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Urteil

12 A 659/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0425.12A659.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Februar 2009 verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2008/2009 die Kosten der Beschulung durch die B. -D. -Schule in B1. in Höhe von monatlich 400,- Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger 4/9 und die Beklagte 5/9. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 1996 geborene Kläger erstrebt mit dem vorliegenden Verfahren für das Schuljahr 2008/2009 die Übernahme der Kosten der Beschulung durch die private B. -D. -Schule in B1. aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. 3 Der Kläger ist das älteste von vier Kindern der Familie. Die Mutter wandte sich erstmals im Februar 2008 an das Jugendamt des Beklagten und bat um Unterstützung. Der Kläger besuchte damals die 6. Klasse des Städtischen Gymnasiums in X. . Dort habe er insbesondere in der fünften Klasse mit seinen Mitschülern erhebliche Probleme gehabt. Schulische Probleme im Übrigen gebe es schon seit der 3. Grundschulklasse. Damals habe noch niemand gewusst, dass der Kläger unter ADS leide. Abgesehen davon, dass er sich nicht organisieren könne, sei er aber auch depressiv. Er habe ab und zu Selbstmordgedanken geäußert und Sätze wie "ich will nicht mehr bei euch leben". Die medizinische Abklärung der ADS-Problematik sei in der Praxis der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Dr. G. , erfolgt. Der Kläger habe an einem ADS-Training teilgenommen, was im Ergebnis jedoch nicht den erhofften Erfolg gebracht habe. Er sei hoch intelligent und komme leistungsmäßig in der Schule zwar halbwegs klar. Bei der Erledigung der Hausgaben gebe es aber jeden Tag enormen Stress. Er mache sie oft nicht vollständig oder zumindest nicht so ordentlich, wie es die Mutter von ihm verlange. Ihm fehle es an der richtigen Arbeitseinstellung sowie an der erforderlichen Arbeitshaltung. Er benötige ständig Anleitungen und Kontrollen. Auch in der Familie drücke er sich vor Pflichten und füge sich wenig ein. Für die Hausaufgaben brauche er oft Stunden. Eine dauernde Betreuung könne die Mutter wegen der Geschwisterkinder nicht leisten. 4 Bei ihrer Vorsprache legte die Mutter eine fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. G. vom 4. Dezember 2007 vor. Danach liege beim Kläger eine einfache Störung von Aktivität und Aufmerksamkeit sowie eine fortbestehende depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie vor. Die Aufmerksamkeitsstörung werde medikamentös behandelt, was auch zu einer Verbesserung der schulischen Leistungen geführt habe. Es sei ihm gelungen, etwas mehr Kontakt als früher zu seinen Mitschülern zu bekommen und auch zu halten. Nach wie vor sehr schwierig sei die häusliche Situation, die vor allem durch die schwere Selbstwertproblematik des Klägers und den damit verbundenen Impulsdurchbrüchen bei Frustrationssituationen bestimmt werde. Die täglichen Hausaufgabendramen seien für die Mutter ebenso belastend wie für den Kläger. Aufgrund der bestehenden psychiatrischen Erkrankungen sei seine Weiterentwicklung schon seit längerem gefährdet. Die bisherigen medizinischen Maßnahmen hätten zwar insgesamt zu einer Besserung geführt, jedoch die emotionale Situation des Kindes im Rahmen der häuslichen Konstellation nicht positiv beeinflussen können. Aufgrund der bestehenden Symptomatik und der drohenden Fehlentwicklung sei von einer drohenden seelischen Behinderung des Klägers im Sinne des § 35 a SGB VIIII auszugehen. 5 Bei einer persönlichen Unterredung des Jugendamtes mit dem Kläger noch im Februar 2008 brachte dieser sein Gefühl zum Ausdruck, dass man sich nicht angemessen um ihn kümmere, und wirkte insgesamt – von der Stimmung her – bedrückt und etwas mutlos. 6 In einem weiteren Gespräch vom 13. März 2008 bekundeten die Eltern, die mit dem Eindruck, den der Kläger gemacht hatte, konfrontierten wurden, dass der Kläger die individuellen Unterstützungsangebote in der Familie kaum annehme und sie als das Hauptproblem weiter die Anfertigung der täglichen Hausaufgaben ansähen. Zur Abhilfe wurde vom Jugendamt ein möglicher Schulwechsel auf eine Real- oder Gesamtschule angeregt, um den auf dem Kläger lastenden Aufgabendruck zumindest zu reduzieren. Im Ergebnis besuchte der Kläger aber zunächst weiterhin das Gymnasium in X. . 7 Die nächste Vorsprache der Mutter im Jugendamt des Beklagten erfolgte am 15. Oktober 2008. Sie teilte mit, dass der Kläger mit Mühe die Versetzung in die 7. Klasse erreicht habe. Der angedachte Schulwechsel auf eine Gesamtschule sei nicht gelungen. Er sei insbesondere daran gescheitert, dass der Kläger als erste Fremdsprache Latein habe und es in der Gesamtschule insoweit kein Anschlussangebot gebe. Da er sich an dem Gymnasium in X. nicht zuletzt auch aufgrund verschiedener gewaltsamer Übergriffe anderer Schüler immer unwohler fühle und sich die Zusammenarbeit mit dieser Schule zunehmend schwieriger gestalte, zumal man dort vom Elternhaus nicht mögliche oder jedenfalls nicht zumutbare Mithilfe erwarte, werde er zurzeit an der B. -D. -Schule in B1. zur Probe beschult. Am 17. Oktober 2008 werde der Schulleiter mitteilen, ob der Kläger endgültig dorthin wechseln könne, und dann den Eltern ein Angebot unterbreiten, wie viel sie monatlich zu zahlen hätten. Ihre finanziellen Möglichkeiten seien bei vier Kindern allerdings begrenzt. 8 Anlässlich des Gesprächs wies das Jugendamt darauf hin, dass es die Kosten einer Privatbeschulung nicht übernehmen werde. Es sei aber bereit, mit Hilfe der Bezirksregierung L. die Möglichkeiten für den Kläger, seine Schullaufbahn an einer anderen Schule des öffentlichen Schulsystems, etwa an der Gesamtschule in Brand oder an einer der örtlichen Realschulen fortzusetzen, auszuloten und ihn ggfs. zu begleiten. Daneben gebe es die Möglichkeit, eine ambulante Eingliede-rungshilfe für den Kläger einzurichten. Laut Gesprächsprotokoll wollten sich die Eltern die Sache durch den Kopf gehen lassen und bei Bedarf melden. 9 Unter dem 14. Dezember 2008 beantragten die Eltern für den Kläger schriftlich die Übernahme der Kosten der B. -D. -Schule ab Oktober 2008 im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII. Er habe nach wie vor die schulische Mitarbeit zu Hause verweigert. Dabei seien weiterhin die Haus-aufgaben das große Problem gewesen. Es habe keinerlei Freizeitgestaltung ge-geben, weil sämtliche Freizeitmotivationen mit der Erledigung der Hausaufgaben verbraucht worden seien. Er habe stark depressive Züge und eine Null-Bock-Hal-tung gezeigt, es habe Selbstmordandrohungen gegeben und seinen körperlichen Zustand habe ein extremes Untergewicht geprägt. Ein Schulwechsel auf eine Realschule sei an der Empfehlung der Grundschule für das Gymnasium gescheitert. Auch die Lehrer des Gymnasiums in X. seien der Auffassung, dass dies im Grundsatz die für ihn richtige Schulform sei. Die B. -D. -Schule sei auch als Gymnasium anerkannt. Aus diesem Grunde werde im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten des Besuchs dieser Schule beantragt. 10 In einem Telefongespräch vom 22. Januar 2009 teilte die Mutter ergänzend mit, vor dem Schulwechsel hätten die Schulleistungen des Klägers extrem nachgelassen und er habe zum Schluss gar nicht mehr auf das Gymnasium in X. gehen wollen. Seit dem Schulwechsel gehe der Kläger wieder gern zur Schule, sei leistungsbereit und schreibe durchweg gute Noten. Auch zu Hause habe sich das Zusammenleben entspannt. 11 Ende Januar 2009 sollen Ermittlungen des Jugendamtes ergeben haben, dass ein Schulwechsel auch bei der Fremdsprache Latein möglich sei; entsprechende Kurse gebe es etwa an der B2. -Realschule in B1. sowie an der Gesamt-schule I. . Die aufgezeigten Alternativen stießen bei der Mutter des Klägers jedoch auf Ablehnung. Für die Realschule sei der Kläger zu klug. Die Gesamtschule in I. werde sie sich im Internet zwar ansehen. Wenn diese Schule zu groß sei, sei sie aber gleichfalls das falsche Angebot für ihren Sohn. Zugleich erbat die Mutter des Klägers die vom Beklagten bereits angekündigte ablehnende Entscheidung hinsichtlich der B. -D. -Schule. 