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Urteil

9 K 1370/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0122.9K1370.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die allein personensorgeberechtigte Klägerin wendet sich gegen die probeweise Beschulung ihres am 7. August 2007 geborenen Sohnes N. in einer vorgeschlagenen Förderschule. Sie wohnen in V. -Q. im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für den Kreis I. . 3 N. besuchte im Schuljahr 2013/14 die erste Klasse der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Q1. in I1. im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für die Städteregion Aachen. Unter dem 30. Januar 2014 beantragte diese Schule die Eröffnung des Verfahrens auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. 4 Durch Bescheid vom 6. Juni 2014 legte das Schulamt für die Städteregion Aachen als Förderort eine Grundschule mit Gemeinsamen Unterricht (GU) oder eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung fest. 5 N. besuchte seit dem Schuljahr 2014/15 die Klasse 2 b der H. in C. (ebenfalls Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für die Städteregion) im Gemeinsamen Lernen. In dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 26. September 2014 heißt es, dass N. im Einvernehmen mit der Klägerin nur 2 Stunden täglich bei gewährleisteter Doppelbesetzung beschult werde. Ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Schulbegleitung werde beim Jugendamt I. bearbeitet. Aus Sicht aller Konferenzteilnehmer/innen werde auch eine Schulbegleitung eine angemessene Förderung im Gemeinsamen Lernen nicht gewährleisten. Zu befürchten sei, dass seine erheblichen Lerndefizite trotz seiner kognitiven Leistungsfähigkeit weiter zunehmen würden. 6 Die H. beantragte unter dem 2. Oktober 2014 im Rahmen der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und des Förderortes den Fördererortwechsel aus dem Gemeinsamen Lernen in eine Förderschule. 7 Ausweislich des Zeugnisses der H. vom 24. Juni 2015 wurde der Sohn der Klägerin nicht in die dritte Klasse versetzt. 8 Das Schulamt für den Kreis I. benannte auf Anfrage des Schulamtes für die Städteregion Aachen unter dem 23. Juni 2015 als Förderort die K. -L. - Schule, einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, in H1. in seinem Zuständigkeisbereich. 9 Durch Bescheid vom 26. Juni 2015 schlug das Schulamt für die Städteregion Aachen als schulischen Förderort die K. -L. -Schule vor. Weiter heißt es, die Zuweisung erfolge nach § 17 Abs. 3 AO-SF auf Probe bis zum 31. Januar 2016. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. 10 Die Klägerin hat am 26. Juli 2015 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. 11 Sie beantragt, 12 den Bescheid des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 26. Juni 2015 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Kammer hat durch Beschluss vom 12. August 2015 in dem zugehörigen Eilverfahren 9 L 652/15 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Bestimmung des Förderortes wiederhergestellt. 16 Aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 23. Oktober 2015 ist Beweis erhoben worden darüber, ob der Sohn der Klägerin mit einem Integrationshelfer im Gemeinsamen Lernen an einer Grundschule beschult werden kann, ohne dass damit eine überproportionale Inanspruchnahme sonderpädagogischer Lehrkraft der Schule zulasten anderer Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf verbunden wäre. Auf das seitens der beauftragten Sonderschulrektorin X. -X1. vorgelegte Gutachten vom 12. Dezember 2015 wird Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens nebst den Verwaltungsvorgängen des Schulamtes für die Städteregion Aachen sowie des zugehörigen Eilverfahrens. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. 21 Ermächtigungsgrundlage ist § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF. Danach ergeht eine Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 AO-SF, wenn nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderortes angebracht ist. Die §§ 14 und 16 AO-SF gelten entsprechend. Die Schulaufsicht kann auch entscheiden, dass der Wechsel probeweise bis zu sechs Monaten dauert. 22 Die Anordnung der probeweisen Beschulung in einer Förderschule erweist sich in formeller Hinsicht als rechtmäßig. 