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Urteil

7 K 2657/13

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wasserbehörde darf im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender Stoffe nach §13 WHG treffen, diese müssen jedoch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. • Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA sind für die Bewertung von Grundwasserverunreinigungen entwickelt worden und eignen sich nicht ohne Weiteres als Rechtsgrundlage zur Festsetzung von Eluat‑Zuordnungswerten für Verfüllmaterial; zwischen Sickerwasserregelungen (BBodSchG/BBodSchV) und Grundwasserregelungen (WHG) ist zu differenzieren. • Die Behörde hat Ermessen, über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden; das Gericht darf das Ermessen nur auf Fehler prüfen und eine ermessensfehlerfreie Neubewertung verlangen, wenn Rechtsgrundlagen oder Abwägung fehlen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Festsetzung von Eluat‑Zuordnungswerten in wasserrechtlicher Erlaubnis • Die Wasserbehörde darf im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender Stoffe nach §13 WHG treffen, diese müssen jedoch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. • Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA sind für die Bewertung von Grundwasserverunreinigungen entwickelt worden und eignen sich nicht ohne Weiteres als Rechtsgrundlage zur Festsetzung von Eluat‑Zuordnungswerten für Verfüllmaterial; zwischen Sickerwasserregelungen (BBodSchG/BBodSchV) und Grundwasserregelungen (WHG) ist zu differenzieren. • Die Behörde hat Ermessen, über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden; das Gericht darf das Ermessen nur auf Fehler prüfen und eine ermessensfehlerfreie Neubewertung verlangen, wenn Rechtsgrundlagen oder Abwägung fehlen. Die Klägerin betreibt eine Trockenabgrabung auf zwei Polderflächen und beantragte Verlängerungen von Abbau‑ und Verfüllfristen. Der Beklagte erteilte die wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen, nach denen Bodenaushub nur verfüllt werden darf, wenn bestimmte Eluat‑Zuordnungswerte (u. a. Fluorid, Kohlenwasserstoffe, LHKW, PCB, PAK) eingehalten werden; Untersuchungen sollen nur bei „speziellem Verdacht“ erfolgen. Die Klägerin begehrt die ersatzlose Streichung dieser Parameter bzw. deren Ersetzung durch weniger strenge Werte oder eine Neufassung der Nebenbestimmung. Sie rügt fehlende Rechtsgrundlage, unzulässige Wertübernahme der LAWA‑Geringfügigkeitsschwellen und Verletzung von Zuständigkeits‑ und Bestimmtheitsanforderungen. Der Beklagte verteidigt die Maßnahme als erforderlich zum Grundwasserschutz und als fachlich begründet. • Zulässigkeit: Es handelt sich um eine Inhaltsbestimmung des Erlaubnisbescheids, gegen die eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis ohne diese Inhaltsbestimmung zulässig ist. • Anspruchsprüfung: Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ohne Eluat‑Zuordnungswerte besteht nicht, da die Erteilung der Erlaubnis und die Verknüpfung mit Inhalts‑/Nebenbestimmungen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§12 Abs.2 i. V. m. §6 WHG) liegen. • Ermessensumfang: Die Behörde darf Anforderungen nach §13 WHG stellen; diese Anforderungen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein und sich auf eine hinreichende Rechtsgrundlage stützen. • Fehler der Behörde: Die Festsetzung der streitigen Eluat‑Zuordnungswerte stützt sich nicht hinreichend auf §13 WHG oder sonstige tragfähige Rechtsgrundlagen; die LAWA‑Geringfügigkeitsschwellen sind kein unmittelbar anwendbarer Qualitätsmaßstab für das im Bescheid gewählte Prüfkonzept, zumal sie fachlich umstritten sind. • Rechtsregime‑Differenzierung: Es ist zwischen Grundwasser (WHG) und Sickerwasser/Bodenschutz (BBodSchG/BBodSchV) zu unterscheiden; für Sickerwasser gelten die Prüfwerte der BBodSchV bzw. TR Boden, die sich nicht ohne Weiteres mit LAWA‑GFS‑Werten gleichsetzen lassen. • Unbestimmtheit: Die Pflicht zur Untersuchung „bei speziellem Verdacht“ ist nicht ausreichend bestimmt; die Regelung lässt unklar, wann und welche Parameter zu untersuchen sind. • Ergebnis der Prüfung: Wegen dieser Ermessen‑ und Begründungsmängel ist die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft und eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung erforderlich. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Kammer verpflichtet den Beklagten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der gerichtlichen Ausführungen neu zu entscheiden; insoweit liegt ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung vor. Die Hauptforderungen der Klägerin auf ersatzlose Streichung oder Festsetzung konkret günstiger Eluat‑Werte wurden abgewiesen, weil kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ohne sinnvolle Nebenbestimmungen besteht und das Ermessen der Behörde zu berücksichtigen ist. Gleichwohl sind die konkreten Zuordnungswerte und die Rechtsgrundlage der Ziffern 2.2.4/2.2.7 nicht ausreichend begründet; die Behörde hat insbesondere die Rechtsregime Sickerwasser versus Grundwasser, die fachliche Eignung der LAWA‑Werte sowie die Bestimmtheit der Verdachtsgriffel darzulegen und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens wurden hälftig verteilt; die Entscheidung ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.