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Urteil

2 K 2186/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:1130.2K2186.13.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Juli 2013 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Elternhilfebeitrags zum Besuch der B.    -D.        -Schule im Zeitraum von 1. September 2013 bis einschließlich 17. März 2014 in Höhe von monatlich 505 € zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Juli 2013 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Elternhilfebeitrags zum Besuch der B. -D. -Schule im Zeitraum von 1. September 2013 bis einschließlich 17. März 2014 in Höhe von monatlich 505 € zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten B. -D. -Schule in B1. für den Zeitraum von September 2013 bis März 2014. Sie ist die einzige Tochter der Eheleute N. und I. -E. L. . Nach dem Besuch des Kindergartens von März 2003 bis Juli 2006 wurde die Klägerin an der L1. H. G. M. eingeschult. Das Halbjahreszeugnis des 4. Schuljahrs im Januar 2010 empfahl im Anschluss den Besuch des Gymnasiums oder einer Gesamtschule, da die Klägerin sehr engagiert im Unterricht mitarbeite und den Unterricht positiv beeinflusse. Sie drücke sich sprachlich sowohl mündlich als auch schriftlich treffend und wortgewandt aus, schreibe inhaltlich stimmige, sehr ansprechende und teilweise schon recht lange Texte und Geschichten. Das Zeugnis wies ausschließlich die Noten "gut" und "sehr gut" aus. Zum Schuljahr 2010/11 wechselte die Klägerin auf das F. -Gymnasium. Gegen Ende des 5. Schuljahres begannen wegen des respektlosen Verhaltens der Klägerin sowie wegen ihrer unordentlichen, unkonzentrierten und nachlässigen Mitarbeit in der Schule und bei den Hausarbeiten die schulischen Schwierigkeiten der Klägerin. Die Mutter der Klägerin suchte daher erstmals im März 2012 den Schulmedizinischen Dienst auf sowie die Kinder- und Jugendpsychotherapeutin T. Q. , die die Behandlung der Klägerin im Mai 2012 aufnahm. Die schulischen Probleme der Klägerin nahmen jedoch weiterhin zu und im 7. Schuljahr (Schuljahr 2012/13) kam es wegen des Fehlverhaltens der Klägerin in der Schule zu zahlreichen Lehrermitteilungen und Gesprächen zwischen den Eltern und den einzelnen Lehrern der Klägerin. Die Klägerin zeigte teilweise völliges Desinteresse am Unterricht, verweigerte teils die Gruppenarbeit, bearbeitete Hausaufgaben nicht oder nur unsorgfältig, fiel immer wieder durch ihr Verhalten in der Klasse auf und leistete etwa ihr verordnete Sozialstunden nur teilweise ab, was im März 2013 zu einem schriftlichen Tadel der Schule führte. Die Mutter der Klägerin nahm erneut die Unterstützung des Schulpsychologischen Dienstes in Anspruch, der sie auch zu einem Gespräch am 6. Juni 2013 mit der Klassenlehrerin begleitete. In diesem Gespräch wurde der Klägerin deutlich gemacht worden, dass sie nicht weiterhin am F. -Gymnasium bleiben könne. Nach dem von der Klassenlehrerin erstellten Gutachten für die Klägerin (vom 19. Juli 2013) seien bereits in der 6. Klasse deutliche Mängel in den schulischen Leistungen der Klägerin deutlich geworden. Dies sei jedoch nicht auf ihre kognitiven Fähigkeiten, sondern auf Konzentrations-, Organisations- und Verhaltensprobleme zurückzuführen. Dies habe sich in der 7. Klasse verschlimmert und auch nicht durch enge Absprachen mit den Eltern der Klägerin sowie ihrer Therapeutin auffangen lassen. Die schulischen Leistungen in zahlreichen Fächern hätten weiterhin abgenommen. Nach Auffassung der Lehrer bringe die Klägerin alle kognitiven Voraussetzungen für eine Beschulung im Gymnasium mit, jedoch werde aufgrund der tiefgreifenden Probleme für die Klägerin keine Möglichkeit gesehen, die Schullaufbahn in einer Gymnasialklasse mit bis zu 30 Schülern erfolgreich weiterzuführen. Die Klägerin habe sich im und außerhalb des Unterrichts meist nicht altersentsprechend verhalten, überdurchschnittlich viel Aufmerksamkeit sowohl der Lehrer als auch der Mitschüler beansprucht (lautes Rufen, Schreien oder Weinen) und sich Gesprächsangeboten entzogen. An Gesprächen mit ihrer Mutter habe sie passiv teilgenommen, geschwiegen und jeden Blickkontakt vermieden. Im Unterricht habe sie sich nicht konzentrieren und nur auf persönliche Ansprache hin gestellte Aufgaben erledigen können. Nur bei alleiniger Aufmerksamkeit einer Lehrkraft habe sie arbeiten können. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, Unterrichtsmaterialien und Hausaufgaben zu organisieren bzw. anzufertigen und mitzubringen. Häufig habe sie trotz Aufforderung der Lehrkräfte die Mitarbeit verweigert und sich respektlos gegenüber den Lehrkräften verhalten oder noch mehr und deutlicher gestört. Auf Ermahnungen habe sie heftig reagiert. Es habe sich die Notwendigkeit einer viel stärkeren Einzelbetreuung der Klägerin gezeigt, die in einem gymnasialen Regelsystem nicht geleistet werden könne. Ihre bestehenden sozialen Kontakte in der Klasse habe sie nicht nutzen können. Insgesamt bestehe eine große Diskrepanz zwischen den kognitiven Fähigkeiten der Klägerin und ihrem Verhalten. Offenbar sei sie nur unter sehr persönlicher Anleitung und kontinuierlicher, persönlicher Betreuung in der Lage, ihr Potenzial abzurufen. Das F. -Gymnasium stellte der Klägerin unter dem 6. Juni 2013 ein Überweisungszeugnis für die Klasse 7 aus, das bis auf das Fach Deutsch mit "befriedigend" die Noten "ausreichend" und "mangelhaft" auswies. Nachdem die Klägerin eine Probewoche an der B. -D. -Schule absolviert hatte, wurde sie am 12. Juni 2013 an der Schule angenommen. Die Mutter der Klägerin meldete sich am 25. Juni 2013 fernmündlich bei dem Jugendamt der Beklagten, um für die Klägerin die Übernahme der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Sozialgesetzbuches VIII. Buch (SGB VIII) zu beantragen. Sie wolle vermeiden, dass die Klägerin die 7. Klasse wiederholen müsse und habe sie deshalb an der B. -D. -Schule angemeldet, damit für die noch verbleibenden sechs Wochen die Möglichkeit bestehe, ein Versetzungszeugnis auszustellen. Am 4. Juli 2013 stellten die Eltern der Klägerin den förmlichen Antrag auf Eingliederungshilfe. In dem gemeinsamen Gespräch mit dem Jugendamt der Beklagten erklärte die Mutter der Klägerin, dass sie sich auch