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Beschluss

1 L 70/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0224.1L70.16.00
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Leitsätze

Die Anordnung, Dienstunfähigkeitszeiten durch amtsärztliche Gutachten nachzuweisen, ist ein Verwaltungsakt. Wird dessen sofortige Vollziehung angeordnet, ist vorläufiger Rechtsschutz über einen Antrag auf Regelung der Vollziehung zu erreichen.

Stehen privatärztliche Bescheinigungen über eine Dienstunfähigkeit im Gegensatz zu amtsärztlichen Feststellungen, darf der Dienstherr einen amtsärztlichen Nachweis verlangen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung, Dienstunfähigkeitszeiten durch amtsärztliche Gutachten nachzuweisen, ist ein Verwaltungsakt. Wird dessen sofortige Vollziehung angeordnet, ist vorläufiger Rechtsschutz über einen Antrag auf Regelung der Vollziehung zu erreichen. Stehen privatärztliche Bescheinigungen über eine Dienstunfähigkeit im Gegensatz zu amtsärztlichen Feststellungen, darf der Dienstherr einen amtsärztlichen Nachweis verlangen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vom Antragsteller zu verlangen, seine bestehende Dienstunfähigkeit durch amtsärztliche Atteste nachzuweisen, ist unzulässig. Er ist nicht statthaft, denn gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a. So liegt der Fall hier, denn der Antragsteller muss sein Begehren mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgen. Bei der Verfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt F. vom 8. Januar 2016, mit der sie angeordnet hat, dass der Antragsteller seine Dienstunfähigkeit bis auf weiteres durch amtsärztliches Attest nachzuweisen habe, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat hierzu ausgeführt: Der Antragsteller verfolgt allerdings einstweiligen Rechtsschutz zutreffend über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er wendet sich gegen die in dem Bescheid des Polizeipräsidiums E. (Polizeipräsidium) vom 10. März 2014 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 sowie jede weitere privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit durch ein Gesundheitszeugnis des Polizeiärztlichen Dienstes (PÄD) des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen. Die streitbefangene Untersuchungsanordnung ist in der Gestalt einer Entscheidung ergangen, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten aufgrund ihrer äußeren Form (Entscheidungssatz, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Rechtsbehelfsbelehrung) als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der Antragsgegner bewegt sich hiermit im Rahmen seiner rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit. Bei einer auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützten dienstlichen Aufforderung an den Beamten, sich zur Überprüfung der geltend gemachten (zeitweiligen) Dienstunfähigkeit amtsärztlich bzw. polizeiärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Diese Anordnung enthält eine Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung und stellt sich nicht lediglich als eine den Beamten in seiner Eigenschaft als Amtsträger treffende behördeninterne Maßnahme dar. Die Anordnung, eine Krankschreibung seitens des behandelnden Arztes durch einen von ihm nicht gewählten Arzt überprüfen zu lassen, betrifft den Beamten in seinen individuellen Rechten, berührt insbesondere die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 -,juris Rn. 2, und vom 31. Januar 2009 - 6 B 1919/08 -, juris Rn. 1-4;VG Trier, Beschluss vom 19. April 2011 - 3 L 466/11.TR -, juris Rn. 3, unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2010 - 10 B 11035/10.OVG -; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 2, Teil C § 62 Rn. 15 und 16; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13-, juris Rn. 7, wonach einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist, wenn eine Untersuchungsanordnung in der Form eines Verwaltungsakts ergangen ist. Anderer Ansicht: Sächs. OVG, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 BS 222/05 -, juris Rn. 2, unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246, und mit weiteren Nachweisen auch zur gegenteiligen Rechtsansicht. Offen gelassen im Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 -, juris Rn. 14. Die auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützte Anordnung der Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit durch einen beamteten Arzt unterscheidet sich von der nach neuerer Ansicht nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Untersuchungsanordnung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, die lediglich eine Entscheidung darüber vorbereiten soll, ob der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -,NVwZ 2012, 1483 = juris Rn.14 f., und Beschluss vom 10. April 2014- 2 B 80.13 -, juris Rn.8 ; ebenso "zwecks Wahrung der Rechtseinheit" OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris Rn. 3 und 10, und vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn.7.Vgl. auch zur Rechtsnatur einer Dienstantrittsaufforderung (kein Verwaltungsakt):BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 6 B 1116/09 -, juris Rn. 5. Die Untersuchungsanordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW regelt nicht lediglich einen einzelnen Schritt in einem - gegebenenfalls mit der Zurruhesetzung endenden - gestuften Verfahren, sondern konkretisiert abschließend die Pflicht des Beamten zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung mit Blick auf die Art und Weise des Nachweises. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 ‑ 2 L 951/14 ‑, juris Rn. 4 ff. Diesen Ausführungen, die von dem OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2014 ‑ 5 B 910/14 ‑, RiA 2015, 20; juris, bestätigt worden sind, schließt sich die Kammer an. Sofern eine angesichts der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers grundsätzlich nicht gebotenen Auslegung des Antrags dahin gehend in Betracht kommt, dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 1 K 135/16 erhobenen Klage gegen die Verfügung vom 8. Januar 2016 begehrt, bliebe auch ein solcher Antrag ohne Erfolg. Die aufschiebende Wirkung wäre nicht wieder herzustellen, weil diese Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.. Der Antragsgegner hat die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 8. Januar 2016 hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Er hat dargelegt, dass für eine sichere Dienstplanung die Verfügbarkeit des Antragstellers zeitnah festgestellt werden müsse, und damit Gründe angeführt, die über diejenigen hinausgehen, die für die Anordnung zum Nachweis der Dienstunfähigkeit des Antragstellers maßgeblich sind. Die Verfügung über den amtsärztlichen Nachweis von Dienstunfähigkeitszeiten hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Vorbehaltlich einer in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentierten, gegebenenfalls aber noch nachholbaren Anhörung des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach §§ 18 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 4 LGG NRW begegnet die Verfügung keinen formellen Bedenken. Insbesondere sind der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden. In materieller Hinsicht erweist sich die Anordnung zur vorübergehenden Dokumentation von Dienstunfähigkeitszeiten durch amtsärztliche Atteste als rechtmäßig. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift ermächtigt den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis der vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von (privat-)ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu fordern. Der Dienstherr ist vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch befugt, einen solchen Nachweis gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. Ständige Rechtsprechung, vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 -, juris Rn. 4 und 5, m.w.N.; Schachel, a.a.O., Teil C § 62 Rn. 15; vgl. auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes (VV zu § 62 LBG NRW), SMBl. NRW. 2030). Ein derartiges Verlangen ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten, dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 6 B 1919/08 -, juris Rn. 5. Ungeachtet der Frage, ob die privatärztlichen Stellungnahmen des den Antragsteller behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. (zuletzt vom 11. Januar 2015 und 29. Dezember 2015) über die vermeintlich u.a. mobbingbedingten Dienstunfähigkeitszeiten nicht bereits ihrem Inhalt und ihrer Diktion nach berechtigte Zweifel an einer Dienstunfähigkeit des Antragstellers begründen, stehen sie im Gegensatz zu Feststellungen des Amtsarztes Dr. A. vom 17. Juni und 7./10. Juli 2015 sowie des Arztes für Nervenheilkunde P. X. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 8. Juni 2015. Danach ist der Antragsteller für die Wahrnehmung der Früh- und Spätschicht in der Justizvollzugsanstalt F1. dienstfähig. Bei dieser Sachlage ist zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers die Anordnung amtsärztlicher Nachweise geeignet, erforderlich und angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des Auffangwertes angemessen erscheint.