Urteil
2 K 2477/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2015:1130.2K2477.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages Tatbestand: Die am 22. Dezember 2001 geborene Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten B. -D. -Schule in Aachen für das Schuljahr 2014/2015. Sie ist die jüngste Tochter der Eheleute N. und T. O. und hat noch zwei - bereits erwachsene - Schwestern. Die Klägerin ist Autistin und ihre Entwicklungsverzögerung sowie Förderbedarf im Bereich der Wahrnehmung zeigte sich bereits im Jahr 2003. Sie besuchte zunächst von Januar 2005 bis Juli 2008 das N1. -Kinderhaus in /L. - unterbrochen durch den Besuch eines Sprachheilkindergartens - und anschließend ab August 2008 bis Juli 2013 die Städtische Gemeinschaftsgrundschule B1. I. in einer Klasse mit gemeinsamen Unterricht (GU). Noch vor Beginn der Grundschulzeit wurde der sonderpädagogische Förderbedarf der Klägerin zunächst mit den Förderschwerpunkten Sprache und emotionale und soziale Entwicklung festgestellt, wobei ab Februar 2010 der Schwerpunkt Sprache entfiel. Im Februar 2013 stellte die Mutter der Klägerin erneut einen Antrag auf Kostenübernahme für den Besuch der B. -D. -Schule. Ihren ersten Antrag habe sie zurückgezogen, weil ihr im Verlauf des damaligen Gesprächs mehrfach die Aussichtslosigkeit des Antrags geschildert worden sei. Bei einer anschließenden Recherche im Internet zu dieser Auskunft habe sie jedoch schnell Hinweise auf die dazu ergangene Rechtsprechung und eine mögliche Kostenübernahme unter bestimmten Voraussetzungen gefunden. Um sich weiter Klarheit zu verschaffen habe sie sich juristischen Rat bei zwei Fachanwälten eingeholt, wonach ihre Tochter unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule habe. Sie sei auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hingewiesen worden. Es sei ihr Wunsch, dass die Klägerin im Sommer auf die B. -D. -Schule wechsele, da sie der Überzeugung sei, dass dieses Gymnasium den besonderen Anforderungen der Klägerin gerecht werde. Die Klägerin habe erhebliche Schwierigkeiten mit der Aufmerksamkeit und brauche deshalb eine kleine Klassenstärke. Insbesondere käme kein Gymnasium mit G 8-Beschulung in Betracht. Die Klägerin habe bereits eine Probewoche besucht und die beteiligten Lehrer hätten sie für den Besuch des Gymnasiums als geeignet beurteilt und ihre Aufnahme für das kommende Schuljahr befürwortet. Anlässlich des daraufhin durchgeführten Gesprächs im März 2013 teilte die Klägerin selbst mit, dass ihr die B. -D. -Schule gut gefalle und die Klasse etwa eine Größe von 10 bis 15 Kindern habe. Sie habe bereits eine Freundin gefunden. Auch sei der Schulweg viel kürzer. Ihre Mutter vertiefte die bisherige Gründe und ergänzt, dass sie an den beiden in Betracht kommenden Regelschulen der zielungleiche Unterricht störe, was bei der B. -D. -Schule nicht der Fall sei. Die Klägerin legte ein Attest der Ärztin L1. C. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der vom 9. Oktober 2012 vor mit den folgenden Diagnosen: - atypischer Autismus (F 84.1 G), - sensomotorische Störung (F 82.9 G), - expressive Sprachentwicklungsstörung (F 80.1 G), - Lese-Rechtschreibstörung (F 81.0 G). Ein weiterer Befundbericht der Ärztin vom 13. Februar 2013 enthält die Ergebnisse der durchgeführten Tests, wonach die Klägerin einen Gesamt-IQ von 91, der als durchschnittlich bewertet wird, aufweist, wobei im Einzelnen die Werte beim Sprachverständnis überdurchschnittlich, bei dem wahrnehmungsgebundenen logischen Denken und der Verarbeitungsgeschwindigkeit jeweils unterdurchschnittlich sowie im Bereich des Arbeitsgedächtnisses durchschnittlich sind. In der Stellungnahme vom 21. Februar 2013 empfiehlt die Ärztin für die Klägerin einen Unterricht in einer überschaubaren Gruppe und zwar nach Möglichkeit im Rahmen einer inklusiven Beschulung. Das vorgelegte Grundschulzeugnis für das 