an der Gesamtschule C. und der M1. -I1. -Realschule um einen Schulplatz bemüht habe, jedoch von beiden eine Absage erhalten habe. Die B. -D. -Schule sei die einzige Alternative gewesen, da die Klassen dort kleiner seien und die pädagogischen Fachkräfte mit schwierigen Schülern besser umgehen könnten. Sie sei zuversichtlich, dass die Klägerin ein Versetzungszeugnis erhalte, denn sie habe bereits gute Arbeiten geschrieben. Seitens der Bezirksregierung L2. sei angefragt worden, ob D1. das T1. . M2. besuchen wolle, jedoch seien auch dort die Klassen sehr groß. Deshalb habe sie sich für einen Verbleib auf der B. -D. -Schule entschieden. Dort ginge es der Klägerin besser und sie komme auch mit den Lehrern gut klar. Die Klägerin erklärte, dass sie auf der B. -D. -Schule bleiben wolle und dort auch schon Freunde gefunden habe, auch wenn der Unterricht recht lange sei. Die Mutter der Klägerin legte unter anderem eine eigene schriftliche Schilderung der schulischen Probleme ihrer Tochter sowie eine Stellungnahme der Diplom-Psychologin T. Q. vom 03. Juli 2013 vor. Diese weist als Diagnose eine sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F 92.8 G) aus. Für D1. sei es sehr schwierig, im Rahmen einer Regelklasse beschult zu werden. Sie sei aufgrund ihrer Persönlichkeit besonders verletzlich gegenüber Frustrationen oder Kritik. Aufgrund ihres Bedürfnisses, immer die Beste und Größte zu sein, sei die Klägerin anfällig für die vielen Konfrontationen im Schulalltag. Zur Regulierung ihres Selbstwertes habe die Klägerin sich durch oppositionelles Verhalten gegenüber Lehrern und auch durch "Clownerie" eine Sonderstellung in der Klasse erschaffen. D1. habe auch Schwierigkeiten, sich in Gruppen einzufügen. Aufgrund der eigenen Selbstwertproblematik verweigere sie sich etwa bei Gruppenarbeiten in unsozialer Weise. Aus fachlicher Sicht sei es unbedingt notwendig, dass die Klägerin in einem Rahmen unterrichtet werde, der auf ihre Schwierigkeiten angemessen reagieren könne. In größeren Klassenverbänden könnten die Probleme in der Regel nicht aufgearbeitet werden. Ferner wurde noch ein ergo-therapeutischen Befund der Therapeutin N1. vom 29. April 2013 vorgelegt, wonach die Klägerin seit Januar 2013 in ergo-therapeutischer Behandlung sei. Hintergrund seien die Probleme in der Schule und vor allem das Einfinden in der Gruppe sowie das Sozialverhalten der Klägerin. Sie habe in der Schule und im Sportverein Anschlussprobleme. In Freundschaften sei sie einnehmend und klammernd. Die Klägerin habe ein schwach ausgeprägtes Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen. Eine Weiterbehandlung solle in Kleingruppen erfolgen und die Klägerin solle ein soziales Kompetenztraining absolvieren. Das Jugendamt der Beklagten bemühte sich in der Folgezeit um einen Regelschulplatz für die Klägerin. Das angefragte S. -N2. -Gymnasium, das T1. . M3. -Gymnasium sowie die H1. -T2. -Schule konnten keine Plätze mehr anbieten. Die Bezirksregierung L2. teilte auf telefonische Nachfrage am 10. Juli 2013 mit, dass die Klägerin mit dem Überweisungszeugnis des F. -Gymnasiums nicht in die Klasse 8 versetzt werden könne. Ein Gymnasium werde die Klägerin nicht in die Klasse 8 aufnehmen. Es wäre verwunderlich, wenn die B. -D. -Schule für die Klägerin in der kurzen Zeit ein Versetzungszeugnis ausstellen könnte. Soweit die Klägerin die Klasse 8 besuchen solle, müsse sie auf eine Realschule. Auf einem Gymnasium müsse sie die Klasse 7 wiederholen. Die zuständige Mitarbeiterin der Bezirksregierung für die Realschulen teilte dem Jugendamt unter dem 16. Juli 2013 fernmündlich mit, dass die E1. -I2. -Realschule der Klägerin einen Regelschulplatz für das kommende Schuljahr in der Klasse 8 anbieten könne. Das Jugendamt unterrichtete die Mutter der Klägerin am gleichen Tag fernmündlich über die Gespräche mit der Bezirksregierung und das Angebot an der Realschule. Die Mutter der Klägerin wies darauf hin, dass die Klägerin eine Gymnasialempfehlung habe und die Klassengröße ihr Problem sei und nicht die Noten. Die Klägerin habe einige Klassenarbeiten geschrieben und ausschließlich gute Noten erbracht. Sie werde daher wohl auch versetzt werden. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Juli 2013 den Antrag auf Eingliederungshilfe ab. Die Sicherstellung einer adäquaten Beschulung liege allein im Verantwortungsbereich der Schulverwaltung. Im Kontakt mit dem zuständigen Schulamt sei deutlich geworden, dass aufgrund der letzten Zeugnisse des F. -Gymnasiums kein Gymnasium der Klägerin einen Regelschulplatz der Klasse 8 anbieten könne. Angeboten werden könne lediglich ein Regelschulplatz an einer Realschule (E1. -I3. -Realschule). Dabei handele es sich um ein geeignetes alternatives Angebot für die weitere Beschulung der Klägerin. Im Übrigen sei eine reine Geldleistung beantragt worden, welche jedoch nach Auskunft der B. -D. -Schule nicht notwendig sei, um eine Beschulung dort fortzusetzen, da es sich lediglich um freiwillige Kostenbeiträge handele. Da an weiteren pädagogischen Jugendhilfeangeboten im Rahmen der Eingliederungshilfe kein Interesse bestanden habe, werde der Antrag abgelehnt. Die Klägerin reicht im August 2013 das Versetzungszeugnis der B. -D. -Schule vom 19. Juli 2013 ein, welches außer in den Fächern Geschichte, Erdkunde, Biologie ("ausreichend") die Noten "befriedigend", "gut" und "sehr gut" (Kunst) auswies. Nach fernmündlicher Mitteilung der Mutter der Klägerin könne sich die Klägerin auf der neuen Schule gut konzentrieren und habe sich in den Fächern verbessert. Das Jugendamt der Beklagten legte daraufhin das Versetzungszeugnis der Bezirksregierung L2. zur Überprüfung vor, die mitteilte, dass sich die Noten der Klägerin binnen 20 Schultagen dramatisch verbessert hätten und die Notengebung schulfachlich überprüft werde. Die Bezirksregierung teilte dem Jugendamt im Dezember 2013 mit, dass der B. -D. -Schule die Auflage gemacht worden sei, zum Ende eines jeden Halbjahrs in Berichtsform über die Leistung der Klägerin einschließlich der erteilten Noten zu informieren. Die Schullaufbahn der Klägerin werde sehr engmaschig überwacht. Ausweislich des vorgelegten Entwicklungsberichts der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. N3. T3. vom 