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Urteil

6 K 37/15.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0229.6K37.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 15. September 1992 geborene Kläger zu 1. und die am 19. Dezember 1992 geborene Klägerin zu 2. sind verheiratet und Eltern der am 27. August 2011 und am 8. April 2013 geborenen Kläger zu 3. und zu 4. Die Kläger sind serbische Staatsangehörige vom Volke der Roma. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 29. September 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. November 2014 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben die Kläger zu 1. und 2. zur Begründung ihres Asylbegehrens im Wesentlichen an, sie hätten in der Heimat Probleme mit der Familie des Klägers zu 1. gehabt. Als die Kläger geheiratet hätten, sei die Klägerin zu 2. schwanger gewesen. Die Mutter des Klägers zu 1. habe dieses Kind aber nicht akzeptiert und es gehasst. Vom Vater des Klägers zu 1. seien sie jedes Mal malträtiert worden, wenn er getrunken habe. Vor ein paar Monaten habe die Mutter des Klägers zu 1. die Klägerin zu 2. geschlagen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe daraufhin ihr Kind verloren. 4 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab. Zudem wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). 5 Der Bescheid wurde den Klägern am 3. Januar 2015 zugestellt. 6 Am 7. Januar 2015 haben die Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung der Klage weisen sie darauf hin, dass die Klägerin zu 2. an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung im Fall einer Rückkehr in die früheren Lebensverhältnisse. Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Fall der Klägerin zu 2. vor. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, 9 hilfsweise, 10 ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 11 weiter hilfsweise, 12 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 16 Die vormals zuständige 9. Kammer des erkennenden Gerichts hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 9 L 13/15.A mit Beschluss vom 3. Februar 2015 als unbegründet abgelehnt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 9 L 13/15.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 20 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, zudem liegen keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. 22 Ein Anspruch auf Asylanerkennung scheitert bereits daran, dass die Kläger eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, so dass die Drittstaatenregelung des Art 16a Abs. 2 GG und des § 26a AsylG auf sie Anwendung findet und sie sich nicht auf ihr grundrechtlich gewährleistetes Asylrecht berufen können, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG. 23 Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 24 Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315. 26 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 27 Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 28 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. 29 Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 m.w.N. 30 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - QualRL - eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 15, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410. 32 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 33 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris Rn. 50 m.w.N. 35 Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 36 Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 37 Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger ihre Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Auch unterliegen sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma keiner Gruppenverfolgung. 38 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, vgl. § 77 Abs. 2 AsylG, sowie auf die Gründe des ablehnenden Beschlusses vom 3. Februar 2015 im Verfahren 9 L 13/15.A. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Republik Serbien, aus der die Kläger stammen, im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß dem am 6. November 2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (GBl. I S. 1649), § 29a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG ist. Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat hat das Gericht nicht. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisquellen lässt sich nicht herleiten, dass hierbei der gesetzgeberische Spielraum überschritten worden wäre. 39 Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, juris Rn. 19; VG Berlin, Urteil vom 25. März 2015 - 7 K 602.14 A -, juris Rn. 14; VG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2015 - 5 AE 270/15 -, juris Rn. 4; VG Bayreuth, Beschluss vom 13. Februar 2015 - B 3 S 15.30041 -, juris Rn. 17; VG Aachen, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 9 L 680/14.A -, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 19a L 94/15.A -, juris Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546.15 A -, juris Rn. 19 ff. 40 Stammt ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, besteht die gesetzliche Vermutung, dass ihm dort keine Verfolgung droht. Die Kläger haben keine Anhaltspunkte im Sinne des § 29a Abs. 1 2. Halbsatz AsylG glaubhaft gemacht, die die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im konkreten Einzelfall rechtfertigen könnten. 41 Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger zu der schwierigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Situation in ihrer Heimat ist eine individuelle politische Verfolgung der Kläger durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure oder eine fehlende Schutzfähigkeit oder -willigkeit des Staates bei Übergriffen Dritter nicht feststellbar. 42 Auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige weit verbreitet sind, gibt es nach wie vor keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma. 43 Vgl. in diesem Zusammenhang den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23. November 2015; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juni 2015 - 13a K 5918/12.A -, juris Rn. 15. 