Urteil
6 K 2223/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:0421.6K2223.15.00
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Leitsätze
Bescheid über das endgültige Nichtbestehen eines Moduls.
Attest zur fehlenden Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich eingereicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bescheid über das endgültige Nichtbestehen eines Moduls. Attest zur fehlenden Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich eingereicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2011/12 den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen an der S. B. . Nachdem die Klägerin im Modul „Baustoffkunde II“ bereits zwei Fehlversuche hatte, fand am 25. Februar 2015 eine weitere schriftliche Prüfung in diesem Fach statt. Die Klägerin nahm diesen Termin nicht wahr, ohne sich vorher abgemeldet zu haben. Am 26. Februar 2015 reichte die Klägerin beim Zentralen Prüfungsamt (ZPA) ein Attest des Dr. X. vom gleichen Tag ein, wonach die Klägerin „vom 26.02.-27.02.2015 erkrankt“ und dadurch prüfungsunfähig sei. Mit E-Mail des ZPA (Frau G. ) vom 27. Februar 2015 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass dieses Attest nicht für den Prüfungstag (25. Februar 2015) gelte; es können ein neues Attest besorgt werden, welches aber noch am 27. Februar 2015 einzureichen sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, erfolgte unter dem 8. September 2015 deren Exmatrikulation. Mit Schreiben vom 29. September 2015 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Exmatrikulationsbescheids. Gleichzeitig legte sie „Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung über die Prüfung vom 25.02.2015“ ein und legte sie eine Bescheinigung des Dr. X. vom 28. September 2015 vor, wonach die Klägerin „in Wirklichkeit vom 25.02.2015 bis zum 27.02.2015 erkrankt“ gewesen sei. Sie trägt vor, in jedem Fall bereits am 25. Februar 2016 zur Untersuchung in der Arztpraxis gewesen zu sein. Der Arzt habe das Attest versehentlich falsch ausgefüllt und das Datum des Folgetags angegeben. Der Bescheid über die Exmatrikulation wurde sodann unter dem 1. Oktober 2015 aufgehoben. Am gleichen Tag erging ein Bescheid zur Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Moduls „Baustoffkunde II“, gegen den die Klägerin ebenfalls Widerspruch einlegte. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vereinbart, dass insoweit im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren ein Widerspruchsbescheid nicht mehr ergehen soll. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 wies der Prüfungsausschuss Bauingenieurwesen den Widerspruch der Klägerin bzgl. der Bewertung des Prüfungsversuchs vom 25. Februar 2015 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt von der Prüfung lägen nicht vor, da ein für diesen Tag geltendes Attest nicht unverzüglich eingereicht worden sei. Die Klägerin hat am 8. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie sei von der in Rede stehenden Prüfung wirksam zurückgetreten, da sie am gleichen Tag, dem 25. Februar 2015 zur Untersuchung bei Dr. X. gewesen sei und das hierzu ausgestellte Attest am Folgetag bei der Beklagten eingereicht habe. Dass das Attest in Bezug auf das Ausstellungsdatum einen von dem Arzt zu verantwortenden Schreibfehler aufgewiesen habe, könne ihr nicht zugerechnet werden. Angesichts der Folgen einer Nichtanerkennung des Attestes - nämlich dem „Zwangsabbruch“ des Studiums - sei eine solche Zurechnung des Fehlers des Arztes unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2015 über das endgültige Nichtbestehen des Moduls Baustoffkunde II sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 betreffend die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Modul Baustoffkunde II aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei insgesamt unbegründet, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß von der Prüfung am 25. Februar 2015 zurückgetreten sei. Ein für diesen Tag geltendes ärztliches Attest sei von der Klägerin erst am 28. September 2015 und damit jedenfalls nicht mehr unverzüglich eingereicht worden. Ein eventuelles Versehen des Arztes bei Ausstellung des Attests sei der Klägerin zuzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Widerspruchsbescheid des Prüfungsausschusses Bauingenieurwesen vom 12. November 2015 (hierzu 1.) und der Bescheid des Zentralen Prüfungsamtes vom 1. Oktober 2015 (hierzu 2.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.) Der Widerspruchsbescheid des Prüfungsausschusses Bauingenieurwesen vom 12. November 2015 ist im Ergebnis bereits deshalb rechtmäßig, weil der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich als „Widerspruch“ eingelegte Rechtsbehelf mangels Vorliegens eines anfechtbaren Verwaltungsakts nicht statthaft und daher in jedem Fall zurückzuweisen war. Eine Prüfungsentscheidung in Form eines Verwaltungsakts existiert nicht. Die Nichtteilnahme der Klägerin an dem Prüfungstermin wurde unmittelbar aufgrund der Regelungen in § 15 Abs. 2 und 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen (im Folgenden: PrüfO) mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Einen Verwaltungsakt zur Feststellung dieses Ergebnisses sieht die PrüfO weder vor noch ist ein solcher tatsächlich ergangen. Darüber hinaus ist der Widerspruchsbescheid auch inhaltlich richtig, da der Prüfungsausschuss zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Prüfung vom 25. Februar 2015 für die Klägerin mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten war. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PrüfO gilt eine Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müsse dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 PrüfO). Gemessen daran hat die Klägerin die Nichtteilnahme an der Prüfung am 25. Februar 2015 nicht ordnungsgemäß entschuldigt. Das von der Klägerin am 27. Februar 2015 eingereichte Attest des Dr. X. vom 26. Februar 2015 genügt nicht den nach den vorgenannten Regelungen an die Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit zu stellenden Anforderungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass mit diesem Attest eine Prüfungsunfähigkeit nur für den Zeitraum „26.02. - 27.02.2015“ und damit nicht für den Tag der Prüfung (25. Februar 2015) bescheinigt worden ist. Soweit die Klägerin vorträgt, der Arzt habe das Attest in Bezug auf das Datum versehentlich falsch ausgefüllt, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Es fällt nämlich allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin, ihre Prüfungsunfähigkeit durch ein inhaltlich korrektes Attest zu belegen. Eine inhaltliche Unrichtigkeit des Attestes - etwa bedingt durch einen „Schreibfehler“ - war aus der Sicht eines objektiven Lesers auch nicht ansatzweise erkennbar. Das Attest trägt das - bei Ausdruck wohl automatisch hinzugefügte - Ausstellungsdatum „26.02.15“. Dieses Datum korrespondiert aber mit der erst ab diesem Tag bescheinigten Prüfungsunfähigkeit, so dass das Attest in sich stimmig ist. Das in der Folgezeit - nach zunächst erfolgter Exmatrikulation - unter dem 28. September 2015 ausgestellte Attest der Praxis Dr. X. bescheinigt zwar eine Prüfungsunfähigkeit nunmehr „ab dem 25.02.2015 bis zum 27.02.2015“. Dieses Attest ist der Beklagten jedoch erst am 30. September 2015 und damit mehr als sieben Monate nach der Prüfung zugegangen, so dass das Erfordernis der Unverzüglichkeit offensichtlich nicht erfüllt ist. Ein Attest muss nach den Handreichungen der Beklagten zum Thema „Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit“ (Version 2.0) spätestens am 3. Werktag nach dem jeweiligen Prüfungstermin im Original beim Zentralen Prüfungsamt vorliegen. Diese Handhabung des Begriffs der Unverzüglichkeit in der Praxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden, sondern eher noch großzügig. „Unverzüglich“ in dem hier gegebenen Zusammenhang bedeutet nämlich - wie sonst auch (vgl. § 121 BGB) - „ohne schuldhaftes Zögern“. Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Erklärung hiernach dann nicht unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, BVerwGE 106, 369 (373) = juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 14 A 1392/14 -. Das Erfordernis einer unverzüglichen Vorlage des ärztlichen Attestes ist auch mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Obliegenheit, den Rücktritt unverzüglich zu erklären und den Rücktrittsgrund unverzüglich glaubhaft zu machen, dient dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung zu ermöglichen, und zwar auch zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen. VgI. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2012 ‑ 14 A 2325/11 ‑, juris Rn. 6, und vom 18. September 2013 - 14 B 982/13 -, NRWE Rn. 8. Hier wäre es der Klägerin ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, innerhalb der 3-Tages-Frist - also spätestens bis zum 2. März 2015, einem Montag - ein ärztliches Attest für den 25. Februar 2015 vorzulegen. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei an diesem Tag in der Praxis gewesen und so krank gewesen, dass sie den „Schreibfehler“ bei Ausstellung des Attestes nicht bemerkt habe, wird diese Behauptung durch nichts belegt. Immerhin war die Klägerin in der Lage, den Termin in der Arztpraxis wahrzunehmen und das Attest an die Beklagte weiterzuleiten. Das Merkmal der Unverzüglichkeit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer bloßen Richtigstellung des (rechtzeitig eingereichten) Attestes vom 26. Februar 2015 durch die Bescheinigung vom 28. September 2015 als erfüllt angesehen werden. Von der Klarstellung einer offensichtlich fehlerhaften oder auch nur zweideutigen Erklärung kann nämlich nicht ausgegangen werden. Vielmehr war - wie bereits ausgeführt - die Erklärung zur Prüfungsunfähigkeit in dem Attest vom 26. Februar 2015 eindeutig und in sich stimmig und beinhaltete jedenfalls nicht den 25. Februar 2015. 2.) Der Bescheid des Zentralen Prüfungsamts vom 1. Oktober 2015 ist ebenfalls rechtmäßig. Da die Prüfung vom 25. Februar 2015 für die Klägerin - wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt - mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten war und es sich hierbei für sie um den zweiten Wiederholungsversuch handelte, hat die Klägerin das Modul „Baustoffkunde II“ endgültig nicht bestanden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 PrüfO). Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung ist daher zu Recht ergangenen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.