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Urteil

2 K 1947/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:1130.2K1947.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 22. Dezember 2001 geborene Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten B1. -D. -Schule in Aachen für das Schuljahr 2013/2014. Sie ist die jüngste Tochter der Eheleute N. und T. O. und hat noch zwei - bereits erwachsene - Schwestern. Die Klägerin ist Autistin und ihre Entwicklungsverzögerung sowie Förderbedarf im Bereich der Wahrnehmung zeigte sich bereits im Jahr 2003. Sie besuchte zunächst von Januar 2005 bis Juli 2008 das N1. -Kinderhaus in /L. - unterbrochen durch den Besuch eines Sprachheilkindergartens - und anschließend ab August 2008 bis Juli 2013 die Städtische Gemeinschaftsgrundschule B. I. in einer Klasse mit gemeinsamen Unterricht (GU). Noch vor Beginn der Grundschulzeit wurde der sonderpädagogische Förderbedarf der Klägerin zunächst mit den Förderschwerpunkten Sprache und emotionale und soziale Entwicklung festgestellt, wobei ab Februar 2010 der Schwerpunkt Sprache entfiel. Die Eltern der Klägerin wandten sich erstmals anlässlich des bevorstehenden Schulwechsels auf eine weiterführende Schule im Januar 2013 an das Jugendamt der Beklagten und beantragten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Sozialgesetzbuches 8. Buch (SGB VIII) die Übernahme der Schulkosten für den Besuch der B1. -D. -Schule. Als Autistin benötige die Klägerin eine Lernumgebung mit einer kleinen Personenzahl. Dies sei bei den in Betracht kommenden Regelschulen wegen der sehr großen Schülerzahlen nicht gewährleistet. Es sei zunächst beabsichtigt gewesen, die Klägerin an der Gesamtschule in C. oder eventuell an der W. -G. -Schule anzumelden. Bei der ihnen ausgehändigten Schulübersicht der Stadt Aachen seien sie dann auf die B1. -D. -Schule gestoßen. Diese habe sie aufgrund der kleineren Klassen und der Nähe zum Wohnort als geeigneter empfunden. Die Gesamtschule C. sei so weit entfernt, dass weiterhin ein Schüler- bzw. Behindertentransport nötig wäre. Darüber hinaus käme für die GU-Kinder lediglich ein Hauptschulabschluss in Betracht. An der B1. -D. -Schule habe die Klägerin die Chance auf eine inklusive Beschulung, die nach fünfjähriger Erfahrung mit einer integrativen Beschulung von ihnen als besser beurteilt werde. Weder Ärzte noch Pädagogen könnten sagen, welchen Weg ihre Tochter einschlagen würde, denn es sei äußerst selten, dass Autisten weiblich seien und keine atypische Form vorliege. Die Fachleute seien sich jedoch einig, dass ihre Tochter eine kleine Klasse benötige. An einer Regelschule werde ihre Tochter stigmatisiert und an einer Förderschule habe sie nicht die Möglichkeit einen guten Abschluss zu machen. Die B1. -D. -Schule biete einen Abschluss entsprechend der Fähigkeiten der Klägerin und habe Erfahrungen mit dem Umgang autistischer Kinder. Nach den Ausführungen des Jugendamtes zu den Unterstützungsformen des Jugendamtes im Rahmen der Eingliederungshilfe zog die Mutter der Klägerin den Hilfeantrag zurück. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 stellte die Mutter der Klägerin erneut einen Antrag auf Kostenübernahme für den Besuch der B1. -D. -Schule. Ihren ersten Antrag habe sie zurückgezogen, weil ihr im Verlauf des damaligen Gesprächs mehrfach die Aussichtslosigkeit des Antrags geschildert worden sei. Bei einer anschließenden Recherche im Internet zu dieser Auskunft habe sie jedoch schnell Hinweise auf die dazu ergangene Rechtsprechung und eine mögliche Kostenübernahme unter bestimmten Voraussetzungen gefunden. Um sich weiter Klarheit zu verschaffen habe sie sich juristischen Rat bei zwei Fachanwälten eingeholt, wonach ihre Tochter unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule habe. Sie sei auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hingewiesen worden. Es sei ihr Wunsch, dass die Klägerin im Sommer auf die B1. -D. -Schule wechsele, da sie der Überzeugung sei, dass dieses Gymnasium den besonderen Anforderungen der Klägerin gerecht werde. Die Klägerin habe erhebliche Schwierigkeiten mit der Aufmerksamkeit und brauche deshalb eine kleine Klassenstärke. Insbesondere käme kein Gymnasium mit G 8-Beschulung in Betracht. Die Klägerin habe bereits eine Probewoche besucht und die beteiligten Lehrer hätten sie für den Besuch des Gymnasiums als geeignet beurteilt und ihre Aufnahme für das kommende Schuljahr befürwortet. Anlässlich des daraufhin durchgeführten Gesprächs am 27. März 2013 mit der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer ältesten Schwester legte die Mutter den bereits im Januar gestellten förmlichen Antrag unter dem Datum 27. März 2013, unterschreiben von beiden Elternteilen, erneut vor. Die Klägerin selbst teilte mit, dass ihr die B1. -D. -Schule gut gefalle und die Klasse etwa eine Größe von 10 bis 15 Kindern habe. Sie habe bereits eine Freundin gefunden. Auch sei der Schulweg viel kürzer. Ihre Mutter vertiefte die bisherige Gründe und ergänzt, dass sie an den beide in Betracht kommenden Regelschulen der zielungleiche Unterricht störe, was bei der B1. -D. -Schule nicht der Fall sei. Die Klägerin legte ein Attest der Ärztin L1. C1. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der vom 9. Oktober 2012 vor mit den folgenden Diagnosen: - atypischer Autismus (F 84.1 G), - sensomotorische Störung (F 82.9 G), - expressive Sprachentwicklungsstörung (F 80.1 G), - Lese-Rechtschreibstörung (F 81.0 G). Ein weiterer Befundbericht der Ärztin vom 13. Februar 2013 enthält die Ergebnisse der durchgeführten Tests, wonach die Klägerin einen Gesamt-IQ von 91, der als durchschnittlich bewertet wird, aufweist, wobei im Einzelnen die Werte beim Sprachverständnis überdurchschnittlich, bei dem wahrnehmungsgebundenen logischen Denken und der Verarbeitungsgeschwindigkeit jeweils unterdurchschnittlich sowie im Bereich des Arbeitsgedächtnisses durchschnittlich sind. In der Stellungnahme vom 21. Februar 2013 empfiehlt die Ärztin für die Klägerin einen Unterricht in einer überschaubaren Gruppe und zwar nach Möglichkeit im Rahmen einer inklusiven Beschulung. Das vorgelegte Grundschulzeugnis für das 1. Schulhalbjahr 2012/2013 (4. Klasse) empfiehlt als weitere Schulform aufgrund der Lernentwicklung sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens der Klägerin den Besuch der Hauptschule und der Gesamt-, Sekundar- oder Gemeinschaftsschule. In ihrer Begründung führte die Grundschule u.a. aus, dass die Klägerin gut strukturierte Lernvorgaben und klare Anleitungen benötige. Das Jugendamt der Beklagten bemühte sich in der Folgezeit - wie auch den Eltern der Klägerin mitgeteilt ‑ eine alternative Beschulungsmöglichkeit für die Klägerin zu finden. Dazu nahm das Jugendamt im April 2013 Kontakt mit den zuständigen Schulverwaltungsbehörden auf und erkundigte sich bei der Gesamtschule C. , der Hauptschule C2. und Hauptschule B2.----straße nach Regelschulplätzen für die Klägerin. Nach einem am 6. Mai 2013 erfolgten Vorstellungsgespräch der Klägerin und der Kindesmutter an der Gemeinschaftshauptschule C2. , teilte die Schulleiterin mit, dass eine Rücksprache mit den Förderlehrern ergeben habe, dass die Schule für die Klägerin nicht der richtige Förderort sei. Auch die anderen angefragten Schulen teilten mit, dass kein Platz mehr frei sei. Unter dem 14. Juni 2013 führte das Schulamt der Städteregion Aachen aus, dass bereits für ca. 220 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Übergang von der Klasse 4 zur Klasse 5 in der Städteregion ein Platz gefunden worden sei und