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Urteil

7 K 2428/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0601.7K2428.14.00
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Leitsätze

Wenn bei Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereiches Parkflächen großräumig ohne Ausgleich entfallen, ist der Ausbauvorteil für die beitragspflichtigen Anlieger erheblich gemindert.

Eine bloße Orienteriung an den Beitragssätzen für Anliegerstraßen wird der Vorteilssituation nicht gerecht.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn bei Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereiches Parkflächen großräumig ohne Ausgleich entfallen, ist der Ausbauvorteil für die beitragspflichtigen Anlieger erheblich gemindert. Eine bloße Orienteriung an den Beitragssätzen für Anliegerstraßen wird der Vorteilssituation nicht gerecht. Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 03, Flurstück 0071 (L.-------------straße 00-06). Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom 14.11.2014 mit dem ein Straßenausbaubeitrag für den Neuausbau der Erschließungsanlage "Q.---------straße " (von K.-------straße bis einschließlich Hausnr. 03 als verkehrsberuhigter Bereich - Mischfläche -) in Höhe von 7.198,52 € festgesetzt wurde. In dem angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Q.---------straße sei im Jahr 2012 im maßgeblichen Bereich mit einem anderen Straßenverlauf neu ausgebaut worden. Der Ausbau sei notwendig gewesen, da sich die Anlage in einem sehr schlechten Zustand befunden habe (Absackungen, Risse, großflächige Flickstellen und Beschädigungen). Die vorhandene alte Straßenentwässerung habe heutigen technischen Anforderungen nicht mehr entsprochen. Durch die Ausbaumaßnahme habe sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Vorliegend sei das klägerische Grundstück mit einer Grundstücksfläche von 413 m² und einem Nutzungsfaktor von 2,15 für fünf Vollgeschosse veranlagt worden. Hinzu komme ein Zuschlag beim Nutzungsfaktor von 0,50 wegen überwiegend gewerblicher Nutzung. Am 16.12.2015 ist Klage erhoben worden. Zur Begründung wird vorgetragen, vor dem Neuausbau habe sich hinter dem rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks lediglich ein städtischer Parkplatz befunden. Eine Verkehrsanbindung zur Q.---------straße habe nicht bestanden. Der Parkplatz habe unmittelbar vor der Rückseite der Häuser an der L.-------------straße eine Anbindung an die K.-------straße gehabt. Die Beklagte habe vornehmlich zur Platzgewinnung für eine Erweiterung des Gymnasiums St. M. mit einer Aula bzw. einem Mensagebäude den Parkplatz beseitigt und eine neue Straße entlang der rückseitigen L.-------------straße angelegt. Die Anlegung der "neuen" Q.---------straße sei nicht wegen eines schlechten Zustandes der alten Straße erfolgt. Eine Instandsetzung der alten Q.---------straße - in ihrer alten Straßenführung - wäre erheblich preisgünstiger gewesen. Das klägerische Grundstück bedürfe keiner Erschließung durch die neue Straße und genieße keinen wirtschaftlichen Sondervorteil hieraus. Es sei in vollem Umfang von der L.-------------straße aus erschlossen, wohin auch die fünfgeschossige Bebauung orientiert sei. Entlang der neuen Q.---------straße sei eine solche fünfstöckige Bebauung weder rechtlich noch tatsächlich möglich. Der nunmehr erfolgte niveaugleiche Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich biete ebenso wenig Vorteile wie die "hochwertige Ausstattung mit Granitvorsatz und Basaltpflaster". Aufgrund nächtlicher Nutzung des neu geschaffenen Platz ergäben sich sogar Nachteile für das klägerische Grundstück. Es sei unangemessen, wenn die Beklagte lediglich 30 % der Kosten für den Ausbau als städtischen Anteil trage. Bei einem Nachbargrundstück (L.-------------straße 08) sei ein Flächenabzug von ca. 1/3 der Fläche erfolgt. Das klägerische Grundstück sei hingegen mit der gesamten Fläche ohne Abzugsflächen berücksichtigt worden. Wie die Aula- oder Mensafläche des Gymnasiums berücksichtigt worden sei, erschließe sich nicht. Eine Beitragsreduzierung zugunsten der Klägerin wegen der Lage ihres Grundstücks an zwei Erschließungsanlagen sei nicht erfolgt. Ausbaukosten für die "Mischfläche" würden bestritten. Es sei nicht erkennbar, welche Flächen in die Mischfläche einbezogen worden seien und wie diese Fläche von der übrigen Platzfläche abzugrenzen sei. Die Beklagte habe eine eigene Satzung für die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau der Q.