12 Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für den Besuch der B. -D. -Schule förmlich ab. Durch den nicht mit dem Jugendamt besprochenen Wechsel an die B. -D. -Schule habe der Kläger Fakten geschaffen, die insbesondere die dem Jugendamt obliegende Steuerungsverantwortung im Rahmen des Hilfeplanverfahrens vollkommen unmöglich mache. Eine Reduzierung des Jugendhilfeträgers zum reinen Kostenträger sehe das SGB VIII nicht vor. Die Begründung, dass es dem Sohn nun auf der B. -D. -Schule gut gehe, lasse nicht den Rückschluss zu, dass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem als endgültig gescheitert zu betrachten sei. Die Möglichkeiten einer weiteren Beschulung des Klägers im öffentlichen Schulsystem habe aber hier gar nicht intensiver ermittelt werden können. Nach den Gesprächen im Februar und März des Jahres 2008 habe sich die Familie des Klägers nicht mehr mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt. Erst nachdem die Entscheidung für den Schulwechsel an die B. -D. -Schule gefallen sei, habe sich der Kläger mit seinen Eltern nochmals an das Jugendamt gewandt. Soweit im Rahmen der Eingliederungshilfe in besonders gelagerten Fällen auch eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung geleistet werden könne, finde diese Hilfe doch ihre Grenze darin, dass zunächst die Angebote des öffentlichen Schulsystems in Anspruch genommen werden müssten. 13 Der Kläger hat am 13. März 2009 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Übernahme der Kosten für die B. -D. -Schule weiterverfolgt hat. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass die versagende Entscheidung den Problemen, die – ausweislich auch einer Stellungnahme der ehemaligen Klassenlehrerin vom 2. Februar 2010 – bei der Beschulung durch das städtische Gymnasium in X. entstanden seien, nicht hinreichend gerecht werde. Über seine durch ärztliches Attest nachgewiesene besondere Situation, die es zu berücksichtigen gelte, gebe schon das vorgelegte Gutachten von Frau Dr. G. hinreichend Auskunft. Ergänzend lege er nunmehr eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Praxisgemeinschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie L1. C. und Dr. W. S. vom 12. September 2009 vor, nach der in seinem Fall eine belastende intrafamiliäre Beziehung (Geschwisterrivalität) und soziale Beeinträchtigungen in mindestens einem oder zwei Bereichen gegeben seien. Das vorliegende Krankheitsbild werde als psychische Störung eingeordnet, aus der eine Beeinträchtigung der Teilhabe resultiere. Der Vorrang öffentlicher Schulen gegenüber der Jugendhilfe greife nicht, weil er an einer öffentlichen Schule aufgrund seiner seelischen Behinderung nicht seinen Fähigkeiten und Anlagen entsprechend angemessen beschult werden könne. Gymnasien und Gesamtschulen schieden insoweit schon wegen der dort üblichen Klassengrößen aus. 14 Soweit der Beklagte im Verlaufe des Gerichtsverfahrens ergänzend vorgetragen hatte, der Elternbeitrag für die B. -D1. -Schule könne schon deshalb nicht erstattet werden, weil es sich um eine freiwillige Leistung handele, die von den Eltern nicht verpflichtend zu erbringen sei, hat der Kläger auch dieser Einschätzung widersprochen. Insbesondere die Vernehmung des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass 40 % der Schulkosten durch private Spenden und Einnahmen sichergestellt werden müssen. Ohne die regelmäßigen Zahlungen der Eltern sei eine Aufrechterhaltung des Schulbetriebes gar nicht möglich. Das bedeute, dass zumindest faktisch ein Zwang zur Zahlung des Elternbeitrags bestehe. Ohne einen eigenen Beitrag könne die den besonderen Bedürfnissen des Klägers besonders gerecht werdende Schule nicht weiter besucht werden. Unter den vom Schulleiter als Zeugen geschilderten Voraussetzungen könne es zwar zu einer Stundung, Ratenzahlung oder einem Verzicht des entsprechenden Kostenbeitrags der Eltern kommen. Entscheidend sei aber, dass der Besuch der Schule von der Erbringung der "freiwilligen Beträge" abhängig sei. Da keine anderweitige Beschulungsmöglichkeit für den Kläger bestehe, sei der Beklagte quasi verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. 15 Der Kläger hat beantragt, 16 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Februar 2009 zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für den Zeitraum ab dem 17. Oktober 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 die Kosten der Beschulung durch die B. -D. -Schule in B1. zu bewilligen. 17 Der Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen 19 Der Beklagte hat seine versagende Entscheidung verteidigt. Insoweit hätten die Eltern es selbst zu verantworten, dass sie eine adäquate – bei der familiären Situation ansetzende – Hilfe zur Integration des Klägers im schulischen Bereich seinerzeit nicht hätten haben wollen und auch den entlastenden Weg zu einer Realschule oder einer Gesamtschule nicht gewählt hätten, obwohl es auch bei Latein als 2. Fremdsprache entsprechende Wechselmöglichkeiten – die M. -I2. -Realschule in B1. und die Gesamtschule in F. – gegeben habe. Es könne nicht allein schon auf Grund der Schulerfahrungen des Klägers am Gymnasium in X. davon ausgegangen werden, dass seine Beschulung im öffentlichen Schulsystem generell nicht möglich sei. Daraus dass nach den Angaben der Klassenlehrerin die schulischen Probleme des Klägers im Kern auf die fehlende Selbstorganisation und die mangelnde soziale Integration in den Klassenverband zurückzuführen seien, was im Verlaufe des Schuljahres fortschreitend zur Verunsicherung und zum Unwohlsein des Klägers mit anschießender Arbeitsverweigerung geführt habe, könne nicht gefolgert werden, dass der Kläger seine Schullaufbahn auch an einer Gesamtschule oder Realschule nicht hätte erfolgreich fortsetzen können. Hinzu komme, dass ausweislich der fachtherapeutischen Stellungnahmen die beim Kläger vorliegende Störung ihre Ursache mindestens gleichwertig im innerfamiliären Bereich habe und deshalb der therapeutische Ansatz einer ganzheitlichen ambulanten Familienhilfe ohnehin der allein richtige Weg gewesen wäre. 20 Im Übrigen hat der Beklagte an der Auffassung festgehalten, dass der strittige Elternbeitrag schon deshalb nicht übernommen werden könne, weil dieser ausweislich der Vereinbarungen zwischen Eltern und Schule eine "freiwillige Leistung" sei. So heiße es in der zwischen den Eltern des Klägers und der gemeinnützigen T. GmbH der B. -D. -Schule am 20. Oktober 2000 geschlossenen und einer im übrigen gleichlautenden Vereinbarung vom 13. Oktober 2008 über 345,- Euro nachfolgenden Vereinbarung über die Entrichtung eines Elternhilfe-Beitrages, dass die Zahlung in Höhe von monatlich 400,00 € "auf freiwilliger Basis" erfolge . Die Vernehmung des Schulleiters der B. -D. -Schule habe die Freiwilligkeit des Betrages ausdrücklich bestätigt. Bei dieser Sachlage bestehe keinerlei Grundlage für eine mögliche Verpflichtung zur Übernahme einer Schulgeldzahlung für den Kläger nach Maßgabe des § 35 a SGB VIII. Eine Zahlung, zu deren Erbringung schon die Eltern nicht verpflichtet seien, brauche auch der Beklagte nicht zu übernehmen. 21 Das Verwaltungsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. No-vember 2010 den Schulleiter der B. -D. -Schule zu den Fragen von "Schulgeld" und "freiwilligen Elternbeiträgen" sowie zur Frage einer faktischen Verpflichtung der Eltern zur Erbringung "freiwilliger Elternbeiträge" als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. November 2010 verwiesen. 