Leitsatz: Die Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG steht im Fall einer Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2014 und der Befristungsentscheidung vom 5. April 2016 verpflichtet, das mit der Ausweisung und einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt drei Viertel und die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1976 im Wege der Familienzusammenführung gemeinsam mit seiner Mutter zu dem bereits in Deutschland lebenden türkischen Vater ein. Dieser stand ausweislich einer Bescheinigung seines Arbeitgebers zumindest im Zeitraum vom 9. Oktober 1973 bis zum 2. November 1989 in einem Arbeitsverhältnis mit der F. C. -W. AG. Seit dem 27. November 1989 war der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort galt. Der Kläger besuchte in Deutschland die Grundschule, wechselte dann auf die Hauptschule, die er erfolgreich abschloss. Im Jahr 1998 heiratete er. Die Ehe blieb ohne Kinder und bestand für ca. ein bis zwei Jahre. Später war der Kläger mit einer neuen Partnerin verlobt, schloss aber nicht die Ehe. Die Mutter des Klägers ist 1996 verstorben und wurde in der Türkei beerdigt. Sein Vater hat im Jahr 2001 neu geheiratet und ist im Jahr 2013 in die Türkei zurückgekehrt. Der Kläger ist im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden und wie folgt verurteilt worden: 1. Im März 1998 wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen. 2. Im April 1998 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 3. Im September 2000 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 4. Im Oktober 2001 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie gemeinschaftlichen Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. 5. Im Oktober 2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. 6. Am 3. Juni 2008 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung. Am 17. Juni 2008 wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung und Betruges zu einer Gesamtheit Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung. Durch Beschluss vom 18. Juni 2009 wurde aus den beiden vorstehenden Entscheidungen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung festgesetzt. 7. Im März 2009 wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 8. Im Mai 2010 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung. 9. Im August 2011 - unter Einbeziehung der Strafe aus dem Mai 2010 - wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie schwerer räuberischer Erpressung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Die letztgenannte Verurteilung beruht auf dem Urteil des LG Aachen vom 24. August 2011. Davor war der Kläger wegen derselben Tat bereits durch Urteil des LG Aachen vom 29. September 2010 verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hob durch Beschluss vom 14. November 2011 das zuletzt genannte Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe auf, verwarf die Revision im Übrigen aber als unbegründet. Der Verurteilung des Klägers lagen zwei Banküberfälle zu Grunde, die er zusammen mit zwei weiteren Tätern begangen hatte. Im August 2012 wandte die Beklagte sich an die JVA Aachen und bat um die Erstellung einer Sozialprognose für den Kläger. Die JVA Aachen führte unter dem 17. September 2012 aus, dass der Kläger Besuch von seiner Schwester und seinem Schwager erhalte. Seine Verlobte habe ihn zuletzt am 12. April 2011 besucht. Der Kläger sei seit seinem 15. Lebensjahr nur noch selten in der Türkei gewesen. Er würde gerne das Behandlungsprogramm für inhaftierte Gewaltstraftäter in der JVA Rheinbach absolvieren. Zudem sei er an eine Ausbildung als Garten- und Landschaftsbauer oder als Koch interessiert. Wenn dies nicht klappen solle, wolle er nach seiner Inhaftierung sich selbstständig machen. Er wolle gerne eine Schischa-Bar eröffnen. Der Kläger habe angegeben, dass er durch die Inhaftierung verstanden habe, dass er etwas ändern müsse. Er sehe eine große Chance, sein Leben durch das Behandlungsprogramm in den Griff zu bekommen. Weiterhin wolle er gerne auch eine Ausbildung machen, um einen besseren Neustart für seine Zeit nach der Inhaftierung zu haben. Es werde deshalb angeregt, vorläufig von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen, um den Erfolg des angestrebten Behandlungsprogrammes abzuwarten. Unter dem 23. Juli 2013 teilte die Beklagte dem Kläger die Absicht mit, ihn aus dem Bundesgebiet ausweisen zu wollen. Der Kläger machte daraufhin mit Schreiben vom 25. September 2013 geltend, dass ihm das Recht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zustehe. Eine Aufenthaltsbeendigung sei deshalb nur auf der Rechtsgrundlage des Art. 14 ARB 1/80 möglich. Eine negative Sozialprognose sei bislang aber nicht dargelegt worden. Die Beklagte forderte daraufhin eine Sozialprognose für den Kläger von der JVA Rheinbach an. Diese führte unter dem 7. November 2013 aus, dass der Kläger regelmäßige Kontakte zu seiner Familie (Schwester, Schwager, Nichte) und Freunden habe. Zu seiner Schwester wolle er auch nach seiner Entlassung zunächst ziehen; zu seiner Familie in der Türkei habe er hingegen keinen Kontakt mehr. Zuletzt habe er im Jahr 2009 in der Türkei Urlaub gemacht. Eine Arbeit als Kurierfahrer bei einem Schreib- und Büroservice habe er in Aussicht. Langfristig plane er einen Schweißerlehrgang zu absolvieren. Anzeichen für eine Suchtmittelabhängigkeit bestünden nicht. Der Kläger werde an der nächsten Behandlungsmaßnahme der Gruppe für inhaftierte Gewaltstraftäter teilnehmen. Es lasse sich derzeit noch nicht einschätzen, ob er seine Ziele erreichen werde. Dem Kläger solle jedoch die Möglichkeit gegeben werden, diese in Deutschland umzusetzen. Mit Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2014, zugestellt am 7. März 2014, wies die Beklagte - im Ermessenswege aus spezialpräventiven Gründen - den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und befristete die Sperrwirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Zur Begründung führte sie aus, dass wegen der Schwere der zuletzt von ihm begangenen Straftaten und der in der Vergangenheit bereits erfolgten Wiederholungen die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt sei. Bei der Begehung der zuletzt verurteilten Straftaten habe er in mehreren Verfahren unter laufender Bewährung gestanden. Die von ihm begangenen Banküberfälle seien professionell vorbereitet und durchgeführt worden und es sei eine hohe Beute erzielt worden. Es sei ihm deshalb eine erhebliche kriminelle Energie zu unterstellen. Auch die Sozialprognose der JVA Rheinbach rechtfertige keine andere Bewertung. Die aus ihr gewonnenen Erkenntnisse seien neutral. Obwohl der Kläger sich bemüht zeige und weiter soziale Kontakte zu seiner Familie unterhalte, sei die Prognose für die Zukunft dennoch sehr ungewiss. Eine bedingungslos günstige Sozialprognose könne nicht gestellt werden, da auch sein sonstiger Lebensweg keine Anhaltspunkte dafür biete, dass er zukünftig nach einer Haftentlassung in gefestigte Verhältnisse gelange. Er lebe weder in einer festen Beziehung noch könne er eine kontinuierliche Berufskarriere vorweisen. Es