1. Schulhalbjahr 2012/2013 (4. Klasse) empfiehlt als weitere Schulform aufgrund der Lernentwicklung sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens der Klägerin den Besuch der Hauptschule und der Gesamt-, Sekundar- oder Gemeinschaftsschule. In ihrer Begründung führte die Grundschule u.a. aus, dass die Klägerin gut strukturierte Lernvorgaben und klare Anleitungen benötige. Das Jugendamt der Beklagten bemühte sich in der Folgezeit - wie auch den Eltern der Klägerin mitgeteilt ‑ eine alternative Beschulungsmöglichkeit für die Klägerin zu finden. Dazu nahm das Jugendamt im April 2013 Kontakt mit den zuständigen Schulverwaltungsbehörden auf und erkundigte sich bei der Gesamtschule Brand, der Hauptschule C1. und Hauptschule B2.----straße nach Regelschulplätzen für die Klägerin. Nach einem am 6. Mai 2013 erfolgten Vorstellungsgespräch der Klägerin und der Kindesmutter an der Gemeinschaftshauptschule C1. , teilte die Schulleiterin mit, dass eine Rücksprache mit den Förderlehrern ergeben habe, dass die Schule für die Klägerin nicht der richtige Förderort sei. Auch die anderen angefragten Schulen teilten mit, dass kein Platz mehr frei sei. Im Juni 2013 führte das Schulamt der Städteregion Aachen aus, dass bereits für ca. 220 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Übergang von der Klasse 4 zur Klasse 5 in der Städteregion ein Platz gefunden worden sei und es jetzt zu diesem späten Zeitpunkt sehr schwierig sei, noch einen Platz zu finden. Die Bezirksregierung Köln bat im April 2013 die B. -D. -Schule um Mitteilung, in welcher Weise die sonderpädagogische Förderung der dort angemeldeten Schüler mit Förderbedarf sichergestellt werde. Das Jugendamt der Beklagten wies die Kindesmutter in der Folgezeit fernmündlich darauf hin, dass die B. -D. -Schule bisher den benötigten sonderpädagogischen Förderbedarf der Klägerin nicht sicherstellen könne; seitens der Schulaufsicht dürfe die Klägerin daher die Schule gar nicht besuchen. Die Eltern der Klägerin sollten sich daher so schnell wie möglich mit dem Schulamt der Städteregion in Verbindung setzen, damit die Klägerin zum kommenden Schuljahr einen geeigneten Schulplatz erhalte. Im Rahmen der dazu geführten fernmündlichen Gespräche im Juni 2013 führte die Kindesmutter aus, dass der Schulleiter der B. -D. -Schule die Einstellung einer Lehrkraft zur Sicherstellung des Förderbedarfs zugesagt habe. Mit Bescheid vom 7. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag vom Februar 2013 mit der Begründung ab, dass es sich bei der B. -D. -Schule nicht um eine für die Klägerin geeignete Schule handele, da sie nach Mitteilung der Schulaufsicht den sonderpädagogischen Förderbedarf der Klägerin nicht sicherstellen könne. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin im Juli 2013 Klage unter dem Aktenzeichen 2 K 1947/13 erhoben. Die B. -D. -Schule stellte im Juli 2013 zum 1. August 2013 Frau Johanna Hoh als Lehrbeauftragte u. a. zur Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Die Bezirksregierung Köln teilte der B. -D. -Schule unter dem 18. Juli 2013 mit, dass damit die geforderte sonderpädagogische Förderung für das Schuljahr 2013/2014 sichergestellt sei. Gegenüber dem Jugendamt der Beklagten bestätigte die Bezirksregierung Köln dies auf Nachfrage im Juli 2014. Die Eltern der Klägerin stellten am 27. Mai 2014 einen weiteren Antrag auf Kostenübernahme für das Schuljahr 2014/2015. Im Rahmen eines am 26. Juni 2014 geführten Gesprächs mit dem Jugendamt wiederholte die Mutter der Klägerin die Gründe ihrer Entscheidung für die B. -D. -Schule und ergänzte, dass die Klassenstärke immer weiter anwachse - auf mittlerweile 16 Schüler - und die Schule umgezogen sei. Beides sei für ihre Tochter nicht einfach und sie müsse derzeit zur Schule gebracht werden. Die von dem Schulamt der Städteregion Aachen geforderte Abmeldung ihrer Tochter von der B. -D. -Schule, um eine