23 Insbesondere ist von der örtlichen Zuständigkeit des Schulamtes für die Städteregion Aachen auszugehen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW ist in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nrn. 1 bis 3 ergibt, die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die Nrn. 1 bis 3 begründen u.a. wegen des Wohnortes der Klägerin keine örtliche Zuständigkeit des Schulamtes für die Städteregion Aachen. Mit Blick darauf, dass ihr Sohn eine Schule im Zuständigkeitsbereich dieses Schulamtes im Zeitpunkt der Bescheidung besucht hat, bestand dort der Anlass für die jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und die Ergreifung notwendiger Maßnahmen. Der bereits mit Beginn des laufenden Schuljahres vollzogene Schulwechsel an die Grundschule G. , die zum Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für den Kreis I. gehört, ändert hieran nichts. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über den schulischen Förderort um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, was zur Folge hat, dass es auf die im Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung gegebene Sach- und Rechtslage ankommt. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 19 B 1199/10 -. 25 Bei einem Zuständigkeitswechsel in einem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren bleibt jedoch grundsätzlich die zuletzt bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde maßgeblich. Eine einmal begründete Zuständigkeit für den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes bleibt bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bestehen. 26 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 16. Auflage 2015, § 3 Rn. 53; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 18 B 831/08 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2012 - 27 K 2548/11 -, juris. 27 Des Weiteren liegt die nach § 17 Abs. 1 AO-SF erforderliche Überprüfung durch die Klassenkonferenz vor. Die in § 17 Abs. 2 AO-SF vorgesehene Anhörung fand am 2. September 2014 statt. 28 In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen des maßgeblichen § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW vor. In diesem Zusammenhang hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 12. August 2015 u.a. ausgeführt: 29 "§ 16 Abs. 1 AO-SF spiegelt § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW. Danach ist zwingend der Vorschlag einer allgemeinen Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamem Lernen eingerichtet ist, zu machen. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris. 31 Der Vorschlag einer Förderschule setzt nach § 16 Abs. 2 AO-SF voraus, dass die Förderschule von den Eltern abweichend von der allgemeinen Schule gewählt worden ist, was hier nicht vorliegt. Zwar eröffnet § 20 Abs. 4 SchulG NRW, der im Bescheid angezogen wird, die Möglichkeit, von dem in § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW vorgeschriebenen Schulvorschlag in einem besonderen Ausnahmefall abzusehen und eine Förderschule als Förderort zu bestimmen. § 20 Abs. 4 SchulG NRW bleibt sowohl nach § 19 Abs. 5 Satz 4 SchulG NRW als auch nach § 16 Abs. 1 Satz 3 AO-SF unberührt. § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW setzt jedoch voraus, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können." 32 Hieran ist festzuhalten. 33 Aufgrund des Gutachtens der Sonderschulrektorin, an deren Sachkunde zu zweifeln kein Anlass besteht, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW auszugehen ist. Danach bedarf es nämlich noch vor einer Förderung in einer sonderpädagogischen Einrichtung bzw. einer intensivpädagogischen Gruppe einer medizinisch-psychologischen Abklärung in einem stationären oder teilstationären Rahmen, und zwar auch im Hinblick auf Autismus. Die Gutachterin gelangt aufgrund nachvollziehbarer Erwägungen zu der abschließenden Beurteilung, dass zurzeit eine Förderung im Gemeinsamen Lernen an einer Grundschule trotz Begleitung durch einen Integrationshelfer und überproportionalem Einsatz personeller Ressourcen nicht erfolgen kann, ohne dass dies auf Dauer zulasten anderer Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf gehen würde. Vor diesem Hintergrund ist das durch § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW bei Vorliegen der Voraussetzungen eröffnete Ermessen auf den Vorschlag einer Förderschule reduziert. 34 Die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 AO-SF im Ermessen der Schulaufsicht stehende Anordnung der Befristung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.