44 Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Serbien ist Teil der Dekade für Roma-Inklusion 2005-2015. Die Republik Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarates ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalen Standards. Ein am 26. März 2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Zwar ergeben sich immer wieder Probleme bei der Implementierung, da in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten, zu denen die Roma gehören, unverändert weit verbreitet sind. Allerdings sind auch Fortschritte zu verzeichnen, so beispielsweise eine höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, der Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen sowie die Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen. Zu den Aufgaben eines im Jahr 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte. 45 Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23. November 2015. 46 Eine politische Verfolgung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches, der in seinem Abs. 1 die Ermöglichung eines Asylantrages eines serbischen Staatsangehörigen in einem ausländischen Staat durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen unter Strafe stellt. Der Wortlaut der Vorschrift (in der deutschen Übersetzung) lässt jedoch nicht erkennen, dass bereits das bloße Stellen eines Asylantrages im Ausland unter Strafe gestellt werden soll. Die Vorschrift richtet sich vielmehr gegen Personen, die - wie etwa Schleuser oder Schlepper - in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, serbischen Staatsangehörigen zur Stellung eines missbräuchlichen - das heißt durch eine falsche Darstellung der Gefährdung gekennzeichneten - Asylantrages im Ausland Ausreisehilfe leisten. Die Vorschrift stellt damit nicht die Ausreise und/oder die Stellung eines Asylantrags im Ausland durch den betreffenden Bürger unter Strafe, sondern lediglich Unterstützungsleistungen Dritter. 47 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 LA 129/14 -, juris Rn. 14; VG Aachen, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 9 L 680/14.A -, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. September 2014 - 1a K 4533/13.A -, abrufbar über juris, S. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014 - 27 L 1576/14.A - juris Rn. 59. 48 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger in Serbien keinen Schutz vor Repressionen Dritter hätten erlangen können. Staatsangehörige vor nach nationalem Recht strafbaren Übergriffen Dritter auf seinem Staatsgebiet zu schützen, ist die Aufgabe des jeweiligen Staates. Gegen kriminelle Übergriffe ist daher Schutz durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte des Heimatlandes zu suchen. Zwar geht die Polizei in Serbien nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen aber zu Gerichtsprozessen. 49 Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23. November 2015. 50 Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der serbische Staat gegenüber den Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht schutzbereit oder schutzfähig wäre. Die Kläger haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung im Einzelfall gebieten würden. Soweit sie ihr Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren mit den Schwierigkeiten zwischen ihnen und der Familie des Klägers zu 1. begründen, die - fluchtauslösend - dazu geführt hätten, dass infolge von Schlägen der Mutter des Klägers zu 1. die zu diesem Zeitpunkt schwangere Klägerin zu 2. ihr Kind verloren habe, begründet dies nicht die Gefahr einer zu einer Flüchtlingsanerkennung führenden Verfolgung. Bei der behaupteten Drangsalierung durch die Familie des Klägers zu 1. handelt es sich um Übergriffe Privater, vor denen die Kläger Schutz beim serbischen Staat hätten suchen können (§ 3d AsylG) oder denen sie sich durch die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative hätten entziehen können (§ 3e AsylG). Dafür, dass ihnen dies nicht möglich gewesen sein könnte, ist angesichts der Erkenntnislage nichts ersichtlich. Im Ergebnis das Gleiche gilt für die - erst - in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Vergewaltigung durch den Onkel des Klägers zu 1., die offenbar der Polizei auch nicht angezeigt worden ist. Auch insoweit handelt es sich um kriminelles Unrecht, das nach dem zuvor Gesagten nicht zu einer Verfolgungsgefahr führt. Eine Flüchtlingsanerkennung scheidet vor diesem Hintergrund aus. 51 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. 52 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 53 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungs-schutz geht. Die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, obliegt der Ausländerbehörde. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot zudem aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. 54 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, AuAS 2013, 118; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, AuAS 2010, 244. 55 Ausgehend hiervon ist vorliegend nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. 56 Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 57 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - und vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris. 59 Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. 60 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 -, juris Rn. 20. 62 Bezogen auf krankheitsbedingte Verschlechterungen des Gesundheitszustands eines Ausländers bei Rückkehr in sein Heimatland muss daher ernsthaft zu befürchten stehen, dass sich sein Gesundheitszustand in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht. 63 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, jeweils juris. 64 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. 65 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, jeweils juris. 