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Beschluss

4 L 82/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0314.4L82.16A.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2. Die – sinngemäß gestellten– Anträge des Antragstellers, 1. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, einen formellen Asylantrag innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung anzunehmen, hilfsweise innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist, 2. ihm innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung nachweislich zu erklären, an welchem Tag, welchem Ort und zu welcher Uhrzeit sie den Antrag entgegennimmt, 3. und ihm innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eine Aufenthaltsgestattung auszustellen, haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dürfte bereits gemäß § 44a VwGO unzulässig sein. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, sofern sie nicht vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Vorschrift gilt trotz des nicht eindeutigen Wortlauts mit Blick auf ihren Zweck, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, nicht nur für die Anfechtung von Verfahrenshandlungen, sondern auch für deren Einklagen in Form der Verpflichtungsklage oder einer anderen Leistungsklage sowie für entsprechende Anträge nach § 123 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 2.97 -, NV WZ-RR 1997, 663 = juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom = juris, Rn. 6 ff.; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 44a Rn. 5. Die Voraussetzungen des § 44a S. 1 VwGO sind hier gegeben. Der Antragsteller begehrt mit seinem Rechtsbehelf die Entgegennahme eines förmlichen Asylantrags, die vorherige Mitteilung des diesbezüglichen Termins sowie die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung und damit mehrere behördliche Verfahrenshandlungen im Rahmen des Asylverfahrens. Denn durch die förmliche Asylantragstellung nach §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AsylG wird das eigentliche Asylverfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, das auf den Erlass einer Sachentscheidung über den Asylantrag gerichtet ist. Vgl. ebenso zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 19 B 991/06, 19 E 661/06 -, NWVBl. 2007, 62 = juris, Rn. 6. Durch die Aufenthaltsgestattung wiederum wird das verfahrensbezogene Bleiberecht des Asylsuchenden während des Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG bescheinigt (vgl. 63 Abs. 1 AsylG). Ein Ausnahmefall nach § 44a S. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine vollstreckbare Verfahrenshandlung steht im Hinblick auf die begehrte Entgegennahme des förmlichen Asylantrags, der diesbezüglichen Terminsmitteilung und der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung nicht in Rede. Der Antragsteller ist auch kein "Nichtbeteiligter" im Sinne der Vorschrift. Auch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es nicht, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 44a VwGO als statthaft anzusehen. Diese Grundrechtsnorm gewährleistet einen Anspruch des Bürgers auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle einer belastenden Verwaltungsentscheidung. Dieser Gewährleistung wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass Mängel im Verwaltungsverfahren, die wegen § 44a VwGO nicht unmittelbar mit Rechtsbehelfen gegen die Verfahrenshandlung geltend gemacht werden können, im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung zulässigen Klageverfahrens gerügt und rechtlich geprüft werden können. Auch im Fall der Untätigkeit einer Behörde sieht das Prozessrecht ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten vor, eine Sachentscheidung zu erwirken (vgl. § 75 VwGO). Nach dieser Vorschrift kann gegen eine säumige Behörde nach vorheriger Antragstellung – hier entweder im Wege einer persönlichen Vorsprache gemäß §§ 14 Abs. 1, 23 S. 1 AsylG oder in Form eines schriftlichen Asylantrags – Untätigkeitsklage zum Erhalt einer Sachentscheidung erhoben werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die nationale Verfahrensvorschrift des § 44a VwGO durch das Unionsrecht modifiziert wird. Insbesondere ergibt sich eine solche Modifikation nicht aus den Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie – VRL) zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Kapitel V). Art. 46 Abs. 1 und 2 VRL verlangt lediglich, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragsteller ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gegen die das Verfahren abschließende Sachentscheidung der Asylbehörde im Sinne von Artikel 46 Abs. 1 Buchst. a) bis c) haben. Rechtsbehelfe gegen einzelne Verfahrenshandlungen der Asylbehörde während des Asylverfahrens sind in Art. 46 VRL hingegen nicht vorgesehen. Jedenfalls aber ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Nach § 123 Abs. S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a) Soweit der Antragsteller mit