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Beschluss

9 M 44/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:1007.9M44.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden, trägt der Antragsteller. Gründe: I. Für den Antrag des Antragstellers, ein Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin wegen der nicht rechtzeitigen Umsetzung des Urteils vom 30. Juni 2021 zu verhängen, ist die Kammer zuständig. Dies ergibt sich entweder daraus, dass in dem Vollstreckungsverfahren, für das grundsätzlich die Kammer, d.h. der vollbesetzte Spruchkörper in Beschlussstärke, zuständig ist, vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO § 172, Rn. 7; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172, Rn. 27, keine Übertragung des Rechtstreits auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin erfolgt ist, oder, falls die Übertragung des Rechtstreits auf den (damaligen) Berichterstatter als Einzelrichter im Hauptsacheverfahren 9 K 4049/17.A für dieses Vollstreckungsverfahren fortwirkt, vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 172, Rn. 7; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 1994 – 11 E 239/94 –, juris, zu einem Ausnahmefall, in dem die Übertragung nicht mehr fortwirkt, daraus, dass die dann zuständige Einzelrichterin den Rechtstreit mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 nach § 76 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf die Kammer zurückübertragen hat. II. Der zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet. Die Voraussetzungen des § 172 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Nach § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag durch Beschluss gegen die Behörde unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 10.000, - € androhen, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, besteht ein Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf gerichtliches Tätigwerden; lediglich hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds und der Dauer der Vollstreckungsfrist ist dem Gericht Ermessen eingeräumt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerin ist nicht mit der ihr auferlegten Handlungspflicht säumig. Denn die Verpflichtung zur Umsetzung eines Urteils besteht nur dann, wenn ein vollstreckbarer Titel i.S.d. § 168 VwGO vorliegt. Bei – wie hier – Urteilen bedarf es damit regelmäßig einer Rechtkraft der Entscheidung (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 1 1. Fall VwGO). Vgl. VG München, Beschluss vom 7. April 2017 – M 17 V 17.34516 –, juris, Rn. 10; VG Aachen, Beschluss vom 21. März 2016 – 9 M 26/15 –, juris, Rn. 10; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Ed. 1. Oktober 2019, § 168, Rn. 8; s.a. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 – 2 AV 3.01 –, juris, Rn. 2. Daran fehlt es hier. Bei der streitgegenständlichen Entscheidung, dem Urteil vom 30. Juni 2021, mit dem die Kammer die Antragsgegnerin zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verpflichtet hat, ist noch keine Rechtskraft eingetreten. Zwar hat gegen diese teilweise stattgebende, aber hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ablehnenden Entscheidung nur der Antragsteller als Kläger des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Gleichwohl ist die Ausgangsentscheidung damit aber auch für den hier im Streit stehenden Teil, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, nicht rechtskräftig geworden. Denn wenn ein Urteil – wie im vorliegenden Fall – mehrere prozessuale Ansprüche zum Gegenstand hat, tritt die Rechtskraft erst dann ein, wenn das Urteil als Ganzes rechtskräftig ist. Vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – VIII ZR 41/93 –, juris, Rn. 24. Bei einer – wie hier – Teilstattgabe, bei der der Begünstigte hinsichtlich des unterlegenen Teils ein Rechtsmittel eingelegt hat, der Gegner hingegen für den Teil, bei dem er unterlegen ist, kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist dies nicht sofort nach Ablauf der Frist, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, der Fall. Denn durch den Antrag auf Zulassung der Berufung ist das Urteil auch für die Antragsgegnerin noch angreifbar, obwohl für sie die Frist, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen abgelaufen ist. Sie kann nämlich in dem Fall, in dem der Zulassungsantrag des Antragstellers Erfolg hat und das Berufungsgericht die Berufung zulässt, einen Antrag auf Anschlussberufung nach § 127 VwGO stellen. Vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Antrags im Asylrecht BVerwG, Beschluss vom 8. September 2020 – 1 B 31/20 –, juris, Rn. 9. Eine Teilrechtsfähigkeit tritt daher erst dann ein, sobald der Berufungsbeklagte die Möglichkeit verloren hat, sich der Berufung anzuschließen. Vgl. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 121, Rn. 2a. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Antragsgegnerin kann noch einen Antrag auf Anschlussberufung stellen. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Einlegung einer Anschlussberufung noch bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zulässig. Weil hier indes bislang vom Antragsteller nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde, über den – soweit ersichtlich – das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen weder entschieden noch ihm stattgegeben hat, ist eine Anschlussberufung der Antragsgegnerin hinsichtlich des hier im Streit stehenden Teils des Urteils vom 30. Juni 2021 noch möglich. Sie wäre erst dann damit ausgeschlossen, wenn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ablehnt oder die Antragsgegnerin, falls das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung zuließe, nicht innerhalb der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 2 VwGO Anschlussberufung einlegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).