OffeneUrteileSuche
Urteil

27 K 2548/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

11mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger kann nach Art. 12 DAufenthRL bzw. Art. 14 ARB nur erfolgen, wenn persönliches Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. • Bei Vorliegen schwerwiegender Straftaten (hier: bandenmäßiger Handel mit Kokain in nicht geringer Menge und schwerer Menschenhandel) begründen Art und Schwere der Taten sowie die Gesamtpersönlichkeit des Täters eine konkrete Wiederholungsgefahr und damit einen gewichtigen Ausweisungsanlass. • Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs.1 AufenthG ist eine auf prognostischer Grundlage einzelfallbezogene Entscheidung, die gerichtlicher Überprüfung unterliegt; bei Vorliegen schwerwiegender Gefahren kann die Befristung fünf Jahre überschreiten. • Entgegen der Auffassung des Ausländers ist für assoziationsberechtigte Türken das frühere Vier-Augen-Prinzip der Richtlinie 64/221/EWG nach deren Aufhebung nicht weiter anzuwenden; Art. 12 DAufenthRL und Art. 14 ARB sind maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Ausweisung assoziationsberechtigter Türke wegen schweren Drogenhandels und Menschenhandels; Befristung auf sechs Jahre • Eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger kann nach Art. 12 DAufenthRL bzw. Art. 14 ARB nur erfolgen, wenn persönliches Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. • Bei Vorliegen schwerwiegender Straftaten (hier: bandenmäßiger Handel mit Kokain in nicht geringer Menge und schwerer Menschenhandel) begründen Art und Schwere der Taten sowie die Gesamtpersönlichkeit des Täters eine konkrete Wiederholungsgefahr und damit einen gewichtigen Ausweisungsanlass. • Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs.1 AufenthG ist eine auf prognostischer Grundlage einzelfallbezogene Entscheidung, die gerichtlicher Überprüfung unterliegt; bei Vorliegen schwerwiegender Gefahren kann die Befristung fünf Jahre überschreiten. • Entgegen der Auffassung des Ausländers ist für assoziationsberechtigte Türken das frühere Vier-Augen-Prinzip der Richtlinie 64/221/EWG nach deren Aufhebung nicht weiter anzuwenden; Art. 12 DAufenthRL und Art. 14 ARB sind maßgeblich. Der in Deutschland geborene Kläger (Jahrgang 1970) ist türkischer Staatsangehöriger und langjährig hier aufenthaltsberechtigt. Er wurde rechtskräftig verurteilt wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge und wegen schweren Menschenhandels sowie wegen früherer Gewaltstraftaten; die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt sieben Jahre und acht Monate; er befand sich in Maßregel-/Entziehungstherapie. Die Ausländerbehörde ordnete am 13.4.2011 seine unbefristete Ausweisung und Abschiebungsandrohung an; der Kläger focht dies an und beantragte hilfsweise Befristung der Ausweisung. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Verfahrensrecht, unions- und nationalrechtliche Schutzvorschriften, Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeit und die Dauerbefristung. • Zuständigkeit und Verfahren: Die Behörde war bei Erlass örtlich zuständig; das frühere Vier-Augen-Prinzip der aufgehobenen Richtlinie 64/221/EWG findet nach deren Außerkrafttreten keine Anwendung; maßgeblicher unionsrechtlicher Bezugsrahmen für Assoziationsberechtigte ist Art.12 DAufenthRL/Art.14 ARB. • Materielles Recht der Ausweisung: Die Straftaten des Klägers erfüllen die Ausweisungsstatbestände des §53 AufenthG; als Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis greift §56 Abs.1 S.2 AufenthG, sodass nur bei schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf. • Gefährdungsprüfung und Wiederholungsgefahr: Bei Prüfung nach Art.14 Abs.1 ARB und §56 AufenthG besteht aufgrund der Art, Schwere, Dauer und Organisation des Kokainhandels, der Brutalität und Dauer des Menschenhandels sowie der Persönlichkeits- und Kontextfaktoren (Drogenabhängigkeit, familiäres kriminelles Umfeld, bislang nicht abgeschlossene Therapie) eine konkrete Wiederholungsgefahr; strengere gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe gelten gegenüber resozialisierungsorientierten Überlegungen. • Ermessensentscheidung und Verhältnismäßigkeit: Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei; bei Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr das private Interesse des in Deutschland geborenen Klägers; Eingriffe in Art.8 EMRK bzw. Art.6 GG sind gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Befristung der Auswirkungen: §11 Abs.1 AufenthG verlangt eine einzelfallbezogene prognostische Festlegung der Befristungsdauer; wegen der strafgerichtlichen Verurteilung und der anhaltenden Gefährdung ist eine Überschreitung der fünfjährigen Orientierungsfrist gerechtfertigt; unter Abwägung aller Umstände hält das Gericht eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre ab Ausreise für angemessen. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Behörde hat den Befristungsantrag nicht in angemessener Frist entschieden; daher war der Verpflichtungsantrag begründet und die Behörde zur Befristung zu verpflichten. Die Klage wird im Hauptantrag insoweit abgewiesen, als sie die Aufhebung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung begehrt; die Behörde wurde jedoch verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre ab Ausreise zu befristen. Begründend liegt zugrunde, dass die rechtskräftigen Verurteilungen wegen bandenmäßigen Kokainhandels in nicht geringer Menge und schweren Menschenhandels in Verbindung mit der Gesamtpersönlichkeit des Klägers eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen und daher eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen. Zugleich konnte die Behörde den Antrag auf Befristung nicht binnen angemessener Frist entscheiden; unter Abwägung der verfassungs- und europarechtlich geschützten Interessen des Klägers einerseits und des staatlichen Schutzauftrags andererseits ist eine sechsjährige Befristung verhältnismäßig, wobei die Behörde für den Fristverlauf und bei relevanten Änderungen weiterhin zuständig bleibt und die Befristung unter den dargelegten rechtlichen Voraussetzungen verlängert oder verkürzt werden kann.