---------straße erlassen. Ohne nähere Begründung sei die anrechenbare Breite auf 7 m festgesetzt worden. Die neu hergestellte Q.---------straße sei aber mit einer Anliegerstraße nicht vergleichbar. Anliegerstraßen seien solche, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken. Der heutige Verkehr auf der Q.---------straße werde jedoch nicht überwiegend durch Anlieger verursacht, denn die wenigen erschlossenen Grundstücke würden nur geringen Anliegerverkehr auslösen. In der angrenzenden K.-------straße befinde sich aber das Parkhaus der Sparkasse B. mit mehr als 400 Parkplätzen. Fahrzeuge, die das Parkhaus verließen, würden zu einem erheblichen Teil (ca. 30 % von täglich 1.500 Fahrzeugen) die Q.---------straße nutzen und Richtung B1.--------graben fahren. Nur zu einem weitaus geringeren Anteil würden Schüler per Pkw über die Q.---------straße zur Schule gebracht. Übernehme die Q.---------straße die Funktion einer Haupterschließungsstraße, so könnten die Beitragspflichtigen lediglich mit 50 % des beitragsfähigen Aufwandes belastet werden. In der Abrechnung vom 16.07.2014 werde nicht berücksichtigt, dass für das klägerische Grundstück bereits mit Vorbescheid vom 18.12.2012 die Schaffung zusätzlichen Wohnraums genehmigt worden sei. Für die Grundstücke L.-------------straße 48 und 50 sei kein vorhandenes Gewerbe vermerkt. Dies sei erkennbar falsch. Für das Schulgrundstück des Gymnasiums mache die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks eine Ausnahme von dem Stichtagprinzip. Ansonsten sei der Tag der Abnahme der Straßenbaumaßnahme (06.12.2012) berücksichtigt worden, für dieses Grundstück hingegen nicht. In diesem Zusammenhang berufen sich die Beklagte darauf, es habe bereits bei Erteilung der Baugenehmigung für die Mensa die Absicht gegeben, die künftige Grundstückskonstellation durch Aufteilung vorhandener Flurstücke zu schaffen. Daher könne die Fläche des Schulgrundstücks nach dem aktuellen Katasterstand berücksichtigt werden. Die Beklagte habe sich durch die Verkleinerung des Schulgrundstücks einen rechtswidrigen Vorteil bei der Beitragsberechnung verschafft. Zudem seien für das Schulgrundstück lediglich 3 Vollgeschosse berücksichtigt worden. Für das Mensagebäude werde diese Einstufung bestritten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 14.11.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte habe im Zuge der Umgestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche Q.---------straße - einhergehend mit der Erweiterung des Gymnasiums St. M. - die Fahrstraße der Q.---------straße mit geändertem Verlauf neu ausgebaut. Zwar sei die Verlegung der Fahrstraße der Schulerweiterung geschuldet. Die Notwendigkeit des Neuausbaus der Fahrstraße habe aber aus dem insgesamt schlechten Zustand der Q.---------straße beruht. Die Erschließungsanlage sei älter als 50 Jahre gewesen. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihres Ermessens zu einer grundlegenden Neuaufteilung der Verkehrsfläche mit niveaugleichem Neuausbau als verkehrsberuhigter Bereich (Mischfläche) entschieden. Hierdurch würden wirtschaftliche Sondervorteile für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke ausgelöst. Die als Mischfläche gestalteten Anlagen gelten nach der einschlägigen Satzungsbestimmung als verkehrsberuhigter Bereich. Die Festsetzung des Anteils der beitragspflichtigen Grundstücke mit 70 % der Ausbaukosten sei an den Regelungen für Anliegerstraßen orientiert. Eine Reduzierung der Veranlagungsfläche aufgrund Eckermäßigungen sei nur für Grundstücke einzuräumen, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (06.12.2012) seien Dachgeschoss und Spitzboden des klägerischen Anwesens hingegen noch nicht ausgebaut gewesen. Es habe die gewerbliche Nutzung überwogen. In den Bauunterlagen zur Erteilung des Vorbescheides vom 18.12.2012 habe die Klägerin zudem angegeben, dass bei der Sanierung des Dachgeschosses und des Spitzbodens keine Änderung des Bestandes der Wohneinheiten erfolge. Selbst eine frühzeitig durchgeführte Sanierung des Dachbodens und Spitzbodens hätte nicht zu einer überwiegenden Wohn des hier streitgegenständlichen Gebäudes geführt. Zur Thematik des Parkhausverkehrs trägt die Beklagte ergänzend vor, die Anteilssätze für die als verkehrsberuhigter Mischflächen ausgebauten Verkehrsanlagen bedürften einer besonderen Einzelsatzung. Für die neue Q.