Zuweisung an eine andere Schule zu ermöglichen, habe sie nicht gewollt. Eine Hauptschule komme für sie nicht in Frage und sie habe auch nicht nachvollziehen können, aus welchen Gründen sie sich eine solche Schule habe anschauen müssen. Ihre Tochter solle weiterhin auf der B. -D. -Schule bleiben, solange das gerichtliche Verfahren laufe. Sie sei zudem in den Leistungen nicht abgesackt, vielmehr sei das Zeugnis sogar besser als in der Grundschule. Allerdings habe ihre Tochter eine Lese-Rechtschreibschwäche und benötige dringend Förderung. Die Klägerin selbst ergänzte, dass sie noch keine richtigen Freunde in der Schule gefunden habe, da sie zunächst in eine Klasse mit ausschließlich Jungs gekommen sei und die mittlerweile fünf Mädchen in der Klasse Flüchtlinge seien, die noch unter sich blieben. Es gefalle ihr gut auf der Schule, wobei allerdings der Schulweg nach dem Umzug schwierig sei. Das Jugendamt wandte sich in der Folgezeit erneut an die zuständigen Schulverwaltungsbehörden, um einen geeigneten alternativen Schulplatz für die Klägerin zu finden. Auf telefonische Nachfrage im September 2014 teilte das Schulamt der Städteregion Aachen mit, dass aus Sicht der Schulaufsicht keinerlei Veranlassung bestehe, die Klägerin einer anderen Schule zuzuweisen, da der Schulpflicht nachgegangen werde und zudem auch die sonderpädagogische Förderung gewährleistet sei. Ferner sei davon auszugehen, dass es in den Regelschulen derzeit im Bereich Hauptschule oder Gesamtschule kein Platz mehr vorhanden sei für ein Kind mit dem Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung. Es sei schwierig, zum jetzigen Zeitpunkt einen Wechsel der Schule vorzunehmen. Die Zuteilungen seien bereits im Frühjahr gelaufen. Auf eine erneute schriftliche Anfrage des Jugendamtes teilte die Bezirksregierung Köln im Oktober 2014 mit, dass die Schulplätze zur Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bereits im Februar letzten Jahres durch die Inklusionskonferenz vergeben worden seien. Danach sei auch die Zuweisung der entsprechenden Anzahl von Förderschulkräften vorgenommen worden. Die aufnehmenden Gymnasien hätten ihre Kapazitäten für dieses Schuljahr ausgeschöpft. Im Rahmen der neuen Zuweisung durch die Inklusionsrunde könne die Klägerin für das nächste Schuljahr eventuell einen Platz an einem Aachener Gymnasium erhalten. Das Schulamt der Städteregion Aachen teilte im November 2014 dem Jugendamt mit, dass ein Schulplatz im gemeinsamen Lernen an den drei Hauptschulen in einer Klasse 6 derzeit nicht zur Verfügung stehe. Die Quote der Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Regelklassen liege hier bereits bei bis zu 40 %. An der N2. -M. -Schule sei ein Platz verfügbar. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. November 2014 den Antrag der Klägerin vom 27. Mai 2014 ab. Die Schulauswahl für das Schuljahr 2013/2014 habe von der Schulaufsicht damals mangels der notwendigen sonderpädagogischen Förderung an der B. -D. -Schule nicht genehmigt werden können. Die von dem Schulamt geforderte Abmeldung von der Schule sei nicht erfolgt. Eine entsprechende Zuweisung durch die Schulaufsicht hätte auch für das Schuljahr 2014/2015 erfolgen müssen. Die Klägerin habe sich für einen Verbleib an der B. -D. -Schule entschieden und gegen eine Zuweisung an eine geeignete Schule durch die Schulaufsicht. Wegen der unterbliebenen Abmeldung der Klägerin habe trotz Bemühungen des Jugendamtes kein geeigneter Schulplatz mehr gefunden werden können. Ferner sei weiterhin ein Gymnasium nicht das geeignete Angebot für die Klägerin, da auch die Schulempfehlung der Grundschule als weiterführende Schule die Haupt- oder Gesamtschule benenne. Im Übrigen sei die erbetene Vorlage der letzten Zeugnisse nicht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 15. November 2012 sei im Übrigen die Übernahme von Schulgeld für eine private Ersatzschule nicht als