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Beschluss

3 BS 222/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das auf § 3 SächsRiG i.V.m. § 92 Abs. 2 SächsBG und § 16 Abs. 2 SächsUrlVO gestützte Verlangen des Dienstvorgesetzten, in jedem Fall künftiger Dienstunfähigkeit den entsprechenden Nachweis bereits am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst durch amtsärztliches Attest vom gleichen Tag zu führen, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des im Ermessens des Dienstvorgesetzten stehenden Verlangens ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Entscheidungsgründe
1. Das auf § 3 SächsRiG i.V.m. § 92 Abs. 2 SächsBG und § 16 Abs. 2 SächsUrlVO gestützte Verlangen des Dienstvorgesetzten, in jedem Fall künftiger Dienstunfähigkeit den entsprechenden Nachweis bereits am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst durch amtsärztliches Attest vom gleichen Tag zu führen, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des im Ermessens des Dienstvorgesetzten stehenden Verlangens ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.