22 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, welche Abschnitte des streitbefangenen Zeitraums vom 17. Oktober 208 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 bereits unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Selbstbeschaffung einer materiellen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII entzogen sind und ob die beim Kläger vorliegenden Störungen eine seelische Behinderung verursacht haben und deshalb ohne Hilfegewährung mit hoher Wahrscheinlichkeit nach fachlichen Erkenntnissen eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist. Die Entscheidung beruht vielmehr maßgeblich darauf, dass zu den notwendigen Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe die hier von der B. -D. -Schule geforderten "freiwilligen Elternhilfe- Beiträge" nicht gehören könnten. Die Schule müsse sich an dem objektiven Erklärungswert der von den Eltern mit der gemeinnützigen Schulverwaltungsgesellschaft mbH am 20. Oktober 2008 abgeschlossenen Vereinbarung - die hinreichend klar zum Ausdruck bringe, dass die Zahlungen nicht verpflichtende Voraussetzung der Beschulung des Klägers an der B. -D. -Schule seien, sondern auf freiwilliger Basis erfolgten - festhalten lassen. Dass sich die Eltern auf Grund der Vereinbarung zur Zahlung verpflichtet fühlten, und eine Einzugsermächtigung erteilt hätten, ändere am vertraglichen Charakter der Leistungen als "freiwillig" ebenso wenig, wie nach Maßgabe der Zeugenvernehmung von einem faktischen Zwang zur Zahlung des Elternhilfebeitrags auszugehen sei. Wenn hier durch Stundung oder die Einräumung von Ratenzahlung Maßnahmen ergriffen würden, um den Eingang der freiwilligen Elternhilfebeiträge zu sichern, dürfte eine solche Verfahrensweise mit Blick auf den Inhalt der vertraglichen Verein-barung dennoch rechtlich keine auseichende Grundlage haben und sei deshalb nicht geeignet, von der Einschätzung eines "freiwilligen Elternbeitrages" abrücken zu lassen. Auch aus der steuerlichen Behandlung der Elternbeiträge ließen sich keine gegenläufigen Schlüsse ziehen. Hinsichtlich der Argumentation des Ver-waltungsgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genom-men. 23 Der Kläger begründet die mit Beschluss des Senats vom 28. Juli 2011 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassene Berufung nunmehr wie folgt: 24 Es handele sich bei den Elternbeiträgen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht um freiwillige Leistungen, sondern um notwendige Kosten der Maßnahme der Eingliederungshilfe, weil trotz des Wortlauts der Vereinbarung mit der gemeinnützigen T. GmbH faktisch von zwingenden Kostenbeiträgen auszugehen sei. Entsprechend würden die Elternbeiträge im Falle einer Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarung auch tatsächlich behandelt. Der Begriff der Freiwilligkeit sei nur gewählt worden, um Nachteile bei der Ersatzschulfinanzierung zu vermeiden. Dem entspreche die Bewertung des Finanzamtes, dass es sich bei den Elternbeiträgen um keinen freiwilligen Beitrag, sondern um Schulgeld handele. Es würde kein Kind auf die B. -D. -Schule aufgenommen werden, dessen Eltern nicht die "Freiwilligkeitserklärung" unterschrieben. 25 Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 35 a SGB VIII lägen ausweislich insbesondere der jugendpsychiatrischen Stellungnahme der Praxisgemeinschaft L1. C. und Dr. W. S. vom 12. September 2009 ebenso vor, wie der Anspruch des Klägers nicht durch den sog. "Nachranggrundsatz" ausgeschlossen sei. Gymnasium und Gesamtschule würden als Beschulungsmöglichkeiten von vornherein ausscheiden, weil die dort üblichen Klassengrößen eine angemessene Beschulung des Klägers nicht gewährleisteten. Es habe dem Kläger auch nicht zugemutet werden können, zunächst den Angeboten des Schulamtes zum Besuch entsprechender Schulen zu entsprechen und dann dort zu scheitern, bevor eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII beansprucht worden wäre. 26 Der Kläger stellt den Antrag, 27 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungs-gerichts Köln vom 23. November 2010 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. Februar 2009 die Beklagte zu verpflichten, ihm – dem Kläger – im Rahmen der Einglie-derungshilfe nach § 35 a SGB VIII für den Zeit-raum ab dem 17.Oktober 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 die Kosten der Beschu-lung durch die B. -D. -Schule in B1. zu bewilligen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Berufung zurückzuzuweisen. 30 Sie hält das klageabweisende Urteil für zutreffend. Mit der zwischen der Schule und den Eltern getroffenen Vereinbarung sei keine rechtlich verbindliche Ver-pflichtung zur Entrichtung eines Schulgeldes begründet worden. Aufgrund der Freiwilligkeit der vereinbarten "Elternhilfebeiträge" habe das Verwaltungsgericht zutreffend gefolgert, dass es sich bei den elterlichen Kostenbeiträgen nicht um notwendige Kosten einer Eingliederungshilfemaßnahme i.S.v. § 35 a SGB VIII handeln könne. 31 Etwas anderer ergebe sich auch nicht, wenn man im Lichte des Erstattungsanspruchs nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII die Aufwendungen für notwendig ansehen wollte, die die Eltern nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften. Nach Maßgabe der Einlassung des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätten die Eltern des Klägers den Umständen nach nicht davon ausgehen dürfen, dass dieser ohne ihre Erklärung, zur Zahlung von Elternhilfe-Beiträgen bereit zu sein, nicht an der B. -D. -Schule aufgenommen werden würde, und dass ein Elternhilfebeitrag von 400,- Euro als Schul-geld für die erstrebte Förderung ihres Sohnes an der Privatschule angemessen sei und in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck der erstrebten Hilfe stehen würde. Aus den Angaben des Schulleiters folge vielmehr, dass die Eltern des Klägers keinesfalls hätten befürchten müssen, bei Nichtunterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung würde ihr Sohn nicht auf der Privatschule aufgenommen. Anhand des Vertragstextes sei erkennbar gewesen, dass die Summe von 400,-- Euro als monatlicher Elternhilfe-Beitrag zwar habe gezahlt werden sollen, aber nicht im Sinne einer die Begründung und den Fortbestand des Schuldverhältnisses bedingenden Verpflichtung. Mit Blick auf die vertragliche Ausgestaltung der Schulfinanzierung sei das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass eben kein faktischer Zwang zur Zahlung des Elternhilfe-Beitrags bestanden habe und dass bei mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern die Zahlung hätte unterbleiben können, ohne dass die Kündigung des Schulvertrages oder die Beendigung der weiteren Beschulung des Klägers zu befürchten gewesen wäre. Zudem hätten die Eltern wegen der Nebenabrede "Einzug aussetzen, bis Entscheidung des OVGs vorliegt" wohl bis heute ohnehin keine Elternhilfe-Beiträge geleistet. Im Hinblick auf die Angaben des Schul-leiters gegenüber dem Verwaltungsgericht und mit Blick die am 20. Oktober 2008 ebenfalls getroffene Vereinbarung, mit der die Eltern des Klägers ihre Zahlungsansprüche im Falle ihres Obsiegens an die B. -D. -Schule abträten, spreche darüber hinaus einiges dafür, dass im Falle eines Unterliegens des Klägers im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die B. -D. -Schule auch nicht auf einer Zahlung durch die Eltern des Klägers bestehen und insbesondere keinerlei gerichtliche Schritte gegen diese unternehmen werde. 32 Der Senat hat den Leiter der B. -D. -Schule B1. zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung einen Fragenkatalog übersandt, den dieser mit Schreiben vom 6. März 2012 beantwortet hat. Auf Bl. 168/169 und 209 bis 212 der GA wird verwiesen. In der mündlichen Berufungsverhandlung ist der Schulleiter I3. -B3. P. ergänzend als Zeuge zur Finanzierung der B. -D. -Schule vernommen worden. In diesem Zusammenhang hat er die Jahresabschlüsse der Schule für 2008 und 2009 sowie die Förderunterlagen für diese Haushaltsjahre zu den Gerichtsakten gereicht. In der mündlichen Verhandlung ist ferner die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie L1. C. als Zeugin über das Vorliegen einer seelischen Behinderung beim Kläger und zu etwaigen Auswirkungen dieser Behinderung im schulischen Bereich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. April 2012, hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens des Beteiligten im Übrigen auf die Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) insgesamt Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. 