der über eine Verkaufsfläche von knapp mehr als 800 qm verfügt. Auf dem östlichen Nachbargrundstück befindet sich ein OBI-Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 6.800 qm. In südlicher Richtung wird unter der Anschrift H.------straße T. 2 ein Möbelmitnahmemarkt (Packs Möbel) betrieben mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.500 qm. Im Übrigen finden sich – den Festsetzungen des unwirksamen Bebauungsplanes entsprechend – Gewerbebetriebe aller Art. 77 Damit scheidet die Einordnung als (faktisches) Gewerbebetrieb aus, vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 der BauNVO. Das folgt schon aus der Großflächigkeit der in der näheren Umgebung neben dem Bestandsbetrieb vorhandenen zwei weiteren Einzelhandelsbetrieben mit 6.800 qm bzw. 2.500 qm Verkaufsfläche. Derartige Einzelhandelsbetriebe sind in Gewerbegebieten typischerweise unzulässig, vgl. §§ 8 und 11 Abs. 3 BauNVO. 78 Umgekehrt liegt auch kein „faktisches Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel“ vor. Es ist schon fraglich, ob das Baugesetzbuch bzw. die Baunutzungsverordnung einen solchen Gebietstypus überhaupt vorsieht, 79 offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10; eher bejahend: Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rn. 318, 80 jedenfalls ist die Eigenart der näheren Umgebung hier nicht allein durch den großflächigen Einzelhandel, sondern eben auch durch Gewerbebetriebe aller Art geprägt. Es ist ‑ mit anderen Worten ‑ von einer Gemengelage auszugehen, die sich durch ein Nebeneinander von Gewerbe und großflächigem Einzelhandel auszeichnet. 81 Für die damit nach § 34 Abs.1 BauGB aufgeworfene Frage, ob sich das Vorhaben in diese Gemengelage der näheren Umgebung einfügt, gilt Folgendes: 82 Hält ein Vorhaben den vorgegebenen Rahmen ein, so kann es nur ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es sich gegenüber der Nachbarschaft als rücksichtslos erweist. Hält ein Vorhaben den vorgegebenen Rahmen nicht ein, ergibt sich hieraus nicht zwingend und unmittelbar seine Unzulässigkeit. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. Entspricht ein Vorhaben der Art nach nicht dem vorgegebenen Rahmen, kommt es darauf an, ob durch das Vorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen erhöht werden. 83 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - und Beschluss vom 23. Juli 1993 - 4 B 59/93 -, beide: juris. 84 Dabei ist bei der - hier streitigen - Frage des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Die besondere Nutzungsart "großflächiger Einzelhandel" (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) ist eine solche typisierte Nutzungsart. Diese ist bei Betrieben des Einzelhandels gegeben, die eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. 85 Vgl. zu diesem Schwellenwert für die Großflächigkeit: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014 , § 11 Rn. 19.3. 86 Ist ein solcher großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung bereits vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale dieser Nutzungsart aufweist, ohne Weiteres den Rahmen ein. 87 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 1144/11 -, juris. 88 Gemessen an diesen Vorgaben fügt sich das Einzelhandelsvorhaben der Klägern mit einer Verkaufsfläche von (nur) 1000 qm ohne Weiteres in den vorbeschriebenen Rahmen ein, zumal auch der auf dem Vorhabengrundstück bestehende Lebensmittelmarkt der Klägerin die Schwelle zur Großflächigkeit (geringfügig) überschreitet. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot der (nachbarlichen) Rücksichtnahme weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. 89 Von dem Vorhaben sind auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten, vgl. § 34 Abs. 3 BauGB. 90 Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - ggf. auch nur für einen Teil des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf die Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in diesem Bereich aufgrund der verkehrsmäßigen Erschließung und Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. 91 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90. 92 Gemessen daran erfüllt das Zentrum der beklagten Stadt die Voraussetzung eines zentralen Versorgungsbereichs. Dort befinden sich die auf die Versorgung des Gebiets ausgerichteten Lebensmittelmärkte der Firma Kaisers und Netto sowie diverse kleine Ladenlokale (Reformhaus, Bäcker, Restaurants). Ob auch der Bereich Karolingerring im Norden der beklagten Stadt ein zentraler Versorgungsbereich ist, wovon die Beklagte und das von der Klägerin vorgelegte Einzelhandelsgutachten ausgehen, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Überprüfung. Vielmehr kann zu Gunsten der Beklagten auch insoweit von einem zentralen Versorgungsbereich ausgegangen werden. 