---------straße bzw. den als verkehrsberuhigten Bereich ausgewiesenen Teil sei eine Einzelsatzung am 27.10.2014 erlassen worden. Die Verkehrsfunktion der Q.---------straße beschränke sich überwiegend auf den durch die Schule und die unmittelbar angrenzenden Grundstücke ausgelösten Ziel- und Quellverkehr. Zwar werde die Q.---------straße von Fahrzeugen aus dem nahe gelegenen Parkhaus als Abkürzung genutzt. Belastbare Zahlen über die Verkehrsbewegungen lägen hingegen nicht vor. Im Übrigen sei eine rein quantitative Betrachtungsweise der Verkehrsvorgänge rechtlich nicht von Bedeutung. Maßgeblich sei die gemeindliche Verkehrsplanung und nicht so sehr die von Zufälligkeiten abhängenden veränderlichen Verhältnisse. Bei dem Schulgrundstück habe die Stichtagregelung nicht zur Anwendung kommen müssen. Zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht habe die Verkehrsanlage Q.---------straße noch Flurstück Nr. 0013 umfasst (Schulgrundstück einschließlich Mensa sowie öffentliche Platzanlage) umfasst. Dieses Grundstück sei im Zuge der Errichtung der Mensa und der Neuaufteilung der Verkehrsfläche durch Vereinigung der Flurstücke 0040 (Schulgrundstück), 0087 (Q.---------straße ) sowie Flurstück 0067 (öffentlicher Parkplatz "Brotschneider") entstanden. Inzwischen sei das Flurstück 0013 entsprechend der neuen örtlichen Gegebenheiten in die Flurstücke 0018 (Schule und Mensa), 0019 (öffentlicher Platz) und 0020 (öffentliche Verkehrsanlage "Q.---------straße ") aufgeteilt. Diese Aufteilung habe schon vor dem Zeitpunkt der Entstehung der endgültigen Beitragspflicht festgestanden. Die Einziehungsabsicht und die klarstellende Widmung seien bereits am 18.03.2010 durch öffentliche Bekanntmachung angekündigt worden. Mit Beschluss vom 05.02.2016 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Einen in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2016 geschlossenen Vergleich hat die Klägerin innerhalb der eingeräumten Frist widerrufen. Die Beteiligten haben für diesen Fall auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die gemäß §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ausbau der Erschließungsanlage "Q.---------straße " (von K.-------straße bis einschließlich Hausnr. 03 als verkehrsberuhigter Bereich - Mischfläche -) stellt grundsätzlich eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Sondersatzung vom 27.10.2014 für den Neubau dieser Erschließungsanlage als verkehrsberuhigter Bereich dar (nachfolgend: Sondersatzung), für den ein Straßenausbaubeitrag nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG vom 21.12.2007 (nachfolgend: Straßenausbaubeitragssatzung) erhoben werden kann. Die Sondersatzung in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt B. stellt hingegen keine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung dar, so dass die Beitragspflicht der Klägerin bislang nicht entstanden ist. Die Rechtswidrigkeit der Sondersatzung ergibt sich daraus, dass für den Wegfall von Parkmöglichkeiten und die damit einhergehende Minderung des wirtschaftlichen Vorteils der Beitragspflichtigen - anders als in § 2 der Sondersatzung vorgesehen - kein angemessener Ausgleich geschaffen wurde oder anderweitig vorgesehen ist (vgl. hierzu unten). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dienen Beiträge dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung. Bei dem Ausbau der Prinzenzhofstraße im hier maßgeblichen Bereich handelt es sich hinsichtlich der Anlegung einer Mischfläche um eine nochmalige andersartige Herstellung einer Erschließungsanlage. Diese liegt vor, wenn eine Straße, die bisher im Trennprinzip (mit Fahrbahn und Gehwegen) ausgebaut war, in eine niveaugleiche Fläche umgewandelt wird, die als verkehrsberuhigter Bereich sowohl dem Fußgängerverkehr als auch dem Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.10.1989 - 2 A 2172/87 -, juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.06.2015 - 13 K 5269/13 -, juris Rn. 59. Vorliegend ist der Ausbau programmgemäß durchgeführt worden und damit endgültig hergestellt worden. Die Anlegung einer verkehrsberuhigten Mischfläche bietet den Grundstückseigentümern grundsätzlich Vorteile. Zunächst bestehen diese darin, dass die vorherige schadhafte Erschließungsanlage, die älter als 50 Jahre war, durch eine neuwertige Anlage ersetzt wurde. Das konkrete Ausbaumotiv der Beklagten kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Vgl. zu Ausbaumotiv und Ausbauermessen der Gemeinde: OVG NRW, Beschlüsse vom 18.09.2008 - 15 A 2270/08 - und vom 21.08.2007 - 15 B 870/07 -; zum grundsätzlichen Erneuerungsvorteil: OVG NRW, Urteil vom 18.10.1989 - 2 A 2172/87 -, juris Rn. 19 bis 22. Allerdings wird hier bei Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereiches der Durchgangsverkehr nicht aus der Q.