35 Die Klage des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist insoweit zulässig und begründet, als sie den Zeitraum ab Beginn des 2. Halbjahres des Schuljahres 2008/2009 betrifft. Insoweit ist der die Übernahme der Schulkosten ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2009 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für den Zeitraum ab dem 2. Februar 2009 einen Anspruch auf die Übernahme der Elternhilfebeiträge in Höhe von monatlich 400,- Euro, zu deren monatlichen Zahlung sich die Eltern des Klägers gegenüber der gemeinnützigen T. - GmbH schriftlich bereit erklärt haben. 36 In Bezug auf den davor liegenden Anspruchszeitraum ab dem 17. Oktober 2008 ist die Berufung unbegründet. Die Abweisung der Klage ist insoweit zu Recht erfolgt, weil in dem genannten Zeitraum die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII für eine Selbstbeschaffung nicht erfüllt gewesen sind. 37 Haben Leistungsberechtigte sich – wie hier – eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten bzw. Aufwendungen für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. 38 Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 12 A 739/06 – m. w. N. 39 Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten bzw. Aufwendungen ist in der selben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 – 12 A 1193/01 –, FEVS 55, 86 ff. (88), m. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und Beschluss vom 18. August 2004 – 12 A 1174/01 –, juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18/04 –, BVerwGE 124, 83 = FEVS 57, 481. 41 Allerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. 42 Vgl. den Senatsbeschluss vom 18. August 2004 – 12 A 1174/01 –, a. a. O., m. w. N. 43 Diese Grundsätze sind als § 36a Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK – vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) zum 1. Oktober 2005 ausdrücklich normiert worden, 44 so schon OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 –, m. w. N., 45 wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet sein soll, 46 wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). 47 Vgl. zum Systemversagen, wie es in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Voraussetzung einer Kostenübernahme bestimmt ist, etwa auch: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43.10 –, JAmt 2011, 274, juris; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2011 – 12 B 10.1331 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2011 – 7 K 4112/09 –, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2011 – 7 K 2761/09.F –, juris. 48 Für eine Übernahme von Kosten bzw. Aufwendungen für den Schulbesuch im Zeitraum vom 17. Oktober 2008 bis zum 1. Februar 2009 kann der Kläger hier indes schon nicht für sich in Anspruch nehmen, die Beklagte über den Hilfebedarf rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Das "Inkenntnissetzen" umfasst nämlich grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. 49 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 50 – 5 B 43.10 –, a. a. O., mit Hinweis auf Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 130.07 –, JAmt 2008, 600. 51 Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 –, BVerwGE 124, 83 = NVwZ 2006, 697. 53 Das Jugendhilferecht ist nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung i. S. d. § 97 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. Das Jugendamt der Beklagten ist von den Eltern des Klägers zwar darüber, dass in seiner Psyche angelegte Schwierigkeiten, die ihm der Besuch des Gymnasiums in X. bereitet, einen Schulwechsel geboten erscheinen lassen, hier noch vor Januar 2009 bei der Vorsprache der Mutter am 15. Oktober 2008 informiert worden. Einen Schulwechsel hatte das Jugendamt sogar selbst schon bei der Unterredung mit den Eltern am 13. März 2008 – pauschal – ins Gespräch gebracht. Vor dem Hintergrund, dass das Jugendamt bei der Vorsprache am 15. Oktober 2008 unter Hinweis auf die Möglichkeiten der Fortsetzung der Schullaufbahn an einer anderen Schule des öffentlichen Schulsystems von vornherein unmissverständlich klargestellt hat, die Kosten einer Privatbeschulung nicht zu übernehmen, kann von einem formlosen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch die Übernahme der Kosten der privaten B. -D. -Schule zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht ausgegangen werden. Dies bestätigt sich auch darin, dass die Eltern sich die Sache erst noch einmal "durch den Kopf gehen lassen" und sich bei Bedarf wieder melden wollten. Als ausreichender Antrag auf Leistungen der Jugendhilfe ist danach erst das am 14. Dezember 2008 ausgefüllte Formular anzusehen, das laut Eingangsstempel am 19. Januar 2009 im Fachamt eingegangen ist. Erst die Angaben in diesem Antrag gaben Anlass und ließen – auch unter Berück-sichtigung des bereits in der Vergangenheit gewonnenen Informationsstandes und der durch die früheren Vorsprachen der Eltern ausgelösten Pflichten, die Klägerseite im Vorfeld zu beraten und nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen – das Jugendamt in Betracht ziehen, zeitnah eine sachgerechte und verantwortungsbewusste klagbare Entscheidung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII zu treffen. Angesichts eines im Januar für eine solche Entscheidung noch verbleibenden Zeitraumes von lediglich 2 Wochen war aber bis Ende Januar 2009 eine Selbstbeschaffung mangels rechtzeitiger Antragstellung (noch) nicht zulässig. 54 Vor dem Hintergrund, dass dem Jugendamt der Fall des Klägers unter Überreichung auch einer jugendpsychiatrischen Stellungnahme erstmals bereits im März 2008 vorgestellt worden war und spätestens mit der Vorsprache der Mutter am 15. Oktober 2008 über den familiären Bereich hinaus zudem auch die vorliegend virulente Frage einer – seiner psychisch-seelischen Verfassung adäquaten – Beschulung in der Vordergrund gerückt worden ist, hat der Senat jedoch keine Zweifel daran, dass die Antragstellung am 19. Januar 2009 den Jugendhilfeträger jedenfalls für das 2. Halbschuljahr des Schuljahres 2008/2009 ausreichend in die Lage versetzt hat, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses nachzukommen. 55 Vgl. zu dieser Funktion des Antrags: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2007 – 12 A 673/06 –; Urteil vom 14. März 2003 – 12 A 1193/01 –, FEVS 55, 86 (90), jeweils u. a. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 –, BVerwGE 124, 83; Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29.99 –, BVerwGE 112, 98. 56 Namentlich waren die Eltern dadurch, dass sie sich im Vorfeld auch mit einem Wechsel des Klägers an eine Gesamtschule auseinander gesetzt hatten, bereits vorab in einem wesentlichen Punkt ihrer Pflicht nachgekommen, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). 57 Vgl. zu dieser Verpflichtung etwa: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2007 – 12 A 673/06 –, m. w. N. 58 Trotz der Selbstbeschaffung im 1. Halbschuljahr des Schuljahres 2008/2009 kommt hier deshalb ab dem sich anschließenden – abtrennbaren – Leistungsabschnitt, also mit Beginn des 2. Halbschuljahres, eine Kostenübernahme in Betracht. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 – 12 A 2437/03 –, mit Hinweis auf Urteil vom 14. März 2003 – 12 A 1193/01 –, a.a.O. 60 Bezüglich der Zeit ab dem 2. Februar 2009 ist dem Kläger zuzubilligen, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 SGB Satz 1 Nr. SG B VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Auf eine unzu-lässige Selbstbeschaffung durfte sich die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 16. Februar 2009 insoweit nicht mehr berufen. 61 Dies als Fall der Ermessensausübung betrachtend: VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2011 – 7 K 4112/09 –, juris. 