OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 M 26/15

VG AACHEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Vorsitzende ist als Berichterstatter für das selbstständige Vollstreckungsverfahren zuständig, da die Einzelrichterübertragung im Erkenntnisverfahren sich nicht automatisch auf das Vollstreckungsverfahren erstreckt (§ 87a VwGO analog). • Bei Vollstreckung gegen die öffentliche Hand ist die Zuständigkeit des Gerichts als Spruchkörper gegeben und die Entscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 87a VwGO vorzubereiten. • Sind die Beteiligten das Vollstreckungsverfahren erledigt, hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; es ist gerecht, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen, wenn der Vollstreckungsantrag voraussichtlich unzulässig gewesen wäre (§ 161 Abs. 2 VwGO). • Bei Vollstreckungen nach § 113 Abs. 5 VwGO ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen; regelmäßig sind drei Monate ab Eintritt der Rechtskraft als angemessene Frist anzusehen (§ 172, § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). • Ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten zwischen Eintritt der Rechtskraft und Antragstellung kann unzureichend sein, insbesondere bei teilweiser Abweisung der Klage oder hoher Verwaltungsbelastung, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckungsgläubigers fehlen kann.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Kostenentscheidung im selbstständigen Vollstreckungsverfahren • Der Vorsitzende ist als Berichterstatter für das selbstständige Vollstreckungsverfahren zuständig, da die Einzelrichterübertragung im Erkenntnisverfahren sich nicht automatisch auf das Vollstreckungsverfahren erstreckt (§ 87a VwGO analog). • Bei Vollstreckung gegen die öffentliche Hand ist die Zuständigkeit des Gerichts als Spruchkörper gegeben und die Entscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 87a VwGO vorzubereiten. • Sind die Beteiligten das Vollstreckungsverfahren erledigt, hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; es ist gerecht, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen, wenn der Vollstreckungsantrag voraussichtlich unzulässig gewesen wäre (§ 161 Abs. 2 VwGO). • Bei Vollstreckungen nach § 113 Abs. 5 VwGO ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen; regelmäßig sind drei Monate ab Eintritt der Rechtskraft als angemessene Frist anzusehen (§ 172, § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). • Ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten zwischen Eintritt der Rechtskraft und Antragstellung kann unzureichend sein, insbesondere bei teilweiser Abweisung der Klage oder hoher Verwaltungsbelastung, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckungsgläubigers fehlen kann. Die Beteiligten führten ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren nach einem Urteil nach § 113 Abs. 5 VwGO gegen eine öffentliche Stelle. Die Parteien erklärten das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt. Strittig war die Zuständigkeit des Berichterstatters sowie die Verteilung der Verfahrenskosten des gerichtskostenfreien Vollstreckungsverfahrens. Das Gericht prüfte, ob und in welchem Zeitraum ein Vollstreckungsantrag zulässig und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben war. Es betrachtete insbesondere den Fristbeginn ab Eintritt der Rechtskraft und die Frage, ob ein Zeitraum von knapp zwei Monaten bis zur Antragstellung ausreichend war. Außerdem wurde berücksichtigt, dass die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand besondere Zuständigkeitsregeln berührt. Unter Abwägung der Umstände des Verfahrens entschied das Gericht über die Kostentragung und die Zuständigkeit der richterlichen Vorbereitung der Entscheidung. • Zuständigkeit: Die Einzelrichterübertragung im Erkenntnisverfahren erstreckt sich nicht automatisch auf das selbstständige Vollstreckungsverfahren. Daher ist nach § 87a VwGO analog der Vorsitzende als Berichterstatter zuständig. • Bei Vollstreckung gegen die öffentliche Hand gilt die Zuständigkeit des Gerichts als Spruchkörper; die Entscheidung ist entsprechend § 87a VwGO vorzubereiten. • Erledigung und Kostenentscheidung: Nach Erklärung der Erledigung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; da Gerichtskosten nach § 83b AsylVfG nicht erhoben werden, ist zu bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat. • Billigkeitserwägung: Es ist angemessen, die Kosten den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen, wenn der Vollstreckungsantrag aller Voraussicht nach unzulässig gewesen wäre und damit kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. • Frist für Vollstreckungsantrag: § 172 VwGO regelt nicht konkret den Zeitpunkt der Antragstellung; maßgeblich ist der Eintritt der Rechtskraft, da dieser die Vollstreckbarkeit nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bewirkt. In der Regel sind drei Monate als angemessene Erfüllungsfrist anzusehen; kürzere Fristen können ausnahmsweise genügen. • Anwendung auf den Fall: Zwischen Rechtskraft und Antragstellung lagen knapp zwei Monate; angesichts der teilweisen Abweisung der Klage und der hohen Verwaltungsbelastung (v. a. 2015) erachtete das Gericht diesen Zeitraum als nicht ausreichend, sodass ein berechtigtes Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bestand. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichenden Rechtsschutzbedarfs und wegen voraussichtlicher Unzulässigkeit des Vollstreckungsantrags sprach die Billigkeit dafür, die Kosten dem Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen. Das Gericht stellte fest, dass der Vorsitzende als Berichterstatter zuständig ist und entschied, nach Erklärung der Erledigung die Verfahrenskosten dem Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen. Begründet wurde dies damit, dass der Vollstreckungsantrag voraussichtlich unzulässig gewesen wäre und angesichts der Fristgestaltung sowie der besonderen Verfahrensumstände ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlte. Maßgeblich war, dass die Frist ab Eintritt der Rechtskraft zu bemessen ist und regelmäßig drei Monate als angemessen gelten, sodass die knapp zweimonatige Verfahrensdauer hier nicht ausreichte. Der Beschluss ist unanfechtbar.