5. März 2014 habe sich die Kläger in der Untersuchung als eine intellektuell überdurchschnittlich begabte Jugendliche mit erheblichen Einschränkungen bezogen auf ihre sozial-kommunikative Verhaltensweise gezeigt. Die Überprüfung der Intelligenz habe teilweise erheblich über dem Durchschnitt liegende Werte erreicht (sprachliches Schlussfolgern, Sprachverständnis, Aufmerksamkeitskontrolle und Konzentrationsfähigkeit). Parallel dazu sei die Klägerin sehr unsicher, zurückhaltend bis abweisend aufgetreten. Andererseits sei das Verhalten der Klägerin unvermittelt in forderndes, respektloses Verhalten umgeschlagen. Als Diagnose weist der Bericht 1. eine Störung sozialer Funktion mit Beginn in der Kindheit (F 94.8) und 2. eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (F 43.23) aus. Die Klägerin verließ am 17. März 2014 die B. -D. -Schule und wechselte auf das L3. -L4. -Gymnasium (L5. ). Dort entwickelten sich die gleichen Schulprobleme wie zuvor am F. -Gymnasium. Seitens des Jugendamtes wurde auf Antrag der Eltern im August 2014 eine Erziehungsbeistandschaft bis Dezember 2014 eingerichtet. Die Klägerin wurde im Zeitraum vom 20. August bis zum 4. Oktober 2014 stationär in der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie für Kinder und Jugendliche der S1. B1. aufgenommen. Nach dem Gutachten der behandelnden Ärzte vom 29. Oktober 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt: - hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F 90.1), - soziale Phobie (F 40.1), - mittelgradig depressive Episode (F 32.1), - DD: beginnende emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, - Enuresis nocturna (F 98.00), - Adipositas. Die Klägerin sei wegen erheblicher Probleme im schulischen und familiären Umfeld aufgenommen worden. Es sei häufiger zu Konflikten mit Mitschülern und Lehrern gekommen. In den letzten Wochen vor der Aufnahme sei es wieder erneut zum Einnässen in der Nacht gekommen. Bereits im Regelkindergarten habe sie große Schwierigkeiten bei der sozialen Integration gehabt. Während der Grundschulzeit habe sich die Klägerin ängstlich und als Einzelgängerin gezeigt bei sehr guten Leistungen. Es habe leichte Hinweise auf Impulsivität und Unaufmerksamkeit in den Schulzeugnissen gegeben. Die Mutter der Klägerin habe zudem von selbstverletzendem Verhalten und gelegentlichen Suizidandrohungen berichtet. Bei der Überprüfung der intellektuellen Fähigkeiten habe die Klägerin ein gut durchschnittliches Gesamtergebnis bei homogenem Leistungsprofil erzielt. Die Klägerin habe im Behandlungsverlauf häufig impulsiv-oppositionelles Verhalten bei Anforderungen gezeigt. Sie präsentiere sich als leicht kränkbar und reagiere in sozialen Situationen häufig Kontakt vermeidend oder oppositionell. In Einzelgesprächen habe sie Blickkontakt vermieden und sich häufig abweisend verhalten. So habe sie sich auch in der Klinikschule als laut, oppositionell und unstrukturiert gezeigt. Dies habe sich jedoch im Verlauf der Stimmulanzientherapie gebessert. Es liege eine ausgeprägte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens sowie eine ängstlich-depressive Symptomatik vor, aufgrund derer eine ambulante Weiterbehandlung in der Praxis Dr. T3. zu empfehlen sei. Es müsse eine beginnende Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus in Betracht gezogen werden. Es werde eine Medikation empfohlen. Sollte sich die Symptomatik nicht aufgrund der empfohlenen Rahmenbedingungen ausreichend stabilisieren, müsse eine Platzierung in einer heilpädagogischen Einrichtung mit angeschlossener Beschulungsmöglichkeit erwogen werden. Die Klägerin hat am 5. August 2013 Klage erhoben mit dem Begehren der Übernahme der Kosten für den Zeitraum von Juni 2013 bis März 2014. Das Hilfeplanverfahren sei nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Seitens des Jugendamtes seien nicht die erforderlichen fachärztlichen Stellungnahmen nach § 35a SGB VIII eingeholt worden. Es sei lediglich davon ausgegangen worden, dass die Klägerin von vornherein keinen Platz an einem Gymnasium erhalten könne. Die vorgelegte Stellungnahme der Diplom-Psychologin Q. sei nicht berücksichtigt worden. Eine Überprüfung, ob der angebotene Regelschulplatz an der E1. -I3. -Realschule für die Klägerin angesichts dieser Stellungnahme geeignet gewesen wäre, sei nicht erfolgt. Die Mutter der Klägerin habe im Mai 2013 den Schulpsychologischen Dienst erneut aufgesucht, der den Schulwechsel begleitet habe. Es sei erfolglos versucht worden, die Klägerin an der Gesamtschule C. bzw. der M1. -I1. -Realschule anzumelden. Im Internet habe die Mutter der Klägerin dann Informationen über die B. -D. -Schule und die dort kleinen Klassenverbände erhalten. Eine Einbeziehung der B. -D. -Schule in das Hilfeplanverfahren sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe allein darauf abgestellt, einen Regelschulplatz für die Klasse 8 zu finden. Die Bedarfslage der Klägerin und ihre schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten hätten keine Rolle gespielt, denn es sei ausschließlich auf Kapazitätsgesichtspunkte abgestellt worden. Dem Verwaltungsvorgang lasse sich entnehmen, dass der Schulbehörde nicht annähernd kommuniziert worden sei, welchen Bedarf die Klägerin in schulischer Hinsicht gehabt habe. Es habe sich nicht um den Nachweis einer konkreten alternativen Fördermöglichkeit des Kindes im öffentlichen Schulsystem gehandelt. Der Klägerin könne auch nicht vorgeworfen werden, letztlich wieder zu einer öffentlichen Schule zurückgekehrt zu sein. Dies sei insbesondere vor dem Umstand, dass das Jugendamt die Anträge der Eltern hinsichtlich der Kostenübernahme für eine Privatschule regelmäßig ablehne, nicht nachvollziehbar. Zum Wechsel auf das L5. im März 2014 führte die Klägerin aus, dass dies ihr sei Wunsch gewesen sei, weil auch andere Mitschülerinnen die Klasse verlassen wollten und sich ihr Zustand damals deutlich stabilisiert habe. Darüber hinaus hätten die Eltern Sorge gehabt, wegen der aufzuwendenden Schulgeldzahlung in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Sie habe sich damals in ihren Verhaltensweisen insoweit stabilisiert gehabt, dass nach Meinung der behandelnden Psychotherapeutin eine Rückführung in das öffentliche