62 In dem hier maßgeblichen Zeitraum haben auch i. S. d. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach § 35a SGB VIII vorgelegen. Der Senat sieht es mit der im Nachhinein noch erreichbaren Sicherheit als gegeben an, dass der Kläger gegen die Beklagte gem. § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII, § 12 Nr. 2 EinglVO einen Anspruch im 2. Halbschuljahr des Schuljahres 2008/2009 auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an der B. -D. -Schule zur Erreichung einer angemessenen Bildung besessen hat. 63 Insoweit setzt § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass 64 die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 65 daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 66 Bei kumulativen Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist. Das seinerzeitige Vorliegen einer derartigen "seelischen Behinderung" wird nach der Beweisaufnahme von keinem der Beteiligten noch ernstlich in Frage gestellt. 67 Eine drohende seelische Behinderung ist dem Kläger schon mit der fachärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. E. G. vom 4. Dezember 2007 bescheinigt worden. Soweit diese Bescheinigung nicht vollständig den Anforderungen des § 35 Abs. 1a Sätze 2 und 3 SGB VIII genügt, wird dies durch die kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Fachärztin L1. C. vom 12. September 2009 ausgeglichen. Danach liegt eine aus belastenden intrafamiliären Beziehungen (Geschwisterrivalität) und mäßig sozialen Beeinträchtigungen in mindestens einem oder zwei Bereichen herrührende psychische Störung mit Krankheitswert vor, aufgrund deren der Kläger in seiner seelischen Gesundheit länger als 6 Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Ihre Diagnose einer seelischen Erkrankung hat die Fachärztin anlässlich ihrer Zeugenvernehmung durch den Senat bestätigt und das Krankheitsbild als ADHS (F90.0 ICD-10) begleitet von depressive Episoden bzw. einer Herabsenkung der Stimmung(F34 ICD-10), wie sie die Eltern anschaulich geschildert haben, eingeordnet. Auch die schon von Frau Dr. G. diagnostizierte schwere Selbstwertproblematik mit Impulsdurchbrüchen bei Frustrationssituationen klingt in der sachverständigen Stellungnahme der Zeugin C. an. 68 Unter Berücksichtigung auch dessen, was die Zeugin C. aus der Zeit der Übernahme der Behandlung des Klägers Ende Mai 2009 an eigenen Feststellungen oder Schilderungen des Klägers bzw. seiner Mutter zu berichten wusste, ist auch von einer – durch die seelische Erkrankung hervorgerufenen – Teilhabebeeinträchtigung auszugehen. 69 Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. 70 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 –, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. Sep-tember 2000 – 5 C 29.99 –, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 – 5 C 38.97 –, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 –, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 – 10 A 1799/08 –, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 12 A 1168/11 –, m. w. N. 71 Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 73 – 5 C 38.97 –, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 – 12 A 457/06 –, vom 12. November 2008 – 12 A 2551/08 –, vom 29. Mai 2008 – 12 A 3841/06 –, juris, vom 19. Februar 2010 – 12 A 2745/09 – und vom 13. August 2010 – 12 1237/09 –; OVG Rhein-land-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07–, FEVS 58, 477. 74 Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. 75 Vgl. etwa Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 35a, Rn. 33, m. w. N. 76 Die Feststellung der Beeinträchtigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist deshalb auch nicht Ziel der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII. Dem insoweit vielmehr allein entscheidungsbefugten zuständigen Jugendamt - und damit auch dem Gericht im Überprüfungsfall – ist es allerdings unbenommen, vor der abschließenden Beurteilung des Vorliegens der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen und der Entscheidung über die Rechtsfolge ärztliche/psychotherapeu-tische oder andere fachliche Stellungnahmen einzuholen und auf diese Weise zu einer Entscheidung in fachlichem Zusammenwirken von ärztlichen/psychothera-peutischen und sozialpädagogischen Fachkräften unter der Federführung des Jugendamtes zu kommen. 77 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 -, m.w.N. 78 Dies alles eingedenk hat der Senat nicht nur wegen der von der Kinder- und Jugendpsychiaterin berichteten Angaben der Mutter zu den Unstimmigkeiten, unter denen der Kläger in Familie und Schule zu leiden gehabt habe, sondern insbesondere auch in Auswertung des Berichtes der früheren Klassenlehrerin am Gymnasium der Stadt X. OSTR H. M1. vom 2. Februar 2010 die Über-zeugung gewonnen, dass der Kläger 79 aufgrund seiner depressiven Züge mit zunehmenden Selbstmordgedanken, aufgrund seiner "Null Bock Haltung" hin bis zur fast völligen Verweigerung 80 der Mitarbeit in Schule und zu Hause, 81 sowie vor dem Hintergrund seines Rückzugs aus gemeinschaftlichen 82 Unternehmungen mit Eltern und Geschwistern und aus Freizeitaktivitäten 83 und namentlich mit Blick auf seine häufigen Streitereien mit Mitschülern 84 nicht nur in der Familie sondern auch in der Klasse bis zum Ende seiner Schulzeit am Gymnasium der Stadt X. im Oktober 2008 eine Außenseiterposition eingenommen hatte, die deutlich über die bei leistungsschwachen Schülern auftretende Sonderstellung hinaus ging und als Ausdruck seiner eingeschränkten Fähigkeit verstanden werden muss, durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den genannten Lebensbereichen im Sinne von Partizipation am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Dass dieser krankheitsbedinge Persönlichkeitsmangel nach einem nur dreimonatigen Besuch der B. -D. -Schule bereits endgültig überwunden und ausgeglichen gewesen sein soll, lässt sich angesichts der nach Auskunft der behandelnden Jugendpsychiaterin längeren Fortdauerfort der seelischen Erkrank-ung des Klägers und seiner Medikamentenbedürftigkeit nicht annehmen. 85 Der Besuch der B. -D. -Schule stellt sich auch als erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe dar. Inwieweit eine selbstbeschaffte Maßnahme im Fall der Unaufschiebbarkeit nicht nur geeignet sondern auch alternativlos muss, 86 vgl. zur Problemstellung BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43.10 –, a.a.O., m. w. N., 87 kann hier dahin stehen, weil die Beklagte trotz ihrer prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen des durch die Vorsprachen angestoßenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses dem Kläger keine hinreichend konkrete und geeignete Alternative nachgewiesen hat. Namentlich auf das öffentliche Schulsystem muss sich der Kläger in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dann verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung stünde. 88 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 12 B 1040/11 –, mit Hinweis auf Urteil vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 –, m. w. N. 89 Eine Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit gleichzeitiger Festlegung des Förderortes durch die Schulbehörde ist hier nicht erfolgt. Fokussiert sich der in § 35a SGB VIII geregelte Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Satz 1 EinglVO danach allgemein auf eine angemessene Schulbildung, scheiden die vom Jugendamt im Laufe des Verfahrens aufgezeigten Schulen indes aus. Angemessen ist eine Schulausbildung nämlich dann, wenn der Hilfeempfänger nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das damit angestrebte Bildungsziel erreichen wird (vgl. auch § 12 Nr. 3 EinglVO); es besteht also ein Anspruch auf die Ermöglichung einer dem individuellen Potential des Betreffenden entsprechende Bildung. 90 Ähnlich schon: OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 12 B 547/08 –, m. w. N.; Urteil vom 22. März 2006 – 12 A 806/03 –. 