es jetzt zu diesem späten Zeitpunkt sehr schwierig sei, noch einen Platz zu finden. Die Bezirksregierung Köln bat im April 2013 die B1. -D. -Schule um Mitteilung, in welcher Weise die sonderpädagogische Förderung der dort angemeldeten Schüler mit Förderbedarf sichergestellt werde. Das Jugendamt der Beklagten wies die Kindesmutter in der Folgezeit fernmündlich darauf hin, dass die B1. -D. -Schule bisher den benötigten sonderpädagogischen Förderbedarf der Klägerin nicht sicherstellen könne; seitens der Schulaufsicht dürfe die Klägerin daher die Schule gar nicht besuchen. Die Eltern der Klägerin sollten sich daher so schnell wie möglich mit dem Schulamt der Städteregion in Verbindung setzen, damit die Klägerin zum kommenden Schuljahr einen geeigneten Schulplatz erhalte. Im Rahmen der dazu geführten fernmündlichen Gespräche im Juni 2013 führte die Kindesmutter aus, dass der Schulleiter der B1. -D. -Schule die Einstellung einer Lehrkraft zur Sicherstellung des Förderbedarfs zugesagt habe. Mit Bescheid vom 7. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 14. Februar 2013 ab. Bei der B1. -D. -Schule handele es sich nicht um eine für die Klägerin geeignete Schule, da sie die von der Schulaufsicht geforderte Sicherstellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin nicht erbringe. Die B1. -D. -Schule könne bis zum heutigen Tage nicht belegen, dass sie über die erforderlichen sonderpädagogischen Lehrkräfte verfüge. Seitens der Schulaufsicht könne folglich einer Beschulung an der B1. -D. -Schule nicht zugestimmt werden und der Antrag sei daher abzulehnen. Hinsichtlich der Suche nach einer geeigneten Beschulungsform für die Klägerin sei ein Kontakt mit der Schulaufsicht der Städteregion hergestellt worden. Da bisher nur die Kostenübernahme für die B1. -D. -Schule begehrt worden sei und nicht die Absicht bestehe, weitere angebotene Leistungen der Eingliederungshilfe für die Klägerin in Anspruch zu nehmen, könne auch nur über die konkret begehrte Leistung entschieden werden. Die B1. -D. -Schule stellte im Juli 2013 zum 1. August 2013 Frau K. I1. als Lehrbeauftragte u. a. zur Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Die Bezirksregierung Köln teilte der B1. -D. -Schule unter dem 18. Juli 2013 mit, dass damit die geforderte sonderpädagogische Förderung für das Schuljahr 2013/2014 sichergestellt sei. Gegenüber dem Jugendamt der Beklagten bestätigte die Bezirksregierung Köln dies auf Nachfrage im Juli 2014. Die Klägerin hat am 8. Juli 2013 Klage erhoben und führt vertiefend aus, dass ihre Eltern erst Ende des Jahres 2012 Kenntnis von der B1. -D. -Schule erhalten hätten, die nur 700 m von ihrem Wohnort entfernt sei. Zwar habe zu dem damaligen Zeitpunkt eigentlich nur noch eine Entscheidung zwischen zwei andern Schulen getroffen werden sollen, aber ihre Eltern hätten sich nach dem pädagogischen Konzept dieser Schule erkundigt und dieses habe sich als für sie besonders geeignet herausgestellt. Im Hinblick auf den finanziellen Beitrag zu der Schule sei ein erster Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt worden. Bei dem daraufhin stattgefundenen Gespräch sei der Kindesmutter jedoch von dem Jugendamt ohne Umschweife erklärt worden, dass eine Übernahme der Elternbeiträge nicht möglich sei, da es sei nicht Aufgabe des Jugendamtes sei, diese Kosten zu übernehmen. Vielmehr würde sie zunächst durch eine Therapie am Autismuszentrum oder durch einen Schulbegleiter unterstützt. Dies habe zur Zurücknahme des Antrags geführt. Aufgrund der später eingeholten Informationen und der juristischen Beratung sei ein weiterer Antrag im Februar 2013 gestellt und begründet worden. In der Folgezeit sei ihr als einzige mögliche alternative Schule die Gemeinschaftshauptschule C2. aufgezeigt worden. Nach einem