den inhaltlich zusammenhängenden Anträgen zu 1. und zu 2. begehrt, dass ihm die Antragsgegnerin innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung einen Termin zur Stellung eines förmlichen Asylantrags im Sinne von §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AsylG bei der für ihn zuständigen Außenstelle des Bundesamtes benennt, der innerhalb von zehn Tagen bzw. innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung liegt, hat er weder das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (aa) noch das Bestehen eines Anordnungsgrundes (bb) glaubhaft gemacht. (aa) Es ist nicht mit der im vorliegenden Verfahren gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass dem Antragsteller ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht. Eine Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren lässt sich weder dem deutschen Asylgesetz (1.) noch dem Unionsrecht (2.) entnehmen. (1.) Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 23 Abs. 1 AsylG. Danach ist der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen. Diese Vorschrift regelt lediglich eine Mitwirkungspflicht des Ausländers zum persönlichen Erscheinen bei der Außenstelle des Bundesamtes zur förmlichen Asylantragstellung, an deren Verletzung bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG). Eine Pflicht des Bundesamtes, dem Ausländer unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist einen Termin zur förmlichen Asylantragstellung zu nennen, ergibt sich hieraus nicht. Auch aus § 63 Abs. 1 S. 1 AsylG lässt sich ein entsprechender Anspruch nicht ableiten. Nach dieser Vorschrift, mit der Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2003/9/EG über die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Ausnahmerichtlinie – ARL; heute Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) umgesetzt wird (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 219), wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Tagen eine mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erteilt, wenn er – wie der Antragsteller – nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG bereits mit der Äußerung eines (formlosen) Asylgesuchs im Sinne von § 13 AsylG kraft Gesetzes entsteht, besteht danach erst nach der förmlichen Antragstellung beim Bundesamt im Sinne von §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AsylG. An einer solchen fehlt es hier jedoch gerade. Einen Anspruch darauf, dem Asylsuchenden innerhalb von drei Tagen oder einer sonstigen bestimmten Frist nach Äußerung eines formlosen Asylgesuchs auch die Möglichkeit einzuräumen, einen förmlichen Asylantrag zu stellen, mit der Folge eines Anspruchs auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, vermittelt die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut hingegen nicht. Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Danach erlischt die Aufenthaltsgestattung, wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat. Mit dieser Regelung wird für den Ausländer eine Frist zur förmlichen Asylantragstellung festgelegt, mit der seine Mitwirkung im Asylverfahren effektiv durchgesetzt werden soll. Die Vorschrift begründet jedoch keine Pflicht des Bundesamtes – und einen damit korrespondierenden Anspruch des Ausländers –, dass der förmliche Asylantrag spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Äußerung des Asylgesuchs aufgenommen sein muss. Zwar erlischt die Aufenthaltsgestattung auch dann, wenn der Grund für die verzögerte Antragstellung nicht im Verantwortungsbereich des Ausländers liegt, z.B. wenn der Ausländer wegen einer Überlastung der Außenstelle des Bundesamtes noch keinen Termin zur persönlichen Antragstellung im Sinne von §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AsylG erhalten hat. Vgl. ebenso: Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 67 Rn. 5; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, Stand: Dezember 2015, § 67 Rn. 12; Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), Stand: Dezember 2015, Bd. III, § 67 Rn. 15. Dies folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So enthält § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – anders als etwa die Regelungen der §§ 20 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 3 S. 2, 23 Abs. 2 S. 1 AsylVfG im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Weiterleitung, Meldepflicht und förmlichen Antragstellung – seinem Wortlaut nach keine Beschränkung auf Fälle einer schuldhaft verzögerten Antragstellung. Zudem ist der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 1227/18, S. 62) zu entnehmen, dass die ursprünglich vorgesehene Antragsfrist von einer Woche deswegen auf zwei Wochen verlängert worden ist, weil eine Verzögerung auch auf Gründen außerhalb der Sphäre des Ausländers beruhen kann. Dies zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass grundsätzlich auch eine unverschuldete Verzögerung bei der förmlichen Antragstellung zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung führt. Vor dem Hintergrund, dass er diesem Umstand „nur“ mit einer Verlängerung der Antragsfrist Rechnung getragen hat, verbietet sich daher eine am Zweck der Vorschrift orientierte, einschränkende Auslegung dahin, Fälle der unverschuldeten Verzögerung bei der förmlichen Antragstellung vom Erlöschenstatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auszunehmen. Der mit einer auch unverschuldeten Verzögerung des Asylantrags einhergehende Rechtsverlust gebietet es jedoch nicht, eine Pflicht des Bundesamtes anzunehmen, dem Ausländer binnen zwei Wochen ab Äußerung des Asylgesuchs einen Termin zur förmlichen Antragstellung zu benennen. Denn der Gesetzgeber hat diesem aus § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG folgenden unbilligen Ergebnis mit der Aufnahme des Satzes 2 durch das zum 24. Oktober 2015 in Kraft getreten Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) inzwischen hinreichend Rechnung getragen. Diese Bestimmung sieht nunmehr vor, dass, wenn in den Fällen des § 23 Abs. 1 AsylG der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus § 67 S. 1 Nr. 2 AsylG ergebenden Frist liegt, die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst dann erlischt, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag gestellt. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Änderung dem Problem begegnen, dass sich im Einzelfall die Vergabe eines Termins zur förmlichen Antragstellung soweit verzögert, dass nach § 67 S. 1 Nr. 2 AsylG die Aufenthaltsgestattung erlöschen und der Aufenthalt somit unerlaubt würde, obwohl der Ausländer ohne eigenes Verschulden noch keine Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 35). Ist dem Ausländer – wie hier – noch gar kein Termin zur förmlichen Asylantragstellung benannt worden, gilt die Ausnahmeregelung des § 67 Abs. 1 S. 2 AsylG nach ihrem Sinn und Zweck erst recht (vgl. ebenso Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 1. Dezember 2012 – Az. 122/123 - 39.11.00-15-206 –, S. 3). Aus der Vorschrift des § 63a AsylG (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender), die ebenfalls durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in das Asylgesetz aufgenommen und durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I, S. 130) geändert wurde, lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass das Asylgesetz keine Pflicht des Bundesamtes vorsieht, einem Ausländer, der ein materielles Asylbegehren geäußert hat, innerhalb einer bestimmten (lediglich Tage bzw. Wochen umfassenden) Frist die Gelegenheit zur förmlichen Asylantragstellung einzuräumen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen – förmlichen – Asylantrag gestellt hat, unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Das Dokument dient damit für den Zeitraum zwischen der Äußerung eines materiellen Asylgesuchs und der förmlichen Asylantragstellung als Nachweis, dass der Inhaber als Asylsuchender registriert wurde und berechtigt ist, sich zu der im Dokument genannten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, um dort bei der Außenstelle des Bundesamtes einen Asylantrag zu stellen (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 35). Gemäß § 63a Abs. 2 S. 1 AsylG ist die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender auf längstens sechs Monate zu befristen. Nach S. 2 soll sie ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert werden, wenn dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach S. 1 oder der verlängerten Frist nach Halbs. 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Abs. 1 genannt wurde (Nr. 1), der dem Ausländer nach § 23 Abs. 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach S. 1 oder der verlängerten Frist nach Halbs. 1 liegt (Nr. 2) oder der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt (Nr. 3). Aus der Bemessung der Befristungsdauer der bis zur förmlichen Asylantragstellung auszustellenden Bescheinigung auf grundsätzlich sechs Monate bzw. ausnahmsweise auch länger je nachdem, ob und wann dem Ausländer der Termin zur Antragstellung beim Bundesamt benannt worden ist, folgt jedoch, dass der nationale Gesetzgeber den zulässigen Zeitraum für die Anberaumung eines Termins zur förmlichen Asylantragstellung nach Äußerung eines Asylgesuchs in eben diesem Zeitrahmen verortet. Vgl. ebenso: VG Gießen, Beschluss vom 28. Februar 2016 - 3 L 208/16.GI.A -, juris, Rn. 25. (2.) Ein Anspruch darauf, dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen oder einer sonstigen bestimmten Frist die Stellung eines förmlichen Asylantrags zu ermöglichen, ergibt sich ferner auch nicht aus dem Unionsrecht, insbesondere nicht aus der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie). Die Verfahrensrichtlinie war gemäß Art. 51 Abs. 1 VRL u.a. hinsichtlich der Bestimmungen zum Zugang zum Verfahren (Art. 6 VRL) bis spätestens 20. Juli 2015 umzusetzen. Dies ist bislang nicht geschehen. Der noch die Umsetzung der Verfahrensrichtlinie beabsichtigende Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze" vom 14. September 2015 ist nicht in die Gesetzgebungsorgane eingebracht worden. Die Richtlinie ist im vorliegenden Fall bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts auch nach der Übergangsvorschrift des Art. 52 VRL zu berücksichtigen. Gemäß Unterabs. 