sei nie zu einer längerfristigen Beschäftigung gekommen. Vor seiner Inhaftierung sei er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Schützenswerte Bindungen nach Art. 6 GG stünden der Ausweisung nicht entgegen. Auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK könne er kein Recht auf eine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet ableiten. Zwar sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit 1976 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dennoch sprächen überwiegende Gesichtspunkte gegen eine gelungene Integration. Schwer wiege insoweit insbesondere seine Straffälligkeit mit mehrfachen und zum Teil schwerwiegenden Verurteilungen. Es komme dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, dass von einer Gefahr der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten auszugehen sein. Auch unabhängig von seinem strafrechtlichen Werdegang könne nicht von einer hinreichenden sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Integration ausgegangen werden. Er verfüge zwar über einen regulären Schulabschluss, nicht aber über eine Berufsausbildung. Weiter sei ihm positiv anzurechnen, dass er sich in der Justizvollzugsanstalt um seine Fortbildung bemüht habe. Dem stehe aber entgegen, dass er sich bis jetzt nicht erfolgreich und langfristig in den Arbeitsmarkt integrieren habe können. Es sei daher mehr als fraglich, ob ihm der Einstieg in ein geregeltes Erwerbsleben gelingen könne. Es sei trotz seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht anzunehmen, dass eine Reintegration im Heimatland nicht möglich sei. Die im Bundesgebiet aufrechterhaltenen sozialen Kontakte dürften sich aufgrund der in den vergangenen Jahren verbüßten Haft als deutlich weniger gefestigt darstellen, da diese auf kurze Besuchskontakte bzw. Telefonate und Schriftverkehr beschränkt gewesen seien. Er sei mit seinen türkischstämmigen Eltern nach Deutschland eingereist und sei bei diesen aufgewachsen. Es sei zu unterstellen, dass ihm die türkische Kultur und Sprache zumindest bruchstückhaft beigebracht worden sei, was eine Integration in sein Herkunftsland erleichtere. Zudem sei auch sein Vater zwischenzeitlich in die Türkei zurückgekehrt. Auch Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens stehe der Ausweisung nicht gegeben. Gemessen an Art. 14 ARB 1/80 sei die Ausweisung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Festsetzung einer Sperrfrist von zehn Jahren sei erforderlich, aber auch ausreichend. Durch seine nicht nur vereinzelten und außergewöhnlich schwerwiegenden Straftaten habe er eine besondere Gefährlichkeit dokumentiert. Der Kläger hat am 1. April 2014 Klage erhoben. Unter dem 11. Juni 2015 führte die JVA Rheinbach in einer Stellungnahme an die Beklagte aus, dass der Kläger an der Maßnahme für inhaftierte Gewaltstraftäter teilgenommen habe. Es sei dabei der Eindruck entstanden, als habe er sich nicht wirklich auf die Maßnahme habe einlassen wollen. Positiv sei anzumerken, dass er zum großen Teil der Behandlung sehr gewissenhaft mitgearbeitet habe. Es sei ihm sehr wichtig gewesen, sich durch sein äußeres Erscheinungsbild von den anderen Teilnehmern abzuheben. So habe er einen Kult um seine langen Haare gepflegt, der seinem Alter und dem, was er versuche intellektuell darzustellen, nicht entsprochen habe und nahezu entwicklungsverzögert gewirkt habe. Für die Mitarbeiter der Behandlungsabteilung habe es erschienen, als lebe der Kläger in seiner eigenen Weltanschauung, wodurch er immer wieder an der Realität zu scheitern drohe. Dazu passe auch sein Irrglaube, dass durch ein gestelltes Halbstrafengesuch eine bessere vollzugliche Perspektive zu erreichen sei. Trotz wiederholter Beratung habe ihm die Möglichkeit, nach Abschluss der Behandlungsmaßnahme unter Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde die Eignung zur Verlegung in den offenen Vollzug zu prüfen, nicht ausgereicht. Im vollzuglichen Alltag habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Das durchgeführte Drogenscreening sei negativ gewesen. Seiner Arbeitspflicht sei er im Unternehmerbetrieb Miele nachgekommen, wobei seine Arbeitsleistungen von den Werkbediensteten als mittelmäßig beurteilt worden seien. Nach ihrer Einschätzung mache er nur das absolut Notwendigste. Positiv sei anzumerken, dass er seiner Arbeitspflicht regelmäßig nachkomme und keine Fehlzeiten aufweise. Soziale Kontakte pflege er zu seiner Herkunftsfamilie, wobei besonders seine Schwester eine wichtige Bezugsperson darstelle. Während der Inhaftierung besuche sie ihn regelmäßig. Darüber hinaus bestehe seinen Angaben nach Kontakt zu verschiedenen Freunden. Als Wohnmöglichkeit für die Zeit nach der Entlassung gebe er die Wohnung eines Mithäftlings in Aachen an oder eventuell auch seine Schwester, was eher unklar in der Umsetzung wirke. Als Arbeitsstelle habe er angegeben, wieder als Kurierfahrer bei seiner früheren Firma nach der Entlassung anfangen zu können. Die Zukunftsperspektiven für die Zeit nach der Entlassung klängen eher unreflektiert und könnten eine Rückkehr in alte Verhaltensweisen fördern, was legalprognostisch ungünstig einzuschätzen sei. In der Gesamtbetrachtung sei der soziale Empfangsraum nicht so gut aufgestellt, dass langfristig eine günstige Legalprognose möglich sei. Es sei wesentlich realistischer, wenn die Entlassvorbereitung aus dem offenen Vollzug heraus umgesetzt werde und er sich tatsächlich von seinen alten Bezügen distanzieren könne. Es bestehe deshalb die Absicht, in absehbarer Zeit die Eignung zur Verlegung in den offenen Vollzug zu prüfen. Am 4. September 2015 wurde der Kläger von der JVA Rheinbach in den offenen Vollzug der JVA Bielefeld-Senne verlegt. Unter dem 15. Februar 2016 führte die Leiterin der JVA Bielefeld Senne aus, dass der Kläger seit seiner Zuführung seine Absprachefähigkeit unter Beweis gestellt habe. Sein Arbeitseinsatz erfolge unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Bandscheibenvorfall) als Hausarbeiter. Er unterhalte aktuell keine Kontakte mehr zu den Mitgliedern seiner Herkunftsfamilie. Seit dem 4. Oktober 2015 habe er lediglich Besuch von seinem ehemaligen Arbeitgeber (Herrn Genc), den er im Grunde als seinen "älteren Bruder" bezeichne, erhalten. Dieser sei nach seinen Angaben verheiratet, Vater von vier Kindern und werde ihn im Rahmen der Entlassungscvorbereitung unterstützen. Er habe ihm eine Einstellungszusage gegeben und ihm Hilfe bei der Wohnungssuche angeboten. Der ehemalige Arbeitgeber sei allerdings erkrankt (Herzleiden) und könne ihn somit nicht regelmäßig in der Außenstelle aufsuchen. Der Kläger habe Begleitausgänge bisher ausschließlich mit einem ehrenamtlichen Betreuer durchgeführt. Seit dem 2. Februar 2016 würden ihm aufgrund der nicht vorhandenen Sozialkontakte kontingentierte Ausgänge in stundenreduzierter Form im Nahbereich der Außenstelle (Stadt Gütersloh) gewährt. Mit seiner bisherigen kriminellen Entwicklung habe sich der Kläger nur in eher oberflächlicher Form auseinandergesetzt. Die Leiterin der JVA Bielefeld-Senne nahm in ihrer Stellungnahme auf einen Beitrag des zuständigen