Gymnasium sei von vornherein nicht gesucht worden. Bei dem Gespräch im Mai 2013 habe sich herausgestellt, dass die Schule gar keinen GU-Platz für sie mit ihrem Förderschwerpunkt hatte. Während des Gesprächs sei ihr dann die Zurverfügungstellung eines Schulbegleiters angeboten worden. Das Gespräch sei für sie und die Mutter sehr unangenehm gewesen, weil über die Aufnahme von "behinderten Kindern" diskutiert worden sei. Dem Verwaltungsvorgang lasse sich klar entnehmen, dass es für sie zum Schuljahr 2013/2014 keinen Platz an einer Regelschule gegeben habe. Die Begründung der Beklagten, die B1. -D. -Schule könne keinen sonderpädagogischen Förderbedarf sicherstellen, sei falsch, da eine Fachkraft für diesen Bedarf eingestellt worden sei. Die Beklagte könne sich im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung des Landes nicht mehr darauf berufen, dass "freiwillig zu zahlende Elternbeiträge" nicht zu übernehmen seien. Die Beklagte habe sich im Übrigen nicht mit ihrem Vorbringen, dass an der Regelschule keine geeignete Förderung zu erhalten sei, auseinandergesetzt. Stattdessen sei gefordert worden, einen bereits zugesagten und geeigneten Schulplatz wieder aufzugeben, damit das Schulamt eine Regelschule zuweisen könne. Zum damaligen Zeitpunkt seien bereits keine ausreichenden Förderplätze für sie an den Regelschulen vorhanden gewesen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Schulaufsicht keine Einwände gegen die Beschulung an der B1. -D. -Schule nach der Sicherstellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erhoben habe. Die Beschulung an der B1. -D. -Schule sei im Übrigen erfolgreich, wie sich den im Klageverfahren vorgelegten Zeugnissen der Klasse 5 und ihrer Versetzung in die Klasse 6 entnehmen lasse. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 2013 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Schulkosten für den Besuch der B1. -D. -Schule für das Schuljahr 2013/2014 in Höhe 505 € monatlich zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die selbst verschaffte Beschulungsmaße. Die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule komme gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII erst dann in Betracht, wenn die Möglichkeiten des staatlichen Schulsystems ausgeschöpft seien. Dies sei nicht der Fall gewesen. Bereits bei dem ersten Gespräch seien der Mutter der Klägerin geeignete Unterstützungsmöglichkeiten der Jugendhilfe, wie z. B. eine Schulbegleitung oder eine Autismustherapie, erläutert worden. Dies sei jedoch nicht gewünscht worden. Das rechtzeitige Auffinden eines Regelschulplatzes habe sich im Frühjahr 2013 schwierig gestaltet, weil die Mutter der Klägerin den ersten Antrag zurückgezogen habe und dann zunächst einen nur von ihr unterschriebenen Antrag eingereicht habe. Erst am 27. März 2013 habe ein klärendes Gespräch stattgefunden und es sei ein vollständig unterschriebener Antrag vorgelegt worden. Danach sei es dem Jugendamt erst möglich gewesen, nach einem geeigneten Platz für die Klägerin zu suchen. In Abstimmung mit dem Schulamt der Städteregion und der Bezirksregierung Köln habe sie sich jedoch ohne Erfolg um eine Bestätigung der B1. -D. -Schule zur Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin bemüht. Ebenso sei die Schulplatzsuche für die fünften Klassen mit Förderbedarf vergebens gewesen. Den Eltern der Klägerin sei deshalb empfohlen worden, sich so schnell wie möglich mit der Schulaufsicht in Verbindung zu setzen, damit noch ein Regelschulplatz mit sonderpädagogischer Förderung gefunden werden könne. Eine Zuweisung an eine Schule sei jedoch nur möglich, wenn das Kind ohne Schulplatz sei. Die Eltern seien jedoch nicht bereit gewesen, die Klägerin von der B1. -D. -Schule abzumelden. Bei rechtzeitiger Antragstellung, d. h. vor