1 S. 1 dieser Vorschrift wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 VRL auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Gemäß Unterabs. 1 S. 2 gelten für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG. Das Unionsrecht differenziert dabei – ebenso wie das deutsche Asylrecht – zwischen dem materiellen Antrag einerseits (vgl. das materielle Schutzersuchen gemäß Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32/EU sowie gemäß Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/33/die i.V.m. Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie –) und dem förmlichen Antrag andererseits, der das Asylverfahren im engeren Sinne mit seinen spezifischen Rechten und Pflichten auslöst (vgl. Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU). Der Antragsteller hat zwar noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt, da der vorliegende Antrag gerade auf die Ermöglichung eines solchen Antrags gerichtet ist. Der Antragsteller wird den förmlichen Antrag jedoch in jedem Fall erst nach dem vorgenannten Stichtag stellen, so dass die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU hier bereits zu beachten sind. Allerdings folgt aus der vom Antragsteller zu seinen Gunsten angeführten Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 VRL keine Pflicht des Bundesamtes – und korrespondierend damit ein Anspruch des Antragstellers –, den förmlichen Asylantrag innerhalb von 10 Tagen oder einer sonstigen Frist nach Äußerung des Schutzersuchens anzunehmen. Gemäß Unterabs. 1 dieser Vorschrift erfolgt in dem Fall, dass eine Person einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Behörde stellt, die nach nationalem Recht für die Registrierung solcher Anträge zuständig ist, die Registrierung spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung. Wird der Antrag auf internationalen Schutz bei anderen Behörden gestellt, bei denen derartige Anträge wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Registrierung spätestens sechs Arbeitstage nach Antragstellung erfolgt (Unterabsatz 2). Nach Art. 6 Abs. 5 VRL können die Mitgliedstaaten für den Fall, dass eine große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, die Frist nach Abs. 1 einzuhalten, vorsehen, dass diese Frist auf zehn Arbeitstage verlängert wird. Die vorgenannten Bestimmungen regeln nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Registrierung eines Antragstellers nach Äußerung eines materiellen Schutzersuchens. Die Registrierung eines Antragstellers ist jedoch, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift ergibt, zu unterscheiden von der förmlichen Antragstellung, wie sie der Antragsteller hier begehrt. Denn die förmliche Antragstellung ist in den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 VRL gesondert geregelt. Dies belegt, dass nach der Konzeption der Verfahrensrichtlinie die Registrierung einerseits und die förmliche Antragstellung andererseits zwei unterschiedliche Verfahrensschritte sind. Aus den Fristen, die in den vorgenannten Bestimmungen für die Registrierung eines Antragstellers vorgesehen sind, ergibt sich daher nichts für die in Rede stehende förmliche Antragstellung. Abgesehen davon ist der Antragsteller nach Aktenlage, nachdem er ein materielles Schutzersuchen geäußert hat, von der Erstaufnahmeeinrichtung der Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Köln, als hierfür zuständigen Behörde (vgl. § 63a Abs. 3 S. 1 AsylG) als Asylsuchender registriert worden, wie die ihm ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom 26. Oktober 2015 belegt. Der Antragsteller kann einen Anspruch, innerhalb einer bestimmten Frist einen förmlichen Schutzantrag beim Bundesamt als zuständiger Asylbehörde (vgl. Art. 2 Buchst. f) und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU) stellen zu können, insbesondere auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2013/32/EU ableiten. Nach dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen sobald wie möglich förmlich zu stellen. Zum einen dürfte der Antragsteller sich auf diese Vorschrift schon nicht berufen können. Vgl. in diesem Sinne auch: VG Gießen, Beschluss vom 28. Februar 2016 - 3 L 208/16.GI.A -, juris, Rn. 25; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. November 2015 - 12 B 88/15 -, juris, Rn. 9; letztlich offen gelassen: VG Hannover, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 6 B 6186/15 -, juris, Rn. 17. Europäische Richtlinien, die in erster Linie an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, entfalten – anders als Verordnungen – grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung, sondern