91 Schon dass die Vorschläge des Jugendamtes diesbezüglich hinreichend konkret und substantiiert waren, lässt sich indes nicht feststellen. Wegen der Gymnasialempfehlung, die der Kläger seitens der Grundschule erhalten hatte und die unwidersprochen auch von den Lehrern am Gymnasium in X. für nach wie vor zutreffend gehalten worden sein soll, kam eine Realschulausbildung – wie an der B2. -Realschule oder der erst im Laufe des Gerichtsverfahrens mit Klageerwiderung vom 19. Mai 2010 benannten M. -I2. -Realschule (im Übrigen ohne jeden Beleg über das Bestehen der erforderlichen Aufnahmefähigkeit und –bereitschaft der jeweiligen Schule) – von vornherein nicht in Betracht. Soweit die Beklagte auch Gesamtschulen vorgeschlagen hat, dürften die in C1. , F. oder M2. schon nicht in für ein seelisch behindertes Kind zumutbarer Entfernung vom Elternhaus gelegen haben und deshalb schon aus diesem Grunde nicht in Frage gekommen sein. Im Übrigen ist auch nur bezüglich der Gesamtschule in F. angeführt worden, dass sie Latein angeboten habe. Wenn dort, so wie wohl auch bei der M. -I2. -Realschule, Schülern, die Latein als zweite Fremdsprache hatten, eine problemlose Fortsetzung der Schullaufbahn unter Wechsel in das Fach Französisch ermöglicht worden sein sollte, wäre das dem bisherigen Bildungsgang des Kläger mit Latein als erster Fremdsprache und damit seinen bereits angelegten Kenntnissen aber von vornherein ebenfalls nicht gerecht geworden. Darüber hinaus hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen berichtet, dass ihr von keiner der von Seiten der Beklagten vorgeschlagenen Schulen, an die sie sich informationshalber gewandt habe, die Bereitschaft signalisiert worden sei, den Kläger im Bedarfsfalle auch tatsächlich aufzunehmen. 92 Ungeachtet all dessen hat das Jugendamt aber insbesondere hinsichtlich keiner der alternativ angeführten Schulen hinreichen substantiiert dargetan, dass dort die besonderen Unterrichtsbedingungen – namentlich kleine Klassen mit individueller Förderung – geboten würden, mit denen man der seelischen Erkrankung des Klägers hätte begegnen können. Auch die Zeugin C. hat aus ihrer kinder- und jugendpsychiatrischen Sicht sinngemäß eingeräumt, dass für eine angemessene Beschulung des Klägers, bei der er hinreichende Akzeptanz hätte verspüren können, eine besondere Einstellung der Lehrpersonen und kleine Klassen gut gewesen sein dürften. Dies entspricht den allgemeinen Erfahrungswerten bei Kindern mit ADHS. Dem Senat ist die B. -D. -Schule aus früheren Verfahren als über den Hauptschul- und Realschulabschluss bis zum Abitur führende Ganztageseinrichtung bekannt, die sich bei einem ganzheitlichen Erziehungsmodell insbesondere mit kleingehaltenen Klassenverbänden und individueller Förderung gerade auch an Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsstörungen, ADS, HKS und ähnlichen Lernschwierigkeiten richtet. 93 Vgl. etwa Urteile vom 4. Februar 2009 – 12 A 255/08 und 12 A 256/08 –. 94 Die besondere Eignung der B. -D1. -Schule findet insoweit auch Bestätigung in der nachträglichen fachärztlichen Einschätzung der Zeugin C. , der Besuch der Schule habe zur positiven Entwicklung des Klägers hinsichtlich Stimmungslage, Zutrauen zu sich selbst etc. beigetragen und sei wesentlicher Faktor dafür gewesen, dass er sich angenommener gefühlt sowie ein Gefühl von Selbstwert bzw. "Selbstwirksamkeit" bekommen habe. 95 Keine Alternative zu einer seiner seelischen Behinderung gerechten Beschulung stellt demgegenüber die ambulante Hilfe dar, über die mit den Eltern des Klägers lt. Vermerk des Jugendamtes erstmals bereits am 13. März 2008 gesprochen worden sein soll. Es ist schon zweifelhaft, ob das Jugendamt der Familie insoweit überhaupt rechtzeitig ein hinreichend konkretisiertes und auf die individuelle Bedarfssituation zugeschnittenes Hilfsangebot gemacht hat, denn auch im nachfolgenden Vermerk zum Gespräch vom 15. Oktober 2008 ist lediglich pauschalierend die Rede davon, dass "es auch die Möglichkeit eine amb. Eingliederungshilfe einzurichten" gebe. Wenn die Mutter des Klägers berichtet, dass das Jugendamt daran gedacht habe, für ca. 20 Stunden im Monat eine Sozialpädagogin in die Familie zu schicken, um dort im Gespräch mit den Familienmitgliedern die Probleme des Klägers aufzuarbeiten, ist insbesondere aber auch nachvollziehbar, dass darin keine adäquate Problemlösung gesehen werden konnte. Nicht nur, dass die sich als besonders konfliktträchtig empfundene Hausaufgabenbetreuung bei dieser Art Jugendhilfe außen vor geblieben wäre, eine solche Hilfemaßnahme lässt gerade das Bedarfsfeld Schule, wie es dem Jugendamt spätestens aus dem Gespräch mit der Mutter des Klägers am 15. Oktober 2008 erkennbar geworden sein musste, völlig unberücksichtigt. Dass man bei dem nicht auf den häuslichen Bereich beschränkten massiven Krankheitsbild des Klägers mit der angedachten Familientherapie automatisch auch die in der Schule auftretenden Teilhabestörungen zeitnah und nachhaltig in den Griff bekommen hätte, konnte in der mündlichen Verhandlung auch die sachverständige Zeugin C. nicht bestätigen. Für eine solche Wirkung der von der Vertreterin der Beklagten nicht einmal ansatzweise substantiierten "ambulanten Eingliederungshilfe" ist auch sonst nichts ersichtlich. Soweit nach Auffassung der Zeugin C. in Familien mit dem Hauptkonflikt innerhalb der Familie Hilfe zu Hause hilfreich sein kann, ist von ihrer Seite für den Fall des Klägers weder eine entsprechende Lokalisierung des Konfliktherdes erfolgt, noch auch nur andeutungsweise der mögliche Wirkungskreis einer Hilfe über die Familie hinaus auf den Lebensbereich Schule ausgedehnt worden. Auf die Frage des Gerichts, ob die Krankheitsursache bei einem Kind mit dem Störungsbild des Klägers aus einer gesonderten familiären Belastungssituation oder aus anderen Gründen herrührt, hat die Zeugin bezeichnenderweise nur mit Hinweis auf die Anforderungen geantwortet, die ein Kind mit entsprechendem Charakter gerade auch an die elterliche Erziehung im Alltag stellt, sich zur Einschränkung des Konfliktfeldes allein auf die häusliche Situation jedoch nicht in der Lage gesehen. 96 Unter Berücksichtigung der besonderen Eignung der B. -D1. -Schule ist schließlich auch davon auszugehen, dass – bezogen jedenfalls auf Anfang Februar 2009 – i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII die Deckung des Bedarfes keinen zeitlichen Aufschub mehr geduldet hat. Angesichts der im Vermerk vom 22. Januar 2008 niedergelegten und von keiner Seite in Zweifel gezogenen Angaben der Mutter des Klägers, dass es diesem schon im Oktober 2008 immer schlechter gegangen sei, er im Vorfeld immer häufiger Selbstmordgedanken geäußert, die Mitarbeit in der Schule und zu Hause immer öfter verweigert, in seinen Leistungen zunehmend nachgelassen und zum Schluss den Besuch des Gymnasiums vollständig verweigert habe, war es dem Kläger mit Blick auf den Verlust wertvoller Schulzeit und die Verfestigung von Depression, Leistungsunvermögen und Verweigerungshaltung auch noch zu Beginn des 2. Halbjahres des Schuljahres 2008/2009 nicht länger zuzumuten, mit der Deckung seines Bedarfes an einer seinen Anlagen einerseits und seiner seelischen Behinderung andererseits gerecht werdenden Beschulung über den Beginn des 2. Halbschuljahres des Schuljahres 2008/2009 hinaus abzuwarten. Immerhin hat auch die Beklagte den Antrag schon am 28. Januar 2009 im Teamgespräch behandelt und bereits unter dem 16. Februar 2009 förmlich beschieden. 97 Erforderlicher Aufwand, den nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Falle einer zulässigen Selbstbeschaffung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen verpflichtet ist, sind vorliegend die monatlichen Elternhilfe-Beiträge in Höhe von 400,- Euro, zu deren Zahlung sich die Eltern des Klägers durch – auf freiwilliger Basis geschlossener – Vereinbarung vom 20. Oktober 2008 bereit erklärt haben. 