Urteil
10 A 1144/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0529.10A1144.11.00
22mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück A.-----straße 1 in T. (Gemarkung E. , Flur 90, Flurstücke 235, 237 und 238) einen Lebensmittel-Discountmarkt, der nach einer Erweiterung ausweislich der zuletzt erteilten Baugenehmigung vom 5. Oktober 2006 eine Verkaufsfläche von 799,23 qm aufweist. Am 23. April 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für den Anbau eines Backshops an das bestehende Gebäu-de und die Umlegung der Einkaufswagenbox. Nach den Bauvorlagen soll der Anbau des Backshops in der Verlängerung des vorhandenen Pfandraumes unterhalb des vorspringenden Daches des Gebäudes erfolgen und über einen eigenen, unmittelbar neben dem Eingang des M. -Marktes liegenden Eingangsbereich verfügen. Der Backshop soll eine Verkaufsfläche von 37,51 qm aufweisen und über einen Personalraum und Sanitärräume verfügen. Laut Betriebsbeschreibung sind Betriebszeiten an Werktagen von 06.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 06.00 bis 12.00 Uhr vorgesehen. Mit Bescheid vom 4. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die geplante Erweiterung durch den Backshop führe dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO entstehe, der sich in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die in der näheren Umgebung des Vorhabens bestehende Gemengelage einfüge. Durch den Backshop werde die Verkaufsfläche des M. -Marktes auf 826,30 qm erweitert und überschreite damit die Grenze der Großflächigkeit. Der Backshop könne nicht isoliert betrachtet werden. Ein Backshop sei eine typische Nutzung, die an Lebensmittel-Discountmärkte angegliedert werde. Betreiber seien in aller Regel nicht die jeweiligen Discountmärkte selbst, sondern externe Unternehmen. Regelmäßig werde die im Backshop angebotene Produktpalette überwiegend auch von dem Lebensmittel-Discountmarkt vorgehalten. Dennoch seien die Zusatzangebote des Backshops auf eine Ergänzung des Angebotes des Discountmarktes ausgerichtet und zielten auf denselben Kundenkreis. Der räumliche Zusammenhang von Backshop und Discountmarkt sowie die gemeinsamen Zufahrten und Parkflächen seien für Kunden mit vielen Vorteilen verbunden. Der Backshop profitiere unter anderem von dem großen Kundenaufkommen des Discountmarktes. Für die Zusammenrechnung der Verkaufsflächen sei nicht entscheidend, ob der Backshop baulich mit in das Hauptgebäude des Discountmarktes integriert oder wie hier als Anbau dem Hauptgebäude vorgelagert sei, da für den Kunden die Marktausrichtung und der räumliche Zusammenhang der Anbieter maßgeblich sei. Ob der Zugang zum Backshop unmittelbar aus dem Lebensmittel-Discountmarkt oder wenige Meter von dessen Eingang entfernt vom gemeinsamen Parkplatz aus erfolge, sei ebenfalls unerheblich. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei im Umfeld des Vorhabengrundstücks nicht vorhanden, sodass das Vorhaben aus dem Rahmen falle und eine Vorbildwirkung für Vergleichsobjekte auslöse. Die Klägerin hat am 3. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausführt: Die Errichtung des Backshops sei planungsrechtlich zulässig. Durch den Anbau des Backshops an den vorhandenen Lebensmittel-Discountmarkt entstehe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Verkaufsfläche des Backshops sei der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discountmarkts nicht hinzuzurechnen, weil seine Verkaufsstätte baulich und funktionell als eigenständiger Betrieb einzustufen sei. Er verfüge über einen eigenen Ein- und Ausgang, der unabhängig von dem Ein- und Ausgangsbereich des Lebensmittel-Discountmarkts genutzt werden könne. Der Backshop sei daher von den Öffnungszeiten des Lebensmittel-Discountmarkts unabhängig. Er verfüge zudem über eigene Personalräume. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise eine funktionelle Einheit zwischen beiden Betrieben bestehe. Der Backshop sei gerade nicht innerhalb des Lebensmittel-Discountmarkts geplant, sondern solle an dessen Außenseite angebaut werden. Zudem runde das Warenangebot des Backshops das des Lebensmittel-Discountmarkts nicht etwa nur ab; es handele sich um keine Nebenleistung von untergeordneter Bedeutung. Der Kunde eines Lebensmittel-Discountmarktes erwarte im Regelfall nicht, dass in dem Markt frische Backwaren angeboten würden. Es entspreche nicht der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass ein Backshop zu einem Lebensmittel-Discountmarkt gehöre. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 4. August 2010 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage für die Änderung eines Einzelhandelsbetriebes durch Anbau eines Backshops und Umlegung der Einkaufswagenbox auf dem Grundstück A.-----straße 1 in T. positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. April 2011 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbe-scheides. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umge-bung ein. Der Backshop bilde mit dem Lebensmittel-Discountmarkt eine betrieb-liche Einheit und sei daher mit ihm zusammen als ein großflächiger Einzelhan-delsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen. Beide Betriebe seien zwar bautechnisch selbständig nutzbar. Sie verfügten über separate Eingänge und hätten jeweils eigenständige Personalräume und Toiletten. Der Backshop erbringe aber eine dem Lebensmittel-Discountmarkt zuzurechnende Neben-leistung. Die für den Backshop in Anspruch genommenen Flächen seien im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebes untergeordnet. Ferner biete der Back-shop ein gleichsam ausgelagertes und untergeordnetes Ergänzungsangebot. Das Sortiment könne ohne Weiteres in dem Lebensmittel-Discountmarkt angeboten werden, wie dies bei anderen Betrieben dieser Art häufig der Fall sei. Die Sortimente seien auf eine identische Zielgruppe gerichtet und optimal aufein-ander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handele. Ferner bestehe die Besonderheit, dass der Lebensmittelmarkt und der angebaute Backshop aufgrund der baulichen Gegebenheiten auf den Kunden wirkten, als seien sie in einem Gebäude untergebracht. Wie sich aus den Bauvorlagen ergebe, werde der Backshop in Verlängerung des Pfandraums überwiegend unter dem bestehenden Vordach des Hauptgebäudes errichtet. Das Vordach wirke wie eine Verklammerung zwischen Hauptgebäude und Backshop. Die Eingangsbereiche lägen nebeneinander. Stellplätze und Zufahrt würden gemeinschaftlich genutzt. Aufgrund dieser Gegebenheiten erschienen der Lebensmittel-Discountmarkt und der Backshop als einheitlicher Gebäudekomplex, sodass die baulich-funktionell an sich selbständigen Betriebe ähnlich wie bei der Unterbringung in einem Gebäude verklammert würden. Dies rechtfertige die Annahme, dass durch den Anbau des Backshops ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entstehe. Die Klägerin hat am 10. Mai 2011 gegen das ihr am 12. April 2011 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ergänzend ausführt: Bei dem Lebensmittel-Discountmarkt und dem geplanten Backshop handele es sich um baulich-funktionell eigenständige Betriebe, sodass die Verkaufsflächen nicht addiert werden könnten. Der Lebensmittel-Discountmarkt führe nach der neueren Konzeption auch frisch gebackene Backwaren in seinem Sortiment, sodass die Angliederung eines Backshops nicht als Ausgliederung eines Teilsortiments des Lebensmittel-Discountmarkts anzusehen sei. Der Backshop trete als völlig selbständige betriebliche Erscheinungsform neben den Lebensmittel-Discountmarkt. Beide könnten völlig unabhängig voneinander existieren. Der Betreiber des Backshops habe lediglich ein Interesse, seinen Betrieb an einem etablierten Handelsstandort zu betreiben. Dies sei nicht anders zu beurteilen, als die Fälle, in denen mehrere kleine Läden innerhalb einer Ladenzeile geführt würden. Dabei sei offenkundig nicht von einer Funktionseinheit auszugehen, auch wenn sich die Sortimente teilweise ergänzten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 23. April 2010 für die Änderung eines Einzelhandelsbetriebes durch Anbau eines Backshops und die Umlegung der Einkaufswagenbox positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des am 23. April 2010 bean-tragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für den Anbau eines Backshops und die Umlegung einer Einkaufswagenbox. Nach § 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein positiver Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, denn die Bebauungspläne D 497, D 213 und D 52 sowie der in einen Bebauungsplan übergeleitete Durchführungsplan S 4 der Beklagten sind aus den Gründen des den Beteiligten bekannten (rechtskräftigen) Urteils des Senats vom 5. Mai 2009, – 10 A 2635/07 –, juris, unwirksam. Die Beteiligten haben im vorliegenden Verfahren keine Gesichts-punkte aufgezeigt, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts-teils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Bau-nutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht aus den in der vorgenannten Entscheidung des Senats vom 5. Mai 2009 dargelegten Gründen keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, sodass die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Nach dem dem Senat vorliegenden Luftbild- und Kartenmaterial ist die Bebauung in der näheren Umgebung weiterhin durch straßenrandnahe Wohn- und Geschäfts-häuser, Einzelhandelsnutzungen im rückwärtigen Bereich sowie gewerbliche Nutzungen geprägt. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die bestehende Gemengelage ein. Der geplante Backshop bildet mit dem vorhan-denen M. -Markt eine betriebliche Einheit, die als ein großflächiger Einzelhan-delsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anzusehen ist, welcher sich nicht innerhalb des durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens hält. Unter welchen Voraussetzungen bei Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von einem oder mehreren Betrieben auszugehen ist, hat das Bundes-verwaltungsgericht bereits mit Urteilen vom 24. November 2005 – 4 C 8.05 und4 C 14.04 –, BRS 69 Nr. 72 und 73, grundsätzlich geklärt: Hiernach bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten, ob es sich bei voneinander getrennten Verkaufseinheiten um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur sein, wenn sie selbständig, das heißt unabhän-gig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb bau-rechtlich auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlie-ferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hin-gegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist. Die Frage der bau-planungsrechtlichen Selbständigkeit ist auch unabhängig davon zu beurteilen, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dementsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer "Funk-tionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten und ähnlichem ist in diesen Fällen kein Raum. Das gilt indes nicht uneingeschränkt. Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzel-handelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn die Ge-samtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Neben-leistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 3.03 –, BRS 67 Nr. 89. Dann ist es im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zielsetzung geboten, die Verkaufsflächen für die Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zusammenzurechnen. Unter welchen Voraus-setzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter denjenigen des „Hauptbetriebs“ zurückbleiben. Auch kann berück-sichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrau-chers ein Randangebot als zum „Hauptbetrieb“ zugehörig angesehen wird. Bau-lich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Ein-heit mit einem „Hauptbetrieb“, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrs-anschauung der kleinere Bereich ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005– 4 C 8.05 und 4 C 14.04 –, BRS 69 Nr. 72 und 73. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem M. -Markt und dem Back-shop um eine betriebliche Einheit. Zwar sind beide – auch wenn ihre Verkaufs-räume anders als offenbar vom Verwaltungsgericht angenommen im selben Gebäude liegen – baulich selbständig nutzbar, denn sie verfügen über eigene Eingänge, eigene Personalräume und können damit jeweils unabhängig vom benachbarten Betrieb genutzt werden. Auch entspricht die Betriebszeit des Backshop nach der Betriebsbeschreibung an Sonn- und Feiertagen nicht der des M. -Marktes. Gleichwohl stellen beide Betriebe einen (großflächigen) Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dar. Der Backshop erbringt im Wesentlichen eine dem Lebensmittel-Discountmarkt zuzurechnende "Nebenleistung" und die dafür in Anspruch genommene Verkaufsfläche bleibt hinter der Verkaufsfläche des „Hauptbetriebes“ M. -Markt deutlich zurück. Das Warenangebot des Backshops stellt nach der Verkehrsanschauung ein ausgelagertes, untergeordnetes Ergänzungsangebot zum M. -Markt dar. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittel-Discount-markt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten – auch bei Discountmärkten – inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger halt-bare (Back-)waren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Die Warenangebote der hier in Rede stehenden Betriebe zielen auf einen identischen Kundenkreis, da es sich jeweils um Lebensmittel handelt. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittel-Discountmarktes ab. Den im Backshop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das (sonstige) Sortiment des Lebensmittel-Dis-countmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar. Mit dieser quantitativen Unterordnung des Warenangebotes korrespondieren die unterschiedlichen Größen der Verkaufsflächen der beiden Betriebe. Die Ver-kaufsfläche des Lebensmittel-Discountmarkts beträgt 788,79 qm. Die Größe des Backshops tritt im Vergleich hierzu mit einer Verkaufsfläche von 37,51 qm deut-lich zurück. Mit der Realisierung des Vorhabens der Klägerin entstünde in der vorhandenen Gemengelage (erstmals) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, da die Verkaufsfläche des M. -Marktes von 788,79 qm und die des Backshops von 37,51 qm zusammen eine den Schwellen-wert von 800 qm überschreitende Gesamtverkaufsfläche von insgesamt 826,30 qm erreichen würden. Vgl. zur Großflächigkeit BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, BRS 69 Nr. 71. Der mit der Errichtung des geplanten Backshops entstehende großflächige Einzelhandelsbetrieb hielte sich nicht innerhalb des durch die Umgebungs-bebauung gebildeten Rahmens. Bei der Ermittlung des Rahmens ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO enthaltene besondere Nutzungsart „großflächiger Einzelhandel“ ist eine solche typisierte Nutzungsart. Ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung bereits vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale dieser Nutzungsart aufweist, ohne Weiteres den Rahmen ein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 – 4 C 6.85 und 4 C 7.85 –, BRS 47 Nr. 67 und vom3. April 1987, – 4 C 41.84 –, BRS 47 Nr. 63. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht erfüllt, denn ein großflächiger Einzelhandel ist in der näheren Umgebung nicht vorhanden, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Die Umsetzung des Vorhabens würde bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen. Denn ihm käme Vorbildwirkung für weitere großflächige Einzelhan-delsbetriebe zu, sodass die Gefahr bestünde, dass der gegebene bauliche Zu-stand in Unruhe gebracht würde. Großflächige Einzelhandelsbetriebe führen im Hinblick auf den mit ihrer Ansiedlung zu erwartenden Kundenverkehr regelmäßig zu höherem Verkehrslärm und damit zu einer Verschlechterung der Situation für eine etwaig vorhandene Wohnbebauung in der näheren Umgebung. Mit solchen erhöhten Belastungen hätten hier insbesondere die Anwohner der T. straße zu rechnen. Dass die Gefahr der nachfolgenden Ansiedelung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe bei der Realsierung des geplanten Vorhabens ausnahmsweise nicht zu erwarten ist, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.