eine Leistung der Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung anzusehen. Auch im Falle einer seelischen Behinderung müsse das Schulsystem die Verantwortung für eine angemessene Schulbildung tragen. Insoweit werde auf die im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehene inklusive Beschulung verwiesen. Da nach wie vor nur die Kostenübernahme begehrt werde, könne auch nur über diese begehrte Leistung entschieden werden. Die Klägerin hat am 19. Dezember 2014 Klage erhoben und unter Bezugnahme auf ihre Klagegründe in dem Verfahren 2 K 1947/13 ergänzend ausgeführt, dass sich die bisherigen Bemühungen des Jugendamtes um einen geeigneten Schulplatz lediglich auf Haupt- und Gesamtschulen bezogen hätten, sie jedoch erfolgreich ein Gymnasium besuche. Nicht berücksichtigt werde die Frage, wie sich ein Schulwechsel auf ihre Teilhabebeeinträchtigung auswirken könne. Ferner sei auch ein Wechsel von einem G 9-Gymnasium auf ein G 8-Gymnasium im ihrem Falle nicht durchführbar; dies sei auch wegen der zweiten Fremdsprache (Latein) schwierig, weil das Fach an einer Gesamtschule nicht gelehrt werde. Auch für das Schuljahr 2014/2015 habe sich ergeben, dass keine alternative Beschulung im Regelschulsystem angeboten werden konnte. Zudem werde seitens der Schulverwaltung die Erfüllung der Schulpflicht mit Gewährleistung des sonderpädagogischen Bedarfs bestätigt. Die Klägerin legte einen Schulentwicklungsbericht für das Schuljahr 2014/2015 vom 19. Juni 2015 vor, wonach ihre Entwicklung als durchweg positiv eingestuft werden könne. Es seien Fortschritte in den Bereichen Emotionalität, Sozial- und Arbeitsverhalten festzustellen. Da bei der Klägerin ein atypischer Autismus, ein seit der Grundschulzeit festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf sowie eine ebenfalls diagnostizierte LRS/Dyskalkulie vorliege, bedürfe es spezifischer Lernbedingungen. Die Klägerin brauche weiterhin ihre kleine Klasse, den gesamten Komplex der Leistungs- und sonderpädagogischen Förderung und die über das normale Maß hinaus- gehende intensive Lehrerzuwendung. Gerade aufgrund des autistischen Störungsbildes und der ausgeprägten Verhaltensstörung sei eine Kontinuität bereits erfolgter pädagogischer Maßnahmen und klarer Strukturen unabdingbar, um der Klägerin weitere Entwicklungsfortschritte zu ermöglichen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2014 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Schulkosten für den Besuch der B. -D. -Schule für das Schuljahr 2014/2015 in Höhe 505 € monatlich zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend zu ihren Ausführungen in dem Klageverfahren 2 K 1947/13 aus, dass die Beschulung an der B. -D. -Schule keine geeignete Eingliederungshilfe darstelle, welche den Unterstützungsbedarf der Klägerin vollständig abdecke. Durch eine Beschulung an einer öffentlichen Schule in Verbindung mit begleitenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe würde ihrem individuellen Bedarf besser Rechnung getragen. Es sei bisher nicht nachgewiesen, dass die Schule genau die Unterstützung biete, die die Klägerin in ihrer aktuellen Lebenssituation benötige, um die bestehende Teilhabebeeinträchtigung zu überwinden. Der Wunsch der Klägerin nach verlässlichen sozialen Kontakten habe sich an der B. -D. -Schule bisher nicht erfüllt. Die Vorteile eines kurzen Schulwegs und der geringen Klassenstärke seien inzwischen entfallen. Der Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin müsse in vielfältiger Weise begegnet werden und die Beklagte habe dazu entsprechende Hilfemaßnahmen angeboten; die B. -D. -Schule sei nicht in der Lage, in allen diesen Bereichen die erforderliche Unterstützung zu leisten. Wie bereits im Vorjahr sei auch im Jahr 2014 der Folgeantrag zu spät - nach den erfolgten Zuteilungen im Februar - gestellt worden und somit habe für das streitgegenständliche Schuljahr 