Mitarbeiters des psychologischen Dienstes vom 24. November 2015 Bezug. Dieser führte aus, dass die Einbindung in die aggressionsaufarbeitende Maßnahme der JVA Rheinbach eher einen vordergründigen Erfolg gehabt habe. Es erscheine fraglich, ob der Kläger sich ausreichend mit den Folgen seiner Tat auseinander gesetzt habe und er über ausreichende Selbstkontrollmechanismen verfüge, die eine beanstandungsfreie Vollzugsgestaltung wahrscheinlich machen würden. Auch die stabilisierende Wirkung seines sozialen Umfelds scheine nicht sehr ausgeprägt. Hinweise auf eine Gewaltproblematik ließen sich biografisch nicht feststellen. Bei den Straftaten habe er selbst gar keine Gewalt angewendet, wenn er auch ihre instrumentelle Anwendung gebilligt habe. Eine erneute therapeutische Maßnahme sei wenig aussichtsreich, da bereits die Teilnahme an einer vergleichbaren Maßnahme der JVA Rheinbach wenig nachhaltige Wirkung erzielt habe. Zudem sei der Kläger hierzu nicht ausreichend motiviert. Seine Erwartung bezüglich einer vorzeitigen Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt erschienen überhöht. Allenfalls sei mit der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung zu rechnen. Trotz gewisser Vorbehalte könne erwartet werden, dass der Kläger die Freiheit des offenen Vollzugs nicht dazu missbrauchen werde, erneut eine Straftat zu begehen oder sich der Strafe durch Flucht zu entziehen. Eine Legalprognose erscheine hingegen deutlich ungünstiger. Die Leiterin der JVA Bielefeld Senne führte in Ergänzung zur Stellungnahme des zuständigen Mitarbeiters des psychologischen Dienste des noch aus, dass aus vollzuglicher Sicht von dem Vorliegen einer eher günstigen Legalprognose ausgegangen werde. Soweit der Kläger sich in den weitergehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen langfristig bewehre und sich sein zukünftiger sozialer Empfangsraum haltgebender als bisher gestalte, könne zu einem späteren Zeitpunkt eine günstigere Einschätzung bei ihm vorgenommen werden. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts vom 31. März 2016 teilte die JVA Bielefeld-Senne mit, dass sich in der Stellungnahme vom 15. Februar 2016 ein Schreibfehler befinde. Auch aus vollzuglicher Sicht werde von einer eher ungünstigen Legalprognose ausgegangen. Unter dem 5. April 2016 legte die Beklagte dar, dass sie auf Grund der Neuregelung des § 11 Abs. 3 AufenthG nun erstmals ihr Ermessen hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot ausübe. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verbleibe es bei der Befristung von 10 Jahren. Hierbei werde berücksichtigt, dass der Kläger seit vielen Jahren wiederholt straffällig geworden sei. Auch nach den Stellungnahmen der Haftanstalten lasse sich keine günstige Zukunftsprognose treffen. Er habe sich nicht ausreichend mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandergesetzt. Zu seinen Gunsten sei aber zu berücksichtigen, dass er als faktischer Inländer anzusehen sei. Allerdings habe er bislang eine eigene Familie nicht gegründet und habe keine Familienangehörigen, die auf seine Unterstützung angewiesen seien. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Es sei schon fraglich, ob die letzte von ihm begangene Straftat einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Die Tatbegehung spreche nicht dafür. Es handele sich um zwei singuläre Delikte, die in einer Zeitspanne von wenigen Monaten verübt worden und von denen ein eingegrenzter Kreis von Personen betroffen worden sei. Auch eine hinreichende Wiederholungsgefahr lasse sich nicht begründen. Sowohl die JVA Aachen als auch die JVA Rheinbach hätten ausgeführt, dass dem Kläger zunächst in Deutschland Gelegenheit gegeben werden solle, die beabsichtigten Sozialisierungsmaßnahmen in Angriff zu nehmen. Die Ausweisung sei auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig und rechtswidrig. Nach seinem Hauptschulabschluss habe er eine Lehre zum Maurer begonnen, die er 1993 aber abgebrochen habe. Im Jahr 1995/1996 habe er eine 18-monatige Ausbildung als Baufachwerker mit Erfolg absolviert. Zwar habe er nie ununterbrochen in derselben Firma gearbeitet, er sei entgegen der Vermutung der Beklagten aber über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder erwerbstätig gewesen. Bei der folgenden Auflistung handele sich um Schätzungen, da er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr anhand von schriftlichen Unterlagen nachvollziehen könne. 1994 Beromin-Chemie Saisonarbeit drei Monate 1994 Kinkartz Saisonarbeit drei Monate 1995 Abbruchfirma Teilzeit sechs Monate 1999 Firma Philips Vollzeit achtzehn Monate 2002 Möbel Kessel Teilzeit zwölf Monate 2004 Kurierfahrer Teilzeit zwölf Monate 2006 Kurierfahrer Teilzeit zwölf Monate 2009 Kurierfahrer Teilzeit sechs Monate 2010 Kurierfahrer Teilzeit ein Monat Er unterhalte in Deutschland eine enge Beziehung zu seiner Schwester, die ihn zusammen mit ihrem Ehemann regelmäßig besuche. Zu seinem Vater habe er seit dessen Rückkehr in die Türkei hingegen keinen Kontakt mehr. Seit dieser im Jahr 2001 neu geheiratet habe, hätten beide Geschwisterkinder den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er habe auch keine Kontakte zu Verwandten in der Türkei. Dort solle noch eine Tante mütterlicherseits und eine Halbschwester (Tochter aus der ersten Ehe seines Vaters) leben. Sein Geburtsland sei ihm fremd geblieben, da er es bereits in jungen Jahren verlassen habe und es nur anlässlich gelegentlicher Besuchsreisen kennengelernt habe. Er sei mit den dortigen Lebensverhältnissen und kulturellen Gepflogenheiten daher in keinster Weise vertraut. Die türkische Sprache beherrsche er nur unzulänglich aus der Schulzeit. Zuhause sei Deutsch gesprochen worden. Es werde ihm daher nicht gelingen, bei einer Rückkehr der Türkei dort Fuß zu fassen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Februar 2014 unter Einbeziehung der Befristungsentscheidung vom 5. April 2016 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung der vorgenannten Ordnungsverfügung zu verpflichten, das mit der Ausweisung und einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung aus dem angegriffenen Bescheid. Eine gegenwärtige Gefahr durch den Kläger sei anzunehmen. Er habe trotz mehrerer Verurteilungen immer wieder Straftaten begangen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er wiederholt Straftaten zu Zeitpunkten begangen habe, als er noch unter Bewährung gestanden habe. Zudem sei auch die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass Straftaten, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt hätten, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft seien. Der Abschluss der Behandlungsmaßnahme für Täter mit Gewaltproblematik habe nicht zu einer günstigen Legalprognose geführt. Die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr bedeute eine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Gewalttaten, wie sie durch den Kläger begangen worden seien, stellten eine besonders schwere Art der Kriminalität dar und rechtfertigten auch nach der Rechtsprechung des EGMR regelmäßig ein dringendes öffentliches Aufenthaltsbeendigungsinteresse. Dies spiegele sich in der erheblichen Strafe von acht Jahren wieder. Auch unter Berücksichtigung des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG und dem Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebe sich kein anderes Abwägungsergebnis. Der Beziehung zu seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester käme keine das öffentlich Interesse überwiegende aufenthaltsrechtliche Bedeutung zu. Die von dem Kläger in der Vergangenheit ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse stünden der Bewertung der streitgegenständlichen Verfügung nicht entgegen, wonach es ihm nicht gelungen sei, sich erfolgreich langfristig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Denn es habe sich durchgehend um Teilzeitbeschäftigungen bzw. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt. Ausweislich der Feststellungen des LG Aachen resultierten aus einer dieser Beschäftigungen zudem Schulden des Klägers in Höhe von 20.000 €. Der Kläger sei überdies unstreitig immer wieder beschäftigungslos gewesen. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Einleitung von zehn Jahren sei wegen der dargelegten Gefährlichkeit des Klägers und der anzunehmenden Wiederholungsgefahr erforderlich und ausreichend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die durch die Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2014 verfügte Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Ausweisung, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230 = juris, Rn. 16 und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 12, sind die §§ 53 ff. AufenthG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1722). Durch die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG hat der Gesetzgeber die Ausweisung nunmehr als gebundene Entscheidung konzipiert. Zentrale Norm des Ausweisungsrechts ist § 53 AufenthG, der die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet festlegt. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Für bestimmte Ausländer werden die Anforderungen an eine Ausweisung durch § 53 Abs. 3 AufenthG erhöht. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Der Anwendung der §§ 53 ff. AufenthG in ihrer gegenwärtigen Fassung steht im Fall der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen - wie dem Kläger - die Standstillklauseln nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (Art. 7 ARB 2/76, Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei), vgl. zu deren Gewährleistungsgehalt EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 und C-301/09 -, Slg. 2010, I-12845 = juris, Rn. 49, nicht entgegen. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob die Umstellung des Ausweisungsrechts ab dem 1. Januar 2016 von einer behördlichen Ermessensentscheidung auf eine gebundene Entscheidung den europarechtlich besonders geschützten Personenkreis im Ergebnis besser stellt, als dies nach bisheriger Rechtslage der Fall war, vgl. so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 -, juris, Rn. 149 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 - 27 K 2552/14 -, juris, Rn. 133 ff.; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 53 AufenthG, Abs. 1, Rn. 58. Denn zumindest stellt die Gesetzesänderung keine Verschlechterung der Rechtslage für die betroffenen Ausländer dar, da die Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet nicht erleichtert und die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden. Die Ausweisung des Klägers muss sich vorliegend am Maßstab von § 53 Abs. 3 AufenthG messen lassen. Denn er unterfällt der durch die Vorschrift begünstigten Personengruppe, da ihm ein Aufenhaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei - hier nach Art. 7 ARB 1/80 - zusteht. Nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, vgl. EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 -, Slg 2010, I-13445 = juris, Rn. 36; und vom 18. Juli 2007 - C-325/05 -, Slg 2007, I-6495 = juris, Rn. 47. Stammberechtigter türkischer Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift, zu dem der Kläger zuziehen konnte, ist sein Vater. Dieser war ausweislich der Bescheinigung seines Arbeitgebers zumindest im Zeitraum vom 9. Oktober 1973 bis zum 2. November 1989 bei einem Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt. Es erwarb hierdurch das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 in allen drei Stufen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für den Zuzug keine Genehmigung im Sinne des Art. 7 ARB 1/80 hatte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger lebte auch den für die Entstehung des Rechts nach Art. 7 ARB 1/80 erforderlichen Zeitraum von drei Jahren in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Vater. Das Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 ist nach seiner Entstehung auch nicht wieder erloschen. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine einmal nach Art. 7 ARB 1/80 erworbene Rechtsstellung ausschließlich aus zwei Gründen erlöschen. Zum einen erlischt die Rechtsstellung, wenn der Berechtigte das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaats auf Dauer oder während eines erheblichen Zeitraums und ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Zum anderen kann das Aufenthaltsrecht auf Grund von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (durch Ausweisung) beschränkt werden, vgl. EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 -, a.a.O., Rn. 30, 54 ff., vom 25. September 2008 - C-453/07 -, Slg 2008, I-7299 = juris, Rn. 35, und vom 7. Juli 2005 - C-373/03 -, Slg 2005, I-6181= juris, Rn. 27 ff. Dem Erhalt des Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 steht demnach weder die Inhaftierung des Klägers noch der Umstand entgegen, dass er nur eine unregelmäßige Erwerbsbiographie vorzuweisen hat und über längere Zeiträume nicht erwerbstätig war. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet nach § 53 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG liegen vor. Durch den Kläger liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 53 Abs. 3 AufenthG. Die in § 53 Abs. 3 AufenthG aufgestellten Anforderungen an eine Ausweisung sind ersichtlich an der Rechtsprechung des EuGH für den Ausweisungsschutz von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, den dieser auf der Grundlage von Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Aufnahmerichtlinie) und von Art. 14 ARB 1/80 aufgestellt hat, orientiert, vgl. Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 53 Abs. 3 AufenthG, Rn. 9; zu den unionsrechtlichen Anforderungen vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 -, Slg 2011, I-12735 = juris, Rn. 78 ff. Die Auslegung des § 53 Abs. 3 AufenthG muss deshalb den von dem EuGH aufgestellten unionsrechtlichen Maßstäben für die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger entsprechen. Nicht vollständig überzeugend ist die Verwendung des Begriffs "Grundinteresse der Gesellschaft" durch den deutschen Gesetzgeber. Der Begriff des "Grundinteresses der Gesellschaft" stammt aus Art. 27 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie). Art. 27 Unionsbürgerrichtlinie regelt, unter welchen Voraussetzungen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen eingeschränkt werden darf. Nach Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 der Vorschrift muss das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Der EuGH hat für die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger es aber ausdrücklich abgelehnt, den Maßstab der Unionsbürgerrichtlinie anzuwenden, sondern zieht stattdessen Art. 12 Aufnahmerichtlinie heran. Er hat indes dann selbst doch den aus der Unionsbürgerichtlinie stammenden Begriff des Grundinteresses der Gesellschaft zum Maßstab erhoben, auch wenn dieser in der Aufnahmerichtlinie überhaupt nicht vorkommt, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 -, a.a.O., Rn. 78, 85. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aber zumindest zwingend, dass die Straftaten ein erhebliches Gewicht haben müssen und die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles zu klären, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - C-348/09 -, AuAS 2012, 150 = juris, Rn. 150. Der Begriff des "Grundinteresses der Gesellschaft" setzt also eine Prüfung im Einzelfall voraus, ob in der Straftat ein Verstoß liegt, der über den jeder Straftat inne wohnenden Normbruch hinausgeht. Dafür sind sowohl die betroffenen Rechtsgüter als auch die konkrete Tatbegehung zu würdigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, InfAuslR 2010, 3 = juris, Rn. 15, m.w.N. Gemessen hieran liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die vom Kläger zuletzt begangenen Taten (zwei Banküberfälle) haben hohe Rechtsgüter beeinträchtigt, nämlich die körperliche Unversehrtheit, die Willensentschließungsfreiheit, die Freiheit der Person und das Vermögen. Zwar dürfte der Ansicht des Klägers zuzustimmen sein, dass reine Vermögensdelikte grundsätzlich nicht ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Dies ist aber schon dann anders sein, wenn bei der Tat - wie auch hier - ein hoher Schaden verursacht wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, a.a.O., Rn. 16. Hier liegt zudem ein kombiniertes Delikt vor, bei dem nicht nur das Vermögen geschädigt wurde, was erst Recht für die Annahme der Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft spricht, vgl. so im Ergebnis im Fall einer räuberischen Erpressung ebenfalls: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 435 = juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 - 27 K 2552/14 -, juris, Rn. 92. Dass ein Normverstoß von erheblichem Gewicht vorliegt, zeigt sich zudem an der langjährigen Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Auch aus Sicht des nationalen Gesetzgebers handelt es hierbei um eine erhebliche strafrechtliche Delinquenz, was durch Einstufung eines derartigen Verhaltens bei Verurteilungen in dieser Höhe (wegen entsprechender Delikte) in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als schweres Ausweisungsinteresse deutlich wird. Eine Einzelfallwürdigung der Tatumstände belegt ebenfalls die Annahme einer erheblichen Rechtsgüterbeeinträchtigung. Durch die Taten ist ein erheblicher finanzieller Schaden verursacht worden. Nach den Feststellungen des LG Aachen wurden durch die beiden Banküberfälle zusammengerechnet über 110.000 € erbeutet. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wozu der Kläger seinen Beuteanteil verwendet hatte. Noch schwerwiegender ist die Vielzahl von Personen, die durch die Banküberfälle massiv betroffen wurde. Einige der betroffenen Personen waren durch die psychischen Auswirkungen der Taten nach den Feststellungen des LG Aachen sehr lange belastet. So litt insbesondere eine der Mitarbeiterinnen der ersten überfallenden Bank nach dem Überfall trotz der Versetzung in eine andere Filiale unter Angstgefühlen. Sie musste sich in psychische Behandlung begeben und konnte vor der Verhandlung der Strafsache schlecht schlafen. Eine Mitarbeiterin der zweiten überfallenen Bank war nach dem Überfall zunächst eine Woche erkrankt und hatte auch in der Folgezeit psychische Probleme. Noch mehr als 18 Monate nach der Tat erlebte sie häufige Albträume, in denen maskierte Personen in bedrohlicher Weise auf sie zukämen. Sie sah sich dann nicht mehr in der Lage, in einer Bank zu arbeiten. Eine weitere Mitarbeiterin der Bank berichtete 18 Monate nach der Tat ebenfalls noch von einer "gewissen Ängstlichkeit". Dass der Kläger bei den Taten nicht unmittelbar selbst Gewalt angewandt hat, sondern das Fluchtfahrzeug gefahren hat, kann ihn vor der Annahme einer erheblichen Rechtsgüterbeeinträchtigung nicht entlasten. Es ist insofern zu berücksichtigen, dass er nach den Feststellungen des LG Aachen eine Schusswaffe für die Durchführung der Taten bereitgestellt hatte und zudem auch der maßgebliche Initiator der Tatbegehung war. Das LG Aachen hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger einen der beiden Mittäter um Hilfe bei einem Überfall gebeten habe, dieser das aber zunächst abgelehnt habe und erst zugestimmt habe, nachdem der Kläger einen weiteren Mittäter für die Überfälle gewinnen konnte. Der Kläger wurde deshalb strafrechtlich als Mittäter und nicht wegen Beihilfe verurteilt, was gerade einen maßgeblichen Einfluss auf die mit Gewalt bzw. durch Drohung mit Gewalt verübten Taten voraussetzt. Dass er an dem Tatgeschehen in den beiden Banken nicht unmittelbar selbst beteiligt war, kann deshalb auch in Rahmen der (ausländerrechtlichen) Beurteilung einer erheblichen Rechtsgüterbeeinträchtigung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorgebrachte Behauptung, er habe die Taten nicht initiiert, sondern sei zu den Taten "überzeugt" worden, stehen vollständig im Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts, die dieses nach ausführlicher Beweisaufnahme getroffen hat. Sie sind unsubstantiiert und als Schutzbehauptungen zurückzuweisen. Die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch gegenwärtig im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG. Es liegt eine Wiederholungsgefahr vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Ob der Ausländer eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt, bestimmt sich nämlich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 -, InfAuslR 2013, 217 = juris, Rn. 18 und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20/11 -, InfAuslR 2013, 169 = juris, Rn. 23. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, InfAuslR 2010, 3 = juris, Rn. 17. Vorliegend ist im Hinblick auf das Ausmaß der von dem Kläger ausgehenden Gefahr von einem deutlich abgesenkten Grad der Wahrscheinlichkeit auszugehen. Unabhängig davon ist nach Würdigung aller Umstände in jedem Fall davon auszugehen, dass eine erhebliche Gefahr der Wiederholung durch den Kläger besteht. In die Bewertung ist zunächst einzustellen, dass der Kläger in der Vergangenheit vielfach straffällig geworden ist. Er stand dabei in mehreren Fällen unter Bewährung. Die zuvor verhängten Strafen konnten ihn also nicht vor weiteren Tatbegehungen abschrecken. Insgesamt lässt sich anhand der Verurteilungen eine stetige Steigerung der kriminellen Energie des Klägers feststellen. Dies spricht im Ausgangspunkt dafür, dass der Kläger erneut ähnliche Taten begehen könnte. Es ist nicht zu erkennen, dass auf Grund der Hafterfahrung des Klägers von ihm nunmehr keine Gefährlichkeit mehr ausgeht. Zwar ist insofern zu berücksichtigen, dass sowohl die JVA Aachen als auch die JVA Rheinbach in ihren Stellungnahmen aus den Jahren 2012 und 2013 zunächst sinngemäß die Empfehlung abgaben, die weitere Entwicklung abzuwarten. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass sie es für möglich hielten, der Kläger werde sich durch die Haft nachdrücklich beeindrucken lassen. Eine positive Entwicklung in diesem Sinne ist aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen. Der Empfehlung der JVA Rheinbach aus dem Jahr 2013 lag die Absicht des Klägers zu Grunde, an einer Maßnahme für inhaftierte Straftäter teilzunehmen. Nachdem der Kläger diese nunmehr abgeschlossen hat, ist jedoch nicht zu erkennen, dass sie zu einem Bewusstseinswechsel geführt hätte. Im Juli 2015 führte die JVA Rheinbach nach dem Abschluss der Maßnahme aus, dass er sich auf die Maßnahme nicht habe richtig einlassen wollen. Der Kläger hat sich also offenbar nicht ausreichend von Gewaltstraftaten distanziert, obwohl er zu diesem Zeitpunkt (unter Berücksichtigung der Zeit in der Untersuchungshaft) bereits mehrere Jahre inhaftiert war. Diese Einschätzung wird nicht zu seinen Gunsten - wie bereits ausgeführt - dadurch verändert, dass der Kläger selbst bei den Straftaten keine Gewalt ausgeübt hat. Er hat eine der bei den Banküberfällen verwendeten Schusswaffen bereitgestellt und die Anwendung von Gewalt bzw. die Drohung mit Gewalt gebilligt. Auch weiteren Verurteilungen aus der Vergangenheit zeigen eine potentielle Gewaltbereitschaft des Klägers, namentlich bei den beiden Verurteilungen wegen Bedrohung und des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz. Mehrfach hat der Kläger also die Drohung mit Gewalt für seine Zwecke instrumentalisiert, auch wenn er selbst letztlich keine Gewalt anwandte. Den hierzu im Widerspruch stehenden Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Haftstrafe habe ihm die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens aufgezeigt, hält die Kammer nicht für ausreichend belastbar. Denn die Bedeutung und das Ausmaß seiner Straftaten hat der Kläger sichtbar nicht erfasst. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, er wisse nicht, ob bei den Banküberfällen Personen in Gefahr gekommen seien, da er ja im Auto gesessen habe. Er habe in der Gerichtsverhandlung lediglich erfahren, dass die Leute in der Bank sich auf den Boden hätten legen müssen und in der Gefahr gewesen seien, eingeschlossen zu werden. Er habe auch in der Gerichtsverhandlung gehört, dass ein Schuss gefallen sein solle, er wisse aber nicht, ob jemand verletzt worden sei. Diese - nicht nachvollziehbaren - Ausführungen lassen nicht ansatzweise eine eingehende Auseinandersetzung des Klägers mit seiner Verantwortung für die zugefügten Tatfolgen erkennen. Sie bestätigen vielmehr die Einschätzung der Stellungnahme der JVA Bielefeld-Senne, wonach der Kläger dazu neige, seine eigenen kriminellen Handlungen zu bagatellisieren. Zu Gunsten des Klägers bei der Bewertung einer Wiederholungsgefahr ist zwar zu berücksichtigen, dass er sich mittlerweise im offenen Vollzug befindet und dies nicht zur Begehung neuer Straftaten genutzt hat. Im offenen Vollzug befindet er sich allerdings erst seit etwas mehr als einem halben Jahr, was die vorstehend aufgestellte Prognose nicht entkräften kann. Auch die JVA Bielefeld-Senne verneint in ihrer Stellungnahme - trotz der Verlegung in den offenen Vollzug - eine günstige Legalprognose. Für die Annahme eine Wiederholungsgefahr sprechen schließlich auch fehlende soziale Strukturen nach der Haftentlassung, die ihn stabilisieren und der Begehung neuer Straftaten entgegenwirken könnten. Nach der letzten Stellungnahme der JVA Bielefeld-Senne unterhält der Kläger keinen Kontakt mehr zu seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Kläger dies und gab zudem an, dass es auch in der Vergangenheit immer wieder zu langen Kontaktabbrüchen gekommen sei. Der Schwester des Klägers war es zudem in der Vergangenheit offenbar nicht möglich, ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Entsprechend ist auch die Beziehung des Klägers zu seinem früheren Arbeitgeber des Klägers (Herr H. ), den er als seinen älteren Bruder bezeichnet, zu bewerten. Auch dieser hielt ihn nicht von seinen Straftaten ab. Der Kläger hatte ihm gegenüber zudem erhebliche Schulden (20.000 €). Nach Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise, § 53 Abs. 1 AufenthG. Bei der Abwägung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen, benennt und bewertet das Gesetz als schwer bzw. besonders schwer in § 54 AufenthG. Umstände, aus denen sich ein Interesse des Ausländers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, werden in § 53 Abs. 2 und § 55 AufenthG angeführt und in letztgenannter Vorschrift als schwer bzw. besonders schwer bewertet. Dabei werden in den jeweiligen Abs. 1 und 2 der §§ 54, 55 AufenthG die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen nur allgemein als schwer bzw. besonders schwer typisiert, ohne dabei im Sinne eines Automatismus bzw. Schemas die letztliche Interessenabwägung zu bestimmen. Erforderlich und maßgeblich ist stets eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles, die nach dem Gesetzeswortlaut gerichtlich voll überprüfbar ist, vgl. auch die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f. Insbesondere sind in die Abwägung zusätzlich die Kriterien mit einzubeziehen, die vom EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthaltes im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Abschiebezielland, vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; vgl. zu diesen sog. Boultif/Üner-Kriterien: EGMR, Urteil vom 2. August 2001 - Individualbeschwerde Nr. 54273/00 <Boultif> -, InfAuslR 2001, 476 (478); EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - Individualbeschwerde Nr. 46410/99 <Üner> -, juris, Rn. 57 f. Gemessen hieran fällt die Abwägung gegen den Kläger aus. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass das Ausweisungsinteresse auf Grund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren ohne Bewährung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer wiegt. Dem steht aber auch ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die weitere Abwägung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK fällt aber zulasten des Klägers aus. Der Kläger verfügt über keine derart schützenswerten Bindungen im Bundesgebiet, die seine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Ein Kontakt zu der Familie seiner Schwester besteht gegenwärtig nicht. Auch wenn die Kammer es grundsätzlich für möglich hält, dass dieser Kontakt wieder aufgenommen werden könnte, da es nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch in der Vergangenheit bereits mehrfach zu zeitweisen Kontaktabbrüchen und anschließender Wiederaufnahme des Kontaktes gekommen sei, besteht zumindest ersichtlich keine so enge Beziehung, die im Rahmen des Bleibeinteresses maßgeblich zu berücksichtigen wäre. Der Kontakt zu seinem früheren Arbeitgeber, der mit dem Kläger nicht verwandt ist, begründet ebenfalls keine besonders schützenswerte Bindung im Bundesgebiet. Eine gelungene wirtschaftliche Integration des Klägers ist ebenfalls nicht festzustellen. Zwar ist zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen, dass er einen Schulabschluss erreicht hat und auch mehrfach erwerbstätig war. Zudem hat er eine 18-monatige Ausbildung als Baufachwerker absolviert und ist auch seiner Arbeitspflicht in den Justizvollzugsanstalten beanstandungsfrei nachgekommen. Die berufliche Perspektive des Klägers ist dennoch eher unklar. Der Kläger war in der Vergangenheit für lange Zeiten erwerbslos und hatte erhebliche Schulden. Dies steht einer sicheren Prognose, dass er in Zukunft seinen Lebensunterhalt selbst sichern können wird, entgegen. Seine beruflichen Vorstellungen erscheinen zudem auch sprunghaft zu sein. Die JVA Aachen führte im September 2012 aus, dass der Kläger an einer Ausbildung als Garten- und Landschaftsbauer oder als Koch interessiert sei. Wenn dies nicht klappen solle, wolle er nach seiner Inhaftierung sich selbstständig machen. Er wolle gerne eine Schischa-Bar eröffnen. Diese Zukunftsplanung gab der Kläger dann aber offenbar auf. Im September 2013 führte die JVA Rheinbach aus, dass der Kläger langfristig plane, einen Schweißerlehrgang zu absolvieren. Eine Arbeit als Kurierfahrer bei einem Schreib- und Büroservice habe er in Aussicht. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer die Einschätzung der JVA Rheinbach aus dem September 2015 als zutreffend an, dass die Zukunftsperspektiven des Klägers für die Zeit nach der Entlassung eher unreflektiert klingen. Auch die vom Kläger geltend gemachte Möglichkeit einer Arbeitsstelle bei seinem früheren Arbeitgeber lässt aus Sicht der Kammer eine ausreichend sichere Prognose des Lebensunterhalts nicht zu. Zum einen ist das angebliche Arbeitsplatzangebot bislang eine bloße Behauptung geblieben, die der Kläger in keiner Form nachhaltig belegt hat. Zudem ist die Beziehung des Klägers zu seinem früheren Arbeitgeber in wirtschaftlicher Hinsicht nicht unproblematisch. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er noch Schulden bei diesem habe, die daraus resultierten, dass dieser ihm immer wieder kleine Geldbeträge geliehen habe. Es ist nicht nachvollziehbar, wie aus kleinen Geldbeträgen Schulden von ca. 20.000 € entstanden sind, die der Kläger nach den Feststellungen des LG Aachen bei Herrn H. hatte. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet erweist sich auch vor dem Hintergrund seiner begrenzten Bindungen zu seinem Heimatland nicht als unverhältnismäßig. Kein großes Gewicht misst dabei die Kammer dem Umstand zu, dass der Kläger sich ggf. auf andere Sitten und Gebräuche einstellen müsste. Es ist insofern zu berücksichtigen, dass er in einem türkischen Haushalt aufgewachsen ist und sich nach seinem eigenen Vortrag auch zumindest zu Urlaubsreisen in der Türkei aufgehalten hat. Einem 42jährigen Mann ist es zumutbar, sich auf solche veränderte Lebensumstände einzustellen. Größerer Bedeutung kommt hingegen dem Umstand zu, dass der Kläger nach seinen Angaben nur begrenzte türkische Sprachkenntnisse hat. Die Kammer ist vom Wahrheitsgehalt dieser Angabe aber nicht vollständig überzeugt. Denn nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat seine Mutter nur gebrochen Deutsch, ergo überwiegend türkisch gesprochen. Da er sich bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 1996 in deren Haushalt aufgehalten hatte, hat der 1973 geborene Kläger also zumindest bis in das Alter von 23 Jahren regelmäßig türkisch gesprochen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags resultieren zudem auch daraus, dass er schriftsätzlich geltend gemacht hatte, dass zu Hause Deutsch gesprochen worden sei. Dies steht im sichtbaren Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine guten türkischen Sprachkenntnisse mehr hat, da er diese Sprache schon lange nicht mehr gesprochen hat, könnte dies vor dem Hintergrund des besonders schweren Ausweisungsinteresses den Verbleib des Klägers im Bundesgebiet nicht rechtfertigen. Denn es ist davon auszugehen, dass seine früheren Sprachkenntnisse es ihm deutlich erleichtern werden, die Sprache in einem ausreichenden Maße schnell zu erwerben. Die von der Beklagten verfügte Ausweisungsentscheidung steht auch im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (ENA). Der Kläger kann sich zwar aufgrund seines über zehnjährigen ordnungsgemäßen Aufenthalts im Bundesgebiet auf den besonderen Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ENA berufen, wonach eine Ausweisung nur aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung erfolgen darf. Der Maßstab dieser Vorschrift deckt sich mit den Vorgaben, die für eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger gelten und stellt keine höheren Anforderungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, a.a.O., Rn. 15. Soweit der Kläger mit Hilfsantrag eine erneute Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt, ist die Klage begründet. Die Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2014 und die Befristungsentscheidung vom 5. April 2016 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, (§ 114 Satz 1 VwGO. Die Kammer folgt nicht der teilweise in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach trotz des Wortlauts der Vorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG bei der Bemessung der Frist von einer gebundenen Entscheidung auszugehen ist, vgl. so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 - juris, Rn. 27; ablehnend Zeitler, in: HTK-AuslR, § 11 AufenthG, Abs. 3, Rn. 2 f.; offen gelassen: Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 115/15 -, juris, Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 ZB 15.1998 - juris, Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 - 21 K 447.15 -, juris, Rn. 45. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in der Vergangenheit (vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Gesetzesfassung) die Entscheidung über die Fristlänge als gebundene Entscheidung angesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7/11 - BVerwGE 142, 29 = juris, Rn. 31 ff. Hieraus lassen sich aber keine zwingenden Schlüsse für die geltende Gesetzesfassung ziehen, da der Wortlaut des § 11 AufenthG a.F. sich nicht ausdrücklich zu der Frage verhalten hat, ob ein Ermessen der Ausländerbehörde besteht, worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat. Die zuvor genannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg führt indes aus, dass auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Neuregelung des § 11 AufenthG grundlegende strukturelle Einwände gegen die Zulässigkeit der Einräumung eines Ermessensspielraums bestünden. Die Dauer des Verbots sei gleichfalls für das Gewicht der Interessenbetroffenheit des Ausländers von essentieller Bedeutung und gestalte, wenn auch nicht formal, so doch inhaltlich untrennbar die durch die Ausweisung ausgelösten Folgen. Da nach der neuen Rechtslage die Ausweisungsentscheidung selbst ausnahmslos und nicht nur im Ausnahmefall ohne jeden behördlichen Ermessensspielraum als eine rechtlich gebundene und umfassend interessenabwägende Entscheidung ergehe, die (lediglich) die Rechtsgrenze der Verhältnismäßigkeit zu wahren habe, stelle es einen strukturellen Widerspruch bzw. eine gedankliche Ungereimtheit dar, wenn hinsichtlich der Befristung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum bestünde und der Ausländerbehörde eine mehr oder weniger große autonome Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wäre. Diese Auffassung setzt implizit voraus, dass in jedem Einzelfall es nur eine rechtlich zulässige Fristlänge für die Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gibt. Denklogisch würde dies deshalb erfordern, dass die rechtlichen Maßstäbe für die Bemessung der Fristlänge sich arithmetisch in eine (taggenaue) Frist umsetzen ließen. Es müsste sich unterscheiden lassen, warum eine Fristlänge von 31 Monaten rechtswidrig, eine Fristlänge von 30 Monaten aber rechtmäßig ist. Dies ist zumindest im Regelfall offensichtlich ausgeschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch unter Heranziehung des nationalen Verfassungsrechts, insbesondere der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK, es eine Bandbreite in der rechtlich zulässigen Fristlänge gibt. Die gesetzgeberische Entscheidung, die Ausfüllung dieses rechtlichen Spielraums der Verwaltung durch die Einräumung von Ermessen zu überantworten, steht im Rahmen des legislativen Entscheidungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einräumung eines Ermessensspielraums begründet auch keine im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG relevante Verringerung der gerichtlichen Kontrolldichte. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine gerichtliche Rechtskontrolle, begründet selbst aber keine materiellen Rechte, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 = juris, Rn. 34; und Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 = juris, Rn. 51 (StRspr.). Durch die Schaffung einer Ermessensnorm wird Art. 19 Abs. 4 GG deshalb überhaupt nicht berührt, wenn es an materiell-rechtlichen Vorgaben fehlt, die einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung ausschließen, vgl. Wolff, in: NK-VwGO, 4. Aufl. (2014), § 114 Rn. 26; Jestaedt, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. (2015), § 11 Rn. 38 ff. Das materielle Recht setzt hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbot aber - wie ausgeführt - keine Maßstäbe, die in jedem Einzelfall nur eine rechtlich zulässige Fristgrenze zuließen. Soweit dies ausnahmsweise - was vorstellbar ist - doch der Fall ist, steht dies der Konzeption des § 11 Abs. 3 AufenthG als Ermessensnorm dennoch nicht entgegen. Denn in diesem (Ausnahme-)Fall ist das behördliche Ermessen auf Null reduziert, was einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Soweit die grundrechtlichen Garantien des GG und die Rechte aus Art. 8 EMRK also zwingend eine bestimmte Fristlänge erfordern, kann dies auch im Rahmen einer Ermessensnorm hinreichend berücksichtigt werden. Die Kammer kann schließlich auch keinen "strukturellen Widerspruch bzw. eine gedankliche Ungereimtheit" darin erkennen, dass die Ausweisung als gebundene Entscheidung und die Bemessung der Frist als Ermessensnorm gestaltet ist. Dies erscheint vielmehr deshalb sachgerecht (wenn auch nicht rechtlich zwingend), da es sich bei der Entscheidung über die Ausweisung um eine binäre Entscheidung handelt, während bei der Bemessung der Frist eine Vielzahl von Entscheidungsmöglichkeiten besteht. Bei der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 3 AufenthG sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 42. Gemessen hieran ist die Bemessung der Frist durch die Beklagte auf einen Zeitraum von 10 Jahren ermessensfehlerhaft. Rechtlich nicht zu beanstanden ist aber, dass die Beklagte die Ermessensausübung erst im gerichtlichen Verfahren und noch nicht in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorgenommen hat. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung war der Beklagten durch die damals geltenden Vorschriften noch kein Ermessen bei der Bemessung der Befristungslänge eingeräumt, vgl. zur erstmaligen Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren wegen veränderter Umstände BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14/10 -, BVerwGE 141, 253 = juris, Rn. 8 ff. Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Beklagte zudem ausgeführt, dass wegen der Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung, die Frist nicht auf einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu beschränken ist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), sondern 10 Jahre nicht überschreiten soll, vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG. Dem der Beklagten durch § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumten Spielraum wird es indes nicht gerecht, auf Grund der begangenen Straftaten von einer so erheblichen Wiederholungsgefahr durch den Kläger auszugehen, die eine Fristlänge von 10 Jahren rechtfertigen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch bei schweren Straftaten in der Regel eine Fristlänge von 10 Jahren das Maximum darstellen darf (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 AufentG "soll"). Auch wenn die Kammer aus den im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG ausgeführten Gründen die Auffassung der Beklagten teilt, dass durch die Taten wichtige Rechtsgüter in erheblichem Maße betroffen wurden und der Kläger durch die Hafterfahrung nicht nachhaltig beeindruckt wurde, liegt kein Fall so schwerer Kriminalität vor, der eine vollständige Ausschöpfung des Rahmens der "Soll-Regelung" rechtfertigen könnte. Die Bemessung der Frist ist zudem deshalb ermessensfehlerhaft, da die Beklagte nicht hinreichend die Bezüge des Klägers zum Bundesgebiet in die Abwägung eingestellt hat. Sie hat die im Bundesgebiet des Klägers lebende Schwester überhaupt nicht thematisiert. Auch wenn diese Beziehung einen deutlich geringeren Schutz genießt als die Beziehung zu Ehegatten, Kindern oder Eltern, und sie gegenwärtig zudem nicht in Form von Besuchskontakten besteht, lässt sich wegen der Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung weder zwingend ein vollständiger (dauerhafter) Kontaktabbruch noch eine vollständige Bedeutungslosigkeit für die Abwägung annehmen. Der vollständige Ausschluss der Besuchsmöglichkeit im Bundesgebiet für einen Zeitraum von 10 Jahren ist deshalb unverhältnismäßig. Auch weitere Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet werden von der Beklagten nicht berücksichtigt. Sie geht weder auf die Beziehung des Klägers zu seinem früheren Arbeitgeber ein, noch berücksichtigt sie die im Bundesgebiert absolvierte Ausbildung des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.