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Beschluss

10 L 2100/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0304.10L2100.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag, die Antragsgegnerin aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit im Wege der einstweiligen Anordnung nunmehr unter Aufhebung des Bescheides mit Datum vom 21.02.2022 zu verpflichten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung des Antragstellers mit einem Taxi gemäß § 16 Abs. 2 Schülerfahrtkostenverordnung NRW zum Schulbesuch des B. -N. -Gymnasiums in L. zu gewähren, hilfsweise die Antragsgegnerin aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit im Wege der einstweiligen Anordnung nunmehr unter Aufhebung des Bescheides mit Datum vom 21.02.2022 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers vom 18.08.2021 betreffend der Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs für den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. a. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache wie hier, wenn auch nur vorläufig, vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen, insbesondere das Bestehen einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache sowie in der Regel die Glaubhaftmachung einer drohenden existenziellen Notlage bzw. drohender anderer gravierender Nachteile für den Fall des Ausbleibens der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Ein Anordnungsgrund ist nach diesen Maßgaben nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Vortrag, dass seine Eltern gesundheitlich und aus beruflichen Gründen nicht in der Lage seien, ihn selbst mit dem Pkw zur Schule zu bringen und von dort abzuholen, und er nicht mehr die Schule besuche, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechthin unzumutbar wäre. Denn mit diesem Vorbringen ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das Einkommen seiner Eltern das Tragen der Kosten der Schülerbeförderung, auch unter Berücksichtigung der mittlerweile genehmigten Wegstreckenentschädigung, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zulässt. Vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 9. November 2015 – 9 L 913/15 –, Rn. 10, juris. Der Antragsteller hat aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 SchfkVO werden Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Notwendig entstehen Schülerfahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges dann, wenn ein Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO). Für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler kommen gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO öffentliche Verkehrsmittel, der Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht zumutbar bzw. mangels tatsächlichen Bestehens nicht möglich, besteht gemäß § 15 Abs. 1 SchfkVO ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen), sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Die Antragsgegnerin hat hier mit dem auf den 21.02.2022 datierten Bescheid die Fahrkosten in Form der Wegstreckenentschädigung bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens i.H.v. 0,13 Euro je Kilometer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO genehmigt. Dabei kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum das jeweilige Fahrzeug steht und ob es sich um Taxen oder Mietwagen handelt. Ein Anspruch auf darüber hinausgehende Übernahme der Taxikosten gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO ist nicht glaubhaft gemacht. Nach § 16 Abs. 2 SchfkVO kann - d.h. nach Ermessen -, wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, in besonders begründeten Ausnahmefällen Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im konkreten Einzelfall ungerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Solche außergewöhnlichen Umstände können etwa bei einem besonders schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers vorliegen, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen, oder wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Februar 2015 – 19 E 1190/14 –, Rn. 3, juris. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 SchfkVO sind nicht gegeben. Es ist bereits nicht anzunehmen, dass die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit durchgehend ausscheidet. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine geeignete Mitfahrgelegenheit durchgängig ausscheidet. Vielmehr geben die Eltern des Antragstellers in ihrer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 24.11.2021 an, dass die Mutter eines Mitschülers an zwei Tagen die Fahrten übernehmen kann. Wenn demgegenüber der Antragsteller nur zwei Monate später ohne weitere Angaben vortragen lässt, dass „die Mitfahrgelegenheit bei der Nachbarin“ nicht mehr bestehe, ist dies nicht ohne weiteres nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft gemacht. Weiter ist davon auszugehen, dass die wöchentlichen Wechselschichten des Vaters nicht durchgängig die Beförderung des Antragstellers mit seinem Pkw ausschließen. Der Antragsteller selbst trägt im Klageverfahren vor, dass die Schicht von 20 Uhr bis 4.30 Uhr die Rückfahrt an drei Wochentagen ermöglicht. Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Angabe des Antragstellers, dass sein Vater mit dem Pkw für die rund 22 km zwischen Wohnung und der Arbeitsstelle L1.