2014/2015 kein Platz an einer Regelschule gefunden werden können. Eine Kostenübernahme für eine selbst beschaffte Hilfe komme nur dann in Betracht, wenn der Hilfeempfänger sich gemeinsam mit dem Jugendamt eine geeignete Hilfemaßnahme bemühe und diese Bemühungen zu keinem Ergebnis geführt hätten. Die Klägerin sei jedoch von ihren Eltern ohne Beteiligung des Jugendamtes bei der B. -D. -Schule angemeldet worden und eine Mitwirkung an einer offenen und umfassenden Prüfung übriger Hilfemöglichkeiten habe nicht stattgefunden. Die nunmehr von den Eltern der Klägerin dargelegten Schwierigkeiten bei einem Wechsel von der B. -D. -Schule auf eine Regelschule seien Folge der von ihnen veranlassten Anmeldung; das damit verbundene Risiko dürfte den Eltern der Klägerin bewusst gewesen sein. Der von der Klägerin vorgelegte Schulbericht lasse im Übrigen keine Maßnahmen der pädagogischen Förderung erkennen, die an öffentlichen Schulen nicht auch angeboten würden. Mangels Hospitationsmöglichkeiten habe sich das Jugendamt bisher kein eigenes Bild von den Fördermöglichkeiten der Schule machen können. Schließlich könne mit einer Autismustherapie bei dem Autismuszentrum der genannten Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin umfassend begegnet werden; die Klägerin sei inzwischen auf die Warteliste gesetzt worden. Die Bezirksregierung Köln teilte dem Gericht unter dem 23. Oktober 2015 auf Nachfrage mit, dass federführend für die Zuweisung an die Schulen die Inklusionsrunde unter dem Vorsitz von Herrn N3. (Schulamt der Städteregion Aachen) sei. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Herrn X. N3. vom Schulamt der Städteregion Aachen sowie die Sonderpädagogin Frau K. I1. als Zeugen vernommen. Die Mutter der Klägerin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie eine Zahlungsvereinbarung mit der B. -D. -Schule nicht unterzeichnet habe. Bezüglich des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 2 K 1947/13 und 2 K 2477/14 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2014/15 keinen Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für den Besuch der privaten B. -D. -Schule. Die Ablehnung mit Bescheid vom 21. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Beklagte ist nicht gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 35a SGB VIII verpflichtet, die Aufwendungen für die hier selbstbeschaffte private Beschulung der Klägerin zu übernehmen. Haben Leistungsberechtigte sich eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne vorherige Entscheidung bzw. Mitwirkung des Jugendamtes - vgl. § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - selbst beschafft, besteht eine Verpflichtung zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen nur unter den in § 36a Abs. 3 SGB VIII geregelten Voraussetzungen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin ist vorliegend nicht mehr der primäre - auf die Gewährung einer Eingliederungshilfe - gerichtete Anspruch nach § 35a SGB VIII Gegenstand des Verfahrens, da die begehrte Hilfeleistung (hier: die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII und § 12 Nr.2 der Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglHVO -) bereits in dem streitgegenständlichen Schuljahr tatsächlich durchgeführt worden ist. Auch soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Schulkosten für den Besuch der Privatschule begehrt, handelt es sich nicht um die Geltendmachung des Primäranspruchs, da dieser nur die Übernahme der Kosten für eine bevorstehende Inanspruchnahme einer (privaten) Einrichtung umfasst. Vorliegend ist vielmehr der sog. sekundäre Anspruch auf Erstattung bzw. Ersatz der erforderliche Aufwendungen für die bereits seit Beginn des streitgegenständlichen Schuljahrs (selbstbeschaffte und) erfolgte private Beschulung der Klägerin Verfahrensgegenstand. Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger besteht gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII nur, wenn 1. der Leistungsberechtigte den öffentlichen Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des öffentlichen Jugendhilfeträgers über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Zwar spricht nach Auffassung der Kammer auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie der Auswertung der Verwaltungsvorgänge einiges dafür, dass die Beklagte noch rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden ist und auch die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung nach § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII und § 12 Nr. 2 EinglHVO vorlagen. Der am 27. Mai 2014 gestellte förmliche Antrag erfolgte noch etwa drei Monate vor Schulbeginn und dies ist grundsätzlich noch als ein ausreichender Entscheidungszeitraum anzusehen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Antrag angesichts des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin zu spät gewesen sei, weil ihr zu diesem Zeitpunkt wegen der bereits erfolgten schulischen Zuteilungen die Suche nach einem alternativen Schulplatz nicht mehr möglich gewesen sei, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits seit Januar 2013 bzw. dem Schuljahr 2013/14 Kenntnis von Hilfebedarf und der aufgenommenen privaten Beschulung der Klägerin hatte und die Klägerin ihr Begehren seit Juli 2013 in dem Klageverfahren 2 K 1947/13 weiter verfolgte. Zwischen den Beteiligten ist im Übrigen unstreitig, dass die Klägerin auf Grund der von der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie L1. C. attestierten seelischen Störungen und der dadurch hervorgerufenen und von den Eltern, der Ärztin und von schulischer Seite beschriebenen Teilhabebeeinträchtigungen zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis i.S. des § 35a Abs. 1 SGB VIII gehört. Der Besuch der Privatschule dürfte sich zudem aus der Perspektive der Klägerin bzw. ihrer Eltern auch für das Schuljahr 2014/15 als erforderliche und geeignete Maßnahme dargestellt haben, vgl. u.a. zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer selbst beschafften Hilfe aus der ex-ante-Sicht des Leistungsberechtigten: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rz. 57, 58 ff m.w.Nw.. In diesem Zusammenhang wäre aus Sicht der Kammer zunächst zu berücksichtigen, dass die von dem Jugendamt der Beklagten in dem Bescheid vom 21. November 2014 enthaltene Begründung, soweit sie sich auf die Gründe der Ablehnung für das Schuljahr 2013/14 bezieht, auch die die Ablehnung für das Schuljahr 2014/15 nicht tragen konnte, da eine Lehrkraft zur Sicherstellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Klägerin im Juli 2013 eingestellt worden war. Die Ablehnung war zudem vor dem Hintergrund der ärztlichen und schulischen Stellungnahmen, dem Ablauf und der bisherigen Ergebnisse des Schuljahres 2013/14 für die Klägerin bzw. ihre Eltern nicht nachvollziehbar. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Besuch der B. -D. -Schule keine geeignete Eingliederungshilfe darstelle, da dadurch nicht der Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin im ausreichenden Maße begegnet werden könne, ist zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf gerade den schulischen Bereich betrifft und weitere Angebote/Maßnahmen - wie etwa die angebotene Therapie in dem Autismuszentrum -, die einen darüber noch hinausgehenden Bedarf abdecken, nicht durch eine Eingliederungshilfe im Bedarfsfeld Schule ausgeschlossen werden, ggfs. sogar erforderlich sind. Eine Übertragung der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Übernahme von Privatschulkosten keine durch Sozialhilfeträger zu erbringende Eingliederungshilfe darstelle, scheidet für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe bereits mit Blick auf § 10 Abs. 1 SGB VIII aus, der ein Nebeneinander von Beschulung im öffentlichen Schulwesen und