OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 2325/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1107.14A2325.11.00
24mal zitiert
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Der Kläger war verpflichtet, die Gründe für einen Prüfungsrücktritt und damit erst recht den Rücktritt selbst unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu erklären (§ 16 Abs. 4 Satz 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln mit dem Abschluss "Ärztliche Prüfung" vom 13. August 2008 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte). Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger nach vorbehaltloser Teilnahme an der Klausur am 10. Februar 2010 und fast zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse am 18. Februar 2010 erst Anfang März 2010 von der Prüfung zurückgetreten sei. Daher sei der Prüfungsrücktritt nicht unverzüglich erfolgt. Die hiergegen gerichteten Rügen greifen nicht durch: Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass bei nachträglichen Prüfungsrücktritten bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Unverzüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei, dringt er mit der Rüge nicht durch. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (auch des Senats), dass an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn nur ein solcher Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war. BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 (285); OVG NRW, Beschlüsse vom 30.4.2008 - 14 A 3072/07 -, NRWE, Rn. 10 ff. und vom 20.11.2008 - 14 E 1417/08 -, NRWE, Rn. 4 ff. Die Anlegung dieses strengen Maßstabes ist mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis der Erkrankung und ihrer Auswirkungen zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Rücktritt unverzüglich zu erklären, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung zu ermöglichen, und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen. VgI. BVerwG, Urteil vom 22.6.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126 (129 f.) zu einer Ausschlussfrist. Ob die Anwendung dieses Maßstabes durch den in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnden Grundsatz der Chancengleichheit gefordert wird, kann dahinstehen. Jedenfalls rechtfertigt - wie gesagt - der Grundsatz der Chancengleichheit die Anwendung des Maßstabes. Richtig ist allerdings, dass die Chancengleichheit auch verletzt ist, wenn dem Prüfling gleichheitswidrig die Chance genommen wird, seine Leistungsfähigkeit, die in der Prüfung gerade festgestellt werden soll, unter Beweis zu stellen. Das ändert aber nichts daran, dass an die Unverzüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es liegt in der Hand des Prüflings, seine gleiche Chance durch unverzügliche Erklärung in diesem Sinne zu wahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 (284 f.). Die Berufung darauf, dass bei der Steuerberaterprüfung bis zum Ende der Bearbeitung ein unbegrenzter Rücktritt möglich sei, verkennt das zugrunde liegende Gleichheitsproblem. Bei der Steuerberaterprüfung kann jeder bis zum Ende der Bearbeitung unbegrenzt zurücktreten. Eine solche Bestimmung fehlt aber in den meisten Prüfungsvorschriften, so auch hier. Dann besteht die Gefahr, dass das Rücktrittsrecht missbraucht wird und man sich so gegenüber den Mitprüflingen einen gleichheitswidrigen Vorteil verschafft. Auch die Rüge, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Kläger bereits am Tag der Klausur von seiner Krankheit im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfahren habe, weshalb er gehalten gewesen sei, nach Kontaktaufnahme mit den Ärzten unmittelbar den Rücktritt zu erklären, greift nicht durch. Denn "Kenntnis" von einer Prüfungsunfähigkeit - ab dem Zeitpunkt der Kenntnis, ist der Rücktritt von der Prüfung unverzüglich zu erklären - hat ein Prüfling bereits dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst. Dazu kann von dem erkrankten Prüfling erwartet werden, dass er den ihn behandelnden Arzt ausdrücklich danach fragt, ob bei ihm eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. BVerwG, Beschlüsse vom 2.8.1984 - 7 B 129/84 -, BayVBI 1985, 26, vom 22.9.1993 - 6 B 36.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 318 und Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 28.92 -, NVwZ-RR 1994, 442 (444). Hier hat der Kläger im Rahmen der Klagebegründung vorgetragen, dass es ihm bereits während der Klausur nicht gut gegangen sei. Aus Scham habe er dies aber gegenüber dem Aufsichtspersonal nicht angegeben. Vielmehr habe er gesagt, dass er die Klausur aus Zeitgründen nicht bestanden habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er dann selbst erklärt, dass ihm noch am Tag der Prüfung aufgefallen sei, dass es ihm während der Prüfung nicht gut gegangen sei. Deshalb sei er auch bei zwei Ärzten gewesen. Auch diesen habe er gesagt, dass er die Klausur nicht bestanden habe. Damit hat der Kläger im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre bereits am Tag der Klausur von seinem gesundheitlichen Zustand in den wesentlichen Merkmalen erfahren. Auch die Auswirkungen seines Zustandes auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer Parallelwertung waren ihm bewusst, denn ihm war klar, dass die Klausur nicht gelungen war. Eine genaue Kenntnis der von ihm geltend gemachten Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ist nach dem Gesagten nicht notwendig. Insbesondere kam es auf eine genaue Anamnese insoweit zunächst einmal nicht an. Denn das Erfordernis einer unverzüglichen Geltendmachung der Rücktrittgründe dient auch dazu, dass die Prüfungsbehörde - nach Geltendmachung - das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit und die ihr zugrunde liegende Anamnese selbst genau überprüfen kann. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 119.81 -‚ BVerwGE 66, 213 (216 f.). Dazu, dass bereits eine ungefähre Kenntnis der Erkrankung ausreichend ist vgl. BVerwG Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 28/92 -‚ NVwZ-RR 1994, 442 (444). Die Behauptung des Klägers im Zulassungsverfahren, dass er von seiner Prüfungsunfähigkeit erst von seiner Ärztin Dr. T. am 27. Februar 2010 erfahren habe, zielt offensichtlich darauf ab, dass er erst zu diesem Zeitpunkt genau erfahren habe, wie es zu seiner Prüfungsunfähigkeit gekommen sei. Auf eine solch genaue Kenntnis des gesundheitlichen Zustandes kommt es nach dem oben Gesagten aber nicht an. Soweit die Behauptung darauf gerichtet sein sollte, dass er am Tag der Klausur gar nicht bemerkt habe, dass seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, stünde diese Behauptung in unauflöslichen Gegensatz zu seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren. Ob der Kläger schon gegenüber dem Prüfungspersonal seinen Rücktritt hätte erklären können bzw. müssen, ist unerheblich. Jedenfalls durfte er ihn nicht erst ca. 3 Wochen nach Ableistung der Klausur bzw. ca. 2 Wochen nach Bekanntgabe der Ergebnisse erklären. Die Behauptung des Klägers, dass er nach Ableistung der Klausur - ungeachtet der Kenntnis von seinem Zustand - daran gehindert gewesen sei, den Rücktritt zu erklären, da er unter einer (mehrwöchigen) psychischen Dekompensation gelitten habe, ändert an dem Gesagten nichts. Die Atteste, in denen dem Kläger eine "psychische Dekompensation" bescheinigt wurde, die dazu geführt habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine amtsärztliche Bescheinigung für den Rücktritt von der Prüfung bzw. den Widerspruch fristgerecht einzureichen, sind nicht hinreichend tragfähig. Ärztliche Bescheinigungen, mit denen eine Erkrankung diagnostiziert wird, die dazu geführt haben soll, dass der Prüfling seinen Rücktritt nicht unverzüglich hat erklären können, müssen - jedenfalls - konkrete ärztlich festgestellte Tatsachen bekunden, aus denen nachvollziehbar auf eine derartig starke Beeinträchtigung des Prüflings geschlossen werden kann. Hingegen stellt die Würdigung, ob es dem Prüfling zumutbar war, den Prüfungsrücktritt zu erklären, eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung dem Arzt nicht zusteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.10.1996 - 22 A 197/96 , Umdruck S. 12 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 475; Haase, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Rn. 258; Haas, VBIBW 1995, 161 (170). Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten Atteste von Frau Dr. T. und Herrn Dr. T1. - wie der Sache nach bereits das Verwaltungsgericht festgehalten hat - nicht. Es mangelt bereits an der Bekundung festgestellter Tatsachen. Sie enthalten lediglich die bloße Behauptung einer psychischen Dekompensation. Konkrete Feststellungen, die dies belegen, erst recht nicht für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Prüfung am 10. Februar 2010 bis zur Erklärung des Rücktritts unter dem 1. März 2010, werden nicht dargelegt. Es wird auch weder ausgeführt, was es mit der psychischen Dekompensation genau auf sich gehabt haben soll, noch zu welchen Folgen diese geführt haben soll. Vor allem bleibt vollkommen unklar, weshalb die psychische Dekompensation dazu geführt haben soll, dass der Kläger drei bzw. zwei Wochen lang außerstande gewesen sein soll, sich zu einem Arzt bzw. Amtsarzt zu begeben, um dort seine Prüfungsunfähigkeit feststellen zu lassen. Auch bleibt offen weshalb der Kläger noch am Tag der Klausur zwei Ärzte besuchen konnte, ihm der Besuch von Ärzten (und die sich daran anschließende Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit) in den folgenden Wochen nicht mehr möglich gewesen sein soll. Das amtsärztliche Attest von Herrn I. nimmt lediglich Bezug auf ein (weiteres) Attest von Frau Dr. T. und verhält sich nicht zu der Frage, weshalb der Kläger an einer unverzüglichen Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gehindert gewesen sein soll. Auch Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat mitnichten übersehen, dass vom Kläger vorgetragen wurde, dass ein Fall der unerkannten Prüfungsunfähigkeit vorliege. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Vortrag gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seine Prüfungsunfähigkeit bereits im Rahmen der Ableistung der Klausur am 10. Februar 2010 erkannt habe. Auch liegt eine Verletzung von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht etwa deshalb vor, da das Verwaltungsgericht keine weiteren Atteste zum Gesundheitszustand des Klägers eingeholt hat. Denn die Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VwGO greift nur dann durch, wenn sich dem Gericht eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 (189) und Beschlüsse vom 22.2.1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1019 (1020) sowie vom 2.11.2007 - 3 B 58.07 -, NVwZ 2008, 230. Die vorgelegten Atteste waren unergiebig. Dass noch hinreichend tragfähige Feststellungen zur Beeinträchtigung des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum der zweiten Februarhälfte des Jahres 2010 mehrere Monate danach möglich gewesen wären, drängte sich angesichts des Zeitablaufs nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.