Zuordnung der Plätze für eine Beschulung im gemeinsamen Lernen durch das Schulamt im Februar 2013, hätte die Beklagte Gelegenheit gehabt, einen den Bedarf der Klägerin entsprechenden Schulplatz ausfindig zu machen. Die Eltern der Klägerin hätten sich ungeachtet dieser Möglichkeiten für eine Beschulung an der B1. -D. -Schule entschieden und seien bewusst das Risiko eingegangen, die Privatbeschulung selbst finanzieren zu müssen. Der Umstand, dass die Gesamtschule C. und die W. -G. -Schule den Eltern der Klägerin weniger geeignet erschien, begründe keinen Anspruch auf Kostenübernahme Die Beschulung an der B1. -D. -Schule sei zudem nicht als geeignete Hilfeform angesehen worden, weil dort der sonderpädagogische Förderbedarf der Klägerin nicht habe Rechnung getragen werden können. Die im Juli 2013 erfolgte Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an der B1. -D. -Schule habe bei der Hilfeplanung in der 1. Jahreshälfte und bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Juni 2013 nicht berücksichtigt werden können. Selbst nach Einstellung einer Förderschullehrerin sei nach wie vor offen, ob und wie im Einzelnen der sonderpädagogische Förderbedarf der Klägerin dort gedeckt werden könne. Das Klagevorbringen lasse im Übrigen nicht den Schluss zu, dass nur die Beschulung an der B1. -D. -Schule die geeignete Hilfeform für die Klägerin sei. Die Schule sei zwischenzeitlich umgezogen, so dass der Vorteil des kurzen Schulwegs nicht mehr gegeben sei. Auch habe die Klassenstärke an der Schule zugenommen und zwar mit weiter steigender Tendenz. Es sei nicht ersichtlich, warum allein die B1. -D. -Schule einen inklusiven und nicht bloß integrativen Unterricht leiste. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Beschulung an einem Gymnasium mit G 9 für die Klägerin geeignet sei, da ihr durch die Grundschule ein Besuch an einer Haupt-, Gesamt-, Sekundar- oder Gemeinschaftsschule empfohlen worden. Schließlich handele es sich bei dem zu zahlenden Elternbeitrag nicht um erforderliche Aufwendungen im Rahmen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII, weil die Zahlung freiwillig erfolge. Die Klägerin hat nach Ablehnung des Antrags betreffend das Schuljahr 2014/15 eine weitere Klage unter dem Aktenzeichen 2 K 2477/15 erhoben. Die Bezirksregierung Köln teilte dem Gericht unter dem 23. Oktober 2015 auf Nachfrage mit, dass federführend für die Zuweisung an die Schulen die Inklusionsrunde unter dem Vorsitz von Herrn N2. (Schulamt der Städteregion Aachen) sei. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Herrn X. N2. vom Schulamt der Städteregion Aachen sowie die Sonderpädagogin Frau K. I1. als Zeugen vernommen. Die Mutter der Klägerin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie eine Zahlungsvereinbarung mit der B1. -D. -Schule nicht unterzeichnet habe. Bezüglich des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 2 K 1947/13 und 2 K 2477/14 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2013/14 keinen Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für den Besuch der privaten B1. -D. -Schule. Die Ablehnung mit Bescheid vom 7. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Beklagte ist nicht gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 35a SGB VIII verpflichtet, die Aufwendungen für die hier selbstbeschaffte private Beschulung der Klägerin zu übernehmen. Haben Leistungsberechtigte sich eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne vorherige Entscheidung bzw. Mitwirkung des Jugendamtes - vgl. § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - selbst beschafft, besteht eine Verpflichtung zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen nur unter den in § 36a Abs. 3 SGB VIII geregelten Voraussetzungen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin ist vorliegend nicht mehr der primäre - auf die Gewährung einer Eingliederungshilfe - gerichtete Anspruch nach § 35a SGB VIII Gegenstand des Verfahrens, da die begehrte Hilfeleistung (hier: die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII und § 12 Nr.2 der Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglHVO -) bereits in dem streitgegenständlichen Schuljahr tatsächlich durchgeführt worden ist. Auch soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Schulkosten für den Besuch der Privatschule begehrt, handelt es sich nicht um die Geltendmachung des Primäranspruchs, da dieser nur die Übernahme der Kosten für eine bevorstehende Inanspruchnahme einer (privaten) Einrichtung umfasst. Vorliegend ist vielmehr der sog. sekundäre Anspruch auf Erstattung bzw. Ersatz der erforderliche Aufwendungen für die bereits seit Beginn des streitgegenständlichen Schuljahrs (selbstbeschaffte und) erfolgte private Beschulung der Klägerin Verfahrensgegenstand. Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger besteht gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII nur, wenn 1. der Leistungsberechtigte den öffentlichen Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des öffentlichen Jugendhilfeträgers über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Zwar spricht nach Auffassung der Kammer auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie der Auswertung der Verwaltungsvorgänge einiges dafür, dass die Beklagte noch rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden ist und auch die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung nach § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII und § 12 Nr.2 EinglHVO vorlagen. Selbst unter Zugrundelegung der erneuten förmlichen Antragstellung beider Eltern am 27. März 2013 stand dem Jugendamt der Beklagten, das sich schon am 7. Juni 2013 in der Lage sah, den Antrag zu bescheiden, bis zum Beginn der Selbstbeschaffung (hier: der Schulbeginn zum August 2013) ein ausreichender Entscheidungszeitraum zur Verfügung. Darüber hinaus hatten die Eltern der Klägerin bereits im Januar 2013 erstmalig unter Darlegung des (schulischen) Bedarfs die Hilfe beantragt und die Mutter der Klägerin den Antrag bereits im Februar 2013 wiederholt. Zwischen den Beteiligten ist im Übrigen unstreitig, dass die Klägerin auf Grund der von der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie L1. C1. attestierten seelischen Störungen und der dadurch hervorgerufenen und von den Eltern, der Ärztin und von schulischer Seite beschriebenen Teilhabebeeinträchtigungen zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis i.S. des § 35a Abs. 1 SGB VIII gehört. Der Besuch der Privatschule dürfte sich zudem aus der Perspektive der Klägerin bzw. ihrer Eltern auch als erforderliche und geeignete Maßnahme dargestellt haben, vgl. u.a. zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer selbst beschafften Hilfe aus der ex-ante-Sicht des Leistungsberechtigten: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rz. 57, 58 ff m.w.Nw.. In diesem Zusammenhang wäre aus Sicht der Kammer zunächst zu berücksichtigen, dass die von dem Jugendamt der Beklagten in dem Bescheid vom 7. Juni 2013 gegebene maßgebliche Begründung die Ablehnung nicht tragen konnte, da eine Lehrkraft zur Sicherstellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs u.a. der Klägerin im Juli 2013 eingestellt wurde und die Ablehnung auch vor dem Hintergrund der ärztlichen und schulischen Stellungnahmen, dem Ergebnis der Probewoche an der B1. -D. -Schule sowie der durch den Schulleiter zuvor angekündigten Einstellung der erforderlichen Lehrkraft für die Klägerin bzw. ihre Eltern nicht nachvollziehbar war. Ferner konnte sich die Beklagte auch nicht unter Heranziehung