müssen in nationales Recht umgesetzt werden (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich Einzelne allerdings im Falle der nicht fristgemäßen Umsetzung gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften unmittelbar auf eine Richtlinienbestimmung berufen, wenn diese inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist und dem Einzelnen Rechte einräumt, auf die dieser sich dem Mitgliedstaat gegenüber berufen kann. Vgl. EuGH Urteile vom 19. Januar 1982 - Rs. C-8/81, Becker - Slg. 1982, S. 53 ff. = juris, Rn. 17 ff.; vom 4. Dezember 1986 - Rs. C-71/85, Niederländischer Staat -, Slg. 1986, S. 3855 ff, Rn. 13 f.; vom 24. März 1987 - Rs. C-286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, S. 1463 ff. = juris, Rn. 11. Diese Anforderungen erfüllt Art. 6 Abs. 2 VRL nicht. Eine Richtlinienbestimmung ist dann inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist, noch zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf und der Inhalt der einzelnen Regelung so eindeutig umschrieben ist, dass sie ohne weitere Konkretisierung angewendet werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - Rs. C-236/92, Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. -, NVwZ 1994, 885 = juris, Rn. 8 ff. Dies ist bei Art. 6 Abs. 2 VRL nicht der Fall. Denn soweit die Mitgliedstaaten danach „sicherstellen“ sollen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen „sobald wie möglich“ förmlich zu stellen, bedarf es einerseits noch eines Umsetzungsakts der Mitgliedstaaten, um diese Vorgabe zu erfüllen. Andererseits ist die Formulierung „sobald wie möglich“ nicht so konkret, dass daraus eine Verpflichtung zur Entgegennahme des förmlichen Antrags innerhalb einer bestimmten Frist abgeleitet werden könnte. Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1, 2 und 5 VRL ist in Art. 6 Abs. 2 VRL eine konkrete Frist zur Stellung des förmlichen Asylantrags gerade nicht vorgesehen. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut auch nicht, dass diese Bestimmung individualschützend ausgestaltet ist. Es fehlt im Gegensatz etwa zu den Regelungen in Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 9 Abs. 1, Art 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 VRL an einer entsprechenden Wortwahl, die den individualschützenden Charakter der Norm zum Ausdruck bringt (vgl. „das Recht hat“, „Antragsteller dürfen“, „Garantien für den Antragsteller“, „dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben“, „berechtigt ist“). Jedenfalls aber ist ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 VRL nicht ersichtlich. Denn die Vorschrift bestimmt – wie dargelegt – lediglich, dass ein Antragsteller tatsächlich die Möglichkeit hat, den Antrag „sobald wie möglich“ förmlich zu stellen. Mit dieser Wendung wird gerade die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Praxis ermöglicht, die der Einhaltung bestimmter Fristen zur förmlichen Antragstellung ggf. entgegenstehen können, wie z.B. eine starke Zunahme von Schutzersuchen und die damit einhergehenden Kapazitätsauslastungen der zuständigen Asylbehörde. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Zeit zwischen der Äußerung des materiellen Schutzersuchens sowie der zeitnah durchzuführenden Registrierung und der förmlichen Antragstellung die Verfahrensrechte der Antragsteller, die in der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie festgelegt sind, insbesondere das verfahrensbezogene Bleiberecht (vgl. Art. 9 Abs. VRL), das Recht auf materielle und medizinische Versorgung (vgl. Art. 17 ff. ARL), der Zugang zu Beschäftigung (vgl. Art. 15 ARL) u.a. gewahrt werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 27). Dies ist mit Blick auf die diesbezüglichen Gewährleistungen des Asylgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes jedoch der Fall. Angesichts der allgemein bekannten Entwicklung der Asylantragstellerzahlen seit dem Jahr 2015 und der damit einhergehenden erheblichen Arbeitsüberlastung des Bundesamtes ist es diesem bei objektiver Betrachtung derzeit rein faktisch nicht möglich, eine zeitnahe Terminvergabe zur förmlichen Asylantragstellung zu gewährleisten. Die Ladungen des Bundesamtes zur Antragstellung haben nach Kenntnis des Gerichts gegenwärtig eine Vorlaufzeit von 2 bis 3 Monaten. Dies ist jedoch angesichts des aktuell zu verzeichnenden Massenzustroms von Flüchtlingen auch unter Berücksichtigung des erklärten Ziels der Verfahrensrichtlinie, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich zu entscheiden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 18),– noch – nicht zu beanstanden. Vgl. in diesem Sinne auch: VG Gießen, Beschluss vom 28. Februar 2016 - 3 L 208/16.GI.A -, juris, Rn. 24; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. November 2015 - 12 B 88/15 -, juris, Rn. 9; VG Hannover, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 6 B 6186/15 -, juris, Rn. 16. bb) Darüber hinaus ist auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag letztlich eine grundsätzlich verbotene, weil mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung unvereinbare Vorwegnahme der Hauptsache. Denn im Fall des Obsiegens erhielte er bereits das, was er auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erstreiten müsste. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch nur dann zulässig, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist, weil andernfalls ein unwiederbringlicher Rechtsverlust drohen würde, eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr möglich wäre oder ein sonstiger schwerer, unzumutbarer Nachteil eintreten würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, InfAuslR 2013, 331 = juris Rn. 22 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 123 Rn. 58. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. Vgl. ebenso: VG Gießen, Beschluss vom 28. Februar 2016 - 3 L 208/16.GI.A -, juris, Rn. 29; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. November 2015 - 12 B 88/15 -, juris, Rn. 10. Sein Aufenthalt ist bereits seit der Äußerung des materiellen Asylgesuchs kraft Gesetzes gestattet (vgl. § 55 Abs. 1 AsylG). Die hierüber erst nach der förmlichen Asylantragstellung auszustellende Bescheinigung (vgl. § 63 Abs. 1 AsylG) ist lediglich deklaratorische Natur. Auch ist – wie bereits dargelegt – das gesetzliche Aufenthaltsrecht nicht nach Ablauf von 2 Wochen erloschen (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG), weil dem Antragsteller noch kein Termin zur förmlichen Asylantragstellung vom Bundesamt benannt worden ist (vgl. § 67 Abs. 1 S. 2 AsylG). Rechtsnachteile im Hinblick auf eine spätere Aufenthaltsverfestigung oder gar Einbürgerung, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Denn im Falle der späteren Zuerkennung eines Schutzstatus durch das Bundesamt, werden die Zeiten des Asylverfahrens, in denen eine Aufenthaltsgestattung bestand, bei einem Rechtserwerb angerechnet (vgl. § 55 Abs. 3 AsylG). Auch der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG nur das materielle Asylgesuch, nicht die förmliche Antragstellung voraus. Ferner hat der Antragsteller nunmehr bereits nach 3 Monaten eines gestatteten Aufenthalts Zugang zum Arbeitsmarkt, sofern die Bundesagentur der Aufnahme einer Beschäftigung zustimmt oder die Beschäftigung zustimmungsfrei zulässig ist (vgl. § 61 Abs. 2 AsylG). Eine infolge der Verfahrensdauer ggf. verzögerte Möglichkeit, Familienangehörige ins Bundesgebiet nachziehen zu lassen (vgl. § 29 Abs. 1 und 2 AufenthG), stellt ebenfalls keinen unzumutbaren Nachteil dar. Denn dieses Recht hängt davon ab, ob dem Ausländer überhaupt ein Schutzstatus zuerkannt wird. Ein Rechtsverlust kann bei einem noch nicht zuerkannten Recht jedoch nicht eintreten. Abgesehen davon steht es Familienangehörigen bis zur Anerkennung des Stammberechtigten frei, selbst im Bundesgebiet um Asyl nachzusuchen. b) Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 3. die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller hat auch insoweit weder einen Anordnungsanspruch (aa) noch einen Anordnungsgrund (bb) glaubhaft gemacht. aa) gemäß § 63 Abs.1 AsylG besteht – wie bereits dargelegt – ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erst nach der förmlichen Antragstellung beim Bundesamt im Sinne von §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AsylG. An einer solchen förmlichen Antragstellung fehlt es hier jedoch gerade. Darüber hinaus ist die Antragstellerin für den geltend gemachten Anspruch auch nicht (mehr) passiv legitimiert. Denn gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 AsylG ist für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung das Bundesamt nur zuständig, solange der Ausländer pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat (S. 2 der Vorschrift). Vorliegend wurde der Antragsteller mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. November 2015 der Gemeinde Selfkant im Kreis Heinsberg zugewiesen. Dadurch ist jedoch gemäß § 48 Nr. 1 AsylG die aus § 47 Abs. 1 AsylG folgende Verpflichtung des Antragstellers, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erloschen und die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg begründet worden. bb) Darüber hinaus ist auch nicht zu erkennen, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohen. Denn – wie ebenfalls bereits dargelegt – entsteht die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG bereits mit der Äußerung des materiellen Asylgesuchs im Sinne von § 13 AsylG kraft Gesetzes. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ist daher lediglich deklaratorischer Natur und führt nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Asylsuchenden. Dies gilt erst recht, wenn dieser – wie der Antragsteller – im Besitz einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ist, mit der er sein vorläufiges Bleiberecht während des Asylverfahrens nachweisen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).