Schulsystem habe verantwortet werden können. Nach dem Wechsel auf das L3. -L4. -Gymnasium hätten sich jedoch erneut die gleichen Schulschwierigkeiten wie damals auf dem F. -Gymnasium gezeigt mit der Folge von schweren Leistungsdefiziten und massiven sozialen Problemen. Die Ausführungen der Beklagten zu der Freiwilligkeit der Elternbeiträge könnten mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung nicht mehr nachvollzogen werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Juli 2013 zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Elternhilfebeitrags zum Besuch der B. -D. -Schule in dem Zeitraum von September 2013 bis März 2014 in Höhe von monatlich 505 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe den Antrag auf Eingliederungshilfe erst nach bereits erfolgter Aufnahme des Schulbesuchs an der B. -D. -Schule gestellt. Eine Privatbeschulung und die Übernahme der damit verbundenen Kosten sei zur Deckung des Bedarfs der Klägerin nicht erforderlich gewesen. Dies ergebe sich bereits aus § 10 SGB VIII. Solange der Bedarf des Schülers durch die angebotenen Förderleistungen des öffentlichen Schulsystems gedeckt werden könnte, bestehe mangels Bedarfs kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen des Jugendamtes. Aufgrund des letzten Zeugnisses der Klägerin habe nach Rücksprache mit dem Schulamt kein Regelschulplatz in der 8. Klasse eines Gymnasiums angeboten werden können. Deshalb sei ein Regelschulplatz an der E1. -I3. -Schule angeboten worden, dieser sei jedoch von der Klägerin abgelehnt worden. Auch wäre noch eine Wiederholung des 7. Schuljahrs am F. -Gymnasium unproblematisch möglich gewesen. Die Beschulung der Klägerin an der B. -D. -Schule in der 8. Klasse sei von der Schulaufsicht mit Verwunderung aufgenommen worden, weshalb die Notengebung seitens der Bezirksregierung überprüft worden sei. Die Geeignetheit einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem werde durch die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Notwendigkeit eines Schulwechsels oder die Beschulung in kleinen Gruppen werde nicht dargestellt. Soweit eine Beschulung in einem kleineren Klassenverband empfohlen werde, sei die Beschulung an der B. -D. -Schule ebenfalls in Frage zu stellen, da dort die Klassenstärke in der Regel 20 Kinder aufweise. Dem Jugendamt sei es im Übrigen nicht möglich, die behauptete intensive Beschulung an der B. -D. -Schule zu überprüfen, da dem Jugendamt das Hospitieren im Unterricht verweigert worden sei. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII ergänzt die Beklagte, dass die Abweichung der seelischen Gesundheit im Falle der Klägerin zwischenzeitlich durch die ärztlichen Berichte hinreichend nachgewiesen sei. Eine Teilhabebeeinträchtigung sei im Gespräch mit der Klägerin und ihrer Mutter am 4. Juli 2013 erkennbar geworden, jedoch mangels weiterer Gespräche nicht weiter umfassend überprüft worden. Dennoch spreche vieles dafür, dass die Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin in weiteren Lebensbereichen vorliege. Die Hintergründe des Wechsels der Klägerin zum L3. -L4. -Gymnasium im Frühjahr 2014 seien der Beklagten nicht im Einzelnen bekannt. Soweit die hohen Kosten als Grund dafür angeführt würden, sei darauf hinzuweisen, dass auch in anderen Fällen seitens der Schulleitung Stundungsvereinbarungen getroffen worden seien. Vielmehr sei zu vermuten, dass die fortbestehenden Schwierigkeiten der Klägerin im sozialen Umgang auch auf der B. -D. -Schule für Konflikte gesorgt hätten. Der komplexen Problematik im Sozialverhalten der Klägerin könne durch eine Beschulung in kleineren Klassen nicht angemessen begegnet werden. Vielmehr bedürfe es einer intensiven sozial-pädagogischen Unterstützung in Gruppen-Settings weit über den schulischen Kontext hinaus. Das Jugendamt habe gegen Ende des Schuljahrs 2012/13 zutreffend erkannt, dass mit einer Versetzung in die 8. Klasse nicht zu rechnen gewesen sei und deshalb nur eine Realschule in Betracht gekommen sei. Nach dem vorgelegten Zeugnis des L5. von Juni 2015 erhielt die Klägerin in 5 Fächern die Note "mangelhaft" und in allen anderen Fächern die Note "ausreichend". Sie konnte deshalb nicht in die Klasse 9 versetzt werden und musste das Gymnasium verlassen, da sie die Klasse 8 bereits einmal wiederholt hatte. Die Klägerin setzte die Beschulung an der Hauptschule B2.----straße fort. Sie beantragte am 30. Juni 2015 erneut Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme zum Besuch der Privatschule D2. -Schule in S2. . Das diesbezüglich im August 2015 eingeleitete Eilverfahren (2 L 700/15) wurde durch Rücknahme des Antrags beendet, nachdem sich die Klägerin und Ihre Eltern nach einem Hilfeplangespräch für den Verbleib an der Hauptschule entschieden hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage betreffend die Monate Juni bis einschließlich August 2013 mit der Beschränkung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 17. März 2014 betrifft, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Übernahme der im Zusammenhang mit dem Besuch der B. -D. -Schule zu leistenden Elternhilfebeiträge in Höhe von monatlich 505 € monatlich. Soweit Leistungsberechtigte sich - wie im vorliegenden Fall - eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne vorherige Entscheidung bzw. Mitwirkung des Jugendamtes - vgl. § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - selbst beschafft haben, besteht eine Verpflichtung zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen nur unter den in § 36a Abs. 3 SGB VIII geregelten Voraussetzungen, vgl. eingehend zur entsprechenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits vor Einführung des § 36a Abs. 3 SGB VIII: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 - und vom 20. Juni 2008 - 12 A 739/06-, jeweils juris und m.w.Nw.. Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger besteht danach nur, wenn 1. der Leistungsberechtigte den öffentlichen Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des öffentlichen Jugendhilfeträgers über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Die Eltern der Klägerin haben die Beklagte zunächst rechtzeitig i.S. der Ziffer 1 der Vorschrift über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Das "Inkenntnissetzen" umfasst dabei grundsätzlich auch die Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistung, wobei allerdings keine besondere Form vorgeschrieben ist und dieser Antrag auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden kann. Der Antrag muss jedoch so rechtzeitig gestellt werden, dass dem Jugendhilfeträger eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen möglich ist, vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 - mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18/04 -, jeweils juris. Zwar erfolgte der Schulwechsel der Klägerin zur B. -D. -Schule bereits am 12. Juni 2013 und erst anschließend zunächst fernmündlich (am 25. Juni) und dann förmlich am 4. Juli 2013 die Antragstellung auf Gewährung von Eingliederungshilfe. Die Klägerin begehrt jedoch mit der noch anhängigen Klage im Hinblick auf die verspätete Antragstellung erst ab September 2013 eine Übernahme der Elternbeiträge. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist die Antragstellung als rechtzeitig anzusehen, da sich die Beklagte selbst bereits am 22. Juli 2013 in der Lage sah, über den Antrag zu entscheiden, es sich bei den in Betracht kommenden Leistungszeiträumen grundsätzlich um jeweils abtrennbare Leistungsabschnitte (hier: Schuljahre bzw. -halbjahre) handelt und tatsächlich das Schuljahr 2013/14 erst am 4. September 2013 begonnen hat. In dem hier maßgeblichen Zeitraum haben ferner i.S.v. § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII vorgelegen. Der Klägerin stand insoweit ein Anspruch auf eine Hilfegewährung zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung nach § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO) in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung an der B. -D. -Schule zu. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei gleichzeitigem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer sog. "seelischen Behinderung" aus, wobei es ausreicht, wenn der Betroffene von einer "seelischen Behinderung" bedroht ist. Dies ist der Fall, wenn eine Teilhabebeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach den vorliegenden - den Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII genügenden - ärztlichen bzw. jugendpsychiatrischen Stellungnahmen lag bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum eine seelische Störung vor. Zwar weisen diese Stellungnahmen im Einzelnen jeweils unterschiedliche Diagnosen aus, jedoch immer als Ausgangspunkt eine seelische Störung der Klägerin aus dem Bereich der Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD 10: F 90 - F 98). Bereits aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. Q. vom 3. Juli 2013 geht hervor, dass die Klägerin an einer sonstigen kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10: F 92.8 G) leidet. Dem späteren Bericht der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. N3. T3. vom 5. März 2014 lässt sich die Diagnose einer Störung sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit (F 94.8) und zusätzlich eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (F 43.23) entnehmen. Die behandelnden Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie der S3. B1. kommen in ihrem Gutachten vom 29. Oktober 2014 zu der Diagnose einer - ausgeprägten - hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (F 90.1) und darüber hinaus zu einer sozialen Phobie (F 40.1) sowie einer mittelgradig depressiven Episode (F 32.1), DD: beginnende emotional-instabile Persönlichkeitsstörung. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden schulischen, medizinischen sowie therapeutischen Berichte und der Schilderungen der Mutter der Klägerin hat die Kammer zudem die Überzeugung gewonnen, dass bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum eine - durch die seelische Störung hervorgerufene - Teilhabebeeinträchtigung vorgelegen hat. Davon ist im i.S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII auszugehen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt und eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt, vgl. dazu eingehend: BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18/04 - und vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 -, jeweils juris sowie OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, m.w.Nw., juris. Auf Grund der diagnostizierten Verhaltens- und emotionalen Störungen bestanden tiefgreifende Probleme der Klägerin, sich in Gruppen wie etwa in eine Klasse oder eine Sportgruppe einzufinden, zu integrieren oder Anschluss zu Gleichaltrigen zu finden. Insbesondere durch ihr Sozialverhalten nahm die Klägerin, die sich bereits in der Grundschulzeit als Einzelgängerin gezeigt hatte, eine Sonder- bzw. Außenseiterstellung ein. Bestehende soziale Kontakte konnte die Klägerin nicht nutzen und ihr forderndes Verhalten führte auch bei Freundschaften zu Streit. Nach den Ausführungen der damaligen Klassenlehrerin des F. -Gymnasiums beanspruchte die Klägerin auf Grund ihres Verhaltens (lautes Rufen, Schreien oder Weinen) überdurchschnittlich viel Aufmerksamkeit der Lehrer und Mitschüler, sie war respektlos und verweigerte die Zusammenarbeit mit Mitschülern oder bei Gruppenarbeiten sowie die sonstige Mitarbeit in der Klasse. Darüber hinaus bestanden Konzentrations- und Organisationsprobleme, die u.a. der Anfertigung von Hausaufgaben und der Zusammenstellung der Unterrichtsmaterialien entgegenstanden. Den ärztlichen bzw. psychiatrischen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin durch ihr impulsiv-oppositionelles Verhalten eine Sonderstellung in der Klasse erlangt und dies eine soziale Integration erheblich gestört hat. Gleichzeitig verhielt sie sich in Einzelkontakten abweisend, den Blickkontakt vermeidend und passiv. Im Rahmen von freundschaftlichen Kontakten erwies sie sich als einnehmend bzw. klammernd und ihr forderndes Verhalten führte immer wieder zu Eskalationen. Schließlich war auch der häusliche bzw. familiäre Bereich auf Grund ihres Verhaltens von Streitigkeiten und Auseinandersetzungen geprägt. Weder das damalige Vorliegen einer seelischen Störung noch einer Teilhabebeeinträchtigung in der Person der Klägerin wird im Übrigen (noch) von der Beklagten in Zweifel