im Rahmen von Eingliederungsmaßnahme voraussetzt, vgl. eingehend zu BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rz. 67 ff.. Ferner konnte sich die Beklagte auch für das Schuljahr 2014/15 nicht unter Heranziehung des § 10 Abs. 1 SGB VIII auf einen Vorrang des öffentlichen Schulsystems berufen, da eine bedarfsdeckende Beschulung für die Klägerin im öffentlichen Schulsystem trotz der erneuten Einschaltung der Schulverwaltung zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich nicht zur Verfügung stand, vgl. zum Nachranggrundsatz auch: OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, Rz. 86 ff, vom 12. August 2014 - 12 A 3019/11 -, Rz. 74 ff und Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 12 B 1190/13 -, Rz. 10 ff, jeweils juris sowie Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, S. 33 UA. Das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da der Klägerin ein Anspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII mangels ihr entstandener Aufwendungen nicht zusteht. Der Erstattungsanspruch des § 36a Abs. 3 SGB VIII orientiert sich an den zivilrechtlichen Vorschriften zum Aufwandsersatz im Auftragsverhältnis bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag, wie er in den Rechtsgedanken des § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Ausdruck kommt. Danach sind als "erforderliche Aufwendungen" diejenigen Aufwendungen anzusehen, welche die Klägerin bzw. deren Eltern nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften, vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 - 12 A 659711 -, Rz. 96ff, vom 28. Juni 2012 - 12 A 2374/11 -, Rz. 57ff, jeweils juris; sowie daran festhaltend: Beschluss vom 2. November 2015 - 12 A 567/15 -, S.3 und 4 BA; Kunkel/Pattar in Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Auflg. 2014, § 36a Rz. 16; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Stand: Juni 2015, § 36a Rz. 43ff. Darunter fallen zum einen Kosten, die tatsächlich durch den Leistungsberechtigten für eine private Beschulung aufgewandt wurden, wie etwa ein regelmäßig gezahltes Schulgeld. Ausgleichspflichtige Aufwendungen entstehen aber auch in den Fällen, in denen tatsächlich keine Zahlungen erfolgt sind, der Leistungsberechtigte jedoch einem Zahlungsanspruch des Leistungserbringers ausgesetzt ist, weil er eine entsprechende vertragliche (Leistungs-)Vereinbarung abgeschlossen hat, wie etwa in dem Bereich der privaten Ergänzungsschulen durch Abschluss eines Beschulungsvertrages, der eine Verpflichtung zur Zahlung eines Schulgeldes als Gegenleistung für die vereinbarte Beschulung bzw. Wissensvermittlung enthält. Für den Besuch der hier in Rede stehenden B. -D. -Schule, die als anerkannte Ersatzschule i.S.v. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen (LVerf NRW), §§ 100 ff des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) wie die öffentlichen Schulen kein Schulgeld erheben darf (vgl. Art. 9 Abs. 1 LVerf NRW, § 92 Abs. 4 SchulG NRW) und deren Schulvertrag dementsprechend auch keine Schulgeldvereinbarung enthält, stellen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die von den Eltern auf Grund einer gesondert abgeschlossenen Vereinbarung erbrachten "freiwilligen Elternbeiträge" derartige ausgleichspflichtige Aufwendungen dar, vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 - 12 A 659711 -, vom 28. Juni 2012 - 12 A 2374/11 - sowie Beschluss vom 2. November 2015 - 12 A 567/15 -, jeweils a.a.O.. Danach steht die "Freiwilligkeit" des Elternbeitrags einer Geltendmachung des Aufwandsersatzes nicht entgegen, da die B. -D. -Schule nach den in den obergerichtlichem Verfahren erfolgten Ausführungen des Schulleiters zu ihrer Finanzierung auf die Entrichtung von Elternbeiträgen angewiesen ist, dies auch grundsätzlich von den Eltern im Rahmen einer elterlichen Solidargemeinschaft erwartet wird und die Eltern sich in Erfüllung