93 Vom klägerischen Vorhaben gehen keine schädlichen Auswirkungen auf die genannten zentralen Versorgungsbereiche aus. 94 Schädliche Auswirkungen sind solche, die die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs nicht unerheblich beeinträchtigen, indem Kaufkraft aus diesem abgezogen wird und der für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs notwendige Warenumsatz im Allgemeinen oder in seinen wichtigen Bestandteilen nicht mehr aufrechterhalten werden kann. 95 Vgl. BVerwG Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 -, juris. 96 Derartige Auswirkungen sind schon angesichts der städtebaulichen Situation, in die das Vorhaben eingebettet ist, als wenig wahrscheinlich einzuordnen. 97 Das Vorhaben der Klägerin liegt in einem Gebiet, das bereits durch das Vorhandensein von großflächigem Einzelhandel, einschließlich des Bestandsbetriebs der Klägerin, vorgeprägt ist. Der zentrale Versorgungsbereich im Zentrum der beklagten Stadt hat sich auf diese Wettbewerbssituation eingestellt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass durch die Erweiterung des Vorhabens Kaufkraft zu Lasten des zentralen Versorgungsbereiches in der Innenstadt dergestalt umverteilt wird, dass seine Funktionsfähigkeit gefährdet wird. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass dem Markt der Klägerin eine erhebliche Bedeutung für die Nahversorgung des in räumlicher Nähe befindlichen Wohngebiets östlich der B. Straße zukommt. In diesem Gebiet leben etwa 3.800 Einwohner, die den Markt fußläufig erreichen können. Auch richten die im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt befindlichen Märkte Kaisers und Netto sich sowohl hinsichtlich der Lage und Erreichbarkeit als auch hinsichtlich der Verkaufsfläche eher an die im direkten Umkreis lebende Bevölkerung. Eine Überschneidung der Einzugsbereiche ist damit nur in geringem Umfang zu erwarten. 98 Ferner sind schädliche Auswirkungen regelmäßig nicht zu befürchten, wenn die vom Vorhaben ausgelöste Umsatzumverteilung beim betroffenen zentralen Versorgungsbereich lediglich zu einem Umsatzverlust in einer Größenordnung von unter 10 % führt. 99 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 ‑ 10 A 1676/08 - und vom 6. August 2005 - 10 D 145/04.NE, beide juris. 100 So liegt der Fall hier. Der zu prognostizierende Umsatzverlust für die zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten bewegt sich in dieser Größenordnung. Das ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen zu den "Umsatzlenkungseffekten", welche im von der Klägerin vorgelegten Einzelhandelsgutachten der BBE Handelsberatung vom Juni 2015 enthalten sind und für die Kammer eine hinreichende Aussagekraft besitzen. 101 Zwar trifft der Einwand der Beklagten zu, dass die Gutachter den zu erwartenden Umsatzverlust mit Blick auf den Erweiterungsumfang von rund 200 qm Verkaufsfläche bestimmt haben und dabei zu Werten von unter 1 % Umsatzverlust in beiden zentralen Versorgungsbereichen gelangt sind. Maßgeblich ist aber, dass gegen die im Gutachten dokumentierte fachspezifische Methode, die zur Ermittlung dieses geringen Wertes geführt haben, Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Das gilt insbesondere für die zugrunde gelegten Prämissen und die erforderliche Sachverhaltsermittlung. Damit lässt sich aus den ermittelten Werten nämlich schließen, dass der vom Gesamtvorhaben verursachte Umsatzverlust in den zentralen Versorgungsbereichen der Beklagten jedenfalls nicht höher angesetzt werden kann als zwischen 7 % und 8 % und damit die Schwelle der städtebaulichen Relevanz nicht überschreitet. Dies ergibt sich aus dem im Gutachten zusammengetragenen Zahlenwerk, wonach die Erweiterung des Vorhabens zu einem Umsatzplus von rund 1 Mio. Euro führen und damit rund 1/7 des zu erwartenden Umsatzes des Gesamtvorhabens von 6,8 Mio. Euro ausmachen wird. Das lässt nicht erwarten, dass die Umsatzverluste durch das Gesamtvorhaben das Siebenfache des Umsatzverlustes durch die Erweiterung übersteigen. 102 Dementsprechend bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung darüber, ob bei der Beurteilung schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auch dann auf das Gesamtvorhaben abzustellen ist, wenn lediglich eine Erweiterung in Rede steht und die vorhandene Einzelhandelsstruktur sich bereits auf den Wettbewerb mit dem zu erweiternden Bestandsbetrieb eingestellt hat. 103 Vgl. zur Erweiterung eines Discountmarktes, BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, juris. 104 Nach alledem war der Klage mit dem Hauptantrag stattzugeben. 105 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.