66 Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 10. 68 Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für die Klägerin zu 2. eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2. die notwendige medizinische Versorgung des ihr attestierten Leidens (komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit depressivem Syndrom mit Panik und psychotischer Ausgestaltung, generalisierte Angststörung) nicht auch in Serbien erhalten kann. 69 Das gesamte Gebiet Serbiens ist durch ein Netz von öffentlichen medizinischen Anstalten (klinischen Zentren, medizinischen Zentren, allgemeinen Polikliniken, fachärztlichen Ambulanzen) abgedeckt. Daneben gibt es private ärztliche Praxen. Das öffentliche Gesundheitssystem leidet noch immer unter einem Mangel an Mitteln und Investitionen, bietet jedoch allen Bürgern eine medizinische Basisversorgung. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Auch die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. 70 Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23. November 2015, Stand: November 2015, S. 15 ff. 71 Selbst für den Fall, dass der Standard einer Behandlung in Serbien hinter dem hiesigen zurückbleibt, genügt dies nicht, um von einer konkreten, d.h. alsbald eintretenden und erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Die Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. 72 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A -, juris Rn. 22. 73 Psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenien, Psychosen und posttraumatische Belastungsstörungen, sind nach der Erkenntnislage in Serbien grundsätzlich behandelbar. Die Behandlung erfolgt überwiegend medikamentös. Es besteht aber auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. Therapiezentren gibt es in der Wojwodina, in Vranje, Leskovac und Bujanovac. 74 Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23. November 2015, Stand: November 2015, S. 15 ff., 17. 75 Mit Blick auf den Vortrag der Kläger, traumaauslösend seien neben den familiären Gewalterfahrungen auch die Bürgerkriegserfahrungen der Klägerin zu 2. während ihrer Kindheit gewesen, weist die Kammer darauf hin, dass nach der Erkenntnislage davon auszugehen ist, dass auch eine Behandlung von Kriegstraumata in Serbien grundsätzlich möglich ist, u.a. etwa im Institut für mentale Gesundheit der Militärmedizinischen Akademie in Belgrad, im Institut für mentale Gesundheit in Belgrad oder in der Klinik für den Schutz der mentalen Gesundheit der Medizinischen Fakultät in Nis. 76 Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 13. Juli 2012 - 10 K 171/12 -, juris Rn. 69, und vom 14. April 2011 - 10 K 2347/10 -, juris Rn. 39, und - 10 K 952/10 -, juris Rn. 47 ff., VG Augsburg, Urteil vom 14. September 2011 - Au 6 K 10.30636 -, juris Rn. 26, jeweils m.w.N. 77 Die der Klägerin zu 2. attestierten psychischen Erkrankungen sind vor diesem Hintergrund in ihrem Heimatland Serbien grundsätzlich behandelbar. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die Klägerin zu 2. die mögliche medizinische Versorgung ausnahmsweise aus finanziellen Gründen nicht wird erhalten können. Dies ist nach der Auskunftslage nicht ersichtlich. 78 Anders als die Kläger vermag die Kammer auch die Gefahr einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nicht anzunehmen. 79 Vgl. dazu, dass eine solche Gefahr geeignet sein kann, ein Abschiebungsverbot zu begründen, u.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 29. 80 Nach den vorgelegten fachärztlichen Attesten der behandelnden Ärztin Dr. med. C. , insbesondere den Attesten vom 1. Juli 2015 und vom 28. Januar 2016, bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung für den Fall einer erzwungenen Rückkehr in die misshandelnde Schwiegerfamilie im Heimatland. Die Kläger müssen aber keinesfalls in die in der Nähe von Belgrad lebende Familie des Klägers zu 1. zurückkehren, sondern können sich in der gesamten Republik Serbien niederlassen. Ob eine Wohnsitznahme bei der in Surcin lebenden Familie der Klägerin zu 2. aus den in der mündlichen Verhandlung dargelegten Gründen tatsächlich nicht möglich ist, weil es der Tradition der Roma widerspreche und ein "großer Makel" sei, wenn die Frau nach der Heirat, für die auch Brautgeld gezahlt worden sei, in ihre Familie zurückgehe, kann die Kammer dahinstehen lassen. Denn eine Wohnsitznahme ist auch an jedem anderen Ort in Serbien grundsätzlich möglich. Die Kläger zu 1. und 2. sind im erwerbsfähigen Alter und teilen bei einer Rückkehr nach Serbien lediglich das Schicksal vieler Roma-Familien, deren Hoffnung, in der Bundesrepublik bleiben zu können, sich zerschlagen hat und die in Serbien einen Neuanfang unternehmen müssen. Dass dies Roma grundsätzlich nicht möglich ist, lässt sich der Erkenntnislage nicht entnehmen. Dass dies den Klägern ausnahmsweise nicht möglich sein könnte, ergibt sich weder aus deren Vortrag noch aus sonstigen Umständen. 81 Mit Blick auf die vorgelegten ärztlichen Dokumente, die eine Retraumatisierung allein für den Fall der Rückkehr in die misshandelnde Schwiegerfamilie attestiert haben, sieht die Kammer auch keine Veranlassung, der Anregung der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu folgen, zu der Frage einer möglichen Retraumatisierung bei einer Rückkehr an einen anderen Ort als den Heimatort ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hierzu besteht auch angesichts des Umstandes, dass sich die traumaauslösenden und für die Gefahr einer Retraumatisierung relevanten Gewaltereignisse ausschließlich im familiären Umfeld abgespielt haben, kein Anlass. 82 Die Gefahr einer Retraumatisierung ist nach alledem nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit ist nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. alsbald nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich oder für sie nicht erreichbar wäre. 83 Die Klage unterliegt mithin insgesamt der Abweisung. 84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). 85 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.