des § 10 Abs. 1 SGB VIII auf einen Vorrang des öffentlichen Schulsystems berufen, da eine bedarfsdeckende Beschulung für die Klägerin im öffentlichen Schulsystem trotz Einschaltung der Schulverwaltung zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich nicht (mehr) zur Verfügung stand, vgl. zum Nachranggrundsatz auch: OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, Rz. 86 ff, vom 12. August 2014 - 12 A 3019/11 -, Rz. 74 ff und Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 12 B 1190/13 -, Rz. 10 ff, jeweils juris sowie Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, S. 33 UA. Das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da der Klägerin ein Anspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII mangels ihr entstandener Aufwendungen nicht zusteht. Der Erstattungsanspruch des § 36a Abs. 3 SGB VIII orientiert sich an den zivilrechtlichen Vorschriften zum Aufwandsersatz im Auftragsverhältnis bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag, wie er in den Rechtsgedanken des § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Ausdruck kommt. Danach sind als "erforderliche Aufwendungen" diejenigen Aufwendungen anzusehen, welche die Klägerin bzw. deren Eltern nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften, vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 - 12 A 659711 -, Rz. 96ff, vom 28. Juni 2012 - 12 A 2374/11 -, Rz. 57ff, jeweils juris; sowie daran festhaltend: Beschluss vom 2. November 2015 - 12 A 567/15 -, S.3 und 4 BA; Kunkel/Pattar in Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Auflg. 2014, § 36a Rz. 16; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Stand: Juni 2015, § 36a Rz. 43ff. Darunter fallen zum einen Kosten, die tatsächlich durch den Leistungsberechtigten für eine private Beschulung aufgewandt wurden, wie etwa ein regelmäßig gezahltes Schulgeld. Ausgleichspflichtige Aufwendungen entstehen aber auch in den Fällen, in denen tatsächlich keine Zahlungen erfolgt sind, der Leistungsberechtigte jedoch einem Zahlungsanspruch des Leistungserbringers ausgesetzt ist, weil er eine entsprechende vertragliche (Leistungs-)Vereinbarung abgeschlossen hat, wie etwa in dem Bereich der privaten Ergänzungsschulen durch Abschluss eines Beschulungsvertrages, der eine Verpflichtung zur Zahlung eines Schulgeldes als Gegenleistung für die vereinbarte Beschulung bzw. Wissensvermittlung enthält. Für den Besuch der hier in Rede stehenden B1. -D. -Schule, die als anerkannte Ersatzschule i.S.v. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen (LVerf NRW), §§ 100 ff des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) wie die öffentlichen Schulen kein Schulgeld erheben darf (vgl. Art. 9 Abs. 1 LVerf NRW, § 92 Abs. 4 SchulG NRW) und deren Schulvertrag dementsprechend auch keine Schulgeldvereinbarung enthält, stellen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die von den Eltern auf Grund einer gesondert abgeschlossenen Vereinbarung erbrachten "freiwilligen Elternbeiträge" derartige ausgleichspflichtige Aufwendungen dar, vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 - 12 A 659711 -, vom 28. Juni 2012 - 12 A 2374/11 - sowie Beschluss vom 2. November 2015 - 12 A 567/15 -, jeweils a.a.O.. Danach steht die "Freiwilligkeit" des Elternbeitrags einer Geltendmachung des Aufwandsersatzes nicht entgegen, da die B1. -D. -Schule nach den in den obergerichtlichem Verfahren erfolgten Ausführungen des Schulleiters zu ihrer Finanzierung auf die Entrichtung von Elternbeiträgen angewiesen ist, dies auch grundsätzlich von den Eltern im Rahmen einer elterlichen Solidargemeinschaft erwartet wird und die Eltern sich in Erfüllung dieser Obliegenheit i.d.R. zu einer entsprechenden Zahlungserklärung bzw. Abgabe einer Einzugsermächtigung faktisch