---------straße herausgenommen, sondern kann nach wie vor - wenn auch unter den Bedingungen eines verkehrsberuhigten Bereiches (Schrittgeschwindigkeit) - erfolgen. Auch ansonsten lässt sich feststellen, dass eine geänderte Nutzungsmöglichkeit (z.B. für Fußgängerverkehr oder als kommunikativer Platz) eröffnet wurde, die nicht zwangsläufig mit Vorteilen für die Anlieger verbunden ist. Der durch die Erneuerung bedingte wirtschaftliche Vorteil wird aber nicht in dem Umfang geboten, der mit einer Erneuerung der Straße im Trennsystem verbunden gewesen wäre. Vielmehr sind durch die Art des Ausbaus für die Anlieger der Q.---------straße Nachteile entstanden, welche die Erschließungssituation ihrer Grundstücke beeinträchtigen. Insbesondere sind die ursprünglich reichlich vorhandenen Parkmöglichkeiten entfallen. Abgesehen hiervon ist in verkehrsberuhigten Bereichen das Parken auf Fahrbahnen grundsätzlich verboten. Auch wenn die Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke dennoch gegeben ist, wiegt der Wegfall erheblichen Parkraums insbesondere im innerstädtischen Bereich schwerer. Hierin ist eine erhebliche Vorteilsminderung zu sehen, die nicht allein mit Vorteilen durch die Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereiches aufgewogen wird. Der vorliegenden ausbaubedingten Minderung des wirtschaftlichen Vorteils hätte die Beklagte Rechnung tragen müssen. Dies hätte durch eine Minderung des städtischen Aufwandes oder durch eine Herabsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen bei entsprechender Erhöhung des städtischen Anteils erfolgen können. Indes wird durch § 2 Ziffer 1 der Sondersatzung lediglich der Anteil der beitragspflichtigen Anlieger mit 70 % - wie ansonsten in B1. Anliegerstraßen - bestimmt. Eine Einstufung eines verkehrsberuhigten Bereiches als "ähnlich" einer Anliegerstraße ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15.05.2014 - W 3 K 12.1063 -, juris Rn. 50 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 16.04.2014 - B 4 K 13.293 -, juris Rn. 24. In Anliegerstraßen besteht hingegen normalerweise die Möglichkeit, das Fahrzeug auf der Fahrbahn abzustellen. Häufig wird zudem das Parken z.B. auf Parkstreifen oder teilweise auf Gehwegen ermöglicht. Im Fall der Q.---------straße ist sogar ein großer innerstädtischer Parkplatz aufgrund der Umgestaltung entfallen. Ein Ausgleich für den Wegfall der Parkmöglichkeiten besteht vorliegend auch nicht darin, dass die Beklagte bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Fahrbahnbreite an Stelle von durchschnittlich 9,92 m Ausbaubreite für die Beitragssatzberechnung lediglich eine Ausbaubreite von 7,00 m gemäß § 2 Ziffer 2 der Sondersatzung berücksichtigt hat. Zwar wird auf diese Weise der von der Stadt zu tragende Aufwandsanteil erhöht. Im Wesentlichen hat sich die Beklagte aber an der durchschnittlichen Ausbaubreite orientiert, welche im Übrigen für Anliegerstraßen (dort 6,50 m bzw. in Kerngebieten/Sondergebieten etc.: 8,50 m) in § 4 Abs. 3 Ziffer 1 a der Straßenausbaubeitragssatzung vorgesehen ist. Hierin lässt sich kein Ausgleich zugunsten der Beitragspflichtigen für den Wegfall der Parkmöglichkeiten erkennen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die von der Beklagten vorgenommene Orientierung an dem Beitragssatz für Anliegerstraßen (70 % Anliegerbeitrag) unter Berücksichtigung des von dem nahegelegenen Parkhaus durch die Q.---------straße abfließenden Verkehrs noch als sachgerecht anzusehen ist oder eher eine Orientierung an den Werten für Haupterschließungsstraßen geboten wäre, vgl. zur Einstufung von Anliegerverkehr orientiert am Bauquartier / Viertel und nicht an der konkreten einzelnen Straße: VG Würzburg, Urteil vom 30.07.2015 - W 3 K 14.787 - juris, Rn. 37 und BayVGH, Urteil vom 09.02.2012 - 6 B 12.685 - juris Rn. 20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.