98 Der Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist – worauf der Senat die Verfahrensbeteiligten im Verlaufe des Berufungsverfahrens bereits hingewiesen hat - am Aufwandsersatz im zivilrechtlichen Auftragsverhältnis bzw. bei der Geschäftsführung ohne Auftrag orientiert, namentlich an § 683 BGB. 99 Vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36 Rn. 55; Fasselt, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 16; Stähr, in: Hauck/Nofz, SGB VIII, Stand Januar 2011, K § 36a Rn. 43. 100 Legt man dies zugrunde, umfasst der Erstattungsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB die Aufwendungen, die die Eltern nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften. 101 Vgl. etwa Mansel, in: Jauernick, BGB, 13. Aufl. 2009, § 683 Rn. 6. 102 Das trifft hier für die von den Eltern des Klägers übernommenen Elternhilfe-Beiträge zunächst einmal dem Grunde nach zu. Wenn sie sich trotz der Einräumung, sich frei entscheiden zu können, bereit erklärt haben, monatliche Elternhilfe-Beiträge zu zahlen, ist das unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung unnötiger Kosten nicht zu beanstanden. Auf den objektiv-rechtlichen Charakter der vereinbarten Leistung als freiwillig, auf den das Verwaltungsgericht maßgeblich abhebt, kommt es dabei nicht entscheidend an. 103 Vielmehr reicht aus, wenn der Schulleiter, wie er in seiner schriftlichen Beantwortung des Fragenkatalogs nochmals herausgestellt hat, einerseits vor Abschluss der gesonderten Vereinbarung über die Elternhilfe-Beiträge betont, dass die Vereinbarung zwar gewünscht, aber nicht zwingend, sondern freiwillig ist, er andererseits aber unmissverständlich hervorhebt, das die B. -D. -Schule als Privatschule auf die Entrichtung von Elternbeiträgen zwingend angewiesen sei und insoweit Solidarität von den Eltern erwarte. Wenn im Zusammenhang mit einem so sensiblen, von gegenseitigem Vertrauen und größtmöglichen Einsatz auf beiden Seiten geprägten Beziehung wie hier dem Schulverhältnis an die Solidarität appelliert wird, kann sich der Einzelne einer bloßen Obliegenheit, deren Erfüllung freiwillig ist und bei Nichteinhaltung zu keinem Verlust der rechtlichen Positionen aus dem Schulverhältnis führen soll, nur dann vor seinem inneren Gewissen enthoben fühlen, wenn ihm ein Mitwirken schlichtweg nicht möglich oder aus sonstigen gewichtigen Gründen nicht zumutbar ist. 104 Es ist vor diesem Hintergrund bezeichnend, wenn es nach Angaben des Schulleiters I3. -B3. P. bei der B. -D. -Schule in B1. bisher noch keine Eltern gegeben haben soll, die während der Aufnahmegespräche grundsätzlich nicht dazu bereit gewesen seien, ihren finanziellen Beitrag zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Eltern beim Erstgespräch eingangs regelmäßig sowohl der Schulvertrag als auch – unter Hinweis darauf, dass die Abmachungen unabhängig voneinander seien und der Abschluss der gesonderten Vereinbarung freiwillig erfolge – die Bereitschaftserklärung, monatliche Elternhilfe-Beiträge zu zahlen, separat ausgehändigt werden sollen und vor Durchführung des pädagogischen Aufnahmeverfahrens erst geklärt werde, ob – auch finanziell – ein Aufnahmewunsch bestehe. Die Frage, ob die gewählte Konstruktion nicht so zu verstehen sei, dass die Eltern zwar – um den Anforderungen des § 92 Abs. 4 SchulG NRW zu genügen – keine Elternhilfe-Beiträge erbringen müssten , aber – soweit es irgendwie finanzierbar sei – doch sollten , zumal der Solidargemeinschaft der Eltern nicht zuzumuten sei, lediglich zahlungsunwillige Eltern durchzuziehen, hat der Schulleiter in dem unter dem 6. März 2012 zu den Gerichtsakten gereichten Antwortschreiben mit dem Hinweis bejaht, dass es dem Prinzip des Miteinanders der B. -D1. -Schule entspreche, dass grundsätzlich jeder einen finanziellen Beitrag leiste. 105 Soweit der Schulleiter ferner sinngemäß angibt, bei Eltern, die sich nicht dazu in der Lage sähen, den Elternhilfe-Beitrag komplett zu übernehmen, würde unter Hinweis auf die Freiwilligkeit des Abschlusses der gesonderten Vereinbarung versucht, im Hinblick auf die Höhe der monatlichen Leistungen eine Lösung zu finden, beinhaltet das weder ein Abrücken von der vom Solidaritätsgedanken getragenen Erwartung, dass grundsätzlich jeder einen finanziellen Beitrag leisten soll, noch zielt dies – wie die weiteren Ausführungen des Schulleiters veranschaulichen – auf die Fälle, in denen die Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger noch ungeklärt ist. 106 Wenn Herr P. in seiner Zeugenanhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, dass besonderen Notlagen durch Stundung, Ratenzahlung und ausnahmsweise – wenn nicht zu erwarten sei, dass die Eltern noch zahlen könnten – auch durch Verzicht auf Forderungen Rechnung getragen werde, betrifft das fehlgeschlagene Bereitschaftserklärungen und nimmt den besonderen Vereinbarungen über die Zahlung von Elternhilfe-Beiträgen nicht ihren besonderen Obliegenheitscharakter. 107 Einer solchen – faktisch hier zu Recht als Verpflichtung empfundenen – Obliegenheit steht ebenso wenig entgegen, dass nach Auskunft des Schulleiters die Nichtzahlung der Elternhilfe-Beiträge, zu denen die Eltern freiwillig bereit erklärt haben, für die Schüler bisher keine negativen Folgen gehabt haben soll, d. h. seit der Anerkennung als private Ersatzschule bisher noch nie eine zwangsweise Beitreibung gegenüber den Eltern veranlasst und auch weder ein Schulvertrag gekündigt noch sonstwie die weitere Beschulung eines Kindes beendet worden sei. Dass derartige Sanktionen nicht stattfinden, ist nämlich dem Umstand geschuldet, das verantwortungsbewusste Eltern die Beschulung ihres Kindes an der B. -D. -Schule von vornherein nur dann gefährden dürften, wenn ihnen die Aufbringung der Mittel absolut nicht möglich ist und bei einer solchen Sachlage eine schuldrechtlich eine bloße Obliegenheit begründende Vereinbarung keine ausreichende Rechtsgrundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder eine Beendigung des Schulvertrages liefert. Daran, dass sich die Eltern zu Recht als zur Zahlung der Elternhilfe-Beiträge verpflichtet fühlen durften, ändert das nichts. 108 Wenn der Landesgesetzgeber unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 8 Abs. 4 LVerf NRW in § 92 Abs. 4 SchulG NRW geregelt hat, dass – anders als in anderen Bundesländern – auch durch Privatschulen kein Schulgeld erhoben werden darf, spricht auch das - als eine Art übergeordneter Gesichtspunkt - für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses, dass die Eltern sich zur Zahlung der Elternhilfe-Beiträge verpflichtet fühlen durften. Abgesehen davon, dass sie die komplexe Rechtslage ohnehin kaum durchschaut haben dürften, erschlossen sich ihnen nämlich ggfs. auch keine vernünftigen Gründe dafür, dass sie in Nordrhein-Westfalen im Ergebnis besser gestellt sein sollten als in anderen Bundesländern, in denen Privatschulen verpflichtendes Schuldgeld erheben können. 109 Letztendlich kann auch aus der faktischen Schulfinanzierungsfunktion der Elternhilfe-Beiträge nicht geschlossen werden, die Eltern hätten ihre Zahlungen bei sachgerechter Wertung nicht für erforderlich halten dürfen, eine Beschulung ihres Kindes an der B. -D. -Schule zu erreichen. Dass die Eigenleistungen, mit der Privatschulen nach §§ 105, 106 SchulG NRW zur Finanzierung ihres Betriebes im Wesentlichen aus Landeszuschüssen beizutragen haben und auf die nach § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW fortdauernde Zuwendungen Dritter – wie etwa auf freiwilliger Basis unmittelbar an die Schule erbrachte Elternbeiträge i. S. v. § 1 Abs. 4 Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO) – mit der Folge einer Reduzierung der vom Land zugeschossenen Fördermittel anzurechnen sind, bei Zahlung des "Elternhilfe-Beitrags zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 106 SchulG NRW" an einen Dritten hingegen – etwa an einen Förderverein oder hier an die gemeinnützige Schulverwaltungsgesellschaft mbH – eine solche Reduzierung jedoch nicht erfolgt, war von – regelmäßig nicht mit der Finanzierung von Privatschulen vertrauten – Eltern nicht zu erkennen und hätte in Ermangelung eines gesetzlichen Verbots einer solchen Schulfinanzierung selbst bei entsprechenden Kenntnissen unter vernünftigen Erwägungen auch keine moralische Berechtigung geschweige denn eine Verpflichtung begründet, von der Zahlung, zu der man sich bereit erklärt hat, Abstand zu nehmen. 