dieser Obliegenheit i.d.R. zu einer entsprechenden Zahlungserklärung bzw. Abgabe einer Einzugsermächtigung faktisch verpflichtet fühlen. Auch wenn - insbesondere während noch schwebender gerichtlicher Verfahren - tatsächlich keine Geldzahlungen zu Gunsten der Schule erfolgt sind, sind ausgleichspflichtige Aufwendungen bereits durch die Abgabe einer entsprechenden Bereitschaftserklärung seitens der Eltern entstanden und ist die Geltendmachung der Elternbeiträge lediglich aufgeschoben. Ersatzfähige Aufwendungen in diesem Sinne sind der Klägerin bzw. ihren Eltern jedoch nicht entstanden, da die Eltern der Klägerin eine derartige freiwillige Verpflichtungserklärung zur Zahlung eines Elternbeitrags gar nicht abgegeben haben. Die Mutter der Klägerin hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung lediglich den am 6. Februar 2013 abgeschlossenen Schulvertrag vorgelegt und ausdrücklich erklärt, dass sie eine weitere freiwillige Zahlungsvereinbarung bzw. -verpflichtung nicht unterschrieben habe, da sie sich nicht in der Lage gesehen habe, den üblichen Elternbeitrag aufzubringen. Dies habe sie dem Schulleiter gegenüber auch erklärt, der dann auf eine Unterschrift verzichtet habe. Soweit die Mutter der Klägerin ihren damals gewonnenen Eindruck wieder gegeben hat, wonach der Schulleiter nicht grundsätzlich auf eine Zahlung verzichtet habe, ist dies mangels einer eingegangenen Zahlungsverpflichtung der Eltern nicht als eine Stundungsvereinbarung oder Zahlungsaufschub anzusehen. Vielmehr steht dieser entstandene Eindruck im Zusammenhang mit dem damals zugleich erfolgten Hinweis des Schulleiters an die Mutter der Klägerin, bei dem Jugendamt der Beklagten einen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme zu stellen, der voraussichtlich erfolgsversprechend sei. Vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Klägerin nicht bereit waren, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Schule einzugehen, weil sie sich dazu schlichtweg finanziell nicht in der Lage sahen, geht die Kammer davon aus, dass sie dementsprechend auch nicht bereit waren, dass Risiko des Ausgangs des eingeleiteten jugendhilferechtlichen Verfahrens auf Kostenübernahme zu tragen. Dem stehen auch nicht die von dem Schulleiter als Zeugen in dem obergerichtlichen Verfahren 12 A 659/11 und dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vor dem erkennenden Gericht 2 K 469/09 erfolgten Bekundungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 entgegen, wonach es (bisher) noch keine Eltern gegeben habe, die grundsätzlich nicht bereit gewesen wären, im Rahmen der Elternsolidarität ihren finanziellen Beitrag zu leisten und in finanziell schwierigen Situationen oder offenen jugendhilferechtlichen Verfahren Stundungen und Ratenzahlungen vereinbart würden. Gelegentlich würde eine Elternhilfevereinbarung erst lange nach der Aufnahme des Schülers eingereicht, wenn die Regelung der Finanzierung längere Zeit in Anspruch nehme. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da sich Mutter der Klägerin ihren Angaben zufolge bereits zum damaligen Zeitpunkt sicher war, den Elternbeitrag nicht aufbringen zu können, seitens des Schulleiters bzw. der Schule die Frage der freiwilligen Zahlungsverpflichtung gegenüber den Eltern der Klägerin nicht weiter verfolgt worden und insoweit das Risiko eines Ausfalls des Elternbeitrags in Kauf genommen worden ist. Zu vergleichbaren Situationen kommt es nach den damaligen Angaben des Schulleiters im Übrigen auch in besonderen finanziellen (Not-)Situationen von Eltern, in denen eine Beitragszahlung nicht (mehr) zu erwarten ist und ein Verzicht auf den Elternbeitrag ausgesprochen wird, mit der Folge, dass der Ausfall ggfs. durch eine Anhebung des regulär zu erbringenden Elternbeitrags bzw. durch höhere Beitragszahlung einzelner Eltern aufgefangen werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).