------straße 00, G. L. -C. eine Stunde benötige. Daher sind auch die weiteren Angaben nicht plausibel, dass die Schicht von 15 Uhr bis 23.30 Uhr keine Rückfahrt ermögliche, auch nicht an den kurzen Schultagen, und die Schicht von 22 Uhr bis 6.30 Uhr eine Hinfahrt ausschließe. Außerdem heißt es in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 15.02.2022, dass aufgrund von Schichtarbeit der Vater den Antragsteller nicht regelmäßig mit dem Pkw zur Schule bringen kann. Hieraus folgt aber, dass der Vater ihn zumindest zeitweise zur Schule fahren kann. Die gesundheitliche Situation des Vaters, der mit dem Pkw zur Arbeit pendelt, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Beförderung des Antragstellers zur und von der Schule mit dem Pkw durch den Vater ausscheidet. Dies lässt sich dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 04.11.2021 nicht entnehmen. Darin ist ausgeführt, dass der Vater unter Schlafmangel leide, der bedingt durch die nächtlichen Arbeitszeiten und die Grunderkrankung des Antragstellers sei, für den er den Transportdienst habe übernehmen müssen. Die Beförderung des Antragstellers ist damit nicht der alleinige Umstand für das gestörte Schlafverhalten. Die ärztliche Empfehlung, dass die Umstände, die zum gestörten Schlafverhalten führten, rasch korrigiert werden sollten, führt nicht dazu, dass die Beförderung des Antragstellers durch den Vater ausscheidet. Schließlich ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass eine Beförderung des Antragstellers durch seine Mutter durchgehend ausscheidet. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass seine Mutter nicht fahrtauglich sei, ist dies mit den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 08.11.2021 und vom 14.02.2022 nicht glaubhaft gemacht. Zwar werden in der aktuellen Bescheinigung als Diagnosen depressive Störung und Narkolepsie aufgeführt. Wie diese sich aber bei der Mutter tatsächlich im Hinblick auf ihre Fahrtauglichkeit auswirken, geht aus der Bescheinigung aber nicht hervor. In der älteren Bescheinigung wird ausgeführt, dass unter der bestehenden Medikation mit Modafenil die Fähigkeit zum Führen eines Kfz lediglich eingeschränkt sein „kann“. Hieraus folgt nicht, dass diese Fähigkeit bei der Mutter des Antragstellers tatsächlich in einer die Beförderung des Antragstellers ausschließenden Weise eingeschränkt ist. Auch die vorgetragene mangelnde Fahrpraxis führt nicht per se zum Ausscheiden der Beförderungsmöglichkeit durch die Mutter, zumal eine Fahrpraxis wieder erlangt werden kann. Auch außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO sind nicht gegeben. Ein besonders schwerer Grad der Behinderung, der für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderte, ist beim Antragsteller weder festgestellt noch lässt er sich den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen entnehmen. Nichts anderes folgt aus der vorgelegten schulärztlichen Stellungnahme vom 01.03.2022. Sie geht nur davon aus, dass dem Antragsteller die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Schulweg nicht zumutbar ist. Sie kommt aber nicht zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller den Schulweg nur im Rollstuhl sitzend in einem dafür geeigneten Fahrzeug bewältigen könne. Es ist auch nicht dargelegt, dass die Eltern des Antragstellers mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen. b. Der Antrag hat mit seinem Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Es ist bereits fraglich, ob der Hilfsantrag zulässig ist, denn dem Antragsteller könnte die Antragsbefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) fehlen. Das kommt hier in Betracht, weil die Schülerfahrkostenverordnung Eltern und Schülern subjektive Rechte lediglich in Bezug auf die Kostenübernahme vermittelt (§§ 1, 2 SchfkVO NRW), nicht aber auch ein subjektives Recht auf Beförderung oder eine bestimmte Art der Beförderung oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Schulträgers über die Art der Beförderung. Vgl. OVG, Beschluss vom 26. November 2010 – 19 B 814/10 –, Rn. 2, juris. Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob für die begehrte Verpflichtung zur Neubescheidung im Wege der einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund gegeben ist, liegt jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zu der von ihm besuchten Schule, weshalb auch ein Anspruch auf entsprechende Neubescheidung nicht besteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Schulträger nach der Schülerfahrkostenverordnung allein eine Kostentragungs-, aber keine Beförderungspflicht obliegt. Ein Anspruch kann allenfalls auf Kostenübernahme bestehen. Es besteht demnach kein subjektiver Anspruch auf die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zu einer bestimmten Schule oder auf eine bestimmte Art der Durchführung des Schülerspezialverkehrs. Der Schulträger kann deshalb einen hierauf gerichteten Antrag grundsätzlich allein unter dem Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht ablehnen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2015 – 1 L 2897/15 –, Rn. 9, juris; OVG NRW, Beschluss vom 03.07.1997 – 19 B 770/97 – und vom 26. November 2010 – 19 B 814/10, a.a.O.; VG L. , Urteil vom 19. März 2014 – 10 K 3120/13 –, Rn. 18, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Der Antragsteller hat keine Angaben zur Höhe des begehrten Geldleistungsbetrags gemacht. Zudem war über seinen Hilfsantrag, mit dem er die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs begehrt, zu entscheiden. Daher hat die Kammer für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.