Beschluss
9 L 913/15
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegepersonen sind nach §1688 Abs.1 S.2 BGB prozessfähig, um Sozialleistungen wie Schülerfahrkosten geltend zu machen.
• Nach §16 Abs.2 SchfkVO können in besonders begründeten Ausnahmefällen Taxikosten übernommen werden, wenn Pkw-Beförderung durch Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet.
• Bei schwerbehinderten Kindern und außergewöhnlich langen Schulwegen kann ein Anordnungsgrund nach §123 VwGO vorliegen, der einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigt.
• Die Prüfung des Ermessens bei Bewilligung von Wegstreckenentschädigung kann zu einer teilweisen Bewilligung der höheren Beförderungskosten führen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Übernahme von Taxikosten bei schwerbehindertem Pflegekind und außergewöhnlich langem Schulweg • Pflegepersonen sind nach §1688 Abs.1 S.2 BGB prozessfähig, um Sozialleistungen wie Schülerfahrkosten geltend zu machen. • Nach §16 Abs.2 SchfkVO können in besonders begründeten Ausnahmefällen Taxikosten übernommen werden, wenn Pkw-Beförderung durch Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet. • Bei schwerbehinderten Kindern und außergewöhnlich langen Schulwegen kann ein Anordnungsgrund nach §123 VwGO vorliegen, der einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigt. • Die Prüfung des Ermessens bei Bewilligung von Wegstreckenentschädigung kann zu einer teilweisen Bewilligung der höheren Beförderungskosten führen. Der Antragsteller, ein schwerbehindertes Pflegekind, besucht eine Förderschule in einer Entfernung von 28 km. Die Pflegepersonen beantragten Schülerfahrkosten; die Antragsgegnerin bewilligte eine Wegstreckenentschädigung von 0,13 €/km, lehnte höhere Taxikosten nicht ausdrücklich ab. Die Pflegepersonen wenden sich vertreten durch Vollmacht an das Gericht und beantragen einstweiligen Rechtsschutz zur Übernahme der tatsächlichen Taxi- oder Mietwagenkosten des günstigsten Anbieters ab 02.11.2015 bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016. Das Schulamt hatte die nächstgelegene Förderschule als die besuchte Schule angesehen, öffentliche Verkehrsmittel sind nach Amtsarzt ausgeschlossen. Es ist weder ein Schülerspezialverkehr noch eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit vorgetragen. Die Pflegepersonen sind nicht unterhaltspflichtig und können die Mehrkosten nicht tragen. • Zulässigkeit: Die Pflegepersonen sind nach §1688 Abs.1 S.2 BGB berechtigt, Sozialleistungen für das Pflegekind geltend zu machen; damit ist der Antrag zulässig. • Rechtsschutzinteresse: Das Vorverfahren ist entbehrlich, da die Übernahme von Taxikosten bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war und unterschiedliche Kostentatbestände vorliegen (€/km vs. Taxikosten). • Anordnungsgrund: Nach §123 VwGO liegen unzumutbare Nachteile vor, weil Pflegepersonen nicht unterhaltspflichtig sind und bei einer täglichen Gesamtstrecke von 56 km die tatsächlichen Kosten die zumutbare Belastung übersteigen würden. • Anordnungsanspruch: §16 Abs.2 SchfkVO erlaubt in besonders begründeten Ausnahmefällen die Übernahme tatsächlicher Taxikosten, wenn Pkw-Beförderung durch die verpflichteten Eltern oder andere geeignete Mitfahrgelegenheiten ausscheiden und öffentliche Verkehrsmittel oder Spezialverkehr nach §15 Abs.1 bzw. §14 SchfkVO nicht möglich sind. • Sachliche Voraussetzungen: Die besuchte Förderschule ist die nächstgelegene mit dem erforderlichen Förderschwerpunkt; der Amtsarzt hat eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeschlossen; es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Schülerspezialverkehr oder andere Mitfahrmöglichkeiten. • Besonders begründeter Ausnahmefall: Der Antragsteller ist schwerbehindert (Merkmal H) und schulärztlich als zu den Schwerstbehinderten gezählt, zudem ist der Schulweg außergewöhnlich lang, sodass die Voraussetzungen des §16 Abs.2 SchfkVO erfüllt sind. • Ermessensausübung: Vor dem Hintergrund der Kostenrelation (nicht abgedeckte Fahrkosten im Verhältnis zum Pflegegeld) ist das Ermessen zugunsten der Bewilligung in dem tenorierten Umfang auszuüben. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war begründet. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Schülerfahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt ab 02.11.2015 bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 mittels Taxi oder Mietwagen des günstigsten Anbieters über die bereits bewilligten 0,13 €/km hinaus zu übernehmen. Begründet ist dies durch die Prozessfähigkeit der Pflegepersonen, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes wegen unzumutbarer Belastung der Pflegepersonen sowie durch das Vorliegen der Voraussetzungen des §16 Abs.2 SchfkVO (keine zumutbare Pkw- oder ÖPNV-Beförderung, kein Spezialverkehr, schwerbehinderter Schüler und außergewöhnlich langer Schulweg). Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde für das Eilverfahren festgesetzt.