Urteil
8 LB 221/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat voraus, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald eintreten muss.
• Zur Beurteilung ist auf die Verhältnisse im konkreten Zielstaat abzustellen; existierende Behandlungsmöglichkeiten vor Ort sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Betroffenen (auch finanziell oder durch familiäre Unterstützung) zugänglich sind.
• Reatraumatisierung kann ein Abschiebungshindernis begründen, erfordert aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein traumatisierendes Ereignis und dessen unmittelbare Gefährdung bei Rückkehr.
• Die Möglichkeit familiärer oder sonstiger Unterstützung im In- und Ausland ist in die Prognose einzubeziehen; dadurch können Versorgungsdefizite im Zielstaat ausgleichen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot wegen psychischer Erkrankung bei hinreichender Behandlungsmöglichkeit im Kosovo • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat voraus, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald eintreten muss. • Zur Beurteilung ist auf die Verhältnisse im konkreten Zielstaat abzustellen; existierende Behandlungsmöglichkeiten vor Ort sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Betroffenen (auch finanziell oder durch familiäre Unterstützung) zugänglich sind. • Reatraumatisierung kann ein Abschiebungshindernis begründen, erfordert aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein traumatisierendes Ereignis und dessen unmittelbare Gefährdung bei Rückkehr. • Die Möglichkeit familiärer oder sonstiger Unterstützung im In- und Ausland ist in die Prognose einzubeziehen; dadurch können Versorgungsdefizite im Zielstaat ausgleichen werden. Der 1957 geborene Kläger albanischer Volkszugehörigkeit lebt seit 1992 in Deutschland. Er wurde in früheren Asylverfahren wiederholt abgelehnt; Teile seiner Familie wurden bereits in den Kosovo abgeschoben. Der Kläger leidet an einer schweren, chronischen psychischen Erkrankung und an Diabetes mellitus; mehrere psychiatrische Gutachten und eine Schwerbehindertenanerkennung (GdB 60) liegen vor. Er beantragte die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG mit der Begründung, sein Gesundheitszustand werde sich im Kosovo irreversibel verschlechtern, Behandlung dort sei nicht möglich und die Rückkehr führe zu hoher Suizidgefahr. Das Bundesamt lehnte ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte weitere ärztliche Stellungnahmen vor und berief sich u.a. auf Retraumatisierungsgefahr und mangelnde medizinische Versorgung im Kosovo. • Rechtliche Anforderungen: Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ein Abschiebungsverbot nur bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat zu bejahen; Maßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines baldigen, wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung. • Abgrenzung: Krankheitseffekte, die allein aus dem Abschiebungsvorgang oder dem Verlassen Deutschlands resultieren (inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), gehören nicht in die Entscheidung über § 60 Abs. 7 AufenthG. • Retraumatisierung: Sie kann ein Abschiebungshindernis begründen, setzt aber hinreichend konkrete Feststellungen zu traumatisierenden Erlebnissen und zur Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren retraumatisierenden Wirkung bei Rückkehr voraus. • Tatsächliche Bewertung der medizinischen Lage im Kosovo: Neuere Erkenntnisse und Lageberichte zeigen ein dreistufiges Gesundheitssystem mit psychiatrischen Versorgungsstrukturen, Mental Health Centres, Integrationshäusern und einem Rückkehrprogramm (URA II) mit psychologischer Erstbetreuung; Basismedikamente der Essential Drug List sind grundsätzlich verfügbar. • Sachverhaltsfeststellung zum Kläger: Die vorliegenden Gutachten bestätigen eine schwere, chronische psychische Erkrankung und medikamentöse Behandlungspflicht; jedoch liefern sie keine hinreichend konkreten, verlässlichen Feststellungen zu einem traumatisierenden Ereignis im Heimatland, das bei Rückkehr eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sofortige, lebensbedrohliche Retraumatisierung auslöst. • Finanzierung und Unterstützung: Zwar ist die staatliche Versorgung und Medikamentenversorgung im Kosovo nicht vollständig gesichert, doch stehen dem Kläger nahe Angehörige im In- und Ausland zur Verfügung; finanzielle Unterstützung durch Kinder und Geschwister macht die Versorgung realistisch erreichbar. • Herzerkrankung: Der nachgewiesene Myokardinfarkt von 2011 begründet nach den ärztlichen Unterlagen keine unmittelbare Prognose einer erforderlichen Herzoperation, Nachsorge und Dauermedikation sind im Kosovo grundsätzlich möglich und die empfohlene Dauermedikation ist verfügbar. • Schlussfolgerung: Unter Abwägung der medizinischen Lage des Zielstaates, der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten, der familiären Unterstützung und der Gutachten fehlt die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer baldigen, erheblichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung; damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Die Berufung ist unbegründet; die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo. Zwar läßt sich nicht bestreiten, dass der Kläger an einer schweren, behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung und an Diabetes leidet und einer intensiven, langfristigen Betreuung bedarf; die Beurteilung nach § 60 Abs. 7 AufenthG verlangt jedoch eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende, zielstaatsbezogene wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach Rückkehr. Vorliegend fehlen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine solche Retraumatisierung oder eine vollständige Unzugänglichkeit notwendiger Behandlung und Medikation im Kosovo. Neuere Lageerkenntnisse und das Rückkehrprojekt URA II sowie die Möglichkeit finanzieller und familiärer Unterstützung machen eine ausreichende Weiterbehandlung und Medikamentenversorgung im Kosovo realistisch. Daher ist der begehrte Abschiebungsschutz zu versagen; der Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2006 bleibt in diesem Umfang rechtmäßig.