gezogen. Der Besuch der B. -D. -Schule stellte sich ferner als erforderliche und geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe dar. Dabei ist von der damaligen Perspektive der leistungsberechtigten Klägerin bzw. ihrer Eltern auszugehen, denn auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten Leistung ist zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern umfasst auch die Begründung und rechtliche Bewertung des streitgegenständlichen Bescheides. Diese müssen für den Betroffenen nachvollziehbar sein, damit er entscheiden kann, ob in der gegebenen Situation eine Selbstbeschaffung gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Sie sind insoweit gezwungen, eine eigene Entscheidung über eine angemessene Lösung für die vorhandene Belastungssituation zu treffen, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten, vgl. dazu eingehend und m.w.Nw. zur Rspr. d. BVerwG: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rz. 58f.. Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die von der Beklagten eingeleitete Hilfeplanung nicht als ausreichend bzw. fachlich vertretbar und die mit Bescheid vom 22. Juli 2013 gegebene Begründung als nicht tragfähig für die erfolgte Ablehnung der Hilfe. Die sich nach den bereits oben genannten schulischen und fachärztlichen Berichten und Stellungnahmen aufdrängende Bedarfslage der Klägerin wurde nur unzureichend erfasst und abgearbeitet. Bereits dem ausführlichen Gutachten der damaligen Klassenlehrerin konnte entnommen werden, dass die Möglichkeit einer Beschulung der Klägerin in einer gymnasialen Regelklasse wegen der im hohen Maße erforderlichen intensiven Zuwendung bzw. Einzelbetreuung der Klägerin als nicht mehr gegeben gesehen wurde. Die Klägerin sei nur unter sehr persönlicher Anleitung und kontinuierlicher, persönlicher Betreuung in der Lage, ihr Potential, das grundsätzlich vorhanden sei, abzurufen. Auch nach der damals vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme wurde die Beschulung in einer - großen - Regelklasse als sehr schwierig angesehen und eine Unterrichtung der Klägerin in einem - kleinen - Rahmen, in dem durch das Lehrpersonal auf das Verhalten der Klägerin reagiert werden könne, als unbedingt notwendig angesehen. Bereits danach war davon auszugehen, dass die Klägerin im schulischen Bereich einer ausgesprochen intensiven Betreuung und Unterstützung bzw. Begleitung durch das Lehrpersonal in einer kleinen Klasse bedurfte, um ihrem Potential entsprechend beschult werden zu können. Vor diesem Hintergrund ist das eingeleitete Hilfeplanverfahren als nicht ausreichend anzusehen. Dem Verwaltungsvorgang kann insoweit lediglich entnommen werden, dass sich die Beklagte um das Auffinden eines Regelschulplatzes für die Klägerin bemühte, ohne jedoch erkennbar der Frage, ob (überhaupt) und (ggfs.) welche Art von Regelschulplatz der konkreten Bedarfslage der Klägerin gerecht wird, weiter nachzugehen. Die Beklagte hat etwa weder die damals behandelnde Psychotherapeutin noch etwa das damalige Lehrpersonal des F. -Gymnasiums – z.B. die Klassenlehrerin - in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Soweit es - wie vorliegend - um die Würdigung der schulischen Belastungs- bzw. Bedarfssituation eines Kindes bzw. Jugendlichen geht, sind gerade auch die Stellungnahmen der - bisherigen - Lehrkräfte ein wichtiges Entscheidungskriterium, da sie einen unmittelbaren pädagogischen Eindruck vermitteln. Darüber hinaus lag aus Sicht der Kammer auch nahe, den von der Mutter der Klägerin bereits zur Unterstützung herangezogenen schulpsychologischen Dienst, der auch das Gespräch am F. -Gymnasium begleitet hatte, einzubeziehen. Das Hilfeplanverfahren zur Deckung des geltend gemachten schulischen Hilfebedarfs der Klägerin beschränkte sich im Wesentlichen auf die Abfrage der in Betracht kommenden Regelschulen nach einem noch freien Platz, wobei nicht erkennbar ist, inwieweit die Schulen über den konkreten Bedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt wurden. Lediglich der Anfrage an das S. -N2. -Gymnasium lässt sich eine Mitteilung der diagnostizierten seelischen Störung der Klägerin entnehmen. Eine Kontaktaufnahme seitens der Beklagten zu der Realschule (E1. -I3. -Schule), an der noch ein Regelschulplatz angeboten wurde, lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Darüber hinaus wurde auch die B. -D. -Schule nicht zur damaligen Lernsituation bzw. -stand der Klägerin befragt. Schließlich lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Ablehnungsbescheid entnehmen, inwieweit der angebotene Regelschulplatz an der E1. -I2. -Realschule der konkreten schulischen Bedarfslage der Klägerin gerecht wurde, mithin geeignet war. Es ist bereits fraglich, ob der angebotene freie Platz an einer Realschule überhaupt als ein geeignetes Angebot im Hinblick auf § 12 Satz 1 EinglVO anzusehen ist, der auf eine Hilfeleistung für eine angemessene Schulbildung, d.h. einer dem individuellen Potential des Betroffenen entsprechende Bildung, ausgerichtet ist. Denn die Klägerin besuchte auf Grund der Gymnasialempfehlung der H. bereits ein Gymnasium und das individuelle kognitive Potential der Klägerin für den Besuch eines Gymnasiums wurde ausdrücklich in den vorliegenden schulischen und fachärztlichen Stellungnahmen nicht bezweifelt, sondern im Gegenteil besonders erwähnt. Weder der Ablehnungsbescheid noch die in dem Verwaltungsvorgang aufgenommenen Gesprächsvermerke der Beklagten mit der Mutter der Klägerin enthalten jedoch konkrete und substantiierte Angaben zu den dortigen Unterrichtsbedingungen. Dass die dort stattfindende Beschulung - etwa in kleineren Klassen mit einer individuelleren Betreuung/Unterstützung durch das Lehrpersonal - geeignet war, um dem durch die seelischen Erkrankung der Klägerin ausgelösten schulischen Bedarf zu begegnen, kann nicht festgestellt werden. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht hinsichtlich der von dem Jugendamt abgefragten Gymnasien und den dortigen Unterrichtsbedingungen erkennen. Hinsichtlich der von dem Jugendamt gegebenen (ablehnenden) Begründung lässt sich bereits dem Gesprächsvermerk vom 16. Juli 2013 entnehmen, dass die Mutter der Klägerin, die - ihrem eigenen unwidersprochenen Vorbringen zufolge - bereits vor der Antragstellung aus eigener Initiative erfolglos Kontakt mit einer Gesamtschule und auch mit einer Realschule aufgenommen hatte, das konkrete Angebot der Realschule nicht nachvollziehen konnte und noch einmal darauf hinwies, dass nicht die Noten oder die Gymnasialeignung problematisch seien, sondern die Klassengröße. Ausgehend von der danach maßgeblichen ex-ante Perspektive der leistungsberechtigten Klägerin – bzw. ihrer Eltern – erscheint die Entscheidung für die Aufnahme bzw. Fortführung der Beschulung an der Privatschule als fachlich vertretbar. Die B. -D. -Schule ist ein privates Gymnasium mit neunjähriger Schulzeit und eine Ganztagsschule. Sie wendet sich mit einem ganzheitlichen Erziehungsmodell, kleineren Klassenverbänden und individueller Förderung u.a. gerade an Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Verhaltensdefiziten bzw. Lernstörungen sowie auch Teilleistungsstörungen. Durch kleinere Lerngruppen und individuellere Betreuung durch das überschaubare Kollegium der Schule kann den oben beschriebenen Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin besser begegnet werden. Die Klägerin hatte bereits die Probewoche an der Schule zur Feststellung ihrer Eignung für diese Schule absolviert, war in eine 7. Klasse mit insgesamt 17 Schülern aufgenommen worden und hatte sich auf die neue Schulsituation eingelassen. Die Schule war zudem geeignet, der Klägerin eine angemesse Schulbildung zu vermitteln, wie sich den in dem noch bis zum Schuljahrsende verbliebenen Zeitraum geschriebenen Klassenarbeiten der Klägerin und dem Versetzungszeugnis der Klägerin für das 7. Schuljahr entnehmen lässt. Dem stehen auch nicht die von der Beklagten aufgeworfenen Zweifel an der Notengebung durch die B. -D. -Schule mit Blick auf die Benotung in dem Überweisungszeugnis des F. -Gymnasiums und den kurzen Beurteilungszeitraum der B. -D. -Schule entgegen. Denn die nach Vorlage des Zeugnisses durch das Jugendamt eingeleitete Überprüfung durch die Bezirksregierung L2. hat - soweit ersichtlich - nicht zu einer Beanstandung der Versetzung geführt, sondern zu einer Berichtspflicht der Schule über die Schullaufbahn der Klägerin. Es ist zudem bereits zweifelhaft, ob dieser Umstand der Klägerin bzw. ihren Eltern entgegengehalten werden kann, denn bei der B. -D. -Schule handelt es sich um eine anerkannte Ersatzschule i.S.v. §§ 100 ff des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), die insoweit der Schulaufsicht unterliegt und bei der Eltern grundsätzlich von einer dem Schulrecht entsprechenden Benotung bzw. Versetzung ausgehen dürfen. Auch die spätere Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Wechsel zum L3. -L4. -Gymnasium im März 2014 lässt keinen Rückschluss auf eine Ungeeignetheit der Beschulung an der B. -D. -Schule zu. Dieser war nach Ausführungen der Klägerin dadurch veranlasst, dass drei oder vier andere Mädchen die Klasse verließen und sie sich auf Grund ihres deutlich stabileren Verhaltens durch den Besuch der B. -D. -Schule ebenfalls zu einen Schulwechsel in der Lage sah. Dieser sei in Rücksprache mit der behandelnden Therapeutin erfolgt, die einen Wechsel angesichts des positiven Schulverlaufs ebenfalls befürwortet habe. Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Beklagte meint – die fortbestehenden Schwierigkeiten der Klägerin im sozialen Umgang auch auf der B. -D. -Schule für Konflikte gesorgt hätten und folglich auch dort der Beschulung entgegen gestanden hätten, sind den vorgelegten Zeugnissen und Berichten der Schule nicht zu entnehmen. Die Geeignetheit ist schließlich auch deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, soweit die Beklagte darauf verweist, dass der komplexen Problematik in dem Sozialverhalten der Klägerin nicht durch eine Beschulung in kleineren Klassen angemessen begegnet werden könne, sondern vielmehr eine sozial-pädagogische Unterstützung über den schulischen Kontext hinaus bedürfe. Der Umstand, dass die Klägerin nach Auffassung der Beklagten – bereits damals - einer weitergehenden bzw. umfassenderen Hilfe bedurft habe, lässt die Geeignetheit der B. -D. -Schule für den geltend gemachten Hilfebedarf in dem „Bedarfsfeld Schule“ nicht entfallen. Weitere oder weitergehende Hilfsmaßnahmen bzw. -angebote sind dadurch zudem nicht ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass andere Hilfsmaßnahmen im Jahr 2013 den Besuch der Privatschule obsolet gemacht hätten, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der selbstbeschafften Privatbeschulung kann sich die Beklagte auch nicht auf den Nachranggrundsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berufen. Die Klägerin muss sich nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 - und Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 12 B 1190/13 -, juris jeweils m.w.Nw.. Dies war hier nicht der Fall. Das F. -Gymnasiums hatte der Klägerin und ihrer Mutter im Juni 2013 deutlich gemacht, dass ein Verbleib der Klägerin auf der Schule nicht mehr möglich war. Die – nicht widersprochenen - Bemühungen der Mutter Klägerin um einen Schulplatz an einer Gesamtschule und einer Realschule blieben erfolglos. Die Bemühungen der Beklagten mündeten letztlich in dem oben bereits erwähnten Angebot eines Schulplatzes an der E1. -I3. -Realschule, deren Geeignetheit im Hinblick auf die Gymnasialempfehlung bereits zweifelhaft und hinsichtlich der weiteren Unterrichtsbedingungen im Übrigen weder dargelegt noch nachvollziehbar war. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass das Angebot einer Realschule auch dem Umstand geschuldet war, dass die Klägerin bzw. ihre Eltern die Fortsetzung der Klasse 7 bzw. den Übergang in die Klasse 8 wünschten und dies mit dem Überweisungszeugnis der Klägerin von der Schulaufsicht ausgeschlossen wurde. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass ein geeigneter Platz an einem Gymnasium bzw. einer Gesamtschule für die Klägerin konkret nicht zur Verfügung stand. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sich die Eltern der Klägerin mit der angebotenen Schule zur weiteren Klärung der Lernbedingungen hätten in Verbindung setzen können, seitens der Eltern jedoch keine Mitwirkungsbereitschaft bestand, da – wie häufig in derartigen Fällen - lediglich eine Kostenübernahme durch das Jugendamt gewollt sei, kann dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Angesichts der oben dargelegten nur unzureichenden Hilfeplanung und nicht ausreichenden Erläuterung der ablehnenden Bescheidung durch die Beklagte umfasste die Mitwirkungspflicht der Klägerin bzw. ihrer Eltern nicht auch etwa eine persönliche Vorsprache bei der angebotenen Schule, um die konkrete Eignung für die Klägerin selbst zu ermitteln. Nach der erfolgten Ablehnung im Juli 2013 duldete die weitere Bedarfsdeckung auch keinen weiteren zeitlichen Aufschub i.S.v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Der Klägerin war insoweit nicht zumutbar, die Bedarfsdeckung – etwa durch ihre erneute Abmeldung von der Schule - bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel hinauszuschieben. Der zwar bereits erfolgte Schulwechsel war auf Grund des Umstands, dass eine Beschulung an dem F. -Gymnasium nicht mehr weiter möglich war, notwendig gewesen, und ein Verzicht auf eine weitere Beschulung an der B. -D. -Schule nach den Sommerferien zur Klärung der Frage, ob noch eine andere geeignete Beschulung im öffentlichen Schulsystem zur Verfügung stand, war angesichts des fehlenden Angebots einer anderen geeigneten Beschulung, der fortschreitenden Schulzeit und des schwierigen Sozialverhaltens der Klägerin nicht zumutbar. Der Klägerin steht schließlich bis zur Beendigung des Schulbesuchs am 17. März 2014 ein Anspruch auf Übernahme der ihr bzw. ihren Eltern entstandenen Aufwendungen in Höhe der vereinbarten Elternbeiträge von 505 € monatlich zu. Der Erstattungsanspruch des § 36a Abs. 3 SGB VIII orientiert sich an den zivilrechtlichen Vorschriften zum Aufwandersatz im Auftragsverhältnis bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag, wie er in den Rechtsgedanken des § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Ausdruck kommt. Danach sind als „erforderliche Aufwendungen“ diejenigen Aufwendungen anzusehen, welche die Klägerin bzw. deren Eltern nach ihrem subjektiven vernünftigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften, vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 -, Rz. 96 ff, vom 28. Juni 2012 – 12 A 2374/11 -, Rz. 57 ff; sowie daran festhaltend: Beschluss vom 2. November 2015 – 12 A 567/15 -, S. 3 und 4 BA; Kunkel/Pattar in Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Auflg. 2014, § 36a Rz. 16; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Stand: Juni 2015, § 36a Rz. 43ff. Darunter fallen zum einen Kosten, die tatsächlich durch den Leistungsberechtigten für eine private Beschulung aufgewandt werden, wie etwa ein regelmäßig gezahltes Schulgeld. Ausgleichspflichtige Aufwendungen entstehen aber auch in den Fällen, in denen tatsächlich keine Zahlungen erfolgt sind, der Leistungsberechtigte jedoch einem Zahlungsanspruch des Leistungserbringers ausgesetzt ist, weil er eine entsprechende vertragliche (Leistungs-)Vereinbarung abgeschlossen hat, wie etwa in dem Bereich der privaten Ergänzungsschulen durch Abschluss eines Beschulungsvertrages, der eine Verpflichtung zur Zahlung eines Schulgeldes als Gegenleistung für die vereinbarte Beschulung bzw. Wissensvermittlung enthält. Für den Besuch der hier in Rede stehenden B. -D. -Schule, die als anerkannte Ersatzschule i.S.v. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW), §§ 100 SchulG NRW wie die öffentlichen Schulen kein Schulgeld erheben darf (vgl. Art. 9 Abs. 1 LVerf NRW, § 92 Abs. 4 SchulG NRW) und deren Schulvertrag dementsprechend auch keine Schulgeldvereinbarung enthält, stellen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die von den Eltern auf Grund einer gesondert abgeschlossenen Vereinbarung geschuldeten „freiwilligen Elternbeiträge“ derartige ausgleichspflichtige Aufwendungen dar, vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Urteile vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 -, vom 28. Juni 2012 – 12 A 2374/11 – sowie Beschluss vom 2. November 2015 – 12 A 567/15, jeweils juris. Danach steht die „Freiwilligkeit“ des Elternbeitrags einer Geltendmachung des Aufwandersatzes nicht entgegen, da die B. -D. -Schule nach den in den obergerichtlichen Verfahren erfolgten Ausführungen des Schulleiters zu ihrer Finanzierung auf die Entrichtung von Elternbeiträgen angewiesen ist, dies auch grundsätzlich von den Eltern im Rahmen einer elterlichen Solidargemeinschaft erwartet wird und die Eltern sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit i.d.R. zu einer entsprechenden Zahlungserklärung bzw. Abgabe einer Einzugsermächtigung faktisch verpflichtet fühlen. Auch wenn – insbesondere während noch schwebender gerichtlicher Verfahren – tatsächlich keine Geldzahlungen zu Gunsten der Schule erfolgt sind, sind ausgleichspflichtige Aufwendungen bereits durch Abgabe einer entsprechenden Bereitschaftserklärung seitens der Eltern entstanden und ist die Geltendmachung der Elternbeiträge lediglich aufgeschoben. Dies ist auch vorliegend nach den vorgelegten Vereinbarungen und der Abschlussrechnung der B. -D. -Schule vom 27. März 2014 der Fall. Nach den glaubhaften Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wurde nach Unterzeichnung der Elternvereinbarung und Antragstellung bei dem Jugendamt mit dem Schulleiter eine Zurückstellung der Zahlungsverpflichtung vereinbart und für den Fall einer fehlenden Kostenübernahme durch das Jugendamt eine Stundung in Aussicht gestellt. Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Elternbeitrags hat die Kammer ausgehend von der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beitrag in direktem Verhältnis zu den für den Schulplatz der Klägerin anfallenden und durch die staatlichen Zuschüsse im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung nicht gedeckten Schulkosten steht, vgl. dazu die ausführlichen Darlegungen des OVG NRW zu den Beiträgen der Schule für die Schuljahre 2008/09 und 2010/11 in Höhe von 400 € bzw. 455 €: Urteile 25. April 2012 – 12 A 659/11 – und vom 28. Juni 2012 – 12 A 2374/11 sowie Beschluss vom 21. Juni 2012 – 12 A 2229/11 -, jeweils juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs.1 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).