verpflichtet fühlen. Auch wenn - insbesondere während noch schwebender gerichtlicher Verfahren - tatsächlich keine Geldzahlungen zu Gunsten der Schule erfolgt sind, sind ausgleichspflichtige Aufwendungen bereits durch die Abgabe einer entsprechenden Bereitschaftserklärung seitens der Eltern entstanden und ist die Geltendmachung der Elternbeiträge lediglich aufgeschoben. Ersatzfähige Aufwendungen in diesem Sinne sind der Klägerin bzw. ihren Eltern jedoch nicht entstanden, da die Eltern der Klägerin eine derartige freiwillige Verpflichtungserklärung zur Zahlung eines Elternbeitrags gar nicht abgegeben haben. Die Mutter der Klägerin hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung lediglich den am 6. Februar 2013 abgeschlossenen Schulvertrag vorgelegt und ausdrücklich erklärt, dass sie eine weitere freiwillige Zahlungsvereinbarung bzw. -verpflichtung nicht unterschrieben habe, da sie sich nicht in der Lage gesehen habe, den üblichen Elternbeitrag aufzubringen. Dies habe sie dem Schulleiter gegenüber auch erklärt, der dann auf eine Unterschrift verzichtet habe. Soweit die Mutter der Klägerin ihren damals gewonnenen Eindruck wieder gegeben hat, wonach der Schulleiter nicht grundsätzlich auf eine Zahlung verzichtet habe, ist dies mangels einer eingegangenen Zahlungsverpflichtung der Eltern nicht als eine Stundungsvereinbarung oder Zahlungsaufschub anzusehen. Vielmehr steht dieser entstandene Eindruck im Zusammenhang mit dem damals zugleich erfolgten Hinweis des Schulleiters an die Mutter der Klägerin, bei dem Jugendamt der Beklagten einen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme zu stellen, der voraussichtlich erfolgsversprechend sei. Vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Klägerin nicht bereit waren, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Schule einzugehen, weil sie sich dazu schlichtweg finanziell nicht in der Lage sahen, geht die Kammer davon aus, dass sie dementsprechend auch nicht bereit waren, dass Risiko des Ausgangs des eingeleiteten jugendhilferechtlichen Verfahrens auf Kostenübernahme zu tragen. Dem stehen auch nicht die von dem Schulleiter als Zeugen in dem obergerichtlichen Verfahren 12 A 659/11 und dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vor dem erkennenden Gericht 2 K 469/09 erfolgten Bekundungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 entgegen, wonach es (bisher) noch keine Eltern gegeben habe, die grundsätzlich nicht bereit gewesen wären, im Rahmen der Elternsolidarität ihren finanziellen Beitrag zu leisten und in finanziell schwierigen Situationen oder offenen jugendhilferechtlichen Verfahren Stundungen und Ratenzahlungen vereinbart würden. Gelegentlich würde eine Elternhilfevereinbarung erst lange nach der Aufnahme des Schülers eingereicht, wenn die Regelung der Finanzierung längere Zeit in Anspruch nehme. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da sich Mutter der Klägerin ihren Angaben zufolge bereits zum damaligen Zeitpunkt sicher war, den Elternbeitrag nicht aufbringen zu können, seitens des Schulleiters bzw. der Schule die Frage der freiwilligen Zahlungsverpflichtung gegenüber den Eltern der Klägerin nicht weiter verfolgt worden und insoweit das Risiko eines Ausfalls des Elternbeitrags in Kauf genommen worden ist. Zu vergleichbaren Situationen kommt es nach den damaligen Angaben des Schulleiters im Übrigen auch in besonderen finanziellen (Not-)Situationen von Eltern, in denen eine Beitragszahlung nicht (mehr) zu erwarten ist und ein Verzicht auf den Elternbeitrag ausgesprochen wird, mit der Folge, dass der Ausfall ggfs. durch eine Anhebung des regulär zu erbringenden Elternbeitrags bzw. durch höhere Beitragszahlung einzelner Eltern aufgefangen werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).