110 Ausgleichspflichtige Aufwendungen sind im Übrigen schon dadurch entstanden, dass die Bereitschaftserklärung zur Zahlung monatlicher Elternbeiträge i. H. v. 400,- Euro abgegeben und eine Einzugsermächtigung erteilt worden ist. Der Umstand, dass der Einzug bis zur Entscheidung des OVG NRW ausgesetzt worden ist, also tatsächlich noch keine Gelder geflossen sind, ändert nichts an der Begründung der Obliegenheit. Der Nachtrag Nr. 1 zur Zahlungsvereinbarung vom 20. Oktober 2008, der vom 22. September 2009 stammt, ist ebenfalls nur als bloßer Verzicht auf die Geltendmachung der eingegangenen Obliegenheit zu verstehen. 111 Gegen die Annahme, dass die Elternhilfe-Beiträge nach subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich gehalten werden durften, spricht schließlich auch nicht, dass die – zur Erfüllung der infolge des Gruppenzwangs eingegangenen Bereitschaft erforderlichen – Mittel staatlicherseits, d. h. hier seitens des Jugendamtes, durch die Gewährung von Sozialleistungen etwa in Form von Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII zur Verfügung gestellt oder jedenfalls refinanziert werden. Der Solidaritätsgedanke umfasst es vielmehr, dass die Eltern zur Erfüllung ihrer Obliegenheit auch ihnen bzw. dem Kind bzw. Jugendlichen insoweit rechtmäßig zustehende Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Die Jugendhilfeträger können nicht erwarten, dass eine Privatschule – nur zu ihren Gunsten und um sie von rechtmäßigen Ansprüchen zu entlasten – Leistungen quasi unentgeltlich bzw. zu Lasten privater Dritter – nämlich der übrigen Schülereltern – erbringt. Die Besonderheiten des nordrhein-westfälischen Schulfinanzierungsgesetzes, in dem eine Vollkostentragung nur über die Einrichtung von Fördervereinen o. ä. erreicht werden kann, begründen keine gesetzliche Verpflichtung der Schulträger von Privatschulen, den Jugendhilfeträgern – anders als sonstige ebenfalls staatlich geförderte Hilfeentrichtungen – eine bedarfsgerechte Beschulung kostenlos zur Verfügung zu stellen. 112 Die Eltern des Klägers durften sich auch der Höhe nach verpflichtet fühlen, Elternhilfe-Beiträge von monatlich 400,- Euro zu zahlen. Das ist dann der Fall, wenn sich der Betrag, zu dessen monatlicher Zahlung sie sich bereit erklären, 113 im Bereich dessen bewegt, was der Platz des Kindes in der Privatschule "kostet", d. h. zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes vom Schulträger zusätzlich zu den öffentlichen Förderungsmitteln und einsetzbaren Einnahmen des Schulträgers aus dem nichtschulischem Bereich als Eigenleistung pro Schüler aufgebracht werden muss. 114 Insoweit hat der Schulleiter bei seiner Zeugenvernehmung dem Sinne nach angegeben, für den hier interessierenden Zeitraum ab Erlangung der Ersatzschulqualifikation zum 31. Juli 2007 vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die staatlichen Zuschüsse ohne vorherige Bewilligungsbescheide nur als Vorschusszahlungen geleistet worden seien, eine bloß überschlägige – im Nachhinein wegen späterer Rückzahlungsverpflichtungen aber nicht belastbare – Liquiditätsbetrachtung dahingehend angestellt zu haben, wie viele Mittel der Schule in einem Schuljahr letztlich durch Zuschüsse des Landes zufließen würden. Die Differenz zu den für den Schulbetrieb zu tätigenden Ausgaben sei durch die Anzahl der Eltern, die zu Hilfebeiträgen herangezogen werden konnten, geteilt worden. Soweit bei Schuljahresbeginn nicht alle angemeldeten Schüler gekommen seien, habe man eine neue Berechnung angestellt, die für den hier streitigen Anspruchszeitraum auf einen monatlichen Betrag von 400,- Euro hinausgelaufen sei. Ein so kalkulierter monatlicher Elternhilfe-Beitrag von 400,- Euro erweist sich – unabhängig davon, wie sein Zustandekommen den Eltern des Klägers bei Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung nachvollziehbar vermittelt worden ist - unter Zugrundelegung insbesondere des maßgeblichen Jahresabschlusses der Schule und unter Berücksichtigung der ergänzenden diesbezüglichen Angaben des Zeugen P. als objektiv vertretbar und muss deshalb von der Beklagten hingenommen werden. 115 Für maßgeblich erachtet der Senat hier insoweit die Kostenlast, wie sie aus dem Jahresabschluss der Schule für das Haushaltsjahr 2008 hervorgeht. Grund dafür ist, dass nach Angaben des Zeugen P. der Stichtag für die einer Kalkulation zugrunde zu legende Schülerzahl jeweils der 15. Oktober eines Jahres ist, so dass - bei der gebotenen pauschalierenden bzw. typisierenden Betrachtung aus der Nachsicht heraus – angesichts des Auseinanderfallens von Haushaltsjahr und Schuljahr die Daten des Vorjahres regelmäßig auch noch für das – hier mit der Zeit vom 1. Februar 2009 bis zu den Sommerferien allein in den Blick zu nehmende – 2. Halbjahr eines im besagten Vorjahr begonnenen Schuljahres Geltung beanspruchen. Anhand der Zahlen für das vorliegend folgende Haushaltsjahr 2009 lässt sich sinnvoll nur die Festlegung der Elternhilfe-Beiträge für das – hier nicht im Streit befindliche – Schuljahr 2009/2010 nachvollziehen. 116 Dem Jahresabschluss 2008 entnimmt der Senat, dass die Schule im besagten Jahr Ausgaben für Material i. H. v. 87.862,71 Euro, für Personal i. H. v. 689.937,50 Euro, zur Deckung von Raumkosten, Versicherungsbeiträgen, Abgaben, Reparaturen/Instandhaltungen, Fahrzeugkosten und anderer betrieblicher Kosten i. H. v. 199.583,93 Euro sowie Abschreibungsverluste i. H. v. 20.079,59 Euro zu verzeichnen hatte, so dass sich in der Summe ein Bedarf von 997.463,73 Euro errechnet. Dem standen ansetzbare Einnahmen in Höhe von insgesamt 64.713,- Euro gegenüber. Diese Einnahmen errechnen sich aus der Rückrechnung der aus den vom Schulleiter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Jahresgesamtumsätzen 2008 in Höhe von 1.003.130,40 Euro zuzüglich von darin nicht enthaltenen sonstigen Erträgen in Höhe von 7.213,63 Euro sowie von Zinseinnahmen in Höhe von 1.500,- Euro abzüglich der in dem Jahresabschluss 2008 veranschlagten Fördergelder der Bezirksregierung L. in Höhe von 495.000,- Euro (laut Förderbescheid für das Haushaltsjahr 2008 vom 7. Juli 2011: 402.442,69 Euro) sowie der tatsächlich eingenommenen Elterngelder in Höhe von 452.131,- Euro. Zieht man von den o. a. Ausgaben diese Einnahmen sowie die Fördergelder ab, ergibt sich ein noch offener Betrag von 437.750,23 Euro. Auf den Monat heruntergerechnet ergibt sich eine Finanzierungslücke von 36.479,18 Euro. Dieser Betrag darf – da nach der mit den Angaben des Schulleiters in der mündlichen Verhandlung übereinstimmenden Aufstellung im Förderungsbescheid vom 7. Juli 2011 für das erste Halbjahr 2008 von insgesamt 77 Schülern (Stichtag 15. Oktober 2007) und für das zweite Halbjahr 2008 von 125 Schülern (Stichtag 15. Oktober 2008) auszugehen war – auf einen Mittelwert von 101 Schüler verteilt werden, so dass sich ein anteiliger Kostenbetrag pro Schülerplatz von 361,18 Euro im Monat ergibt. Insbesondere mit Blick auf die später deutlich herabgesetzten öffentlichen Förderungsleistungen des Landes ist eine Differenz von 38,82 Euro zum vereinbarten Elternhilfe-Beitrag von 400,- Euro (Abweichung: 9,5 %) als Folge der dem Schulleiter seinerzeit nur möglichen überschlägigen Berechnung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten hinnehmbar. Es wäre dem Schulleiter unter den gegebenen Umständen wegen der unsicheren Zuschusslage nicht verwehrt gewesen, in seine überschlägige Kalkulation des Elternhilfebeitrags einen begrenzten Sicherheitszuschlag einzubauen. 117 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 Halb-satz 1 VwGO. 118 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 119 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.