Urteil
9 K 1370/15
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung einer probeweisen Beschulung an einer Förderschule ist rechtmäßig, wenn die Klassenkonferenz und die Schulaufsicht die Voraussetzungen der AO-SF und des SchulG prüfen und ein Gutachten ergeben hat, dass Gemeinsames Lernen auch mit Integrationshilfe nicht tragbar ist.
• Das Schulamt der zuletzt für die jährliche Überprüfung zuständigen Schulbehörde bleibt für belastende Entscheidungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens örtlich zuständig.
• § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW rechtfertigt einen Förderortwechsel zur Förderschule, wenn die personellen und sachlichen Voraussetzungen an der Grundschule nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können.
Entscheidungsgründe
Probeweise Zuweisung an Förderschule rechtmäßig bei Unmöglichkeit tragbaren Gemeinsamen Lernens • Die Anordnung einer probeweisen Beschulung an einer Förderschule ist rechtmäßig, wenn die Klassenkonferenz und die Schulaufsicht die Voraussetzungen der AO-SF und des SchulG prüfen und ein Gutachten ergeben hat, dass Gemeinsames Lernen auch mit Integrationshilfe nicht tragbar ist. • Das Schulamt der zuletzt für die jährliche Überprüfung zuständigen Schulbehörde bleibt für belastende Entscheidungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens örtlich zuständig. • § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW rechtfertigt einen Förderortwechsel zur Förderschule, wenn die personellen und sachlichen Voraussetzungen an der Grundschule nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können. Die alleinsorgeberechtigte Klägerin wehrt sich gegen die probeweise Beschulung ihres 2007 geborenen Sohnes N. in einer Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung. N. besuchte zuvor Grundschulen im Zuständigkeitsbereich der Städteregion Aachen; die Klassenkonferenz beantragte eine Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Das Schulamt der Städteregion schlug am 26.6.2015 probeweise bis 31.1.2016 die Zuweisung an eine Förderschule vor; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Klägerin klagte gegen den Bescheid. In einem Beweisbeschluss wurde geprüft, ob Beschulung im Gemeinsamen Lernen mit Integrationshilfe möglich ist; ein Gutachten der Sonderschulrektorin kam zu dem Ergebnis, dass auch mit Integrationshelfer und überproportionalem Personaleinsatz eine angemessene Förderung nicht möglich sei. Die Kammer stellte die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die örtliche Zuständigkeit der Schulaufsicht fest. • Ermächtigungsgrundlage ist § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF in Verbindung mit § 16 AO-SF; danach kann die Schulaufsicht bei entsprechender Feststellung der Klassenkonferenz den Förderort probeweise wechseln. • Örtliche Zuständigkeit: Nach § 3 VwVfG NRW war die Städteregion Aachen zuständig, weil dort der Anlass der jährlichen Überprüfung (Besuch einer Schule im Zuständigkeitsbereich) lag; eine später erfolgte Überschreitung in einen anderen Zuständigkeitsbereich ändert die bis zum Verfahrensabschluss bestehende Zuständigkeit nicht. • Formelle Anforderungen: Die erforderliche Überprüfung und Anhörung durch die Klassenkonferenz gemäß § 17 AO-SF lagen vor. • Materielle Voraussetzungen: § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW erlaubt in besonderen Ausnahmefällen eine Abweichung vom Vorrang des Gemeinsamen Lernens, wenn die personellen und sachlichen Voraussetzungen an der Grundschule nicht mit vertretbarem Aufwand herstellbar sind. • Sachverständigengutachten: Die Sonderschulrektorin stellte nachvollziehbar fest, dass eine stationär/teilstationär abklärende Förderung und eine Förderschule derzeit erforderlich sind; daher wäre Gemeinsames Lernen trotz Integrationshilfe dauerhaft zu Lasten anderer Kinder mit Unterstützungsbedarf verbunden. • Ermessen: Vor dem Hintergrund des Gutachtens war das Ermessen der Schulaufsicht auf den Vorschlag einer Förderschule beschränkt; die Befristung der probeweisen Zuweisung nach § 17 Abs. 3 AO-SF ist zudem nicht zu beanstanden. • Kosten und Vollstreckung: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Anordnung der probeweisen Beschulung an der vorgeschlagenen Förderschule für rechtmäßig, weil die Klassenkonferenz und die Schulaufsicht die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen vorgenommen haben und ein qualifiziertes Gutachten ergibt, dass eine angemessene Förderung im Gemeinsamen Lernen auch mit Integrationshilfe und erhöhtem Personaleinsatz nicht möglich ist, ohne andere Kinder mit Unterstützungsbedarf unzumutbar zu beeinträchtigen. Die örtliche Zuständigkeit der Städteregion Aachen war gegeben und ist bis zum Abschluss des Verfahrens maßgeblich geblieben. Die Anordnung der Befristung bis zum 31.01.2016 wurde als zulässig angesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.